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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2018.27
ENTSCHEID
vom 7. Juni 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Mai 2018
betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Auf Anzeige der Ehefrau B____ hin führt die Staatsanwaltschaft gegen den Ehemann A____ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung. Gestützt auf einen Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft hat die Kantonspolizei A____ am 25. April 2018 in der ehelichen Wohnung [...] festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht hat am 27. April 2018 in Anwendung von Art. 226 ff. StPO auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 25. Mai 2018, Untersuchungshaft über A____ verfügt. Dessen amtlicher Verteidiger hat am 8. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft die unverzügliche Haftentlassung beantragt, eventualiter unter Auflage der Ersatzmassnahmen einer Ausweis- und Schriftensperre, der Verpflichtung, sich regelmässig persönlich bei einem Polizeiposten in Wohnortnähe zu melden sowie des Verbots, mit seiner Ehefrau oder deren Eltern Kontakt aufzunehmen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin hat das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die Verlängerung der Untersuchungshaft ab 24. Mai 2018 auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen verfügt, d.h. bis zum 19. Juli 2018. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des A____ vom 22. Mai 2018. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter den Auflagen einer Ausweis- und Schriftensperre, der Verpflichtung, sich regelmässig persönlich bei einem Polizeiposten in Wohnortnähe zu melden sowie der Anordnung von Electronic Monitoring über den Beschuldigten an dessen Wohnort; unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 30. Mai 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 31. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegt der Tatvorwurf zugrunde, er habe zwischen Januar und April 2018 in der ehelichen Wohnung [...] seine Ehefrau mehrfach vergewaltigt.
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber jegliche Vorwürfe. Die Ehegatten hätten 2016 geheiratet. Der Ehefrau sei es ein Anliegen gewesen, dass der Ehemann eine Erwerbstätigkeit aufnehme, sobald er Ende 2017 / Anfang 2018 in die Schweiz einreise und man das eheliche Zusammenleben aufnehmen würde. Die Jobsuche habe sich für den die deutsche Sprache nicht beherrschenden Ehemann schwieriger gestaltet als erwartet. Die Folge seien finanzielle Schwierigkeiten, welche in Ehestreitigkeiten gemündet seien. Die Ehefrau versuche nun mit erfundenen Vorwürfen, den Ehemann loszuwerden. Die Ehefrau habe die Strafanzeige einer gerichtlichen Trennung mit Folge des Entzugs der B-Bewilligung vorgezogen, weil das Migrationsamt bei einer erstmaligen Trennung praxisgemäss nicht sofort durchgreife. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung würde der Ehemann jedoch für mehrere Jahre des Landes verwiesen, und die Ehefrau müsste ihm auch keine Unterhaltsbeiträge leisten. Der Anfangstatverdacht habe sich im Verlauf des Verfahrens nicht erhärtet. In der Zweiteinvernahme der Ehefrau vom 7. Mai 2018 hätten sich gegenüber ihren Erstaussagen Abschwächungstendenzen und Widersprüchlichkeiten offenbart. So habe die Ehefrau anlässlich der Zweiteinvernahme eingeräumt, sich jeweils freiwillig aufs Bett gelegt und mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden erklärt zu haben, um eine verbale