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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2019.20
ENTSCHEID
vom 18. April 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. März 2019
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 20. Juni 2019
Sachverhalt
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 28. März 2019 über A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bis zum 20. Juni 2019 Untersuchungshaft verfügt. Hintergrund war eine Polizeirequisition am 25. März 2019 durch B____, welcher mit der Beschwerdeführerin bis im Oktober 2018 eine Beziehung geführt hatte. Nach seiner Darstellung hatte sich die Beschwerdeführerin Zutritt zur Liegenschaft verschafft und er liess sie dann in seine Wohnung. Dort habe sie im Laufe eines Gesprächs zunächst versucht, ihm Haarspray ins Gesicht zu sprühen, kurz darauf habe sie ein Messer aus der Handtasche genommen und unvermittelt versucht, ihm damit in den Bauch zu stechen. Das Zwangsmassnahmengericht nahm einen dringenden Tatverdacht bezüglich versuchter schwerer Körperverletzung sowie Drohung an. Aus den Akten gehe hingegen nicht hervor, inwiefern ein Hausfriedensbruch begangen worden sein könnte, da die Beschuldigte freiwillig in die Wohnung gelassen worden sei. Es wurde sowohl Kollusionsgefahr als auch Ausführungsgefahr angenommen. Ob auch Fortsetzungsgefahr gegeben sei, wurde offen gelassen. Die beantragten Ersatzmassnahmen wurden für unwirksam befunden und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft bejaht.
Gegen diese Haftverfügung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. April 2019 Beschwerde erhoben. Er beantragt, seiner Mandantin sei ein Kontaktverbot mit B____ sowie ein auf das Gebiet von Kleinhüningen bezogenes Rayonverbot aufzuerlegen und sie sei im Sinne einer Auflage zu verpflichten, sich in medizinische, d.h. suchttherapeutische sowie psychiatrische Behandlung in die UPK Basel-Stadt zu begeben. Eventualiter sei die Überstellung in die UPK gerichtlich anzuordnen. Subeventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft von 12 Wochen auf 4, subsubeventualiter auf 6 Wochen zu verkürzen. Alles unter o-/e-Kostenfolge, unter Einsetzung des Unterzeichneten als amtlichen Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 11. April 2019 beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich und unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Replik vom 12. April 2019 hat die Beschuldigte an ihrer Beschwerde festgehalten.
Am 16. April 2019 reichte der zuständige Untersuchungsbeamte auf Nachfrage der Appellationsgerichtspräsidentin Unterlagen betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs nach. Diese wurden der Verteidigung zugestellt. Gleichentags hat die Verteidigung unter Bezugnahme auf diese Unterlagen festgehalten, dass in Bezug auf den Hausfriedensbruch keine Vorstrafe im technischen Sinne vorliege und dieser zudem kein schweres Verbrechen oder Vergehen darstelle. Selbst bei Annahme von Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr stelle sich die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft. Die dem Gutachter gestellten Fristen würden der Verhältnismässigkeit nicht genügend Rechnung tragen. Unabhängig davon stelle sich die Frage der (dringlichen) Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin, die dazu bereit sei, baldmöglichst in die UPK einzutreten.
Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist sie auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, eine schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; vgl. statt vieler: AGE HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4).
Aus der vorliegenden Beschwerde ergibt sich nicht explizit, ob das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestritten wird. Die Verteidigung schildert, dass die Beschuldigte in stark alkoholisiertem Zustand in der Wohnung von Herrn B____ aufgetaucht sei, wobei sie einen Haarspray und ein Steakmesser mitgeführt habe. Letzteres sei ihr von Herrn B____ sofort wieder abgenommen worden. Inwieweit mit diesem Messer ein irgendwie geartetes strafrechtsrelevantes vorsätzliches und schuldhaftes Verhalten an den Tag gelegt worden sei, werde zu prüfen sein.
