Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2018.55

 

ENTSCHEID

 

vom 10. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt                                       Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. Dezember 2018

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 18. März 2019


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) unter der Verfahrens-Nr. […] eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A____ wurde am 25. Oktober 2018 in Basel festgenommen. Auf seine Beschwerde hin bestätigte das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. November 2018 die für die Dauer von acht Wochen, d.h. bis zum 24. Dezember 2018, erstmalig angeordnete Untersuchungshaft (AGE HB.2018.49). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Haft um die vorläufige Dauer von weiteren zwölf Wochen, d.h. bis zum 18. März 2019. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Kollisionsgefahr als gegeben.

 

Ebenfalls mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 richtete sich A____, im Untersuchungsverfahren amtlich verteidigt durch Advokat [...], persönlich an das Zwangsmassnahmengericht und liess sich im Haftverlängerungsverfahren vernehmen. Das Zwangsmassnahmengericht übermittelte das Schreiben an das Appellationsgericht zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde gegen den Haftentscheid vom gleichen Tag. A____ beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Dezember 2018 aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Am 27. Dezember 2018 verfügte das Appellationsgericht die Entgegennahme der Eingabe als Beschwerde. In der Folge richtete A____ zwei weitere Eingaben vom 27. Dezember 2018 und vom 30. Dezember 2018 direkt an das Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 3. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Hierauf replizierte A____ mit Eingabe vom 4. Januar 2019 und reichte am 10. Januar 2019 ein ärztliches Zeugnis ein.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (AGE HB.2018.49 vom 21. November 2018 E. 1, BES.2017.175 vom 9. April 2018 E. 1, BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

Wie sich aus einer anwaltlichen Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 zum Haftverlängerungsantrag ergibt, liess sich der Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht von Advokat [...] vertreten. Parallel hierzu hat er sich auch persönlich mit einer Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht gewandt. Im Verfahren vor dem Appellationsgericht ist er ausschliesslich persönlich aufgetreten. Aus dem Inhalt seiner Schreiben lässt sich gesamthaft auf einen Antrag auf sofortige Freilassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter auf Anordnung von Ersatzmassnahmen, schliessen. Das Appellationsgericht verfügte deshalb am 27. Dezember 2018, die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste, noch an die Vorinstanz gerichtete Eingabe vom 21. Dezember 2018 als Beschwerde entgegenzunehmen. Es ist darauf einzutreten.  

 

2.

2.1      Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer gemäss Haftverlängerungsgesuch vom 17. Dezember 2018 vor, er habe zwischen Juli 2017 und Februar 2018 zwischen 350 und 700 Gramm Kokain bei einer Kontaktperson in Spreitenbach/AG bezogen und an Endkonsumenten weiterverkauft. Ab März 2018 habe er B____ und C____ und zu einem unbekannten Zeitpunkt D____ sowie zwei bislang unbekannte Personen als sog. „Läufer“ angeworben. Diesen habe er die finanziellen Mittel bereitgestellt, um bei dem Kontakt in Spreitenbach/AG während mindestens dreier Monate eine Gesamtmenge von 500 Gramm Kokain zu erwerben und auf Kommissionsbasis weiterzuverkaufen. Auch mit den Kontaktangaben der Endkonsumenten soll der Beschwerdeführer die Läufer versorgt haben. Für die Organisation des Betäubungsmittelverkehrs habe er sich mit 40 % – 60 % am Verkaufserlös beteiligen lassen. Zusammenfassend wird dem Beschwerdeführer somit zum Vorwurf gemacht, ab Juli 2017 eine Menge von 850 Gramm bis 1.2 Kilogramm Kokain umgesetzt und dabei einen Gewinn in fünf- bis sechsstelliger Höhe realisiert zu haben.

 

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3; BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1).

 

3.2      Der Beschwerdeführer wendet gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts ein, die Menge von 850 Gramm bis 1.2 Kilogramm Kokain werde ihm ohne tatsächliche Grundlage angelastet. Es handle sich um Willkür, ihn so hart wie möglich zu belasten (act. 11).

