Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2018.37

 

ENTSCHEID

 

vom 24. August 2018

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel  

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 31. Juli 2018

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 24. Oktober 2018


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen diversen Delikten bzw. fremdaggressivem Verhalten gegenüber verschiedenen Personen. Am 7. Mai 2018 wurde er festgenommen, in der Folge verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 9. Mai 2018 wegen Fortsetzungsgefahr über ihn Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen. Ein vom Beschwerdeführer gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 1. Juni 2018 ab.

 

Am 31. Juli 2018 hat das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft um weitere 12 Wochen, d.h. bis zum 24. Oktober 2018, verlängert. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Haftbeschwerde vom 7. August 2018, mit welcher die Aufhebung der verfügten Haft verlangt wird. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und dem Beschwerdeführer das Replikrecht zu gewähren.

 

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 10. August 2018 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 20. August 2018 auf eine Replik verzichtet. Mit Verfügung vom 22. August 2018 hat die Instruktionsrichterin diese Eingabe der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zukommen lassen.

 

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO).

 

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

2.1      Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob dringender Tatverdacht vorliegt.

 

2.1.1   Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass auf-grund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Um-stände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

 

2.1.2   Die Verteidigerin macht geltend, es handle sich beim überwiegenden Teil der ihrem Mandanten vorgeworfenen Delikte um Übertretungen, für welche keine Haft angeordnet werden dürfe (Beschwerde S. 3 f.). Damit dringt sie jedoch nicht durch.

 

Zwar ist richtig, dass Übertretungen grundsätzlich von Gesetzes wegen keine Grundlage für Untersuchungshaft darstellten können (Art. 221 Abs. 1 StPO) – wenn diese auch unter Umständen für die Beurteilung des Haftgrunds der Fortsetzungshaft relevant sind (s. dazu unten E. 2.2). Vorliegend werden dem Beschwerdeführer jedoch durchaus nicht nur Übertretungen wie die von der Verteidigung genannten Tatbestände des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung vorgeworfen. Vielmehr handelt es sich dabei auch um weitere – zum Teil versucht begangene – massive Nötigungshandlungen, Sachbeschädigungen, Drohungen, Beschimpfungen, einfache Körperverletzung und Erpressung. So wird ihm etwa zur Last gelegt, einen Velofahrer beschimpft, geschlagen und unter Drohungen davon abgehalten zu haben, die Polizei zu rufen. Weiter habe er den Lenker eines Autos verfolgt, beschimpft und sein Fahrzeug mit Steinen beworfen, seine ehemalige Anwältin belästigt und verfolgt, deren Mitarbeiter und Vorgesetzte beschimpft, bedroht und zu erpressen versucht und einen Passanten Kung-Fu artig in den Rücken getreten (vgl. im Einzelnen Verlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2018 S. 2 ff. ). Diese Delikte vermögen aufgrund ihrer Schwere durchaus die Anordnung von Haft zu rechtfertigen.

 

2.1.3   Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde bei den genannten Delikten auch nicht „ein Tatverdacht konstruiert, um die Untersuchungshaft zu rechtfertigen“ (so aber die Verteidigung auf S. 4 der Beschwerde): Dass der Tatverdacht hinreichend ist, ergibt sich vielmehr, wie auch die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, aus den diversen Polizeirapporten sowie den Angaben der Geschädigten und Opfer, welche den Beschwerdeführer mit immer wieder ähnlichen Vorwürfen bezüglich fremdaggressives Verhalten belasten (vgl. Einvernahme B____ vom 5. Juni 2018; Einvernahme C____ vom 29. Mai 2018; Angaben D____ im Polizeirapport vom 1. Dezember 2017; Einvernahme E____ vom 3. Mai 2018; Einvernahme F____ vom 7. April 2018). Deren Aussagen werden auch von diversen Zeugen bestätigt (vgl. etwa Angaben G____ und H____ im Polizeirapport vom 7. März 2018; Einvernahme I____ vom 30. Mai 2018; Angaben J____ im Polizeirapport vom 1. Dezember 2017; Angaben Sekretärin der Advokatur K____ in Aktennotiz Staatsanwaltschaft vom 6. April 2018).

 