Dass es im Beisein der Polizei zu Todesdrohungen gekommen ist, wird von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass sich aus den Akten nicht ergebe, inwiefern sich die Beschwerdeführerin einen Hausfriedensbruch begangen haben könnte, trifft nach aktuellem Stand der Akten nicht mehr zu. Der zuständige Untersuchungsbeamte reichte das Schreiben des [...] ein, mit welchem der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2018 per Einschreiben ein Hausverbot für die Liegenschaft [...] ausgesprochen wurde. Zwar hat B____ ihr den Zutritt zu seiner Wohnung gestattet, wenn auch nur, um eine lautstarke Szene im Treppenhaus zu vermeiden, den Zutritt zur Liegenschaft hatte sich die Beschwerdeführer jedoch zugestandenermassen ohne Einverständnis des Opfers verschafft (Einvernahme A____ vom 26.3.19, S 3). Nach dem Vorfall mit dem Messer habe sie erneut versucht, sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung zu verschaffen (Einvernahme B____ vom 25.3.19, S.2). Für den entscheidenden Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ist der dringende Tatverdacht hingegen klar gegeben: Nicht nur der direktbetroffene B____ gab an, die Beschwerdeführerin habe angedroht ihn umzubringen. Die Schwester der Beschuldigten, mit welcher sie telefonierte, als sie sich in der Wohnung des Opfers befand, bestätigte, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber bereits früher mehrfach geäussert habe, sie möchte B____ umbringen und anlässlich des Telefonats am Tatort ebenfalls gesagt habe, sie könnte ihn umbringen (Einvernahme vom 27. März 2019, S. 4). Eine SMS-Nachricht vom 12. März 2019 mit der sich das Opfer wegen einer Morddrohung der Beschwerdeführerin hilfesuchend an deren Schwester wandte, findet sich bei den Akten (Auswertung Mobiltelefon B____ S. 2). Dass die Beschwerdeführerin am 25. März 2019 nicht nur verbal gedroht hat, sondern ein Steakmesser aus der Handtasche genommen hat, ist unbestritten. Nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei vor Ort noch geäussert hatte, sie habe B____ abstechen wollen (Rapport S. 3), schwächte sie dies in der Befragung vom 26. März 2019 dahingehend ab, sie habe ihn lediglich einschüchtern wollen (S. 2 ff.). B____, der die Beschwerdeführerin nicht übermässig belastet und trotz allem um sie besorgt zu sein scheint ‒ etwa wenn er sicherstellen will, dass sie die notwendigen Medikamente gegen ihre Epilepsie erhält (Einvernahme B____ vom 25.3.19, S. 3) ‒ sagte aus, dass es nicht bei der Drohung geblieben sei, sondern sie versucht habe, ihm mit dem mitgeführten Steakmesser in den Bauch zu stechen (a.a.O. S. 5-6). Es ist bei dieser Beweislage klar von einem dringenden Tatverdacht bezüglich eines schweren versuchten Gewaltdelikts auszugehen, sei es eine versuchte schwere Körperverletzung oder gar ein versuchtes Tötungsdelikt.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Kollusionsgefahr zunächst damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihre Zwillingsschwester C____ in ihrem Aussageverhalten beeinflussen könnte. Die Verteidigung macht geltend, mit der Einvernahme der Schwester vom 27. März 2019 sei die diesbezügliche Kollusionsgefahr zum Zeitpunkt der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts bereits weggefallen gewesen, was das Gericht mangels Protokoll in den Akten allerdings nicht habe wissen können. Auch die Staatsanwaltschaft hat diesen Haftgrund in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde nicht mehr angerufen. Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass keine Kollusionsgefahr bezüglich C____ mehr vorliegt und auch eine Beeinflussung des Opfers ist nicht mehr zu befürchten, da auch B____ bereits einvernommen worden ist. Die Kollusionsgefahr ist somit zu verneinen.
