Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2018.26

 

ENTSCHEID

 

vom 30. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o [...]

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. Mai 2018

 

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 1. Juni 2018


Der Appellationsgerichtspräsident zieht in Erwägung,

 

dass   über A____ mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Mai 2018 die Sicherheitshaft bis zum 1. Juni 2018 verlängert wurde,

 

dass   A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 16. Mai 2018 Haftbeschwerde erhoben und die Entlassung aus der Untersuchungshaft nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt hat,

 

dass   die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. Mai 2018 beantragt hat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und im Weiteren auf eine Stellungnahme verzichtet hat,

 

dass   der Beschwerdeführer seine Haftbeschwerde mit Eingabe vom 24. Mai 2018 zurückgezogen und deren Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat,

 

dass   der Beschwerderückzug am 30. Mai 2018 zu Protokoll genommen worden ist und dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt worden sind,

 

und erkennt:

 

://:        Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde kostenlos abgeschrieben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Zwangsmassnahmengericht

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.