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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2018.16
HB.2018.20
ENTSCHEID
vom 27. März 2018 und vom 9. April 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Gefängnis [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Februar 2018 und vom 14. März 2018
betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
sowie Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 9. Mai 2018
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Betruges und Amtsanmassung (Verfahrens-Nr. VT.2017. 25115). A____ wurde am 18. Januar 2017 festgenommen. Am 22. Dezember 2017 wurde über ihn für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 14. März 2018, die Untersuchungshaft verhängt. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht die Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr als gegeben.
Mit Gesuch vom 19. Februar 2018 stellte A____ Antrag auf sofortige Haftentlassung. Am 28. Februar 2018 verfügte das Zwangsmassnahmengericht dessen Abweisung, wogegen A____ am 12. März 2018 Beschwerde erhob (Verfahrens-Nr. HB.2018.16). Er beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Februar 2018 aufzuheben, es sei das Haftentlassungsgesuch vom 19. Februar 2018 gutzuheissen und er sei per sofort resp. nach Hinterlegung einer Kaution aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Weiter beantragt er, Advokatin [...] sei ihm für das Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 19. März 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Während des hängigen Beschwerdeverfahrens verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 14. März 2018 die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 9. Mai 2018. Auch diese Verfügung focht A____ mit Beschwerde vom 26. März 2018 an (Verfahrens-Nr. HB.2018.20). Er beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2018 aufzuheben und er sei per sofort resp. nach Hinterlegung einer Kaution aus der Untersuchungshaft zu entlassen, erneut unter Beiordnung von Advokatin [...] als amtliche Verteidigerin. Schliesslich stellt er den Antrag, die beiden Beschwerdeverfahren HB.2018.20 und HB.2018.16 zu vereinigen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 28. März 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dem Antrag auf Vereinigung der Verfahren schliesst sie sich an.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.2 Der Abweisung des Haftentlassungsgesuchs im Verfahren HB.2018.16 und der Verlängerung der Untersuchungshaft im Verfahren HB.2018.20 liegt derselbe Tatvorwurf zugrunde. Die angefochtenen Entscheide sind in zeitlich kurzer Frist ergangen, sodass die Beurteilung des dringenden Tatverdachts praktisch identisch ausgefallen ist. Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich zudem in beiden Entscheiden aus denselben Gründen auf dieselben besonderen Haftgründe. Den Haftentscheiden entsprechend sind auch die beiden Beschwerden inhaltlich weitgehend kongruent. Zwischen den beiden Verfahren besteht somit ein enger sachlicher Zusammenhang. Es rechtfertigt sich, sie zu vereinigen und die in beiden Beschwerden erhobenen Rügen gemeinsam in einem Entscheid zu beurteilen.
2.
Dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
Ab dem 13. Dezember 2017 wurde B____ von Personen, welche sich als Angehörige der Polizei [...]/D ausgaben (sog. „spoofing“), telefonisch kontaktiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie vermeintlich von Gangstern bedroht werde. Zu ihrem Schutz habe man Bodyguards abgestellt, die angeblich vor dem Gebäude der von B____ bewohnten [...]-Seniorenresidenz patrouillierten. Um die Kosten zu decken, wurde die Geschädigte dazu veranlasst, ein Entgelt für die vorgespiegelte Dienstleistung zu bezahlen. Am 14. Dezember 2017 fand die Übergabe eines Betrages von CHF 145‘000.– statt. Am Folgetag rief die Täterschaft erneut bei der Geschädigten an und reklamierte eine weitere Summe – nunmehr CHF 330‘000.–. Anlässlich der zweiten, für den 18. Dezember 2017 anberaumten Geldübergabe observierte die zwischenzeitlich avisierte Polizei den Treffpunkt. Im Anschluss an die Geldübergabe nahm sie drei Personen fest; eine erste, welche die von der Geschädigten abgelegten Geldcouverts behändigt hatte, ebenso wie zwei weitere, welche sich zusammen mit dem Geldkurier im gleichen Personenwagen zum Treffpunkt begeben hatten, darunter den Beschwerdeführer. Alle drei Personen waren vorgängig polizeilich observiert worden.
