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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2018.49
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. Oktober 2018
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum
24. Dezember 2018
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) unter der Verfahrens-Nr. […] eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A____ wurde am 25. Oktober 2018 in Basel festgenommen. Am 29. Oktober 2018 wurde über ihn für die vorläufige Dauer von acht Wochen, d.h. bis zum 24. Dezember 2018, die Untersuchungshaft verfügt. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben.
Hiergegen erhob A____, im Untersuchungsverfahren amtlich verteidigt, am 1. November 2018 persönlich Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Oktober 2018 aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 12. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. Hierauf replizierte A____ mit Schreiben vom 13., 15. und 17. November 2018. Zwei nach Verstreichen der Replikfrist am 21. und am 22. November 2018 der Schweizerischen Post übergebene Eingaben vom 16. und 20. November 2018 wurden mit Verfügungen vom 22. und 23. November 2018 aus dem Recht gewiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (AGE BES.2017.175 vom 9. April 2018 E. 1, BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Der im Haftbeschwerdeverfahren persönlich auftretende Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeeingabe vom 1. November 2018 die Gründe, aus welchen er seiner Ansicht nach freizulassen sei, dargelegt. Daraus lässt sich sinngemäss auf den gestellten Antrag schliessen. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer gemäss Haftantrag vom 27. Oktober 2018 im Wesentlichen vor, er habe Mitte März 2018 B____ und C____ als sog. „Läufer“ für den Betäubungsmittelverkehr angeworben und anschliessend mit den Kontaktangaben etwa vierzig mutmasslicher Kokainabnehmer und zumindest einmal mit rund 100 Gramm zu verkaufenden Kokains versorgt. Am Verkaufserlös soll er sich zu 40 % – 60 % beteiligt haben lassen. Später habe der Beschwerdeführer B____ und C____ den Kontakt seines Zulieferers vermittelt, woraufhin sich diese (oder teilweise nur B____) mehrfach direkt zum Zulieferer, einem Albaner aus Spreitenbach/AG, begeben haben sollen, um Portionen von 100 Gramm Kokain für den Weiterverkauf zu beziehen. Auch am Erlös dieser Verkäufe soll die finanzielle Beteiligung des Beschwerdeführers 40 % – 60 % betragen haben. Neben den Genannten soll der Beschwerdeführer zumindest auf eine weitere Kurierin, D____, zurückgegriffen und über sie nach ähnlichem Muster den Verkauf von Kokain organisiert haben.
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3; BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1).
3.2 Der Beschwerdeführer hat keine substantiierten Einwendungen gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts vorgebracht. Er erwähnt indes, B____ sei nicht sein Verkäufer gewesen, sondern habe auf eigene Rechnung gehandelt und den als Zulieferer erscheinenden Albaner aus Spreitenbach/AG kenne er nicht (act. 7). Aufgrund dieser Einlassungen kann der Tatverdacht nicht als zugestanden betrachtet werden und ist nach Massgabe der vorstehenden Erwägung zu prüfen.
3.3
3.3.1 Aus den Haftakten erhellt, dass die angeblich als Läufer eingesetzten B____ und C____ am 7. August 2018 in Basel festgenommen wurden, und sich seither ebenfalls in Untersuchungshaft befinden. Ersterer trug bei der Verhaftung 99.7 Gramm Kokain auf sich. Die Auswertung ihrer Mobiltelefone ergab, dass beiden vom Beschwerdeführer über WhatsApp zahlreiche Kontakte von Kokainabnehmern zugestellt worden waren. Diesbezüglich gestand B____ ein, dass es sich um rund vierzig Kontakte handle (Einvernahme B____ vom 20. September 2018, S. 5, Extraction report des iPhones von A____). Den Chats lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer B____ und C____ teilweise in Echtzeit mit den Namen und Adressen kaufwilliger Personen bediente und sie aufforderte, diese zu beliefern, wobei man sich anschliessend über die benötigte Zeit für den Kurierdienst verständigte und die Läufer dem Beschwerdeführer den Abschluss der Transaktion rückmeldeten, bspw. durch ein WhatsApp „erledigt“ (exemplarisch: Verkauf an [...], Einvernahme B____ vom 27. August 2018, S. 17 ff.). Aus dem bei C____ gesicherten Chatverlauf geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer die Läufer mutmasslich auch selbst mit Kokain belieferte. So schrieb C____ am 9. Juli 2018, dass er „10 Kessel für baustel“ brauche und erkundigt sich, ob er diese auf Kommission erhalte, bzw. wieviel er sonst dafür rechnen müsse. Am 27. Juli 2018 fordert er den Beschwerdeführer auf, ihm „2 ganzi“ parat zu machen (Aktennotiz vom 18. Oktober 