Auseinandersetzung zu vermeiden. Zwar soll es auch vorgekommen sein, dass sich die Ehefrau verweigert habe. Dann habe der Ehemann aber jeweils nicht versucht, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, sondern er habe durch seine Reaktion auf ihre Weigerung zum Geschlechtsverkehr lediglich versucht, bei ihr ein schlechtes Gewissen hervorzurufen, damit sie nachgebe. Dieses Verhalten erfülle, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht einmal den Tatbestand der Nötigung. Hinsichtlich dem Vorwurf der Tätlichkeiten habe die Ehefrau anlässlich der Zweiteinvernahme vom 7. Mai 2018 eingeräumt, dass diese im Zusammenhang mit generellen Meinungsverschiedenheiten gestanden hätten und etwa auf nicht gewollten Geschlechtsverkehr bezogen gewesen seien. Auffällig sei, dass die Mutter der Ehefrau von den Vorwürfen nichts wisse, was im Widerspruch zu den Aussagen der Ehefrau vom 25. April 2018 stehe, wonach sich diese der Mutter anvertraut habe. Es sei nicht plausibel, dass die Ehefrau am 25. April 2018 völlig falsch verstanden worden sei. Die Ehefrau habe sich auch sonst niemandem anvertraut. Widersprüchlich seien auch die Aussagen der Ehefrau vom 3. Mai 2018, wonach sie vom Bruder des Ehemanns bedroht worden sei, und jene vom 7. Mai 2018, wonach sie nie mit dem Bruder telefoniert habe. Das spreche ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Ehefrau. Die Ehefrau habe auch zunächst nicht zur Einvernahme vom 7. Mai 2018 erscheinen, sondern in den Urlaub fliegen wollen, weshalb sie es mit der Anzeige nicht ernst meine und unglaubwürdig sei. Am 7. Mai 2018 sei dann die Ehefrau auf ihre Schmerzen im Vaginalbereich angesprochen worden. Mit ihrer Antwort, die Polizei solle den Gynäkologen selber fragen, weiche die Ehefrau aus, zumal sie ausgebildete Fachfrau Gesundheit sei. Die Ehefrau liefere keine plausible Erklärung, weshalb sie bis zum 25. April 2018 mit ihrer Anzeige zugewartet habe. Der Ehemann habe die Vorwürfe konstant bestritten.
2.3 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 4.1). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1, BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
Bestehen bereits in einem frühen Verfahrensstadium genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Taten strafbar gemacht hat, und führen die folgenden Ermittlungen nicht zu einer Entlastung, sondern dazu, dass sich die Indizien in der Folge weiter – wenn auch nur geringfügig – verdichten, so ist der dringende Tatverdacht zu bejahen, wenn eine Verurteilung beim aktuellen Verfahrensstand als wahrscheinlich erscheint (vgl. zuletzt BGer 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.4).
2.4
2.4.1 Am 25. April 2018 [...] hat die Ehefrau, [...] gegen ihren Ehegatten, [...] auf der Polizeiwache Clara gemäss Polizeirapport Anzeige wegen häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und Tätlichkeit erstattet. Sie hat dabei bereits gegenüber der Uniformpolizei geschildert, wie sich nach der Heirat in der Freikirche und dem Umzug des Ehemannes von [...] in die Schweiz dessen Verhalten und seine Beziehung ihr gegenüber radikal verändert habe. Nicht nur psychische (Totalkontrolle, Aggressionen), sondern auch sexuelle Gewalt sei im Spiel. Sie sei von ihm schon mehrfach vergewaltigt worden. Sie wohne zurzeit bei ihren Eltern [...], weil sie es nicht mehr bei ihm in ihrer Wohnung in Basel aushalte. Sie sei traumatisiert. Mit der Anzeige hat die Ehefrau explizit auch Strafantrag für Antragsdelikte gestellt und den Beizug der Opferhilfe gewünscht.