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 4.1). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1, BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
Bestehen bereits in einem frühen Verfahrensstadium genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Taten strafbar gemacht hat, und führen die folgenden Ermittlungen nicht zu einer Entlastung, sondern dazu, dass sich die Indizien in der Folge weiter – wenn auch nur geringfügig – verdichten, so ist der dringende Tatverdacht zu bejahen, wenn eine Verurteilung beim aktuellen Verfahrensstand als wahrscheinlich erscheint (vgl. zuletzt BGer 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.4).
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Annahme, es liege ein dringender Tatverdacht vor. Er bringt einerseits vor, der gegen ihn gerichtete Tatverdacht sei nicht dringend, und andererseits, dieser habe sich im Laufe der Ermittlungen nicht weiter verdichtet.
3.2.1 Die Kritik seitens des Beschwerdeführers richtet sich in erster Linie gegen die Würdigung der anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018 erhobenen Aussagen der drei Beschuldigten. Dabei ist zu betonen, dass die Vorinstanz vorab den Polizeirapport vom 18. Dezember 2018 gewürdigt hat. Im Rapport wird das Kerngeschehen, konkret das Verhalten sowohl der Beschuldigten als auch der Geschädigten bis und mit der Geldübergabe, relativ detailliert nachgezeichnet. Demnach lenkte der Beschwerdeführer das Fahrzeug, in welchem sich die drei Beschuldigten zum Übergabeort begaben, und parkierte es am 18. Dezember 2017, 16:32 Uhr, hinter der Bushaltestelle [...] der Linie [...]. Die Insassen stiegen aus, schauten sich auffällig um und begannen, die Gegend zu inspizieren und an der Busstation anwesende Passanten zu mustern. Anschliessend fuhren die Beschuldigten davon. Um 17:05 Uhr kehrten sie zurück, wobei noch immer der Beschwerdeführer am Steuer sass. Die Gruppe setzte ihre Beobachtungstätigkeit fort, wobei gemäss polizeilicher Feststellung eine Fokussierung auf die an der Bushaltestelle wartenden Passagiere zu erkennen war. Schliesslich stieg der Mitbeschuldigte C____ aus und bewegte sich, stets ein Mobiltelefon am Ohr führend, zum Ort, an welchem B____ die Geldcouverts abgelegt hatte und nahm diese an sich. Daraufhin erfolgte der polizeiliche Zugriff. Gleichzeitig hatte auch die Geschädigte telefonisch Instruktionen erhalten. Der Verdacht liegt nahe, dass eine übergeordnete Stelle von Hintermännern das Team der drei Beschuldigten und die Geschädigte zwecks Arrangements der Geldübergabe simultan dirigierte. Die Auswertung der Mobiltelefone hat ergeben, dass die Gruppe der Beschuldigten von einer Nummer mit türkischer Ländervorwahl (+90) zudem verschiedentlich Standorte der Geschädigten per SMS übermittelt erhielt.
Insofern, als der Beschwerdeführer die im Rapport wiedergegebenen Resultate der Observation beanstandet, namentlich was das Aussteigen aus dem Fahrzeug und das „Scannen“ der Umgebung betrifft, ist zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft mit Beweisergänzungsentscheid vom 9. März 2018 die Einvernahme der beteiligten Polizisten (unter Auflagen) bewilligt hat. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen – neben der pauschalen Bestreitung durch den Beschwerdeführer – keine substantiierten Anhaltspunkte vor, gemäss welchen die rapportierten Feststellungen unzutreffend sein könnten. Entsprechend durfte das Zwangsmassnahmengericht darauf abstellen.
Das Verhalten der Beschuldigten am Tatort lässt sich somit als organisiertes, von Dritten koordiniertes, arbeitsteiliges Zusammenwirken charakterisieren, bei welchem je einem Beschuldigten die Rolle des Informationsmittlers, des Fahrers und des Geldkuriers zukam. Aus seiner Teilnahme am erwähnten konspirativen Verhalten hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer der Mitwirkung am vorgeworfenen Betrugsversuch aus objektiver Warte besehen dringend tatverdächtig ist.
