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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2018.26
ENTSCHEID
vom 30. Mai 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. Mai 2018
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 1. Juni 2018
Der Appellationsgerichtspräsident zieht in Erwägung,
dass über A____ mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Mai 2018 die Sicherheitshaft bis zum 1. Juni 2018 verlängert wurde,
dass A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 16. Mai 2018 Haftbeschwerde erhoben und die Entlassung aus der Untersuchungshaft nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt hat,
dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. Mai 2018 beantragt hat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und im Weiteren auf eine Stellungnahme verzichtet hat,
dass der Beschwerdeführer seine Haftbeschwerde mit Eingabe vom 24. Mai 2018 zurückgezogen und deren Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat,
dass der Beschwerderückzug am 30. Mai 2018 zu Protokoll genommen worden ist und dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt worden sind,
und erkennt:
://: Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde kostenlos abgeschrieben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Zwangsmassnahmengericht
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.