2.4.2 Noch am gleichen Tag wurde die Anzeigestellerin durch eine Kriminalistin der Fachgruppe Sexualdelikte befragt. Dabei hat sie nochmals die sexuellen Übergriffe geschildert und auch die Umstände dargestellt, wie der Ehemann versucht habe, sie immer mehr von ihrem Umfeld zu isolieren. Sie sei nur gut für Sex und fürs Kochen gewesen, sonst habe er ihr zu verstehen gegeben, dass sie nichts wert sei. Erst nach der Heirat habe die Beziehung diese Wendung genommen. Der Ehemann terrorisiere aber auch ihr Umfeld mit SMS. Auf die Frage nach Gewalt gab sie an, dass sie gepackt und weggestossen worden sei, geschlagen habe er sie aber noch nie. Der Geschlechtsverkehr sei allerdings „Horror“ gewesen. Sie sei aus religiösen Gründen (Freikirche) vor der Heirat noch Jungfrau gewesen und wisse deshalb nicht, wie es richtig gemacht werde. Er sei aber enorm grob mit ihr umgegangen, wie ein Tier. Auch wenn sie sich gewehrt habe, habe dies nichts genützt, er sei dann mit Gewalt auf sie und einfach `rein gegangen. Sie sei traumatisiert und habe immer wieder Suizidgedanken. Nach den Ferien mit einer Freundin vom 6. April 2016 bis zum 14. April 2018 sei sie zu ihren Eltern Wohnen gegangen. Sie könne nicht mehr richtig arbeiten, könne sich nicht mehr konzentrieren. Auf Frage hin erklärte sie, dass sie pro Woche etwa 4 Mal vergewaltigt worden sei. Einmal habe er sie auch in [...] vergewaltigt. Er wolle nur von ihr profitieren, nicht nur sexuell, sondern auch finanziell. Das letzte Mal habe sie am 15. April 2018 mit ihm Kontakt gehabt. Bevor sie zu den Eltern [...] gegangen sei, sei sie noch schnell in ihrer Wohnung gewesen. Sie habe sich aus Angst vor dem Ehemann von ihrer Mutter in die Wohnung begleiten lassen. Nach der Heirat sei sie auch Mitglied der Freikirche geworden, welcher der Ehemann angehöre. Dieser habe sie als Mitglied 10 % ihres Lohnes abgeben müssen. Sie habe auch noch einen Kredit aufgenommen. Der Ehemann habe ihr auch SMS geschrieben, mit welchen er Druck auf sie ausgeübt habe. Aus Angst habe sie diese aber gelöscht. Sie habe diese auch gelöscht, weil sie von alledem nichts mehr wissen wolle. Sie sei traumatisiert und habe kein Selbstwertgefühl mehr.
2.4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet jegliche Vorwürfe. Bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht führte er an, dass ihn seine Ehefrau nicht finanziell unterstützen wolle. Er bemühe sich sehr um Arbeit, aber sie sei der Auffassung, dass er sich zu wenig anstrenge. Auf Frage des Zwangsmassnahmenrichters räumte er ein, dass sie beide schon Streit gehabt hätten, aber nur wegen des Geldes. Sie mache was sie wolle, gehe arbeiten, besuche ihre Eltern und sei auch ohne ihn in die Ferien gegangen. Er habe sie nie zum Sex gezwungen. Als er am 14. Januar 2018 nach Basel gekommen sei, hätten sie am nächsten Tag Sex gehabt. Dann sei sie wütend gewesen. Auf Frage des Zwangsmassnahmenrichters, weshalb sie gerade dann wütend gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, wegen der Rechnungen. Nachdem der Richter auf diese Antwort hin nochmals nachfragte, war die Antwort dann etwas anders: Sie sei 1 oder 2 Wochen wütend gewesen, nachdem er hierher gekommen sei. Dies sei wegen der Krankenkassenrechnung gewesen, die sie für ihn habe bezahlen müssen. Der Grund für die Anzeige bei der Polizei seien die Finanzen. Das, was seine Frau gegen ihn aussage, bringe ihn in Gefahr. Auf weitere Frage hin meinte der Beschwerdeführer, dass er am 15. Januar 2018 das letzte Mal Sex mit ihr gehabt habe. Dann seien die Geldprobleme gekommen, was das Verhältnis getrübt habe. Erst seit er hier sei, gebe es Probleme, vorher sei alles gut gewesen.