3.2.2 Der Beschwerdeführer macht in subjektiver Hinsicht sinngemäss geltend, lediglich Fahrdienste geleistet zu haben und keine Kenntnisse über die Hintergründe der Operation gehabt zu haben. Er stützt sich auf die Aussage des Mitbeschuldigten C____: „Es hat nicht so ausgesehen, dass [der Beschwerdeführer] es gewusst hat. Er war nur fürs Fahren zuständig.“. Ebenfalls sagte er aus „Meiner Meinung nach wusste Herr A____ nichts davon, zumindest kam das so rüber.“ (Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018, S. 6, 20). Mit Blick auf die Aussagen des Mitbeschuldigten C____ rügt der Beschwerdeführer schliesslich, es sei nicht ersichtlich, weshalb keinem der drei Beschuldigten geglaubt werde. Nur weil die Angaben voneinander abwichen, hiesse dies nicht, dass sie alle unwahr seien.
Die zitierten Aussagen C____s lassen sich nicht stimmig in das Gesamtbild seiner übrigen Schilderungen einordnen. Diesen lässt sich vielmehr entnehmen, dass sich seine beiden Mitbeschuldigten die ganze Zeit auf Türkisch unterhalten haben, wovon er nichts verstanden habe (Einvernahme vom 19. Dezember 2017, S. 4), er während der Fahrt von [...]/D nach Basel auf dem Rücksitz des Autos zwischenzeitlich geschlafen habe und er generell nicht einmal gewusst habe, wohin die Reise gehe, bzw. dass er in die Schweiz gefahren werde (Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018, S. 5). Sinnbildlich hierfür steht seine Aussage „D____ hat viel telefoniert, ich glaube meistens auf [T]ürkisch. Ich habe nichts verstanden oder mitbekommen, was da gesprochen wurde.“ (Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018, S. 5). C____ hat anlässlich der Hafteröffnung sodann ausgesagt, es sei ihm lediglich klar bewusst gewesen, dass er etwas Kriminelles mache, sinngemäss sei er wie eine Marionette benutzt worden (Hafteröffnungseinvernahme vom 19. Dezember 2017, S. 2). Dass sich ihm das aus den Umständen erschlossen hat, ist durchaus glaubhaft, insgesamt spricht indes auch dies dafür, dass C____ von seinen Mitbeschuldigten mit Kalkül nicht in ihre Pläne eingeweiht wurde. So resümierte er selbst, er sei jeweils dumm und klein gehalten worden (Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018, S.3). Generell kontrastiert sein Aussageverhalten anlässlich der Konfrontationseinvernahme auch deutlich mit jenem seiner Mitbeschuldigten. Während diese die vorgeworfenen Sachverhalte durch diverse Erklärungsversuche in ein rechtes Licht zu rücken versuchen, diesbezüglich aber „zusammenspannen“, spielt C____ nicht mit und bringt seine Verwunderung über sein angebliches Motiv der Reise (Termin in Basel) offen zum Ausdruck (Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018, S.3). Auch seine Abneigung gegen D____ im Allgemeinen verhehlt er nicht (Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018, S. 6: „[…] eigentlich freue ich mich nie, wenn D____ anruft.“). In den Akten findet sich denn auch nirgends in Hinweis darauf, dass C____ vor der Reise in die Schweiz ein freundschaftliches Verhältnis zu seinen Mitbeschuldigten gepflegt hätte. Schliesslich gibt er preis, dass das wahre Motiv der Reise für ihn darin lag, von D____ zur Bezahlung von Geldschulden angehalten, sinngemäss also zur Reise genötigt worden zu sein (Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018, S. 4), was angesichts vergangener Beteiligung C____ am Betäubungsmittelverkehr nicht völlig aus der Luft gegriffen scheint.
Nach der vorstehenden Würdigung ist für das Appellationsgericht mit erheblichen Zweifeln behaftet, dass C____ zuverlässig beurteilen können soll, wie die Rollenteilung zwischen dem Beschwerdeführer und D____ ausgesehen hat.