 

Die Staatsanwaltschaft hat die Menge der vom Beschwerdeführer umgesetzten Betäubungsmittel im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 17. Dezember 2018 zeitlich und nach mutmasslicher Anzahl der Einkäufe gegliedert und damit nachvollziehbar dargestellt. Abstellend auf die Aussagen der Frau des Beschwerdeführers, E____, hat sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zumindest ab Juli 2017 jeweils alle drei Wochen in Spreitenbach/AG Kokain geholt haben soll (Einvernahme E____ vom 13. November 2018, S. 12). Da D____ ausgesagt hat, Portionen von jeweils 50 Gramm beim gleichen Zulieferer eingekauft zu haben und B____ und C____ jeweils 100 Gramm Kokain bei ebendiesem bezogen haben wollen, rechnete die Staatsanwaltschaft diese Angaben auf den Zeitraum hoch, in welchem der Beschwerdeführer noch ohne Kuriere tätig gewesen sein soll. Davon ausgehend, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von sieben Monaten einmal monatlich Betäubungsmittel eingekauft, errechnet sich die Menge von 350 bis 700 Gramm Kokain. Der Ein- und Weiterverkauf weiterer 500 Gramm Kokain auf Kommissionsbasis ergibt sich sodann aus den Geständnissen von B____, C____ und D____.

 

Weitergehend hat der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts vorgebracht. Hervorzuheben ist dennoch, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalte im Verfahren betreffend die erstmalige Anordnung der Untersuchungshaft – soweit bekannt – bereits geprüft worden sind und der Beschwerdeführer diese Erwägungen nicht mehr adressiert hat (AGE HB.2018.49 E. 3.3). Im Weiteren hat sich der Tatverdacht seit dieser letzten Überprüfung verdichtet. Neben einer Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin auf Betäubungsmittelrückstände an der am Tag der Festnahme getragenen Oberbekleidung des Beschwerdeführers sowie seines Fingernagelabriebs, welche positiv auf Kokain verlief, liegen nun Aussagen von D____ (Einvernahme vom 23. November 2018) sowie weitere Belastungen durch die Ehefrau des Beschwerdeführers vor (Einvernahme vom 13. November 2018). Ebenfalls bei den Haftakten befindet sich unterdessen eine Konfrontationseinvernahme der Läufer B____ und C____ vom 16. Oktober 2018. Daraus resultierten die Vorwürfe einer längeren deliktischen Betätigung und grösserer umgesetzter Mengen.

 

Im Rahmen einer summarischen Würdigung ist festzuhalten, dass die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe durch die erhobenen objektiven und die zahlreich vorliegenden subjektiven Beweismittel bekräftigt werden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mutmasslich zunächst auf eigene Faust und anschliessend als Kopf einer Gruppierung einen Kokainhandel organisierte. Damit ist der dringende Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bejahen.

 

4.

Das Zwangsmassnahmengericht hat als besonderen Haftgrund Kollusionsgefahr angenommen.

 

4.1      Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen.

 

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; zuletzt BGer 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.2, 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 4.2; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 6, Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 22).

 

4.2      Der Beschwerdeführer wendet gegen das Vorliegen von Kollusionsgefahr im Wesentlichen ein, die Staatsanwaltschaft vermöge keine konkreten, sondern bloss theoretische Indizien für eine Kollusionsgefahr ins Feld zu führen. Soweit er sich aus der Untersuchungshaft brieflich an seine Frau gewandt habe, sei es lediglich um ihre Beziehung bzw. Scheidung gegangen. Diesbezüglich habe das Bezirksgericht Hochdorf/LU eine Fernhalteverfügung ausgesprochen, welche es ihm verbiete, die eheliche Wohnung zu betreten und mit seiner Frau Kontakt aufzunehmen, „namentlich auf elektronischem, schriftlichem, telefonischem oder mündlichem Wege oder sich ihr persönlich auf weniger als 250 Meter zu nähern“ (act. 4). Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, die Fernhalteverfügung stelle eine geeignete Ersatzmassnahme dar, welche die Kollusionsgefahr banne. Sodann verweist er darauf, dass neben D____ und E____ nun auch seine Mutter befragt worden sei. Von einer „Aussage gegen Aussage-Situation“ könne darum keine Rede mehr sein. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Untersuchungshaft weise den Charakter einer Beugehaft auf, weil sie ihn dazu bewegen solle, Aussagen zur Sache zu machen. Dies manifestiere sich einerseits dadurch, dass sich die Kuriere im Gegensatz zu ihm auf freiem Fuss befänden. Andererseits sei er zum Zeitpunkt der Replik ins Untersuchungsgefängnis nach Basel verlegt worden, von wo aus er nicht mehr auf seine Unterlagen habe zugreifen können (act. 2, 8, 11).

