Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2018.34

 

ENTSCHEID

 

vom 24. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Juni 2018

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 4. August 2018


Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,

 

dass   die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Nachgang zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung anlässlich eines Fussballspiels ein Strafverfahren wegen Angriffs, Raufhandels, Sachbeschädigung, Körperverletzung, ev. Landfriedensbruchs eingeleitet hat,

 

dass   das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 23. Juni 2018 gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 4. August 2018, angeordnet hat,

 

dass   der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], substituiert durch Advokat [...] mit Eingabe vom 3. Juli 2018 Beschwerde erhoben und seine unverzügliche Haftentlassung beantragt hat,

 

dass   die Staatsanwaltschaft das Gericht mit Schreiben vom 10. Juli 2018 über die gleichentags erfolgte Haftentlassung des Beschwerdeführers informiert hat,

 

dass   das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos abzuschreiben ist (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.),

 

dass   auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist,

 

dass   der Verteidiger des Beschwerdeführers – neben Auslagen von CHF 12.60 – einen Zeitaufwand von 7,59 Stunden geltend macht, wovon 1,25 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 300.– (Advokat [...]) und 6,34 Stunden mit einem solchen von CHF 280.– (Advokat [...]),

 

dass   ein Stundenaufwand von 7,59 Stunden für eine einzige, nicht besonders umfangreiche Rechtsschrift an der obersten Grenze eines angemessenen Aufwands liegt, aber gerade noch akzeptiert werden kann,

 

dass   bei der Bemessung der vom Gericht auszurichtenden Entschädigung indessen nicht der vom Anwalt mit seinem Klienten vereinbarte Stundenansatz, sondern der Überwälzungstarif nach § 14 Abs. 1 der Honorarordnung (SG 291.400) massgebend ist, der nach der Praxis des Appellationsgerichts in nicht aussergewöhnlich komplexen Fällen CHF 250.– beträgt,

 

dass   dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung von CHF 2‘057.20 (CHF 1‘897.50 Honorar, CHF 12.60 Auslagen, CHF 147.10 MWST) auszurichten ist,

 

 

und erkennt:

 

://:        Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘057.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Zwangsmassnahmengericht

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.