2.4.4 Im Rahmen der Befragung vom 26. April 2018 gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt der mehrfachen Vergewaltigung zu Protokoll, dass dies unvorstellbar sei: „Wir sind Christen, schon auf Grund unseres Glaubens ist das unmöglich“. Das Problem liege in der finanziellen Belastung. Sie habe nicht für ihn bezahlen wollen. Sie bezahle die Miete sowie das Auto und habe noch einen Kredit aufgenommen. Der Lohn reiche nicht aus. Das habe sie gestresst. Zudem müsse sie ihm noch die Krankenkasse von CHF 1‘560.– bezahlen. Deshalb habe sie keine Lebensfreude mehr gehabt und auch keine Liebe mehr gewollt. Er habe sie nicht gezwungen. Seit Januar 2018 hätten sie keine Liebe mehr gemacht. Es stimme nicht, dass er seine Frau geschubst habe, da er Christ sei. Er habe seine Frau nicht berührt. „Wann soll ich sie berührt haben, das macht keinen Sinn“. Er glaube, dass es der finanzielle Druck sei und dass er die Wohnung nicht verlassen habe, als sie aus den Ferien zurückgekehrt sei, weshalb sie das vorliegende Verfahren anstrenge.
2.4.5 Am 4. Mai 2018 wurde in Anwesenheit der Verteidigung die Mutter der Ehefrau als Auskunftsperson befragt. Diese gab sich bei der Befragung eher bedeckt und erklärte sinngemäss mehrfach, dass sie sich nicht einmischen wolle. Es sei die Beziehung ihrer Tochter gewesen, und diese sei erwachsen. Die Beziehung zum Beschwerdeführer bezeichnete sie in der Folge als distanziert. Er habe sie nicht akzeptiert. Er sei ihr gegenüber auch arrogant aufgetreten. Fragen zur Beziehung ihrer Tochter zum Beschwerdeführer beantwortete sie standardmässig mit den Worten: „Dazu kann ich nichts sagen, meine Tochter ist erwachsen, ich kann mich nicht in diese Dinge einmischen“. Immerhin konnte die Mutter aber bestätigen, dass sie mit ihrer Tochter im Spital gewesen sei, da die Tochter schreckliche Kopfschmerzen gehabt habe. Sie habe gesehen, dass ihre Tochter unglücklich sei. Sie habe auch Allergien am Körper gehabt. Sie habe Probleme gehabt, habe aber darüber nichts erzählt. Bis die Krankheit ausgebrochen sei, habe sie alles verstreckt. Sie habe nicht mehr schlafen können. Sie sei unter Druck gewesen wegen all der Probleme mit dem Ehemann. Sie habe den Eltern aber nichts davon erzählen dürfen. Das gehe nur den Mann und die Frau etwas an. Das sei in ihrer Kirche in [...] so, dort könnten sie beten. Auf Frage nach dem Finanziellen hin meinte die Mutter, dass ihre Tochter viel Geld an A____ geschickt habe. Bevor A____ nach Basel gekommen sei, habe die Tochter eine Studiowohnung gehabt. Danach habe sie eine Dreizimmerwohnung gesucht. Er habe eine grössere Wohnung gewollt. Das sei auch der Zeitpunkt gewesen als sie einen Kredit über CHF 9‘000.– aufgenommen habe, weil sie finanzielle Probleme gehabt habe. Es hätten aber beide diese Wohnung gewollt. Es sei die Situation mit ihrem Mann gewesen, die sie so unglücklich gemacht habe. Er habe nicht arbeiten wollen, er habe das ganze Geld auf der Bank kontrolliert, sie habe keinen Kontakt haben dürfen zur Mutter, zu ihrem Bruder und zu ihrer Schwester. Sie habe nur mit ihm zusammen sein können. Deshalb sei sie unter Druck gestanden. Dass sei das, was sie, die Mutter, verstanden habe. Sie sei mit ihrer Tochter deshalb auch zweimal kurz für Wellnessaufenthalte verreist. Einmal 1 Tag und einmal 3 Tage. Sie sei mit ihrer Tochter zweimal in die Wohnung gegangen. Wie der Mann reagiert habe, habe die Tochter ja bereits erklärt, sie könne der Polizei diese Dinge nicht sagen. Sie habe immer Angst gehabt, wenn sie A____ gesehen habe, deshalb habe sie sie auch dorthin begleitet. Auf dem Handy zeigte die Mutter schliesslich ein SMS, in welchem A____ sie um Vergebung für alles Schlechte bittet, was er getan habe. Als die Tochter A____ geheiratet habe, habe er sie gezwungen, Teil seiner Kirche [...] zu werden. Sie, die Eltern von B____, hätten ihre Kirche hier. Als die Tochter die Beziehung zu A____ begonnen habe, habe sie an seiner Kirche in [...] teilnehmen müssen. Auf Frage hin erklärte die Mutter weiter, dass sie vom Bruder von A____ bedroht werde. Er versetze ihre Familie (B____s Familie) in die Lage, als wären sie seine Feinde und Gegner. Die Tochter sei erwachsen und habe sich entschieden, mit A____ zu brechen. Das sei das Problem der Tochter, nicht der Eltern. Er sage ihnen (Eltern) und dem Onkel in Frankreich, dass B____ seinen Bruder ins Gefängnis gebracht habe. Das seien für sie Drohungen. Er habe auch gesagt, man werde in die Schweiz kommen.