Die rechtliche Einordnung der Vorfälle ist nachvollziehbar (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur vorliegenden Beschwerde vom 10. August 2018) und wird im Übrigen zur gegebenen Zeit vom Sachgericht zu überprüfen sein. Wenn die Verteidigung ausführt, die Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der Entscheid, ob in Bezug auf den Geschädigten C____ tatsächlich eine Nötigung vorliege oder nicht, Aufgabe des Sachgerichts sei, nehme dem Beschwerdeführer „jede Möglichkeit, sich zu verteidigen und allenfalls aus der Haft entlassen zu werden“ (Beschwerde S. 4), so ist ihr entgegenzuhalten, dass wie bereits erwogen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren vorzugreifen haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Geschädigte C____ gemäss Akten den Verzicht auf eine Anzeige damit begründet hat, dass er nicht gewollt habe, dass der Autofahrer seine Adresse bekomme (Einvernahme C____ vom 29. Mai 2018, S. 4). Zur Begründung hat er ausgeführt: „Ich dachte, dass er (der Beschuldigte) eine Dummheit machen und mich zu Hause abpassen könnte. Ich wohne noch bei meinen Eltern und habe eine kleine Schwester. Diese wollte ich schützen“ (Einvernahme C____, a.a.O.). Wie die Verteidigung bei dieser Sachlage anführen kann, es sei kein Tatverdacht wegen Nötigung gegeben, weil der Geschädigte ja keine Anzeige habe stellen wollen (vgl. Beschwerde S. 4), ist nicht verständlich. Ohne dem Sachgericht vorzugreifen ist sodann in Bezug auf den Tatverdacht der Nötigung gegenüber E____ – welchen die Verteidigung mit dem Argument bestreitet, der Beschuldigte habe diese jeweils lediglich „gebeten“, sie zu treffen oder anzurufen (vgl. Replik) – festzuhalten, dass sich die Bedrängnis der Privatklägerin ungeachtet der Wortwahl des Beschuldigten zweifellos aus ihrer Einvernahme ergibt („ab diesem Zeitpunkt war es für mich sehr unangenehm“, Einvernahme E____ vom 3. Mai 2018, S. 5). Angesichts der Häufigkeit und Intensität seiner Kontaktaufnahmen gegen ihren mehrfach erklärten Willen kann es selbstverständlich auch nicht auf die in den Belästigungen gewählten Formulierungen des Beschwerdeführers ankommen. Der dringende Tatverdacht ist somit in Bezug auf beide (versuchten) Nötigungen gegeben.

 

2.1.4   Weiter ist auch nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer im Haftverfahren bereits mit sämtlichen Belastungszeugen konfrontiert worden ist, damit der Tatverdacht bejaht werden kann (so die Verteidigung, vgl. Beschwerde S. 4). Eine Konfrontation kann vielmehr auch noch zu einem späteren Zeitpunkt oder im Rahmen der erstinstanzlichen – allenfalls gar zweitinstanzlichen (vgl. dazu BGE 140 IV 196 E. 4.4.2) – Verhandlung stattfinden. Zu prüfen ist im Verfahren der Haftanordnung wie erwogen lediglich, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dies ist vorliegend der Fall. Wenn die Verteidigerin geltend macht, der vorinstanzliche Entscheid sei nicht genügend begründet und das Zwangsmassnahmengericht hätte insbesondere aufgrund der Einvernahmen im Fall C____ die Nötigung verneinen müssen (Beschwerde S. 10), dann verlangt sie just jene Beweiswürdigung, welche dem Sachgericht vorbehalten ist. Ebenso verhält es sich mit den Vorwürfen, es liege keine (versuchte) Erpressung zum Nachteil der K____ oder keine (versuchte) Nötigung zum Nachteil von E____ vor, was vom Zwangsmassnahmengericht „nicht geprüft worden sei“ (Beschwerde S. 7). Wie erwogen ist ein dringender Tatverdacht in Bezug auf diese Delikte erstellt, was für die Anordnung von Untersuchungshaft genügt.

 

2.1.5   Der abschliessende Vorwurf der Verteidigung, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei „so pauschal“ begründet, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht wirksam verteidigen könne, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei (Beschwerde S. 7), wird schon allein durch die ausführliche Haftbeschwerde selbst widerlegt. Im Übrigen setzt sich das Zwangsmassnahmengericht ausreichend mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander. Es ist nicht erforderlich, dass ein Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie und die Verständlichkeit des Entscheids – sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 N 9).

 

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass allfällige Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren angesichts der vollen Kognition des Beschwerdegerichts geheilt werden können, so lange es sich nicht um solche schwerwiegender Art handelt (statt vieler: AGE HB.2018.1 vom 11. Januar 2018). Dies ist hier klarerweise nicht der Fall (vgl. zu einer schwerwiegenden Gehörsverletzung AGE BES.2016.115 vom 3. April 2017). Da sich der Beschwerdeführer vorliegend noch einmal zu allen Punkten geäussert hat, wäre eine allfällige Gehörsverletzung somit ohnehin geheilt.

 

2.1.6   Zusammenfassend liegt somit in Bezug auf sämtliche Delikte ein dringender Tatverdacht vor.

 

2.2      Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Fortsetzungsgefahr bejaht. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Zur Begründung wird ausgeführt, in den Fällen, in denen der dringende Tatverdacht zu verneinen sei, sei das Vorliegen eines Haftgrundes ohnehin nicht mehr zu prüfen. In Bezug auf die Drohung zum Nachteil der Firma K____ und eventualiter die Nötigung zum Nachteil von E____ liege keine solche Gefahr vor, zumal der Beschwerdeführer lediglich ein einziges Mal wegen Nötigung verurteilt worden sei, und zwar im Jahre 2007 (Beschwerde S. 11).

