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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2018.28
ENTSCHEID
vom 15. Juni 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. Mai 2018
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 14. August 2018
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) ist mit Anklageschrift vom 16. Mai 2018 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) angeklagt worden. Seit seiner Festnahme am 24. März 2018 (vgl. Festnahme-Rapport, Akten S. 64) befand er sich in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 14. August 2018, an. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurde Fluchtgefahr angenommen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 1. Juni 2018 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2018 vollständig aufzuheben und den Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, namentlich einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10‘000.–, umgehend aus der Haft zu entlassen. Beides unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 6. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten (CD), ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.2 Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).
3.2 Der Beschwerdeführer ist – wie bereits erwähnt – mit Anklageschrift vom 16. Mai 2018 des gewerbsmässigen Diebstahls angeklagt worden, womit praxisgemäss von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist. Der Beschwerdeführer vermag entsprechend der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht darzulegen, inwiefern die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist. So ist seine Anwesenheit an [...] in [...] und in Basel unbestritten. Zudem sind telefonische Kontakte zwischen ihm und dem im Vorverfahren als Auskunftsperson einvernommenen Mitarbeiter der (angeblich) geschädigten [...], C____, erstellt (vgl. Akten S. 251). Der Beschwerdeführer wird auch durch den in Basel bei ihm sichergestellten [...] belastet. Bei diesem handelt es sich um einen dem [...] von [...] sehr ähnlichen [...], womit ein (weiterer bzw. versuchter) Trickdiebstahl anlässlich der „[...]“ nicht unwahrscheinlich erscheint (vgl. Akten S. 648). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Deutschland einschlägig vorbestraft und dort (erneut) zur Verhaftung ausgeschrieben (vgl. Akten S. 20, 332).
4.
4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016, 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016).
4.2 Der Beschwerdeführer ist [...] Staatsbürger mit Wohnsitz in [...], wo auch sein näheres familiäres Umfeld wohnt (es wurden Besuchsbewilligungen für die Schwestern des Beschwerdeführers, welche in der Nähe von [...] leben, ausgestellt). Anhand der aufgefundenen Zug- und Flugtickets (vgl. Akten, S. 82 ff.) muss zudem von einer regen Reisetätigkeit ausgegangen werden, was mit den Schilderungen in der Beschwerdeschrift übereinstimmt (vgl. Beschwerde Ziff. 23). Da auch keinerlei Kontakte zur Schweiz ersichtlich sind, muss von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Flucht ins Ausland ausgegangen werden. Darüber hinaus erscheint von Bedeutung, dass für die (materielle) Beurteilung des Falles ein Dreiergericht bestellt worden ist. Dieses kann Strafen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausfällen (ein Einzelgericht könnte gemäss § 79 Abs. 3 Ziff. 3 GOG Freiheitsstrafen bis zu zwölf Monaten verhängen). Im Falle eines Schuldspruches hat der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen mit einer empfindlichen und unbedingt zu vollziehenden Sanktion zu rechnen, sodass von einem hohen Fluchtanreiz gesprochen werden muss. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass [...] einen eigenen Staatsangehörigen an die Schweiz ausliefern würde. Im Übrigen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1).
5.
5.1 Strafprozessuale Haft darf nur als „ultima ratio“ angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Der „nur“ wegen Fluchtgefahr inhaftierte Beschuldigte ist freizulassen, wenn er hinreichende Garantien für seine Anwesenheit am Prozess leistet. Diese Garantien sind nicht auf die Hinterlegung einer Kaution beschränkt; sie können ebenfalls aus gerichtlichen Kontrollmassnahmen wie Pass- oder Schriftensperre bestehen. Da solche Massnahmen die persönliche Freiheit weniger stark beschränken als die Untersuchungshaft, sind sie auch zu ergreifen, wenn keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dies vorsieht (BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 30).
5.2 Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Eine Kaution kommt nur in Frage, wenn sie tatsächlich geeignet ist, den Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten. Bei mittellosen Beschuldigten fällt eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme in der Regel ausser Betracht (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5).
5.3 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge kein Geld (im Rahmen der Befragung zur Person [vgl. Akten, S. 3 ff.] gab er zu Protokoll, dass er zeitweise Arbeitslosengeld und Sozialhilfe bezogen und erst kürzlich erfolgreich eine Ausbildung abgeschlossen habe, wobei er aktuell keine finanzielle Unterstützung erhalte). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der angebotenen Kaution von EUR 10‘000.– um eine Drittkaution handelt, die nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Darüber hinaus ist beim Beschwerdeführer – wie erwogen (vgl. E. 4) – von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen, sodass die vorgeschlagene Ersatzmassnahme ohnehin nicht ausreichend wäre.
6.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 24. März 2018 in Haft. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung ist inzwischen auf den 31. Juli 2018 angesetzt worden. Er wird dabei – wie bereits erwähnt – von einem Dreiergericht, welches Strafen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausfällen kann, beurteilt werden. Im Falle eines Schuldspruches hat der Beschwerdeführer (auch) aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen mit einer empfindlichen und wohl unbedingt vollziehbaren Sanktion zu rechnen. Vor diesem Hintergrund erscheint die bis am 24. August 2018 angeordnete Sicherheitshaft in jedem Fall als verhältnismässig. Ob die Schweiz für die Beurteilung des in [...] vollendeten Diebstahls zuständig ist und ob von der [...] Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (Art. 139 Ziff. 2 StGB) ausgegangen werden muss, kann vorliegend offen bleiben, da die verfügte Sicherheitshaft selbst bei Annahme der Unzuständigkeit und der fehlenden Gewerbsmässigkeit für den versuchten Diebstahl anlässlich der „[...]“ immer noch verhältnismässig ist.
7.
7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da seine Mittelosigkeit bei der Beurteilung der Ersatzmassnahme indes zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden ist, sind ihm für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen (vgl. BGer 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 5.3).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren und vor dem Hintergrund, dass bloss eine Rechtsschrift eingereicht worden ist, erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 800.– (vier Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 61.60). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 61.60, somit total CHF 861.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
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Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).