In der Folge konnte die Mutter entsprechende SMS vom Bruder des Ehemannes vorlegen, dazu eine Audiomitteilung („Und alles was B____ zurzeit A____ antut, was sie sät, wird sie ernten, auf allen Ebenen, das verspreche ich Ihnen/Euch. Vor der Schweizer Justiz. Ich bin hier. Ihr seid die Kläger, und vor der Schweizer Justiz und der Justiz Gottes“).
2.4.6 Am 7. Mai 2018 fand in Anwesenheit des Beschuldigten und der Verteidigung (in einem anderen Raum) eine Videokonfrontation mit der Ehefrau statt. Dabei schilderte sie nochmals, wann der erste Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer stattgefunden und wie sich das Sexualleben abgespielt hat, und dass es auch immer wieder zum Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen sei. Der letzte Geschlechtsverkehr habe anfangs April 2018 stattgefunden. Erneut schildert die Ehefrau, wie sie vom Ehemann unter Druck gesetzt und ihr ihre Autonomie genommen worden sei. Er habe ihr auch gesagt, was sie bei den Eltern gelernt habe, sei Vergangenheit. Ferner legt sie dar, wie und wie lange sie 10 Prozent ihres Lohnes an die Freikirche, der sie über ihren Ehemann habe beitreten müssen, habe abgeben müssen. Sie habe diesen Anteil immer über den Beschwerdeführer bezahlt (CHF 520.– auf ein Konto in [...], monatlicher Dauerauftrag von Mai bis November 2017). Er habe ihr gesagt, dass der Beitrag für Beide dann von einem Konto bezahlt werde. Seit Februar 2018 habe sie diesen Anteil nicht mehr auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen. Sie habe dem Beschwerdeführer von Anfang an gesagt, wenn er in die Schweiz komme, müsse er arbeiten, weil das Leben hier teurer sei. Er habe ihr gesagt, er müsse zuerst noch fertig studieren und Prüfungen absolvieren, er bekomme aber Arbeitslosengeld. Schliesslich habe er auch Druck gemacht wegen einer grösseren Wohnung und wegen Kindern. Sie habe ihm gesagt, dass er zuerst einen Job haben müsse, bevor man sich um Nachwuchs kümmere. Vor der standesamtlichen Trauung habe er auch gesagt, dass er sich in Basel für die Gemeinde […] (Freikirche) einsetzen wolle. Ihr monatliches Einkommen bewege sich um die CHF 5‘200.– bis 5‘300.–. Die Miete betrage CHF 1‘570.– pro Monat. Etwa im Januar 2018 habe sie in Basel noch einen Kredit über CHF 9‘000.– aufgenommen, um die Mietkaution für die Wohnung und noch andere Sachen bezahlen zu können. Im letzten Jahr habe sie noch ein Autoleasing gemacht. Auf Frage hin, was die Ehefrau deren Mutter erzählt habe, antwortete sie, sie habe ihr nur das Allernötigste gesagt, wegen der Vergewaltigung habe sie nichts gesagt. Sie habe ihr nur vom Druck und auch nur oberflächlich erzählt. Sie habe ihr nicht erzählt, wie es ihr wirklich gehe. Sie habe sich entschlossen, Expertenhilfe in Anspruch zu nehmen, da sie nicht mehr alles habe schlucken wollen. Der Beschwerdeführer habe über WhatsApp, Facebook und SMS geschrieben. Er habe geschrieben, dass es ihm leid tue, was er gemacht habe. Er habe auch geschrieben, wann sie zu Hause zu sein habe, sie sei keine Singlefrau. Seit der Festnahme des Beschwerdeführers werde sie indirekt durch seinen Bruder unter Druck gesetzt. Dieser bedrohe ihre Eltern. Sie habe ihn blockiert, so dass sie nie mit ihm telefoniert habe. Abschliessend meinte sie, dass der Beschwerdeführer für sie ein Trauma sei und sie ihn nie mehr wiedersehen möchte. Er solle aus ihrem Leben verschwinden.