 

4.3      Demgegenüber wendet die Staatsanwaltschaft ein, der Grossteil der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Belastungen resultiere aus Aussagen seiner Ehefrau sowie der am Kokainhandel beteiligten Personen. Diesen gegenüber habe der Beschwerdeführer bereits konkrete Kollusionshandlungen unternommen. So habe er bereits vor seiner Verhaftung versucht, Informationen über das Aussageverhalten von B____ zu erhalten und er habe D____ Anweisungen erteilt, wie sie gegenüber den Strafbehörden auszusagen habe. Nach seiner Festnahme habe der Beschwerdeführer das Kollusionsverbot mehrfach zu umgehen versucht, indem er an Personen in seinem Bekanntenkreis adressierte Couverts mit Briefen an seine Ehefrau versehen habe, um auf ihr Aussageverhalten Einfluss zu nehmen. Zudem habe er versucht, auf postalischem Weg mit einem der mutmasslichen Kokainabnehmer in Kontakt zu treten und er habe Drittpersonen gegenüber Angaben über das laufende Verfahren gemacht. Den Vorwurf, den Beschwerdeführer in Beugehaft zu halten, bezeichnet die Staatsanwaltschaft als ungerechtfertigt und verweist diesbezüglich auf die Mehrzahl der in kurzer Zeit ergangenen Entscheide des Zwangsmassnahmen- und des Appellationsgerichts (act. 6).

 

4.4

4.4.1   Der Beschwerdeführer beruft sich auf die auszugweise (undatierte und ohne Begründung sowie erkennbare Parteibezeichnungen) eingereichte Fernhalteverfügung des Bezirksgerichts Hochdorf/LU, welche ihm den Kontakt zu E____ für die Dauer der Trennung verbietet. Diese stellt entgegen seinen Erklärungen kein taugliches Mittel dar, ihn an Kollusionshandlungen zu hindern. So gesteht der Beschwerdeführer selbst zu, sich aus der Haft verbotenerweise brieflich mit seiner Frau in Verbindung gesetzt zu haben. Effektiv finden sich in den Akten mehrere Schreiben, in welchen der Beschwerdeführer seiner Frau wiederholt die Schuld dafür zuweist, mit ihrem Gang zur Polizei (ursprünglich wegen des Vorwurfs der häuslichen Gewalt) das vorliegende Strafverfahren angestossen zu haben (beispielhaft: „Du hast mich zerstört/ruiniert. […] Der Mensch, welchem ich so vertraute, hat mir von hinten […] in den Rücken geschossen.“, Schreiben an E____ vom 1. November 2018, act. 7 Ordner 1). Hierzu adressierte er die in türkischer (und teilweise in deutscher) Sprache abgefassten Schreiben an Drittpersonen aus seinem Bekanntenkreis, sodass erst aus dem Inhalt ersichtlich wurde, dass diese nicht mit der dissimulierten Adressatin übereinstimmten. Aktenkundig sind auch Briefe an die Anwältin seiner Ehefrau im Scheidungsverfahren, in welchen er sie direkt anspricht und deren Charakter als Drohgebärde im Haftbeschwerdeverfahren in die Beurteilung miteinfliesst. Soweit er seine Frau in zahlreichen Textstellen für seine Versetzung in Untersuchungshaft verantwortlich macht, ist auch der Einwand zu verwerfen, die Korrespondenz habe inhaltlich nur die Beziehung des Ehepaars beschlagen.

 

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, das gegen ihn bestehende Kontaktverbot könne Versuchen, seine Frau zu beeinflussen, wirkungsvoll vorbeugen, so hat er seinen Standpunkt durch das eigene Verhalten bereits entkräftet. Es ist offensichtlich, dass wenn er sich aus der Haft heraus über das Kontaktverbot hinwegsetzt, die Vermutung recht nahe liegt, dass er seine Bemühungen in Freiheit intensivieren könnte. Der Beschwerdeführer hat das Kontaktverbot weiter nicht nur aktiv missachtet, sondern dies auch in vielfältiger Weise und im Bewusstsein darüber getan, die Strafverfolgungsbehörden über sein Tun zu täuschen. Soweit er sich beklagt, man dürfe ihn nicht zum vornherein kriminalisieren, genügt es, ihm das eigene Handeln vorzuhalten. Die Vielzahl eindeutiger Kollusionsversuche im laufenden Verfahren stellt ein taugliches Indiz für die Annahme der Verdunkelungsgefahr dar.