2018, Extraction report des WhatsApp-Chats zwischen C____ und dem Beschwerdeführer „Blanco“, S. 10). Eine Verbindung zu D____ ergibt sich sodann daraus, dass die Läufer vom Beschwerdeführer den Auftrag gefasst haben sollen, D____ mit der etwas grösseren Menge von zehn Gramm Kokain zu beliefern, wofür diese die Summe von CHF [...] bezahlte, welche die Läufer daraufhin dem Beschwerdeführer weiterreichten. B____ gab an, er gehe davon aus, dass D____ ihrerseits einen Teil des Erlöses dem Beschwerdeführer abführen müsse (Einvernahme B____ vom 20. September 2010 S. 10, 11). Im späteren Verlauf ihrer Tätigkeit kommunizierte der Beschwerdeführer mit den Läufern über die App [...], sodass keine Rückschlüsse auf ältere Kommunikationsinhalte mehr möglich sind. Indes ist der Beschwerdeführer sowohl bei B____ als auch bei C____ als einer von nur drei respektive zwei Kontakten verzeichnet, mit denen ein Chat stattgefunden hat. Ebenfalls über die App [...] lief die Kommunikation zwischen B____ und dem angeblichen Zulieferer. So schrieb der als „Spreitebach“ gespeicherte Zulieferer am 7. August 2018 um 18:17 Uhr: „danke bruder“ und „bist nexte mal bro“, woraufhin B____ etwa eindreiviertel Stunden später in Basel 99. 7 Gramm Kokain auf sich tragend verhaftet wurde (polizeilicher Bericht vom 10. Oktober 2018). Eine Deliktsrelevanz in Bezug auf den Beschwerdeführer ergibt sich daraus, dass B____ angibt, den Kontakt „Spreitebach“ vom Beschwerdeführer erhalten zu haben. Am Tag zuvor tauschte er sich zudem auf WhatsApp mit C____ aus, wobei er ankündigte, dass „morn e kleine Ikauf“ stattfinde und zur Finanzierung erwähnte: „A____ mues mir 500 geh“. Diesbezüglich räumte B____ ein, dass es um den Fall in Spreitenbach und um 100 Gramm Kokain gehe (Einvernahme B____ vom 20. September 2018, S. 30). Schliesslich geht aus einer Sprachmitteilung von B____ an C____ hervor, dass „A____“ ihm gesagt habe, er sei sein „Läufer Nr. 1“. Auf entsprechenden Vorhalt räumte er ein, es sei nun offensichtlich, dass er als Kokainverkäufer für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei (Einvernahme B____ vom 20. September 2018, S. 29).
3.3.2 Weiter liegt eine Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers, E____, bei den Haftakten. Diese sagte aus, ihr Mann sei seit zwei bis drei Jahren im Drogengeschäft tätig. Er verkaufe Kokain und Gras, bzw. er lasse es von vier oder fünf Arbeitern verkaufen und gehe selbst nur das Geld holen. Dieses übergebe er anschliessend seiner Mutter, damit sie es in der elterlichen Wohnung verstecke. Die Drogen beziehe er von einem Albaner. Namentlich als in den Verkauf der Drogen involviert konnte E____ einerseits B____ und andererseits D____ nennen. In ihrer Wohnung habe sie im April 2018 eine grössere Menge Gras und vorherigen Winter selbst einmal ein grösseres Stück Kokain von ca. 15 cm Durchmesser gefunden (Einvernahme E____ vom 5. August 2018, S. 5 ff.).
3.3.3 Eine summarische Würdigung des Vorstehenden ergibt, dass zahlreiche, in sich stimmige und miteinander in Einklang stehende Beweismittel sowohl subjektiver, wie objektiver Art vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer in den Betäubungsmittelhandel involviert ist. Insbesondere die Bestreitung, nach welcher B____ nicht sein Verkäufer sei, erscheint beim gegenwärtigen Stand der Dinge als haltlos. Damit ist der dringende Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bejahen.
3. Das Zwangsmassnahmengericht hat als besonderen Haftgrund Kollusionsgefahr angenommen.
3.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGer 1B.388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 22).
3.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen das Vorliegen von Kollusionsgefahr im Wesentlichen ein, B____ und C____ seien bereits im August 2018 verhaftet worden, wovon er zeitnah Kenntnis erlangt habe. Es wäre ihm in den rund zweieinhalb Monaten, die zwischen seiner Verhaftung und jener der Komplizen lagen, ein Leichtes gewesen, kolludierend auf weitere Beteiligte einzuwirken. Folglich sei die Untersuchungshaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzweckmässig. Weiter seien sowohl B____ und C____ als auch seine Ehefrau, E____, unterdessen zur Sache einvernommen worden. Den Aussagen von E____ widersprach er mit dem Hinweis, seine Ehefrau und ihr Ex-Freund versuchten, ihn zu ruinieren (act. 2, 6).
3.3 Demgegenüber hält die Staatsanwaltschaft dafür, es seien Einvernahmen mit der Kurierin D____, mit der Hauptabnehmerin F____, sowie mit weiteren Betäubungsmittelkunden geplant. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer vorzeitigen Entlassung aus der Untersuchungshaft die zu befragenden Personen kontaktiere und auf Kosten der Wahrheitsfindung zu seinen Gunsten zu beeinflussen versuche, sei klar gegeben (act. 4).