Auf Frage der Verteidigung hin meinte die Ehefrau, wenn sie beim Geschlechtsverkehr nicht mitgemacht hätte, hätte sie den ganzen Abend Vorwürfe bekommen, und dies sei ein Albtraum gewesen. Jede Woche sei es ca. 4 Mal zum von ihr ungewollten Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe geschwiegen und den Geschlechtsverkehr gezwungenermassen zugelassen. Sie habe ihm gesagt, dass sie müde sei und keinen Geschlechtsverkehr wolle, er habe es aber trotzdem gewollt. Er habe sie begonnen anzufassen, sie habe nein gesagt, er habe es aber trotzdem gemacht. Sie habe sich lange nicht getraut eine Anzeige zu machen, denn dies habe sie grosse Überwindung gekostet. Sie sei voll in seinem manipulativen System drin gewesen. Dann habe sie realisiert, dass sie so nicht weiterleben könne. Nach den Ferien habe sie Mut gefasst und sei einen Tag später zu den Eltern gegangen. Sie sei auch bei der Arbeit nicht mehr konzentriert gewesen. Sie habe vom Stress Ausschläge bekommen. Sie habe Suizidgedanken gefasst, sie habe realisiert wie sie isoliert sei. Er habe sie von allem entfernen wollen, was ihr lieb gewesen sei.
Der Beschwerdeführer hat auch anlässlich der Konfrontation behauptet, seit dem 15. Januar 2018 nicht mehr mit seiner Frau geschlafen zu haben. Er bestreitet sämtliche Vorwürfe, allerdings nicht sehr substanziell.
2.5 Wie bereits dargestellt (Ziff. 2.3), sind die Beweismittel und die Glaubhaftigkeit im vorliegenden Rahmen nicht abschliessend zu würdigen. Es fällt aber auf, dass die Aussagen der Ehefrau eine Fülle von Realkriterien und eine weitgehende Konstanz und Konsistenz aufweisen, welche im Rahmen der Hauptsache im Einzelnen darzustellen sein werden. Dort werden auch die gesamten Umstände, so etwa die kulturellen und religiösen Begleitumstände sowie die finanziellen Verhältnisse und deren Bedeutung für das fragliche Geschehen näher zu beleuchten und schliesslich das Resultat einer abschliessenden rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein.
Zwar liegt eine – für Sexualdelikte allerdings typische – „Aussage gegen Aussage“-Konstellation vor. Allerdings ist festzuhalten, dass die Ehefrau im Rahmen der Videokonfrontation ihre Belastungen in Bezug auf die Vergewaltigungen erneut und eindeutig bestätigt hat, wobei auf Grund der von ihr geschilderten Gesamtumstände wohl von der Variante des unter psychischen Druck Setzens auszugehen ist. Ganz offensichtlich geht es um sogenanntes Drangsalieren durch den Partner, das erst nach der sexuellen Interaktion nachlässt.