4.2
4.2.1 Die Staatsanwaltschaft ist in ihrem Haftantrag vom 26. März 2019 vom Vorliegen sowohl von Ausführungs- als auch von Wiederholungsgefahr ausgegangen. Das Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung offen gelassen, ob von Fortsetzungsgefahr auszugehen sei, jedoch den Haftgrund der Ausführungsgefahr angenommen.
4.2.2 Nach Ansicht der Verteidigung liegt keine Ausführungsgefahr vor. Sie zitiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 137 IV 339 ff.) und hebt zur Begründung ihres Antrags hervor, die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten reiche nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Es sei eine sehr ungünstige Rückfallprognose erforderlich. Konkrete Anstalten zur Vollendung der befürchteten Tat seien nicht erforderlich. Vielmehr genüge es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheine. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen sei dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Als Argumente gegen die Ausführungsgefahr wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht einschlägig vorbestraft sei, glaubhaft von der Ausführung Abstand genommen habe und behandlungsbedürftig und -willig sei (Beschwerde Rz. 17.-18.).
Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die angeführten Kriterien im vorliegenden Fall gegen die Annahme der Ausführungsgefahr sprechen sollen, ist es doch gemäss den Aussagen des Opfers bereits zu einem Messerangriff und somit einem konkreten Versuch der angedrohten Tat gekommen. Die konkreten Umstände ‒ gegenüber der Polizei äusserte die Beschwerdeführerin gemäss Rapport, auch wenn sie jetzt in die UPK oder ins Gefängnis komme, werde sie B____ umbringen, wenn sie wieder draussen sei (Rapport vom 25. März 2019, S. 3) ‒ sprechen für die Ausführungsgefahr. Der Umstand, dass die Beschuldigte ihren Exfreund aufsuchte und dabei ein Steakmesser in der Handtasche mitführte, spricht zudem für ein geplantes Vorgehen. Dass bei der Beschwerdeführerin offensichtlich gravierende psychische Probleme vorliegen, weshalb sie sich nach eigenen Angaben bereits bei [...] in psychiatrischer Behandlung befindet und es dennoch zur Tat gekommen ist, spricht unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse eher für die Annahme der Ausführungsgefahr, als dass es sie widerlegen könnte. Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Ausführungsgefahr somit zu Recht bejaht.
4.2.3 Die Verteidigung erachtet zudem die Wiederholungsgefahr als nicht gegeben. Sie zitiert die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr und hebt die ihres Erachtens für den vorliegenden Fall wichtigen Passagen hervor, nämlich, dass die Rückfallprognose ungünstig ausfallen müsse und zwar in Bezug auf Delikte, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden (Beschwerde Rz. 15). Als Argumente gegen die Wiederholungsgefahr wird wiederum angeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht einschlägig vorbestraft sei, glaubhaft von der Ausführung Abstand genommen habe und behandlungsbedürftig und –willig sei (Rz. 16).
Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes ‒ hier Ausführungsgefahr ‒ sodass weitere Haftgründe, namentlich der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr offen gelassen werden können, wie es die Vorinstanz getan hat. Nachdem sich die Verteidigung auch ausführlich zu diesem Haftgrund geäussert hat, ist jedoch festzuhalten, dass die Annahme von Fortsetzungsgefahr vorliegend durchaus möglich wäre: Im Entscheid BGE 137 IV 13 (vgl. Pra 100 [2011] Nr. 90) hat das Bundesgericht festgehalten, dass auf das in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO enthaltene Vorstrafenerfordernis ausnahmsweise verzichtet werden könne. Allerdings dürfe dies nur mit grosser Zurückhaltung bei Vorliegen schwerer Verbrechen oder Vergehen und einer ernsthaften und konkreten Gefahr für die potentiellen Opfer geschehen (E. 4.5). Gemäss den Aussagen des Opfers ist es bereits zu einer versuchten schweren Körperverletzung gekommen. Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin im Nachgang der Tat gegenüber der Polizei geäussert, nach einer Haftentlassung werde sie das Opfer umbringen, womit eine ernsthafte Rückfallgefahr in Bezug auf ein Delikt, welches das Opfer erheblich gefährdet, nicht ernsthaft bestritten werden kann.
