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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2018.52
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 30. Oktober 2018
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 23. Januar 2019
Sachverhalt
Am 14. Mai 2018 wurde A____ in Basel verhaftet, nachdem er in einer durch die Polizei observierten Wohnung angetroffen worden war und sich in dem durch ihn mitgeführten Gepäck eine grössere Menge an Betäubungsmitteln (im Nachhinein stellte sich heraus, dass es sich um 759 Gramm Kokain handelte) befunden hatte. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und stellte den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete diese mit Verfügung vom 16. Mai 2018 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen an und verlängerte sie mit Verfügung vom 8. August 2018 um weitere 12 Wochen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft ein weiteres Mal auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 23. Januar 2019.
Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der A____ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragen lässt. Eventualiter sei er unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf die endgültige Dauer von drei Wochen bis zum 21. November 2018 zu verlängern. Im Sinne eines Verfahrensantrags verlangt er den Beizug der Strafakten, eventualiter der Haftakten der Vorinstanz, sowie die Gewährung des Replikrechts. Dies alles unter o/e Kostenfolge, wobei A____ für den Fall des Unterliegens um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung ersucht. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer ausführlichen Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine mehrfache Verletzung seines rechtlichen Gehörs und des Fairnessgebots geltend. Die Vorinstanz habe sich trotz ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft durch ihn sowohl hinsichtlich der Fragen des Vorliegens eines besonderen Haftgrundes als auch der Verhältnismässigkeit in keiner Weise mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Dazu ist festzuhalten, dass die Garantie des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid in einer Art und Weise zu begründen, dass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGer 6B_126/2018 vom 24. Mai 2018 E. 1.2). Vorliegend hat sich der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht einlässlich mit der Frage nach der (seines Erachtens notwendigen) Dauer der Ermittlungen befasst und ist zum Schluss gelangt, dass sich das Verfahren unnötig in die Länge ziehe. Aus diesem Schluss hat er abgeleitet, dass eine weitere Verlängerung der Haft nicht mehr verhältnismässig sei. Das Bundesgericht hält diesbezüglich fest, nach der Rechtsprechung sei die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet sei, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies sei nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiege und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen liessen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage seien, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGer 1B_126/2012, 1B_146/2012 vom 28. März 2012, E. 5.2). Eine solche Verzögerung liegt im vorliegenden Verfahren, in dem wegen (möglicherweise bandenmässig begangener) qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (fünfmalige Einfuhr von insgesamt mindestens 3,4 Kilogramm Kokain) ermittelt wird, nach Ablauf von erst rund fünfeinhalb Monaten seit Beginn der Ermittlungen offensichtlich nicht vor. Die Vorinstanz musste deshalb, da unerheblich, auf die entsprechende Rüge nicht weiter eingehen. Grundsätzlich ist, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, Untersuchungshaft so lange verhältnismässig, wie a) ein Haftgrund vorliegt und b) die Haftdauer das voraussichtliche Strafmass nicht übersteigt. Zu diesen beiden Fragen hat sich das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid geäussert. Hinsichtlich der Fluchtgefahr hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Spanien befindet und er im Falle einer Haftentlassung zunächst dorthin zurückkehren würde. Indem die Vorinstanz festgehalten hat, dass er in der Schweiz weder Familie noch Angehörige hat und hier auch keiner geregelten Arbeit nachgeht, hat sie auf diesen vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt abgestellt. Es wird nicht ersichtlich, welche weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer diesbezüglich erwartet hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls nicht vor. Schliesslich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht auf den sehr allgemein gehaltenen Antrag, es seien taugliche Ersatzmassnahmen von Amtes wegen zu prüfen, eingegangen ist. Denn die Vorinstanz hat bereits in den beiden früheren Verfügungen festgehalten, dass griffige Ersatzmassnahmen für die Bannung der Fluchtgefahr nicht vorhanden seien. Bei dieser Situation wäre es in erster Linie am Beschwerdeführer gelegen aufzuzeigen, welche Ersatzmassnahmen er für tauglich hält.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu Recht nicht. Nach aktuellem Verfahrensstand (vgl. dazu die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2018) wird ihm vorgeworfen, er habe als Mitglied einer international operierenden, von den Niederlanden aus gesteuerten nigerianischen Drogenhändlerbande vom 5. März 2018 bis zu seiner Festnahme am 13. Mai 2018 unter fünf Malen gegen ein Entgelt von jeweils rund 2‘000.