 

2.2.1   Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.).

 

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden jegliche, nicht nur schwere Verbrechen erfasst; gestützt auf den französischsprachigen Gesetzestext – „des crimes ou des délits graves“ – ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (vgl. zum Ganzen Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 StPO N 11 ff. ; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genann-ten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der unter-suchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 14).

 

Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat (vgl. insoweit BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweis auf BGE 137 IV 13). Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben, aber auch Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 221 StPO N 12).

 

2.2.2   Vorliegend steht die Fortsetzungsgefahr ausser Frage. Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft, und zwar auch in Bezug auf Gewaltdelikte wie die hier zur Debatte stehenden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelt es sich dabei durchaus nicht nur um eine Verurteilung wegen Nötigung aus dem Jahr 2007: Unter den insgesamt 15 Vorstrafen befinden sich Delikte gegen die persönliche Integrität, so etwa mehrfache Drohungen, Nötigungen, mehrfache Beschimpfungen, mehrfache Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung (vgl. Strafregister-Auszug). Damit ist das Erfordernis der Vortaten erfüllt. Auffällig ist, dass sich sein aggressives Verhalten gegenüber Unbekannten in der Zeit vor seiner Festnahme erheblich gehäuft hat. Weder eine Fernhaltemassnahme des Zivilgerichts Basel-Stadt noch eine kurzzeitige Festnahme am 6. April 2018 konnten ihn von der Begehung weiterer Delikte abhalten.

 

In einem im Jahr 2008 erstellten psychiatrischen Gutachten wurde beim Beschwerdeführer überdies die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen Elementen sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis gestellt. Weiter wird in einem Zwischenbericht aus dem Jahr 2009 festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe eine geringe Fähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein und eine starke Tendenz, anderen die Verantwortung für seine Handlungen zuzuschieben. Eine Übersicht seiner ambulanten Aufenthalte in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt (UPK BS) ergibt zudem, dass er auch dort immer wieder durch aggressives Verhalten aufgefallen ist.

 

Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht am 17. Juli 2018 einen entsprechenden Gutachtensauftrag an die UPK Basel-Stadt erteilt. Bis dieses aktuelle Gutachten nun vorliegt ist ohnehin nicht klar, ob es zurzeit eine Behandlung gibt, welcher der Beschwerdeführer zugänglich wäre und mit welcher der sehr akuten Fortsetzungsgefahr begegnet werden könnte (s. dazu auch unten E. 2.3).

 

Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen.

 

2.2.3   Zum Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) kann, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, vor dem Vorliegen des aktuellen psychiatrischen Gutachtens nichts gesagt werden, so dass dieser Haftgrund zum jetzigen Zeitpunkt offen gelassen wird. Ohnehin genügt das Vorliegen eines einzelnen Haftgrundes für die Anordnung von Untersuchungshaft.

 

2.3      Betreffend die Frage der Verhältnismässigkeit der Haft ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs in Bezug auf die zur Anklage gelangenden Delikte eine Strafe oder allenfalls auch eine Massnahme erwartet, welche die bis zum 24. Oktober 2018 vorläufig verfügte Untersuchungshaft übersteigen wird. Ferner ist unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer gegenüber beliebigen Dritten, deren Verhalten ihm aus irgendeinem Grund missfällt, ein aggressiv nötigendes, teilweise auch gewalttätiges Verhalten gezeigt hat, so dass ohne entsprechende Behandlung mit weiteren Opferschäden zu rechnen ist. Dies kann nicht hingenommen werden. Taugliche Ersatzmassnahmen sind zum heutigen Zeitpunkt keine ersichtlich, zumal sich der Beschuldigte bislang über Kontakt- und Annäherungsverbote sowie auch über Hausverbote regelmässig hinweggesetzt hat. Über weitere Ersatzmassnahmen kann, wie auch das Zwangsmassnahmengericht erwogen hat, vor Vorliegen des aktuellen Gutachtens nichts gesagt werden. Insbesondere kann in dieser Situation nicht davon ausgegangen werden, dass eine ambulante Therapie – wie der Beschwerdeführer geltend macht – eine taugliche Ersatzmassnahme darstellen würde (vgl. Beschwerde S. 13). Auch der Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer in Haft etwas antun könnte und deswegen zu entlassen sei, ist nicht zielführend (a.a.O.). Soweit diesbezüglich ernsthafte Befürchtungen bestehen, kann ein Gesuch um psychologische Betreuung des Beschwerdeführers während der Haft bei der Verfahrensleitung oder direkt bei der Gefängnisleitung gestellt werden.

 

2.4      Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

 

3.

3.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt.

 

3.2      Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung mit Advokatin [...] zu bewilligen. Da diese mit der Replik die in Aussicht gestellte Honorarnote nicht eingereicht hat, ist der Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 850.–, zuzüglich MWST.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

Die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin [...] wird bewilligt. Der Verteidigerin wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 850.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 5.45, somit total CHF 915.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-              Beschwerdeführer

-              Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-              Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).