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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2018.43
ENTSCHEID
vom 18. Oktober 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 16, 4051 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. September 2018
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 7. Dezember 2018
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde am 11. September 2018 anlässlich eines Polizeieinsatzes in Privaträumlichkeiten der Liegenschaft [...] festgenommen. Die Polizeibeamten hatten beobachtet, wie mehrere Personen Marihuana verpackten und stellten danach rund 11,5 Kilogramm Marihuana, 1,3 Kilogramm Haschisch sowie Bargeld im Betrag von CHF 8’160.– sicher. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich dort bloss als Abnehmer aufgehalten.
Zuvor war es im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers am 25. August 2018 zu einem Polizeieinsatz in seiner ehelichen Wohnung gekommen. Anlässlich dessen wurden im Schlafzimmer rund 380 Gramm Marihuana und bei der Personenkontrolle im Portemonnaie des Beschwerdeführers Bargeld im Wert von CHF 2’100.– aufgefunden (Polizeirapport vom 25. August 2018). Der Beschwerdeführer bestreitet auch diesbezüglich, in Drogenhandel verwickelt zu sein (Einvernahme vom 12. September 2018).
Mit Verfügung vom 14. September 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft an. Dabei stützte es die Haftanordnung auf den dringenden Tatverdacht der Involvierung in eine Betäubungsmittelhandelsorganisation und auf Kollusionsgefahr mit den Mitbeschuldigten, Lieferanten und Abnehmern der Drogen. Es bewilligte die Haft auf eine vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 7. Dezember 2018.
Der Beschwerdeführer ersucht mit Schreiben an das Appellationsgericht vom 24. September 2018 um Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerdefrist ist am 24. September 2018 abgelaufen. Das Schreiben des Beschwerdeführers ist mit diesem Datum versehen; das Couvert trägt jedoch einen Vermerk des Untersuchungsgefängnisses vom Folgetag. Abklärungen des Beschwerdegerichts bei der Gefängnisleitung haben ergeben, dass eine Abgabe des Schreibens am 24. September 2018 gleichwohl möglich ist. Daher ist die Beschwerde als rechtzeitig anzusehen. Da sie im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Das Zwangsmassnahmengericht erachtete den dringende Tatverdacht auf Involvierung in eine Betäubungsmittelhandelsorganisation als gegeben und erkannte eine sehr konkrete Gefahr, dass die Beschuldigten sich untereinander und mit Lieferanten und Abnehmern absprechen würden, zumal die Menge der gefundenen Drogen auf eine gute und produktive Organisation schliessen lasse. Es erachtete daher den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Entlastung vor, er habe sich als Konsument im Hobbyraum aufgehalten und nichts von den vielen Drogen gewusst, die dort aufbewahrt wurden. Er kenne nur eine (nicht näher spezifizierte) Person flüchtig, die sich dort aufgehalten habe. Die übrigen kenne er nicht. Er habe dort nur Marihuana testen wollen, weil sein Eigenbedarf zuvor polizeilich beschlagnahmt worden sei. Er habe etwas mehr Marihuana gekauft, weil er wegen der Arbeit kaum Zeit für weitere Käufe gehabt habe. Das bei ihm gefundene Geld im Betrag von CHF 1’739.30 sei Erspartes, das er immer auf sich trage. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er möchte seine Lehre beenden, in die Suchtberatung gehen und inskünftig ein drogenfreies Leben führen.
3.
3.1 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2 Es ist unbestritten und in den Akten dokumentiert, dass anlässlich des Polizeieinsatzes vom 11. September 2018 grosse Mengen an Marihuana und Haschisch, mehrere tausend Schweizer Franken in deliktstypischer Stückelung (so unter anderem 32 Hunderternoten), Verpackungsmaterial, Vakuumiergeräte, Waagen und Mobiltelefone sichergestellt wurden. Zwei Mobiltelefone wurden in zerstörtem Zustand vorgefunden (Beschlagnahmeverzeichnis i.S. B____, S. 2). Die Staatanwaltschaft beziffert die gefundenen Drogen in der Vernehmlassung auf ca. 11,5 Kilogramm Marihuana und 1,3 Kilogramm Haschisch und den Gesamtbetrag des gefundenen Bargelds auf CHF 8’160.–. Wie den dokumentierten Ermittlungen zu entnehmen ist, liegt die Räumlichkeit im Untergeschoss einer Privatliegenschaft neben anderweitig vermieteten Büroräumlichkeiten. Der hier betroffene Raum wurde von einem Mitbeschuldigten per 1. August 2018 angemietet, was auf gewerbsmässigen Drogenhandel deuten könnte.