– Euro insgesamt mindestens 3,44 Kilogramm Kokain unbefugt in die Schweiz eingeführt und verschiedenen Bandenmitgliedern zwecks gewinnbringender Weiterverteilung ausgehändigt. Der Beschwerdeführer hat diesen Vorhalt teilweise zugestanden, bestreitet jedoch sowohl die Anzahl der durchgeführten Kokaintransporte als auch die ihm vorgehaltene Menge, um die es sich gehandelt haben soll. Allerdings reichen bereits die durch ihn anlässlich seiner Verhaftung mit sich geführten 759 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt zwischen 31,4 % und 93,0 %, siehe forensisch-chemisches Gutachten vom 28. Mai 2018), um den dringenden Tatverdacht bezüglich einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bejahen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Auch wenn er sich nach einer Haftentlassung zunächst nach Spanien zu seiner Familie begeben würde, stünde er den Schweizerischen Strafbehörden im weiteren Verfahren zur Verfügung. Er habe von Beginn an zugesagt, sich an jegliche Auflagen zu halten und im Strafverfahren zu kooperieren. Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Betäubungsmittelmenge muss der Beschwerdeführer mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Diese Schwere der drohenden Strafe darf bei der Beurteilung der Frage der Fluchtgefahr gemäss bundesgerichtlicher Praxis durchaus als Indiz gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (statt vieler BGer 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2).Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer keinen Bezug zur Schweiz. Er ist in Spanien wohnhaft, ist aber auch in seiner Heimat Nigeria weiterhin gut vernetzt. Dort wohnen seine Mutter und Geschwister, mit denen er regelmässigen Kontakt pflegt, und dort ist er Inhaber eines kleinen Geschäfts (vgl. Einvernahme zur Person vom 25. Mai 2018). Das gegen ihn wegen einer in Dänemark bestehenden Vorstrafe bis zum 31. Juli 2020 ausgesprochene Einreiseverbot für den Schengenraum könnte ihn zu einer Rückkehr nach Nigeria anregen. All diese Umstände sprechen vorliegend klar dagegen, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen würde. Was seine gegenteilige Versicherung betrifft, wonach er sich an allfällige Auflagen der Behörden halten würde, so ist auf diese nicht abzustellen. Der Beschwerdeführer hat im bisherigen Verfahren immer nur das zugestanden, was nicht mehr zu leugnen war. Wenn dies auch nicht überbewertet werden soll, ist doch festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer entgegen dem Eindruck, den sein Verteidiger erwecken will, nicht um einen vollauf geständigen und kooperativen Beschuldigten handelt, auf dessen Wort man sich jederzeit verlassen kann. Angesichts der dargelegten Indizien ist vielmehr nicht nur davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich verlassen würde, sondern auch davon, dass er freiwillig nicht mehr hierher zurückkehren würde.
5.2 Ob im vorliegenden Fall auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.
6.
Angesichts der sehr ausgeprägten Fluchtgefahr sind keine zweckmässig erscheinenden Ersatzmassnahmen vorhanden (BGer 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 3.5). Auch der Beschwerdeführer selbst legt nicht dar, was ihn von einem Untertauchen abhalten könnte. Zu denken wäre einzig an eine Kaution. Eine Kaution müsste aber angesichts der zu erwartenden unbedingten Strafe in einer solchen Höhe festgelegt werden, die zu leisten der Beschwerdeführer aus eigenen Mitteln niemals im Stande wäre. Gemäss eigener Aussagen soll das monatliche Einkommen der Familie mit drei Kindern insgesamt CHF 1‘100.– betragen. Überdies ist die Ehefrau des Beschwerdeführers im dritten Trimester schwanger. Seine angespannten finanziellen Verhältnisse sollen den Beschwerdeführer denn auch zu den diversen Transporten motiviert haben. Was eine Drittkaution betrifft, so ist eine solche nicht angeboten worden. Deren Verfall würde den Beschwerdeführer aber auch nicht hart genug treffen, um die dargelegte Fluchtneigung wesentlich zu reduzieren (vgl. dazu BGer 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014).
7.
Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich schliesslich auch als verhältnismässig. Im Falle einer Verurteilung erwartet den Beschwerdeführer praxisgemäss eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Die Dauer von inzwischen sechseinhalb Monaten Untersuchungshaft rückt noch bei weitem nicht in die Nähe dieser zu erwartenden Strafe. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft seiner Ehefrau eine gewisse Haftempfindlichkeit aufweist. Allerdings hat er zumindest den letzten Kokain-Transport ausgeführt, obschon er Kenntnis von der Schwangerschaft hatte. Dieser Umstand hat ihn also nicht von weiterem Delinquieren abhalten können. Bei dieser Situation überwiegt das öffentliche Interesse daran, den Beschwerdeführer zur Sicherstellung der Weiterführung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens in Untersuchungshaft zu behalten, sein privates Interesse, bei der Geburt seines Kindes anwesend sein zu können.
8.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen und ist sein Vertreter entsprechend dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist allerdings gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 22.10, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 94.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleib vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).