3.2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es könne nicht angehen, seine Aussagen alleine deshalb als unglaubhaft abzutun, weil sie nicht mit den Angaben von D____ übereinstimmen. Jener werde einerseits von C____ belastet, andererseits seien die aktenkundigen Ermittlungsergebnisse erdrückend. D____ habe allen Grund, sich in einem möglichst günstigen Licht darzustellen, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei seinen Angaben um reine Schutzbehauptungen handle.
An dieser Stelle ist vorab erneut zu betonen, dass die Aussagen sämtlicher Mitbeschuldigten separat zu würdigen sind. Alleine daraus, dass D____ ein Motiv haben könnte, nicht wahrheitsgemäss auszusagen, kann nicht e contrario geschlossen werden, der Beschwerdeführer sage die Wahrheit.
Angesichts der gesamten Umstände, wie sie sich aus den Haftakten ergeben, durfte die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausgehen: So deuten zahlreiche Indizien darauf hin, dass die Bande zwischen dem Beschwerdeführer und D____ enger sind, als die von ersterem zugestanden gelegentlichen Besuche im gleichen Café (Einvernahme vom 19. Dezember 2017 S. 4). Augenfällig ist vorab, dass schon der Bruder des Beschwerdeführers nach dessen Fernbleiben am 20. Dezember 2017 bei der Polizei in [...]/D eine Vermisstenanzeige aufgab und dabei erläuterte, der Beschwerdeführer sei mit einem Freund namens D____ in die Schweiz gefahren und dass er auch mit dessen Freunden verkehre. Dies deutet darauf hin, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Mitbeschuldigten immerhin im näheren Umfeld bekannt war. D____ bestätigte sodann, täglich Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt zu haben, was von der früheren Aussage des Beschwerdeführers abweicht (Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018, S. 3). Dafür, dass sich der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit den Bekanntenkreis mit D____ teilt, sprechen auch objektive Momente, nämlich die auf dem Mobiltelefon des D____ gespeicherten Fotos. Sie datieren vom Sommer 2017 und zeigen den Beschwerdeführer bei verschiedenen Gelegenheiten (Posieren, Abendessen) umringt von einer grösseren Gruppe Männer, die sich nach ihrem Erscheinungsbild der (in [...]/D angeblich aufgelösten) türkisch-nationalistischen Organisation [...] zugehörig bekennen. Ihre Aktivitäten werden der organisierten Kriminalität zugerechnet. Der Beschwerdeführer bemühte dabei die unter den Mitgliedern gemeine Grussgeste und exponierte sich insofern zumindest als Sympathisant. Der Mitbeschuldigte D____ gab auf Vorhalt zu, innerhalb der Organisation den Rang eines [...] bekleidet zu haben (Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018, S. 13). Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich über bemerkenswerte Kontakte verfügt, bestätigte er im Übrigen anlässlich der Konfrontationseinvernahme gleich selbst, indem er angab, beim Präsidenten des lokalen „Chapters“ in [...]/D persönlich die Auflösung angeregt zu haben (Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018, S. 14). Somit deutet einiges darauf hin, dass der Beschwerdeführer faktisch in der entsprechenden Szene vernetzt ist und zu D____ in diesem Kontext Kontakt pflegt.
Wie es demgegenüber um das Schicksal der Organisation [...] im Allgemeinen, bzw. um eine allfällige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestellt ist, ist nach dem Gesagten nicht mehr ausschlaggebend.
Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass der Beschwerdeführer und D____ ein Motiv haben könnten, sich nicht gegenseitig zu belasten. Auch wo sie sich nicht belasten, sind ihre Aussagen indes nicht kongruent. Beispielhaft dafür sind sich die beiden über Sinn und Zweck der Reise nach Basel nicht einig. So gab D____ an, er habe mit dem Beschwerdeführer in Basel einen gemeinsamen Freund, den man spontan habe überraschen wollen (Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018, S. 3), während der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Dezember 2017 nichts dergleichen zur Sprache brachte und nicht gewusst haben wollte, warum D____ nach Basel musste, habe er ihn doch in Aussicht eines versprochenen Entgeltes gefahren. Ein solches Geschäft erwähnte D____ nie.
