Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.22

 

ENTSCHEID

 

vom 18. April 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                      Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 4. April 2019

 

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 27. Juni 2019


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren insbesondere wegen Vergewaltigung, Nötigung und Körperverletzung, alles zum Nachteil von B____.

 

Am 29. November 2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Beschwerdeentscheid vom 27. März 2019 bestätigte das Appellationsgericht die Untersuchungshaft bis zum 22. April 2019.

 

Am 29. März 2019 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft gegen den Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 4. April 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 27. Juni 2019, Sicherheitshaft an.

 

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer (ohne Beizug seines amtlichen Verteidigers) Beschwerde erhoben, die mit undatiertem Schreiben, am 8. April 2019 dem Gefängnispersonal übergeben wurde und am 9. April 2019 beim Gericht eingegangen ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. April 2019 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der zur Replik eingeladene amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 16. April 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 220 StPO endet die Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

 

1.3      Der amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat seine Beschwerde persönlich verfasst. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.16 vom 27. März 2019, BES.2018.79 vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Auch wenn die als Beschwerde zu qualifizierende Eingabe wirr und schwer verständlich ist, legt der Beschwerdeführer aus seiner Sicht sinngemäss dar, dass er mit seiner Inhaftierung nicht einverstanden ist, insbesondere den dringenden Tatverdacht bestreitet und entlassen werden möchte, was den Anforderungen an eine Laienbeschwerde genügt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

 

2.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

2.2      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die dem Beschwerdeführer mit der Anklageschrift vom 29. März 2019 vorgeworfenen Delikte und mit den besonderen Haftgründen der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr begründet. Ausserdem hat es festgehalten, dass die Fortdauer der Haft bis zum 27. Juni 2019 verhältnismässig sei.

 

2.3      Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hat in der Replik ausgeführt, der Beschwerdeführer sei psychisch krank, er leide unter einer paranoiden Schizophrenie. Es werde ihm im Wesentlichen mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache Vergewaltigung vorgeworfen. Das angebliche Opfer sei gemäss eigener Aussage eine schwere Alkoholikerin. Bezüglich des inkriminierten Sachverhalts stehe Aussage gegen Aussage, und es werde Sache des erkennenden Gerichts sein, insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers zu beurteilen. Es sei auch fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt schuldfähig sei. Gemäss Aussage des zuständigen Strafgerichtspräsidenten sei vorgesehen, noch vor Ablauf der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Sicherheitshaft eine Gerichtsverhandlung durchzuführen. Dabei werde sich zeigen, ob bereits ein abschliessendes Urteil gefällt werden könne oder ob weitere Beweismassnahmen oder Abklärungen vorgenommen werden müssten. Der Verteidiger hält es daher für angemessen, dass die Sicherheitshaft wenigstens bis zur Gerichtsverhandlung aufrechterhalten werde. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt träfen die in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. April 2019 angeführten Haftgründe zu. Auch von einem Tatverdacht müsse aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage ausgegangen werden. Die Beschwerde seines Klienten könne daher abgewiesen werden.

 

3.

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Das Appellationsgericht hat mit Entscheid HB.2019.16 vom 27. März 2019 (E. 3) ausführlich dargelegt, dass und warum im vorliegenden Fall der dringende Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände der Vergewaltigung, Körperverletzung, Nötigung, aber wohl auch der sexuellen Nötigung gegeben ist. Darauf kann verwiesen werden. Im Übrigen haben das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, dass gemäss ständiger Rechtsprechung beim Vorliegen einer Anklageschrift die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt gilt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. AGE HB.2018.39 vom 3. September 2018 E. 3.3, BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Auch nach Ansicht des Verteidigers des Beschwerdeführers ist aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage von einem dringenden Tatverdacht auszugehen.

 

4.

Zu den vom Zwangsmassnahmengericht angeführten speziellen Haftgründen der Kollusionsgefahr und der Fluchtgefahr hat sich der Beschwerdeführer nicht geäussert. Auch sie – wie auch die Verhältnismässigkeit der Haft – sind nach wie vor gegeben, wofür auf die Ausführungen im AGE HB.2019.16 vom 27. März 2019 (E. 4, 5 und 6) verwiesen werden kann.

 

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr ist jedoch umständehalber zu verzichten, hat doch der psychisch kranke und offensichtlich hablose Beschwerdeführer die Beschwerde ohne Rücksprache mit seinem Anwalt eingereicht.

 

Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Replik aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ein Aufwand von 2 Stunden für die Verfassung der kurzen Replik als angemessen erscheint.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr wird umständehalber verzichtet.

 

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 400.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF 30.80, somit insgesamt CHF 430.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (persönlich)

-       Amtlicher Verteidiger

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädgiung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erhoben.