Es fragt sich vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht als Beteiligter des Drogenhandels verdächtigt wird oder ob seine Behauptung zutrifft, dass er anlässlich des Polizeieinsatzes sich bloss als Käufer für den Eigenbedarf in diesem Raum befand. Zunächst sind die Aussagen des Beschwerdeführers als Ganzes nicht überzeugend und zum Teil widersprüchlich. So ist beispielsweise unklar, ob bei ihm eine Suchterkrankung vorliegt oder nicht. Konkrete Hinweise für seine Involvierung ergeben sich sodann aus seinem Verhalten. Er befand sich mit drei anderen verdächtigen Personen in einer abgeschlossenen privaten Räumlichkeit. Hinweise für Publikumsverkehr sind nicht ersichtlich. Keiner der Beschuldigten öffnete der Polizei die Türe, als diese um Einlass begehrte. Belastend wirkt sich zudem die Fundsituation aus: Der Beschwerdeführer trug bei seiner Festnahme den Betrag von CHF 1’739.30 auf sich. Es handelt sich um einen unüblich hohen Geldbetrag. Der Beschwerdeführer macht eine Lehre als Reinigungskraft und verdient dort nach eigenen Angaben monatlich zwischen CHF 1’500.– und 1’600.–, lebt also in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Zudem trug der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Anhaltung vom 25. August 2018 den Betrag von CHF 2’100.– auf sich, was ihn zusätzlich belastet. Wenig überzeugend ist auch, dass der Beschwerdeführer sein Erspartes in dieser konkreten Situation mitgenommen hätte. Er hat sich – eigenen Angaben gemäss – in Räumlichkeiten von ihm unbekannten kriminellen Drogenverkäufern begeben. Er hätte sich gegen diese kaum erfolgreich wehren können, wenn sie ihm das Geld hätten abnehmen wollen. Jedenfalls ist es unglaubwürdig, die hohe Barschaft mit dem Argument zu begründen, das Geld sei unter diesen Umständen sicherer aufbewahrt gewesen als in seiner eigenen Wohnung. Zudem weist der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers bereits zwei Vorgänge wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf, was belegt, dass er nicht das erste Mal in Verkaufs- bzw. Abgabehandlungen involviert ist.
Unter diesen Umständen ist die Annahme eines dringenden Tatverdachts des Handels mit Betäubungsmitteln zumindest im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu bestätigen. Ob dabei die Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- oder Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind, muss derzeit offen bleiben.
3.3 Die Vorinstanz hat in erster Linie den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Dieser Haftgrund liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auch im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012). Mit zunehmender Verfahrensdauer und insbesondere nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen durchzuführen sind, reicht für sich allein nicht zur Bejahung des Haftgrundes (BGer 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.4).
Soweit ersichtlich wurden nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die Mitbeschuldigten C____, D____ und B____ festgenommen. Es ist somit davon auszugehen, dass auch diese Personen in Haft genommen worden sind. Solange sie sich in Haft befinden, ist ein Kolludieren mit ihnen eher unwahrscheinlich. Ein Beschuldigter (D____) fällt allerdings unter das Jugendstrafrecht, so dass zumindest in Bezug auf ihn mit einer möglicherweise schnellen Entlassung zu rechnen ist. Zudem weist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend darauf hin, dass es auch ein Kolludieren mit Lieferanten und Abnehmern der Drogen zu verhindern gilt. Da die vier Beschuldigten keine bzw. keine glaubhaften Angaben zum Sachverhalt machen und sich der Verdacht darauf erstreckt, dass der Drogenhandel über das Mobiltelefon des Beschwerdeführers abgewickelt wurde (vgl. Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2018), sind weitere Erkenntnisse zu erwarten, sobald die Entsiegelung des Mobiltelefons bewilligt wird. Bis diese Auswertungen und die sich daraus ergebenden Ermittlungen getätigt werden können, besteht Kollusionsgefahr. Im Fall einer Haftentlassung ist die Gefahr gross, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen der Polizei noch unbekannten Personen absprechen würde. Überdies kann bereits in der Zerstörung von zwei Mobiltelefonen im Vorfeld der Festnahme vom 11. September 2018 ein konkreter Hinweis auf Beweisvereitelung gesehen werden. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist daher erfüllt.