In Würdigung der vorhandenen Akten ist eine andere Hypothese, weshalb die Mitbeschuldigten die Reise nach Basel angetreten haben, ausser zum Zweck der deliktischen Betätigung, schlechterdings nicht greifbar (vgl. auch die diesbezügliche Aussage von C____ unter E. 3.2.2). Aufgrund der Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zum Motiv der Reise somit zu Recht als unplausibel eingestuft. Gestützt darauf durfte sie schliessen, dass der Beschwerdeführer über seine Teilnahme an einem geplanten Betrug mit der hinreichenden Konkretheit im Bild gewesen ist.
3.2.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der dringende Tatverdacht habe sich im Verlaufe der Strafuntersuchung nicht in genügendem Masse verdichtet.
Hinsichtlich des Betrugsversuches vom 18. Dezember 2017 präsentierte sich die Beweislage bereits bei der erstmaligen Anordnung der Untersuchungshaft deutlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Daran hat sich im Verlaufe der Ermittlungen nichts geändert. Im Gegenteil hat sich die Verdachtslage mit Durchführung der Konfrontationseinvernahme zumindest geringfügig verdichtet (vgl. E. 3.2.3 und E. 3.2.4). Eine Verurteilung erscheint beim gegenwärtigen Stand der Ermittlung als wahrscheinlich. Wie unter E. 3.1 ausgeführt, setzt die Verlängerung einer Zwangsmassnahme unter diesen Umständen nicht voraus, dass ständig zusätzliche Verdachtsmomente hinzukommen. Demnach durfte die Vorinstanz von einem dringenden Tatverdacht ausgehen und die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
3.2.5 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der ersten Geldübergabe vom 14. Dezember 2017 eine Beteiligung vorgeworfen werden kann. Zwar liegt anhand der Angaben der Geschädigten zum Tathergang nahe, dass im Hintergrund die gleiche Täterschaft gewirkt haben muss. Dies ist jedoch ein blosses Indiz, welches nur vage auf eine Implikation des Beschwerdeführers hindeutet. Ebenso gut wäre denkbar, dass die übergeordnete Stelle für die Geldübergabe verschiedene „Teams“ schickte. Anders als bei der zweiten Geldübergabe übergab die Geschädigte beim ersten Mal dem Kurier das Geld zudem persönlich (Polizeirapport vom 17. Dezember 2017, Blatt 4, sowie handschriftliche Aufzeichnungen der Geschädigten „Bestandesaufnahme“, S. 4). Ob die drei Beschuldigten auch mit dem Betrug vom 14. Dezember 2017 in Verbindung gebracht werden können, ist beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen, insbesondere ohne Durchführung einer Konfrontation mit der Geschädigten, keiner Beurteilung zugänglich.
4.
Das Zwangsmassnahmengericht hat als besondere Haftgründe Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen.
4.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).
4.2 Die Vorinstanz hielt dafür, der Beschuldigte sei deutscher Staatsangehöriger, wohne in Deutschland und habe keinen Bezug zur Schweiz. Er habe im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Die Fluchtgefahr könne allenfalls mit einer angemessenen Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die vom Beschuldigten in Aussicht gestellten CHF 10‘000.– erschienen jedoch, unter Berücksichtigung der Höhe der bisher erzielten bzw. avisierten Beute von CHF 145‘000.– bzw. CHF 300‘000.–, als nicht genügend.
4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die Würdigung der Kautionsleistung von CHF 10‘000.– als ungenügend. Diese Sicherheitsleistung sei aufgrund seiner finanziell bescheidenen Verhältnisse nicht einfach zu erbringen und daher sehr wohl als angemessen und der Fluchtgefahr entgegenwirkend anzusehen. Es könne nicht angehen, die Höhe der Kaution in Relation zum Betrag von CHF 145‘000.– zu setzen, habe der Beschwerdeführer mit dem Vorfall vom 14. Dezember 2017 doch nichts zu tun. Weiter sei der Beschwerdeführer bereit, sich einer Meldepflicht zu unterstellen.