3.4 Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Kollusionsgefahr im vorliegenden Fall primär auf jene Personen bezieht, welche sich zu diesem Zeitpunkt in Freiheit befinden, namentlich D____. Im Übrigen ergibt sich aus der Einvernahme von E____, dass das Netz der für den Beschwerdeführer tätigen Läufer nicht bloss drei, sondern allenfalls noch eine vierte oder eine fünfte Person umfassen könnte. Hinzu kommt, dass auch der als „Albaner aus Spreitenbach/AG“ bezeichnete Zulieferer noch nicht ausfindig gemacht werden konnte und diesbezüglich Ermittlungshandlungen anstehen. Dass der Beschwerdeführer angibt, diesen nicht zu kennen (vgl. E. 3.2), vermag die Kollusionsgefahr nicht zu mindern.
Entscheidend für die Bejahung der Kollusionsgefahr ist sodann die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau zu einem Rückzug ihrer Aussagen bewegen könnte. Zwar fand am 13. November 2018 eine Einvernahme mit E____ statt, welcher der Beschwerdeführer mittels Videoübertragung folgen konnte, jedoch bringt er selbst vor, dass sie in einem früheren Verfahren bereits einmal eine gegen ihn gerichtete Aussage zurückgezogen habe (act. 1). Aus dem Haftantrag ergibt sich sodann, dass E____ ursprünglich als Opfer häuslicher Gewalt bei der Polizei vorstellig geworden und zu dieser Sache befragt worden war. Diesbezüglich ist eine Fernhalteverfügung der Polizei Luzern vom 3. November 2018 aktenkundig. Dem auszugweise in den Haftakten vorliegenden Einvernahmeprotokoll lässt sich entnehmen, dass sie dem Beschwerdeführer primär vorwirft, sie geschlagen zu haben, bevor sie auf seine Verstrickungen im Betäubungsmittelhandel zu sprechen kam. Weiter habe er ihr angeblich „schon oft gesagt, dass er [sie] umbringen wird, wenn [sie] ihn verpetzen wird“. Auch gab sie an, er schlage Leute zusammen, was sich insofern in seinem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister widerspiegelt, als dass dort zwei Urteile mit insgesamt fünf Gewaltdelikten verzeichnet sind (Einvernahme E____ vom 5. August 2018, S. 5). Diese Umstände lassen die Gefahr einer Beeinflussung als hoch erscheinen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 343 Abs. 3 StPO eine unmittelbare Beweisabnahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verlangt, wenn eine „eigentliche Aussage gegen Aussage-Situation“ vorliegt und die Bedeutung der Aussagen eines Hauptbelastungszeugen für den Ausgang des Verfahrens sowie die Schwere der Tatvorwürfe einen persönlichen Eindruck des Gerichts vom Aussageverhalten der befragten Person notwendig machen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Was den Fund von Betäubungsmitteln in der ehelichen Wohnung und das regelmässige Verbringen grösserer Geldsummen zur Mutter des Beschwerdeführers betrifft, liegen – soweit aus den Haftakten ersichtlich – keine direkten Beweismittel vor und E____ ist die einzige Zeugin. Es besteht somit ein Interesse daran, dass die Ehefrau im weiteren Verlauf des Vorverfahrens nicht den zu erwartenden Einschüchterungsversuchen des Beschwerdeführers ausgesetzt ist.
Zusammenfassend ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen; die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, m.w.H.).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft bis zum 24. Dezember 2018 nicht substantiiert als unverhältnismässig. Er macht jedoch geltend, die Staatsanwaltschaft hätte seit seiner Verhaftung genug Zeit gehabt, die angebliche Kurierin D____ und die angebliche Hauptabnehmerin F____ zu befragen (act. 8). Bereits vorgängig hatte er Ersatzmassnahmen beantragt (act. 6).
4.3 Was die Dauer der Haft in Relation zu den ausstehenden Einvernahmen mit D____ und F____ betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kollusionsgefahr massgeblich aus der drohenden Beeinflussung E____s ergibt (vgl. E. 3.4). Die Durchführung der genannten Einvernahmen führt mithin nicht zum Dahinfallen der Verhältnismässigkeit der Haft. Dies entbindet die Strafverfolgungsbehörden jedoch nicht davon, das Verfahren vordringlich durchzuführen und die ausstehenden Ermittlungshandlungen rasch an die Hand zu nehmen (Art. 5 Abs. 2 StPO). Insofern, als sich der Beschwerdeführer mutmasslich am Umsatz von zumindest 100 Gramm Kokain beteiligt hat, rückt die Dauer der Untersuchungshaft auch noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Sanktion.
Der Beschwerdeführer hat nicht näher ausgeführt, mittels welcher Ersatzmassnahmen der Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen sei. Es ist auch nicht ersichtlich, wie er in Freiheit wirksam davon abgehalten werden könnte, seine Ehefrau unter Druck zu setzen.
Damit erweisen sich die Untersuchungshaft als solche und die angeordnete Haftdauer bis zum 24. Dezember 2018 als verhältnismässig.
5.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) mit CHF 400.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Advokat [...] (zur Kenntnis)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.