Weiter sprechen auch die von der Staatsanwaltschaft eingeholten Drittauskünfte (UPK und Frauenarzt; notabene hat die Ehefrau diese von der Schweigepflicht entbunden, womit entgegen der Auffassung der Verteidigung kein „Ausweichen“ ihrerseits erkennbar ist) klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ehefrau. Wenn die Verteidigung in ihrer Beschwerde ausführt, die von der Ehefrau geschilderten Übergriffe würden nicht einmal das Stadium einer Nötigung erreichen, so verkennt sie, dass das Gesetz als Nötigungs- bzw. Tatmittel den psychischen Druck explizit nennt. Überdies zeigen gerade die nach Auffassung der Verteidigung für eine Vergewaltigung angeblich als zu wenig weitgehend zu qualifizierenden Übergriffe, dass der Ehefrau jegliche Form von Übertreibung fern liegt, was sie umso glaubwürdiger macht.
Das von der Ehefrau beschriebene Verhalten, das der Beschwerdeführer ihr gegenüber an den Tag gelegt haben soll, und die daraus resultierende, zunehmend desolate psychische, physische und soziale Situation der Ehefrau erklären denn auch, weshalb sie sich erst nach einer gewissen Zeit der „Emanzipation“ (Ferien mit einer Freundin und Rückkehr zu den Eltern [...]) dazu hat überwinden können, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Insofern spricht der relativ späte Gang zu Polizei entgegen der Darstellung der Verteidigung gerade nicht gegen, sondern für ihre Glaubwürdigkeit, passt dieser Umstand doch bestens in die gesamte Beschreibung der Vorfälle und des Zusammenlebens sowie des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau.
Unbestritten an Hand der sichergestellten SMS und Audiodatei auf dem Mobiltelefon der Mutter ist ferner, dass die Tochter vom nächsten Umfeld des Beschwerdeführers massiv unter Druck gesetzt wird, was für Mutter und Tochter mittlerweile bedrohlichen Charakter angenommen hat. So haben beide die entsprechenden Telefonnummern gesperrt. In diesem Zusammenhang ist auch zu verstehen, dass der Anruf des Bruders des Ehemannes an die Adresse der Ehefrau und mit dem Inhalt, der Bruder „werde ihr Leben fertig machen und ihr Probleme bereiten, er habe Connections“ (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2018), nicht von der Ehefrau persönlich entgegen genommen wurde – sie hatte die Telefonnummer bereits gesperrt –, sondern an ein Familienmitglied von ihr gegangen ist (Einvernahme vom 7. Mai 2018 S. 13). Ein Widerspruch ist hierin entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu erkennen.
Gar nichts zu Lasten der Ehefrau oder zu Gunsten des Beschwerdeführers kann indessen aus dem zurückhaltenden Aussageverhalten der Mutter abgeleitet werden, zumal gerade die sichergestellten SMS, aber auch die Aktennotizen vom 3. Mai 2018 und 8. Mai 2018 (Telefonat der Kriminalbeamtin mit dem Bruder des Beschwerdeführers) zeigen, dass die ganze Familie offenbar vom Umfeld des Beschwerdeführers unter massivem Druck steht und der Bruder des Beschwerdeführers der Auffassung ist, dass „die Angelegenheit“ nach afrikanischem Recht zu regeln sei. Ferner passt das Bild, das die Mutter von ihrem Schwiegersohn zeichnet, gut zum Beschrieb des ehelichen Zusammenlebens durch die Tochter. Immerhin hat die Mutter die vielfältigen und schweren gesundheitlichen Beschwerden der Tochter aber detailliert beschrieben – dies im Einklang mit den Darstellungen der Tochter in deren Einvernahmen – und dafür eindeutig diejenigen „Sachen“ als ursächlich genannt, die „sie zusammen in ihrer Ehe erlebten“, welche die Tochter aber „nicht erzählen“ „durfte“ (Einvernahme der Mutter vom 4. Mai 2018 S. 6 f.). Dabei sind der stockende Informationsfluss und insbesondere das Phänomen des Nichterzählendürfens offenbar nicht zuletzt auch auf das gesamte religiöse Umfeld (Freikirche) zurückzuführen, in welchem sich offenbar auch die Eltern der Ehefrau bewegen. Vor diesem Hintergrund wiederum muten die gesamten Depositionen der Ehefrau als geradezu erstaunlich offen an. Zumindest nachvollziehbar erscheint schliesslich, dass die Tochter ihrer unter Herzproblemen leidenden Mutter die ärgsten Elemente, nämlich die Vergewaltungsvorwürfe, (auch) deshalb vorenthalten hat, um deren Gesundheit nicht zu gefährden (Einvernahme Ehefrau vom 7. Mai 2018 S. 12).
