Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.13

 

ENTSCHEID

 

vom 11. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. Februar 2019

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 4. April 2019


Sachverhalt

 

Am 13. November 2018 wurde A____ in Basel verhaftet, nachdem er bei einem Ladendiebstahl erwischt worden war. Da die Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen der Begehung einer Vielzahl weiterer Delikte ermittelt, stellte sie den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete diese mit Verfügung vom 16. November 2018 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen an. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das heisst bis zum 4. April 2019.

 

Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig durch A____ persönlich erhobene Beschwerde, mit der er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2019 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Diese Stellungnahme ist [...], der den Beschwerdeführer im Strafverfahren amtlich vertritt, zugestellt worden mit der Möglichkeit, eine Replik einzureichen. Eine solche ist innert Frist nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer selbst hat ein weiteres Schreiben eingereicht, mit dem er erneut seine unverzügliche Haftentlassung verlangt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Dieser wird somit durch ihn nicht bestritten. Dies zu Recht nicht: Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, werden dem Beschwerdeführer gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung in inzwischen insgesamt 25 Fällen angelastet. Der Beschwerdeführer hat diese Taten teilweise zugegeben. Daneben liegen weitere Indizien und Beweise vor wie DNA-Spuren, Zeugenaussagen und Aufnahmen von Videoüberwachungsgeräten. Dass dringender Tatverdacht gegeben ist, kann nicht zweifelhaft sein.

 

4.

4.1      Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr solle den Angeschuldigten daran hindern, weitere Straftaten zu begehen, diene somit in erster Linie der Spezialprävention. Sie stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit dar, weshalb bei der Annahme, der Angeschuldigte könne weitere Straftaten begehen, Zurückhaltung geboten sei. Eine solche Anordnung sei verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur seien. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, würden dagegen nicht ausreichen, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gelte auch bei der Präventivhaft, wie bei den übrigen Haftarten, dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden dürfe. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle, Anordnung von anderen evtl. stationären Betreuungsmassnahmen etc.) ersetzt werden könne, müsse von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGer 1B_17/2016 vom 8. Februar 2016 mit weiteren mit Hinweisen).

 

4.2      Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr und macht diesbezüglich geltend, er wolle die Schweiz freiwillig verlassen und sich mit seiner Frau und den Kindern eine neue Zukunft aufbauen. Er bitte um die Chance zu beweisen, dass er sich verändert habe. Er brauche und möchte keine Therapie haben. Er habe sich entschieden, ohne Delikte [zu leben] und ein guter Familienvater für seine Kinder zu sein. Diese Ausführungen vermögen es nicht, an der Fortsetzungsgefahr, wie sie durch die Vorinstanz bejaht worden ist, etwas zu ändern. Im Gegenteil wird die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung den Drogenkonsum umgehend wieder aufnehmen würde und damit notgedrungen erneut Vermögensdelikte begehen würde, durch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er keine Therapie benötige, noch weiter gestützt. Ganz offensichtlich vermag es der Beschwerdeführer nicht, seine seit Jahren bestehende Drogenabhängigkeit und die damit einhergehende Problematik wie beispielsweise die Beschaffungskriminalität richtig einzuschätzen. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zeigt eindrücklich, dass es ihm seit Jahren nicht gelungen ist, deliktsfrei zu leben. Zu erwarten ist ferner nicht nur die Begehung einfacher Ladendiebstähle. Vielmehr werden dem Beschwerdeführer auch mehrfache Sachbeschädigungen und mehrfache Hausfriedensbrüche vorgeworfen. Hinsichtlich der Diebstähle geht die Staatsanwaltschaft zurzeit von Gewerbsmässigkeit aus. Die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel haben am 30. April 2012 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt. Bereits damals wurde das Bestehen von Rückfallgefahr klar bejaht. Daran wird sich auch nichts ändern, solange der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich wegen seiner Suchtproblematik in Behandlung zu begeben. Selbst der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers im Strafverfahren hat anlässlich der bevorstehenden Verlängerung der Untersuchungshaft zugestehen müssen, dass sowohl eine Flucht- als auch Wiederholungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne (vgl. Schreiben vom 7. Februar 2019). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr als gegeben zu erachten.

 

4.3      Ob im vorliegenden Fall auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.

 

5.

Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich schliesslich auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist seit dem 13. November 2018 inhaftiert. Im Falle einer Verurteilung erwartet ihn eine länger dauernde Freiheitsstrafe, zumal noch eine Reststrafe von 102 Tagen offen ist, deren Vollziehbarerklärung als wahrscheinlich erscheint. Die bisher ausgestandene Haft rückt deshalb noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe. Angesichts der sehr ausgeprägten Fortsetzungsgefahr sind auch keine zweckmässig erscheinenden Ersatzmassnahmen ersichtlich.

 

6.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       [...] zur Kenntnisnahme

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.