3.4 Fortsetzungsgefahr ist nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Verfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich insbesondere aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13). Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).
Der Beschwerdeführer ist gemäss den Angaben im Strafregister einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Januar 2015 wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Mit Strafbefehl der gleichen Behörde vom 28. September 2016 wurde er ein zweites Mal verurteilt, wiederum wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG. Diesmal wurde eine unbedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– ausgesprochen; zudem wurde auch die erste Geldstrafe vollziehbar erklärt. Bezüglich der Schwere der drohenden Fortsetzung fällt zunächst auf, dass der Tatverdacht sich (bei zurückhaltender Betrachtung) auf ein Vergehen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG bezieht, welches mit der abstrakten Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als schweres Vergehen in Frage kommt. Sodann liegt der konkrete Tatverdacht vorliegend an der Grenze zum qualifizierten Handel, für den das Bundesgericht Fortsetzungsgefahr bejaht hat (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7 f. zu banden- und gewerbsmässigem Handel von Cannabis im grossen Stil). Die erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer ergibt sich aus der Einschätzung fortgesetzter Regelmässigkeit. Als Hinweis dafür ist zu nennen, dass eigens ein Arbeitsraum angemietet wurde, welcher der Portionierung und Verpackung der Drogen diente und so regelmässigen Handel erlaubte. Eine Warnwirkung des laufenden Verfahrens kann nicht angenommen werden, nachdem der Beschwerdeführer zuvor bereits zweimal erfolglos gewarnt wurde. Der polizeiliche Tagesfund vom 11. September 2018 umfasst eine Drogencharge von mehr als 10 Kilogramm und einen Kassenbestand von mehr als CHF 8’000.–. Die drohende Fortsetzung des Umsatzes solcher Mengen von Cannabis stellt nach der zitierten Rechtsprechung eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit zumindest für gewisse Personen dar (BGer 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.4). Dies reicht bei den gegebenen Umständen für die Annahme von Fortsetzungsgefahr aus.
3.5 Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend. Der Tatverdacht erstreckt sich nach dem Gesagten auf ein schweres Vergehen. so dass im Falle einer Schuldspruchs mit einer entsprechend schweren Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens zu rechnen ist, der bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht. oder Geldstrafe bedroht. Die Strafuntersuchung befindet sich noch in der Anfangsphase. Es ist zu berücksichtigen, dass die Auswertung der vorhandenen Spuren und der zurzeit noch gesiegelten Mobiltelefone einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die angeordnete Haftdauer ist noch nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt. Ersatzmassnahmen, mit denen die Kollusions- und Fortsetzungsgefahr wirksam gebannt werden könnten, sind nicht ersichtlich.
3.6 In der Befragung zur Person vom 27. September 2018 hat der Beschwerdeführer eine Suchtabhängigkeit explizit ausgeschlossen. In der Beschwerde macht er nun abweichende Angaben. Auch der Fund in seiner Wohnung vom 17. September 2018, mit den Flaschen von Hustensirup mit Codein in enormer Anzahl und ein Schreiben des Gesundheitsamtes Basel-Stadt, Abteilung Sucht, vom 30. August 2018 bekannt wurden, werfen bezüglich eines Suchtproblems Fragen auf. Insoweit ist es zu begrüssen, wenn der Beschwerdeführer ausführt, er möchte seine Lehre beenden, in die Suchtberatung gehen und inskünftig ein drogenfreies Leben führen. Aufgrund der geschilderten Verdachtslage und des Vorliegens von Haftgründen kann er derzeit nicht aus der Haft entlassen werden. Er ist aber zu bestärken, an diesem Vorsatz festzuhalten und dessen Umsetzung zunächst gedanklich vorzubereiten.
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.