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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2018.32
ENTSCHEID
vom 24. Juni 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 31. Mai 2018
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 23. August 2018
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 31. Mai 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt. Es wurde unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Vorstrafe eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. Gleichentags wurde mit Beschluss des Strafdreiergerichts die Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 23. August 2018 verlängert.
Der Beschwerdeführer hat gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft mit Schreiben vom 7. Juni 2018 Beschwerde erhoben und beantragt, er sei aus der Haft zu entlassen. Diverse Bussen seien in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln. Sein Reisepass sei am Wohnort von […] zu beschlagnahmen. Es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen, anlässlich welcher er sich äussern könne. Es sei für ihn ein „Ausreiseverbot“ anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 14. Juni 2018 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die weiteren Anträge betreffend Umwandlung von Geldstrafen sei mangels Zuständigkeit und mangels derzeitiger Möglichkeit gemeinnützige Arbeit zu leisten nicht einzutreten. Der Antrag auf mündliche Verhandlung sei wegen der bestehenden Fluchtgefahr abzuweisen. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 15. Juni 2018.
Erwägungen
1.
1.1 Die inhaftierte Person kann Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 StPO über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden.
1.2 Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Fluchtgefahr steht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Mit den üblichen Sicherheitsvorkehrungen wäre dies problemlos möglich. Der Beschwerdeführer konnte seine Standpunkte jedoch in zwei Eingaben ausführlich darlegen, weshalb auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten ist.
1.3 Der Beschwerdeführer befasst sich in seinen weitschweifigen Eingaben ausführlich mit dem von ihm begehrten Verbleib in der Schweiz, den ihm in Marokko drohenden Nachteilen, welche seiner Ansicht nach einen Asylgrund darstellen, der Beziehung zu seiner Tochter, angeblichen Verfahrensfehlern im Strafprozess und der Befangenheit des Staatsanwaltes. Er beantragt zudem die Umwandlung von Bussen in gemeinnützige Arbeit. Es ist im vorliegenden Verfahren jedoch einzig darüber zu entscheiden, ob über den Beschwerdeführer zu Recht die Verlängerung der Sicherheitshaft verfügt worden ist. Der amtliche Verteidiger im Strafverfahren hat am 1. Juni 2018 Berufung gegen das Strafurteil angemeldet, die vorliegende Haftbeschwerde wurde hingegen vom Beschwerdeführer persönlich verfasst. Der vorliegende Entscheid wird auch dem amtlichen Verteidiger im Strafverfahren zugestellt, sodass dieser seinem Mandanten die Möglichkeiten innerhalb der verschiedenen Verfahren aufzeigen kann.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der erforderliche dringende Tatverdacht sei aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung ohne weiteres gegeben. Als Haftgrund sei weiterhin die Fortsetzungsgefahr zu bejahen, wobei diesbezüglich auf die bereits ergangenen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Januar, 21. Februar und 8. Mai 2018 sowie auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. März 2018 verwiesen werden könne. Da der Beschuldigte in der Hauptverhandlung geäussert habe, sich auch die Übersiedlung nach Spanien zwecks Heirat seiner neuen Freundin vorstellen zu können, sei zusätzlich von Fluchtgefahr auszugehen.
2.2 Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Beschwerde unter dem Titel „2. Zum Tatverdacht“ (S.17) mit strafprozessualen Fragen, welche Beweiserhebungen betreffen, die seiner Ansicht nach nicht korrekt durchgeführt worden sind. Dies ist im Berufungsverfahren vorzubringen. Bereits mit Vorliegegen der Anklageschrift ist nach ständiger Praxis von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen. Dies muss umso mehr gelten, nachdem ein erstinstanzlicher Schuldspruch in diversen Punkten ergangen ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).
2.3 Die Vorinstanz hat die Fluchtgefahr damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung angedeutet habe, sich eine Übersiedlung nach Spanien zwecks Heirat seiner neuen Freundin vorstellen zu können. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Es habe sich dabei lediglich um eine „Illusion“ seinerseits gehandelt ‒ die betroffene Frau könne sich kein Leben mit ihm vorstellen, da er mittellos sei und keine Kinder mehr wolle. Sie habe ihm klar zu verstehen gegeben, dass sie ihn nicht heiraten wolle. Seine Tochter lebe hier und er sei finanziell und familiär völlig abhängig von den Behörden des Kantons Basel-Stadt. Trotz drohender Freiheitsstrafe gedenke er nicht, Basel zu verlassen. Ausser zu seiner Mutter und seiner kleinen Schwester in Marokko habe er keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen.
Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer trotz der vom Strafgericht ausgesprochenen dreijährigen Freiheitsstrafe in der Schweiz zu bleiben gedenkt. Die Vorinstanz hat jedoch zusätzlich eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen. Zwar ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig, jedoch besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach dem Vollzug der Strafe ohnehin verlassen muss. Ohne sichere Aussicht auf Verbleib in der Schweiz könnte er somit versucht sein, sich bereits vor dem Verbüssen der Freiheitsstrafe ins Ausland abzusetzen. Dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich mit der Möglichkeit einer Hochzeit in Spanien befasst hat. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, welche darin eine Fluchtgefahr erblickt hat, sind nicht zu beanstanden, auch wenn der Beschwerdeführer sich inzwischen wieder von diesen Plänen distanziert hat. Wenn er anführt, er habe keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen ausser zur Mutter und zur Schwester in Marokko, so unterstreicht dies eher die Fluchtgefahr, als dass es sie widerlegen könnte. Hinzu kommt die Gefahr des Untertauchens in der Schweiz, welche angesichts seines Wunsches in der Schweiz zu bleiben bei einer drohenden unbedingten Freiheitsstrafe und nachfolgender Landesverweisung ebenfalls gegeben ist. Die Fluchtgefahr ist demzufolge zu bejahen.
2.4 Ein spezieller Haftgrund reicht zur Begründung der Sicherheitshaft aus. Zusätzlich ist jedoch nach wie vor der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen, wobei die Vorinstanz zu Recht auf die diesbezüglichen Erwägungen in den vergangenen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts und des Appellationsgerichts verwiesen hat.
3.
Die erforderliche Verhältnismässigkeit ist angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Jahren klar gegeben. Es sind keine Ersatzmassnahmen vorhanden, welche die Flucht- und Fortsetzungsgefahr in anderer Weise bannen könnten.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, womit der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒ zu tragen hat.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Amtlicher Verteidiger im Strafverfahren ([…])
- Strafgericht
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.