4.4
4.4.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt und daraus geschlossen, dass der Beschuldigte keinen Bezug zur Schweiz hat. Ergänzend ist festzuhalten, dass er in Bremen eine Freundin (getrennt lebend) und Kinder hat. Im Weiteren sind die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen, und der Beschwerdeführer ist mit den laufenden Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren, ferner hat er sich, da er den Sachverhalt bestreitet, für die Hauptverhandlung zur Verfügung zu halten. Die Gefahr einer Flucht erscheint vor diesem Hintergrund als ausgeprägt.
4.4.2 Gemäss Art. 238 Abs. 2 StPO bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen. Die Schwere der vorgeworfenen Taten ist bei der Bemessung der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen, weil sie sich auf die zu erwartende Strafe auswirkt. Je länger die zu erwartende Strafe ist, desto grösser ist der Fluchtanreiz und entsprechend höher muss die Kaution angesetzt werden. Leistet ein Dritter die Sicherheit, sind dessen finanziellen Möglichkeiten von Bedeutung. Wesentlich ist sodann die persönliche Beziehung des Beschuldigten zum Dritten. Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich der Beschuldigte lieber dem Strafverfahren stellt, als dem Dritten den Verlust der Kaution zuzumuten. Je enger und besser die Beziehung des Beschuldigten zum Dritten ist, desto eher wird man annehmen können, dass er dem Dritten den Verlust der Kaution nicht zumuten will. Der Beschuldigte ist nicht davon entbunden, Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zu machen. Sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten undurchsichtig und tut dieser nichts, was es dem Gericht erlaubte, insoweit Klarheit zu gewinnen, scheidet eine Kaution aus (Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 238 StPO N 10, 12, 14).
4.4.3 Wie vorstehend erwähnt (E. 3.2.5), kann zurzeit der Tatverdacht auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der ersten Betrugshandlung nicht als hinreichend dringend angesehen werden. Da sich indessen der Deliktsbetrag allein schon hinsichtlich des Betrugsversuchs auf CHF 330‘000.– beläuft, muss die angebotene Kaution über CHF 10‘000.– als völlig ungenügend bezeichnet werden. Diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz (allerdings unter Berücksichtigung eines anderen Deliktsbetrags) zu bestätigen.
Der Beschwerdeführer hat seine finanziellen Verhältnisse insoweit offen gelegt, als dass er Hartz-IV-Empfänger ist und folglich über keine eigenen Ersparnisse verfügt. Damit ist vorab festzustellen, dass er die Kaution nicht selbst leisten und ihn deren Verfall nur mittelbar treffen würde. Allerdings ist bereits grundsätzlich fraglich, ob eine Drittkaution überhaupt geeignet ist, die ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen. Zum einen besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein vorbehaltloser Anspruch auf Entlassung gegen Kaution, zum anderen kommt eine solche bei mittellosen Beschuldigten als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich nicht in Frage (vgl. BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5). Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringen lässt, die Kautionsleistung werde aus Mitteln seiner Familie bestritten, so obläge es ihm, eine zweckmässige Darstellung der Herkunft des Geldes anzubieten (vgl. BGer 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5). Vorliegend sind jedoch weder die leistenden Personen namentlich bekannt, noch liegen objektivierte Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Bekannt ist einzig, dass die vermeintlichen Kautionsbürgen im Ausland wohnhaft sind. Der Beschwerdeführer hat weder schriftliche Bestätigungen hinsichtlich ihrer Leistungsbereitschaft ins Recht gelegt, noch hinsichtlich der Tatsache, dass das Geld auf einer Bank oder anderweitig überhaupt vorhanden ist. Bei dieser Ausgangslage lässt sich somit auch nicht beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer lieber dem Strafverfahren stellt, als den Dritten den Verlust der Kaution zuzumuten. Nebst dem viel zu tiefen Betrag scheidet die angebotene Kaution somit auch angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der opaken Herkunft der Mittel aus.
