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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2019.10
ENTSCHEID
vom 4. März 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. Januar 2019
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 18. April 2019
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfachen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 24. Januar 2019 Untersuchungshaft von vorläufig 12 Wochen bis zum 18. April 2019. Gegen diese Verfügung hat A____ mit Schreiben seines Verteidigers vom 4. Februar 2019 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer, eventuell unter Auflagen, umgehend aus der Haft zu entlassen. Unter o/e-Kostenfolge, unentgeltlicher Rechtspflege und der Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 12. Februar 2019 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Unter o/e Kostenfolge. Die in dieser Stellungnahme durch die Staatsanwaltschaft geäusserte Vermutung, von Seiten des Beschwerdeführers würden aktenwidrige Behauptungen aufgestellt (S. 2) wurde zurückgenommen (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2019). Am 19. Februar 2019 hat die Staatsanwaltschaft einen Strafregisterauszug aus Österreich eingereicht, aus welchem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer unter seinen diversen Alias-Namen einschlägig vorbestraft sei. Die Replik der Verteidigung erging am 21. Februar 2019. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 wendet der Verteidiger ein, es sei keineswegs klar, dass es sich bei den österreichischen Strafregisterauszügen um den Beschwerdeführer handle. Es handle sich vielmehr um ähnliche Personensätze, und eine Identitätsprüfung sei unbedingt erforderlich. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; vgl. statt vieler: AGE HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4).
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Delikte. Die Vorinstanz hat den erforderlichen dringenden Tatverdacht bezüglich dreier Einschleichdiebstähle bejaht und auf das aktuelle Beweisergebnis verwiesen: Im ersten Fall wurde eine DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort gefunden , im zweiten Fall liegt eine auf ihn zutreffende Personenbeschreibung vor und im dritten Fall besteht ebenfalls eine zutreffende Personenbeschreibung sowie ein Schuhsohlenprofilabdruck, der mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Schuh des Beschuldigten stammt. Auch die Verteidigung hat bei dieser Beweislage mit Recht nicht bestritten, dass derzeit von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist (Beschwerde Rz. 2).
4.
4.1 Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Sie begründet diese damit, dass das Asylgesuch des algerischen Beschwerdeführers, von dem vier Aliasnamen bekannt seien und der keinen näheren Bezug zur Schweiz habe, am 7. November 2018 abgelehnt worden sei. Der Entscheid sei am 17. Dezember 2018 zusammen mit der verfügten Wegweisung in Rechtskraft getreten. Der Beschwerdeführer habe mit einer Strafe jenseits des Bagatellbereichs zu rechnen, und es sei zu befürchten, dass er nach einer Freilassung untertauchen oder sich ins Ausland absetzen würde.
4.2 Die Verteidigung bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit erforderlich. Die Schwere der drohenden Strafe allein vermöge die Fluchtgefahr nicht zu begründen. Es seien die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen, und es müssten Gründe bestehen, welche die Flucht nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheinen liessen. Nach seiner Verhaftung vom 24. November 2018 sei der Beschwerdefrüher nachweislich weder geflohen noch untergetaucht, obschon bereits damals der Tatverdacht bez.lich zweier Einbruchdiebstähle bestanden habe. Dass ihm nun drei Einbruchdiebstähle vorgeworfen würden, vermöge die Fluchtgefahr nicht entscheidend zu vergrössern. Es sei auch nicht von Belang, dass sein Asylgesuch mittlerweile abgelehnt worden sei, zeige dieses Gesuch doch gerade, dass der Beschuldigte die Schweiz nicht verlassen wolle. Die erforderliche konkrete Fluchtgefahr liege demnach nicht vor (Beschwerde Rz. 3-11).
4.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die rechtskräftige Abweisung des Asylgesuchs durchaus auf die Fluchtgefahr auswirkt, da sich der Beschwerdeführer seither illegal in der Schweiz aufhält und ohne Aussicht auf einen Aufenthaltstitel und vor dem Hintergrund einer drohenden Freiheitsstrafe keinerlei Anlass hat, sich dem Strafverfahren zu stellen. Dass er nach dem Asylentscheid nicht ausgereist ist, widerspricht der Annahme von Fluchtgefahr keineswegs, da er sich der Strafverfolgung nicht nur durch Flucht ins Ausland, sondern auch durch Untertauchen in der Schweiz entziehen kann. Dass der Beschwerdeführer unter einem Aliasnamen in Österreich vorbestraft sein soll, hat sich inzwischen als unzutreffend herausgestellt (Mail fedpol an Staatsanwaltschaft BS vom 1. März 2019). Dennoch ist entgegen der Ansicht der Verteidigung unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Verhältnisse von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
5.
Es sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die Fluchtgefahr bannen könnten. Namentlich eine Kautionsleistung fällt angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ausser Betracht.
6.
Angesichts der zu erwartenden Sanktion ist die angeordnete Untersuchungshaft zweifellos verhältnismässig.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒. Die Verteidigung wird gemäss ihrer Aufstellung aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Entscheiddispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 766.65 und ein Auslagenersatz von CHF 29.75, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).