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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2018.34
ENTSCHEID
vom 24. Juli 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. Juni 2018
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 4. August 2018
Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Nachgang zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung anlässlich eines Fussballspiels ein Strafverfahren wegen Angriffs, Raufhandels, Sachbeschädigung, Körperverletzung, ev. Landfriedensbruchs eingeleitet hat,
dass das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 23. Juni 2018 gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 4. August 2018, angeordnet hat,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], substituiert durch Advokat [...] mit Eingabe vom 3. Juli 2018 Beschwerde erhoben und seine unverzügliche Haftentlassung beantragt hat,
dass die Staatsanwaltschaft das Gericht mit Schreiben vom 10. Juli 2018 über die gleichentags erfolgte Haftentlassung des Beschwerdeführers informiert hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos abzuschreiben ist (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.),
dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist,
dass der Verteidiger des Beschwerdeführers – neben Auslagen von CHF 12.60 – einen Zeitaufwand von 7,59 Stunden geltend macht, wovon 1,25 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 300.– (Advokat [...]) und 6,34 Stunden mit einem solchen von CHF 280.– (Advokat [...]),
dass ein Stundenaufwand von 7,59 Stunden für eine einzige, nicht besonders umfangreiche Rechtsschrift an der obersten Grenze eines angemessenen Aufwands liegt, aber gerade noch akzeptiert werden kann,
dass bei der Bemessung der vom Gericht auszurichtenden Entschädigung indessen nicht der vom Anwalt mit seinem Klienten vereinbarte Stundenansatz, sondern der Überwälzungstarif nach § 14 Abs. 1 der Honorarordnung (SG 291.400) massgebend ist, der nach der Praxis des Appellationsgerichts in nicht aussergewöhnlich komplexen Fällen CHF 250.– beträgt,
dass dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung von CHF 2‘057.20 (CHF 1‘897.50 Honorar, CHF 12.60 Auslagen, CHF 147.10 MWST) auszurichten ist,
und erkennt:
://: Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘057.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Zwangsmassnahmengericht
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.