 

4.4.2   Wie bereits im Beschwerdeentscheid betreffend die erstmalige Anordnung der Untersuchungshaft festgehalten, verlangt Art. 343 Abs. 3 StPO eine unmittelbare Beweisabnahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wenn eine „eigentliche Aussage gegen Aussage-Situation“ vorliegt und die Bedeutung der Aussagen eines Hauptbelastungszeugen für den Ausgang des Verfahrens sowie die Schwere der Tatvorwürfe einen persönlichen Eindruck des Gerichts vom Aussageverhalten der befragten Person notwendig machen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Dass neben E____ nun auch die Mutter des Beschwerdeführers, [...], befragt worden ist, ändert nichts daran, dass ihre Aussagen zueinander und zu jenen des Beschwerdeführers selbst im Widerspruch stehen. Die Bezeugung, wonach der Beschwerdeführer bereits zwischen Juli 2017 und Februar 2018 praktisch als „Alleintäter“ im Drogenhandel tätig gewesen sein soll, grössere Mengen Kokain in der ehelichen Wohnung gelagert und gelöste Erträge in Barform zu seiner Mutter geschafft haben soll, lässt sich – nach den vorliegenden Haftakten – weiterhin nicht durch objektive Beweismittel stützen. Es handelt sich um verhältnismässig schwere Vorwürfe. Sie umfassen mengenmässig etwa die Hälfte der angeblich umgesetzten Menge an Kokain und stellen schon für sich allein betrachtet eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG dar. Insgesamt besteht somit ein hohes Interesse daran, dass E____ bis zur Hauptverhandlung nicht den Druckversuchen ihres Mannes ausgesetzt ist. Entsprechend stark wirken sich die aktenkundigen Kollusionsversuche zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.

 

4.4.3   Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und seine ihn belastende Ehefrau in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zueinander stehen. Das erhebliche Konfliktpotential in Bezug auf seine offenbar trennungswillige Frau kommt in der abgefangenen Korrespondenz zum Ausdruck. Für die Annahme von Kollusionsgefahr sprechen in diesem Zusammenhang auch die Vorwürfe wegen häuslicher Gewalt, welche sich durch das teilweise Vorliegen der Fernhalteverfügung des Bezirksgerichts Hochdorf/LU immerhin ansatzweise plausibilisieren lassen. Im gleichen Sinne zu würdigen ist der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, der mehrere Gewaltdelikte ausweist. Soweit er geltend macht, es sei vielmehr seine Frau gewesen, welche nach ihrer Rückkehr aus dem Frauenhaus ihn zusammengeschlagen habe, wobei er „schwere Verletzungen“ erlitten habe (act. 11), belegt das eingereichte Arztzeugnis vom 25. August 2018 eine am rechten Ohr erlittene traumatische Trommelfellperforation, herrührend von einer Ohrfeige und eine Bisswunde an der linken Schulter (act. 12). Von aussen betrachtet vermag der offenbar impulsiv-aggressive Umgang der Eheleute die Motivation des Beschwerdeführers, seine Ehefrau auch zukünftig anzugehen, indes eher zu verstärken.

 

4.4.4   Nach dem Gesagten ist insbesondere in Bezug auf E____ eine ausgeprägte Kollusionsgefahr zu bejahen. Wie es sich im Weiteren mit der Gefahr der Beeinflussung übriger am Betäubungsmittelverkehr beteiligter Personen (B____, C____, D____, zweier mutmasslicher, noch nicht identifizierter Drogenkuriere sowie des Endkonsumenten [...]) verhält, die der Beschwerdeführer allesamt entweder vor seiner Verhaftung oder aus der Haft heraus direkt oder indirekt angegangen haben soll, braucht an dieser Stelle nicht mehr geprüft zu werden. Nachdem fest steht, dass der Beschwerdeführer auf jede mehr oder weniger erdenkliche Weise versucht hat, aus der Untersuchungshaft in Kontakt mit Dritten zu treten (vgl. auch nachstehend E. 4.5.2), erweist sich die Rüge, die Staatsanwaltschaft könne bloss theoretische Indizien für eine Kollusionsgefahr ins Feld führen, als offensichtlich unbegründet. Zusammenfassend ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen.

 

4.5     

4.5.1   Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, es widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dass im Gegensatz zum Beschwerdeführer keine Untersuchungshaft über seine Kuriere verhängt worden sei. Wie sich diesem Entscheid entnehmen lässt, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft in der Person des Beschwerdeführers erfüllt. Allein aus den Haftakten kann im Vergleich zu den Kurieren auch nicht auf eine Austauschbarkeit der Tatbeiträge geschlossen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Kopf der Gruppierung die Kuriere angeworben, sie mit Geld und Kontakten vorversorgt, sie organisatorisch geführt und am Erlös am meisten profitiert hat (vgl. E. 2.2). Entsprechend besteht ein Interesse daran, dass er seinen Wissensvorsprung nicht mit den Mittätern teilt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der Sache nicht ausgeführt, inwiefern die verschiedenen Fälle gleiche oder ähnliche rechtliche Schlüsse erheischten.