5.
Die Verteidigung beantragt im Sinne von Ersatzmassnahmen, der Beschwerdeführerin sei ein Kontaktverbot mit Herrn B____ sowie ein Rayonverbot bzgl. Kleinhüningen aufzuerlegen und sie sei im Sinne einer Auflage zu verpflichten, sich in suchttherapeutische sowie psychiatrische Behandlung in die UPK Basel zu begeben. Mit einem Rayonverbot liesse sich die Sicherheit von B____ nicht gewährleisten, denn bereits das bestehende Hausverbot hielt die Beschwerdeführerin nicht davon ab, sich Eintritt zur ihr verbotenen Liegenschaft zu verschaffen. Zudem kennt sie das Opfer und dessen übliche Aufenthaltsorte gut, weshalb sie es auch ausserhalb eines definierten Rayons attackieren könnte.
Die Beschwerdeführerin befand sich zum Tatzeitpunkt bereits in psychiatrischer Behandlung bei [...]. Nach eigenen Aussagen diente die Therapie explizit der Loslösung von B____ (Einvernahme A____ vom 26.3.19, S. 9). Dass es gleichwohl zum beanzeigten Übergriff gekommen ist, zeigt dramatisch, dass diese Therapie die Tat nicht verhindern konnte. Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass offensichtlich gravierende psychische Probleme vorhanden sind. Die Staatsanwaltschaft hat daher am 4. April 2019 [...] von den UPK einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin bis spätestens am 16. August 2019 erteilt. Er wurde zudem hinsichtlich eines vorzeitigen Massnahmenantritts um die Vorabbeantwortung der Frage gebeten, ob eine stationäre Massnahme angezeigt sei. Sollten vorab auch bereits Aussagen zur Rückfallgefahr möglich sein, kann die Haft jederzeit mit einem Haftentlassungsgesuch neu überprüft werden. Zumindest bis zum Vorliegen der Erkenntnisse des Gutachters sind jedoch keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die vorliegende Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr abwenden könnten.
Bis anhin finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Hafterstehungsunfähigkeit hätte diagnostiziert werden müssen. Sollte die Verteidigung die Hafterstehungsfähigkeit als nicht gegeben betrachten, hat sie dies dem zuständigen Gefängnisarzt zu melden. Dieser hat auch zu beurteilen, ob die notwendige medizinische Betreuung in der Untersuchungshaft sichergestellt ist. Dass die hierfür notwendigen Massnahmen getroffen werden, ergibt sich im konkreten Fall daraus, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Aktennotiz vom 9. April 2019 zumindest zeitweilig nicht im Untersuchungsgefängnis, sondern im Universitätsspital befand.
6.
Die Verteidigung moniert, die dem Gutachter gesetzten Fristen würden der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft nicht genügend Rechnung tragen (Eingabe vom 16.4.19, S. 2) Die angeordnete Begutachtung mit Einholung von Fremdauskünften und der Exploration der Beschwerdeführerin sowie die Ausarbeitung des Gutachtens und der Vorabbeantwortung einzelner Fragen nehmen erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch. Die dem Gutachter gesetzten Fristen entsprechen dem üblichen Zeitbedarf eines seriösen Gutachters und lassen sich nicht beliebig verkürzen. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Taten wiegen schwer und ziehen im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe nach sich, welche die angeordnete Untersuchungshaft bei weitem übersteigt, weshalb diese ohne weiteres verhältnismässig ist.
7.
Nach dem Gesagten ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒.
Die amtliche Verteidigung wird auch für das Haftbeschwerde bewilligt und der amtliche Verteidiger gemäss seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘116.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 66.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 91.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).