Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2018.33

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 22. Juni 2018

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 3. August 2018


Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,

 

dass   die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ im Nachgang zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung anlässlich eines Fussballspiels ein Strafverfahren wegen Angriffs, Raufhandels, Sachbeschädigung, Körperverletzung, ev. Landfriedensbruchs eingeleitet hat,

 

dass   das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 22. Juni 2018 gegen A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 3. August 2018, angeordnet hat,

 

dass   A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 25. Juni 2018 Beschwerde erhoben und seine unverzügliche Haftentlassung beantragt hat,

 

dass   die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat,

 

dass   der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 repliziert hat,

 

dass   die Staatsanwaltschaft das Gericht am 6. Juli 2018 über die am gleichen Tag erfolgte Haftentlassung des Beschwerdeführers informiert hat,

 

dass   das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos abzuschreiben ist (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.),

 

dass   auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dem Beschwerdeführer antragsgemäss die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und dem Verteidiger aus der Gerichtskasse ein Honorar entsprechend seiner Honorarnote vom 9. Juli 2018 auszurichten ist,

 

und erkennt:

 

://:        Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– und ein Auslagenersatz von CHF 16.30, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 62.90, somit insgesamt CHF 879.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Zwangsmassnahmengericht

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).