 

4.5.2   Was die (Rück-) Verlegung vom Gefängnis Liestal in das Untersuchungsgefängnis Waaghof in Basel betrifft, lässt sich den Haftakten entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar Mitte November 2018 nach Liestal verlegt wurde, weil er auch im Untersuchungsgefängnis über Dritte versucht haben soll, seine Ehefrau zu kontaktieren (Transportauftrag vom 15. November 2018, Aktennotiz vom 16. November 2018). Soweit sich diese Rückversetzung zeitlich mit der Replik im Haftbeschwerdeverfahren überschnitten hat, vermochte der Beschwerdeführer die bis zum 10. Januar 2019 laufende Replikfrist, welche ihm mit Verfügung vom 3. Januar 2019 angesetzt wurde, durch seine rechtzeitig eingegangene Eingabe vom 4. Januar 2019 jedenfalls zu wahren. Eine Fristerstreckung zur Ergänzung seiner Replik hat er nicht beantragt. Somit ist nicht ersichtlich, und wurde von ihm auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass er in der Wahrung seiner Rechte effektiv beeinträchtigt gewesen wäre.

 

Zusammenfassend deuten die Umstände nicht auf eine Zweckentfremdung der Untersuchungshaft zu einer Beugehaft hin.

 

5.

Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft.

 

5.1      Der Beschwerdeführer beantragt, er sei als Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft mit einem Kontaktverbot i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO zu E____ zu belegen, bzw. er verweist auf ein vom Bezirksgericht Hochdorf/LU bereits ausgesprochenes Annäherungsverbot. Wie vorstehend erörtert (E. 4.4.1) hat sich das Kontaktverbot als ungenügend erwiesen, den Beschwerdeführer von der Einflussnahme auf bestimmte Personen abzuhalten. Überdies wäre es dem Beschwerdeführer ein Leichtes, Personen aus seinem Bekanntenkreis anzuweisen, seine Ehefrau oder die mit ihm am Betäubungsmittelhandel beteiligten Personen anzugehen und entweder einzuschüchtern oder mit ihnen zu kommunizieren. Ein Kontaktverbot fällt als Ersatzmassnahme mangels Eignung aus der Betrachtung.

 

Nicht anders verhält es sich mit der ebenfalls vom Beschwerdeführer angebotenen Möglichkeit, sich mit einer Fussfessel elektronisch überwachen zu lassen. Zwar würde sein Aufenthaltsort dadurch einer gewissen Kontrolle zugänglich gemacht, sie hinderte ihn jedoch nicht auf faktischem Wege daran, seine Ehefrau nicht doch aufzusuchen. Soweit der Beschwerdeführer sich fernmündlichen, telefonischen oder schriftlichen Kommunikationsmitteln bedient, oder Dritte in Anspruch nimmt, um in seinem Namen Einfluss auf andere Personen zu nehmen, trägt die Fussfessel zum Schutz vor Kollusionsgefahr nichts bei.

 

Weitere, taugliche Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Der Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen ist demnach abzuweisen.

 

5.2      Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist gerichtlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, m.w.H.).

 

Der Beschwerdeführer rügt die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft bis zum 18. März 2019 nicht substantiiert als unverhältnismässig. Gemäss Haftantrag vom 17. Dezember 2018 sind auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers grosse Datenmengen auszuwerten und es sind den gewonnenen Erkenntnissen entsprechend allfällige weitere Untersuchungshandlungen durchzuführen. Entsprechend sind diverse Vorladungen bzw. Einvernahmen von mutmasslichen Kokainabnehmern ausstehend, von denen immerhin eine kleine Anzahl bereits befragt werden konnte. Schliesslich ist festzuhalten, dass angesichts des bestehenden Verdachts des Handels mit etwa einem Kilogramm Kokain die angeordnete Haftdauer noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe rückt.

 

Damit erweisen sich die Untersuchungshaft als solche und die angeordnete Haftdauer bis zum 18. März 2019 als verhältnismässig.

 

6.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.

 

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            A____ trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Advokat [...] (zur Kenntnis)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.