Nicht zuletzt ergibt sich zumindest aus einem SMS vom 6. April 2018, welches auf dem Mobiltelefon der Mutter gefunden wurde, dass sich der Beschwerdeführer für alles Schlechte, was er B____ angetan habe, bei ihren Eltern entschuldigen möchte.
Dem Zwangsmassnahmengericht ist somit zu folgen, wenn es von einem hinreichend dringenden Tatverdacht in Bezug auf mehrfache Vergewaltigungen, welche in der Zeit von Januar 2018 bis zum Antritt der Ferien der Ehefrau am 6. April 2018 stattgefunden haben sollen, ausgeht. Eine Vergewaltigung soll überdies auch in [...] erfolgt sein. Dass sich der Tatverdacht seit der Untersuchungseröffnung nicht erhärtet hätte, ist angesichts der von dritter Stelle erhaltenen Fremdauskünfte eindeutig widerlegt. Das Gegenteil ist der Fall.
3.
Fluchtgefahr ist gegeben. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen, und darauf ist zu verweisen (Verfügung S. 3). Daran ändert die von der Verteidigung ins Feld geführte B-Bewilligung des Beschwerdeführers, die ja infolge der zerrütteten Ehe ohnehin in Gefahr ist, ebensowenig wie die ökonomischen Interessen des Beschwerdeführers oder der Deutschkurs, den er mittlerweile besucht habe. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weder eine Arbeitsstelle hat noch sonstwie in nennenswerter Weise integriert ist, sieht man einmal von der Ehe ab, die ja aber eben offenbar zerrüttet ist. Die Fluchtgefahr ist angesichts der zu erwartenden Verurteilung und schweren Bestrafung wegen mehrfacher Vergewaltigung erheblich.
4.
Auch wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Thematik nicht eingeht, so ist Kollusionsgefahr ebenfalls zu bejahen. Es ist nämlich vor dem Hintergrund von Art. 343 Abs. 3 StPO davon auszugehen, dass das Strafgericht die Ehefrau nochmals selbst anhören wird (vgl. BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.3, 1.4). Aufgrund des von ihr und auch von ihrer Mutter beschriebenen manipulativen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie aufgrund der auf dem Mobiltelefon der Mutter gefundenen SMS des Beschwerdeführers liegt es nahe, dass dieser alles daran setzen wird, dass sich die Ehefrau von der Anzeige und von ihren Aussagen distanziert. Solcher Einflussnahme kann nur durch Aufrechterhaltung der Haft entgegengewirkt werden.
5.
Sollte es zu einem Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung kommen, erwartet den Beschwerdeführer eine längere unbedingte Strafe. Mildere Massnahmen wie regelmässiges Melderecht und Electronic Monitoring scheiden deshalb von vornherein aus, dies insbesondere aufgrund der erheblichen Flucht- und Kollusionsgefahr. Eine Kaution, welche auf Grund der zu erwartenden Strafe mehrere zehntausend Franken betragen müsste, scheidet ebenfalls aus, da der Beschwerdeführer erwerbs- und vermögenlos ist und eine Drittkaution gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei schweren Straftaten nicht möglich ist. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zur Verhältnismässigkeit in der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2018 vollumfänglich zu verweisen (S. 3). Die verfügte Haftverlängerung erweist sich mithin als verhältnismässig.
6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt. Die amtliche Verteidigung ist zu bewilligen. Nachdem der Verteidiger keine Kostennote eingereicht hat, ist dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 850.–, zuzüglich MWST.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Die amtliche Verteidigung durch [...] wird bewilligt. Dem Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 850.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 65.45, somit total CHF 915.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).