4.4.4 Mit Blick auf deutsche Herkunft und die Tiefe seiner sozialen Bindungen in [...]/D ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie die vorgeschlagene Meldepflicht den Beschwerdeführer davon abhalten sollte, aus der Schweiz auszureisen bzw. gegebenenfalls unterzutauchen.
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht; die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
4.6 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ebenfalls gegeben ist.
Insofern, als die Vorinstanz die Kollusionsgefahr damit begründet, der Verbleib der bei der ersten Geldübergabe erbeuteten CHF 145‘000.– sei unklar, ist zu betonen, dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich dieses Sachverhalts gegenwärtig nicht bejaht werden kann (vgl. E. 3.2.5). Die Begründung der Kollusionsgefahr liesse sich jedenfalls nicht auf Tatsachen abstützen, die dem Beschwerdeführer (noch) nicht zum Vorwurf gemacht werden können.
5.
5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, m.w.H.). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2).
5.2 Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel der Verhältnismässigkeit geltend, er sei weder vorbestraft, noch sonst wie negativ in Erscheinung getreten. Im Rahmen des Sachentscheides werde es um die Frage des bedingten Strafvollzugs gehen, was dazu führe, dass die Haft, wenn überhaupt, nur sehr zurückhaltend anzuordnen und auf das absolute Minimum zu beschränken sei.
5.3
5.3.1 Das Bundesgericht hält in steter Praxis daran fest, dass bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, im Grundsatz nicht zu berücksichtigen sind. Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung Ausnahmen hiervon angezeigt sind, namentlich in Konstellationen, in denen das Sachgericht, welches über die Sanktion im Strafpunkt befindet, gleichzeitig über die Haftentlassung zu entscheiden hat, die beschuldigte Person bereits zwei Drittel der Strafe ausgestanden und sich im Vollzug wohl verhalten hat (vgl. Sachverhalt in BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.3).
5.3.2 Der Beschwerdeführer verweist pauschal auf die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Insofern als er aus der Möglichkeit des bedingten Vollzugs ableitet, die Versetzung in Untersuchungshaft sei grundsätzlich unverhältnismässig, argumentiert er im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, der vorliegende Fall weise eine Besonderheit auf – wie etwa die vorstehend beispielhaft erwähnte oder eine anders geartete Konstellation. Derartige Umstände ergeben sich auch nicht aus den Akten. Damit ist kein Grund ersichtlich, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Entsprechend erweist sich die Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht schon deshalb als unverhältnismässig, weil die Gewährung des bedingten Vollzuges möglich erscheint.
Hinsichtlich der Bemühungen des Beschwerdeführers um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden.
5.3.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. Dezember 2017 in Haft. Die Dauer der Untersuchungshaft rückt damit noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
6.
6.1 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt, es sei ihm für die vorliegende Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Frau [...], Advokatin, zu gewähren.
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aktenkundig, die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Frau [...], Advokatin, ist ihm zu gewähren.
6.2.2 Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Sie hat dem Gericht keine Kostennote zugehen lassen. Angesichts der Umstände (zwei Beschwerdeschriften und eine Replik) ist ihr Aufwand höher ausgefallen als der in Haftbeschwerdeverfahren praxisgemäss als angemessen erachtete Aufwand von 6 Stunden. Indes war für das zweite Beschwerdeverfahren kein umfangreiches Aktenstudium mehr erforderlich und die Beschwerden sind inhaltlich weitgehend kongruent (vgl. E. 1.2). Das Appellationsgericht erachtet einen Aufwand von 10 Stunden als angemessen, der zum üblichen Stundensatz von CHF 200.‒ zu entschädigen ist. Hinzuzurechnen sind 7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 154.–. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Verfahren HB.2018.16 und HB.2018.20 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten der Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird für beide Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'000.– (einschliesslich Auslagenersatz) zuzügl. 7.7 % MWST von CHF 154.–, ausmachend CHF 2‘154.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).