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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2019.26
ENTSCHEID
vom 24. Mai 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. April 2019
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 29. Mai 2019
Sachverhalt
Im Anschluss an eine Schlägerei mit Messereinsatz in den Morgenstunden des 14. April 2019 vor dem Club B____ wurde A____ (Beschwerdeführer) mit stark blutenden Verletzungen am Hals und am rechten Bein vorgefunden und in das Universitätsspital Basel gebracht. Kurze Zeit später wurde auch C____ mit Stich- und Schnittverletzungen in das Universitätsspital Basel eingeliefert. Die Kantonspolizei kontrollierte insgesamt etwa 115 Personen. Das Messer wurde nicht aufgefunden.
Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung festgenommen. Mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. April 2019 wurde über den Beschwerdeführer wegen Kollusionsgefahr Untersuchungshaft verfügt. Dagegen legte er am 18. April 2019 Beschwerde ein, mit der er die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die Haftentlassung beantragte, eventuell die Verlegung in das Universitätsspital Basel oder eine Reha-Einrichtung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 24. April 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer reichte am 29. April 2019 eine Replik ein.
Auf Anfrage der Instruktionsrichterin erstattete der Amtsarzt am 26. April 2019 folgenden Bericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: „Der bisherige postoperative Verlauf kann als komplikationslos bezeichnet werden; die weitere Versorgung durch den Medizinischen Dienst ist derzeit uneingeschränkt möglich. Weder auf körperlicher noch auf psychischer Ebene besteht ein akuter Handlungsbedarf.“
Am 27. April 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, dem sich die Staatsanwaltschaft widersetzte. Mit Urteil vom 6. Mai 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Haftentlassung, sobald die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und C____ sowie drei weiteren Personen durchgeführt worden sei. Die Konfrontationseinvernahme wurde am 7. Mai 2019 durchgeführt. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2019 ersucht der Beschwerdeführer um Akteneinsicht sowie um Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels und einer mündlichen Verhandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 15. Mai 2019, die Eingabe als gegenstandslos zu betrachten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten wäre. Allerdings ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen erfolgten Haftentlassung gegenstandslos geworden, und es fehlt somit an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Haftbeschwerde. Diesbezüglich ist das Verfahren somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 382 N 2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3, in: Praxis 2012 Nr. 134). Die Eingaben und Anträge im Beschwerdeverfahren nach der Haftentlassung erscheinen überflüssig. Akteneinsicht erhält der Beschwerdeführer im Hauptverfahren.
2.
2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde wie vorliegend erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, N 1777; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Art. 428 N 14).
2.2 Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft beurteilen sich nach Art. 221 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung inhaftiert. Er selber und ein weiterer Mann (C____) erlitten Stich- und Schnittverletzungen, die von einem unbekannten Messer stammen. Aufgrund der sehr widersprüchlichen und teilweise auch ausweichend wirkenden Aussagen (D____) sowie dem Kontext der gewalttätigen Auseinandersetzung – Nachtclub mit ethnischer Zuordnung in den frühen Morgenstunden am Wochenende (vgl. Aussage Beschwerdeführer, Protokoll Zwangsmassnahmengericht S. 3, act. 5) – bestand gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht. Den Beschwerdeführer belastete die Aussage, dass er das Messer möglicherweise selber mit sich geführt und den Streitbeteiligen C____ damit verletzt habe. Bei der damaligen Ermittlungslage war der Tatverdacht des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung gegeben.
Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bestand im damaligen frühen Zeitpunkt nach der Tat, weil die Ermittlungen eben erst angelaufen waren. Ein Raufhandel mit Messereinsatz ist ein ernsthafter und schwerer Vorwurf. Die Situation war unübersichtlich: Es wurden rund 115 Personen kontrolliert, die Tatwaffe war verschwunden und es lagen widersprüchliche Aussagen der Beteiligten vor. Es bestand konkreter Bedarf nach weiteren Ermittlungen und namentlich unbeeinflussten Aussagen im Interesse der Wahrheitsfindung. Wegen der Schwere des Vorgefallenen und die zu erwartenden empfindlichen Strafen musste zudem ein erhöhter Anreiz für Kollusionshandlungen angenommen werden. Der Beschwerdeführer war kein Unbeteiligter, sondern zuvor aufgrund eines unangemessenen Verhaltens seines Bruders im Club aufgefallen und hatte diesen verlassen müssen, bevor es zur Schlägerei und zum Messereinsatz kam. Die Kollusionsgefahr war angesichts der vorgenannten Unklarheiten, der Widersprüche und Tatumstände sowie der Involvierung vieler Menschen sehr virulent. Die Haft war überdies verhältnismässig und die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem Bericht des Amtsarztes vom 26. April 2019 bestätigt.
2.3 Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgelegt.
Der Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ersucht, die ihm im Hauptverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. April 2019 bereits bewilligt wurde. Die amtliche Verteidigung ist in Nebenverfahren wie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gesondert zu prüfen (AGE BES.2018.123 vom 25. September 2018, BES.2018.30 vom 9. April 2018, BES.2017.147 / HB.2017.40 vom 8. Januar 2018, HB.2016.5 vom 17. März 2016). Die Beschwerde kann zwar vorliegend nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Mit einem Jahreseinkommen von CHF 99’210.– kann der bei der [...] in [...] angestellte Beschwerdeführer aber nicht als mittellos gelten. Er muss im Falle einer Verurteilung für die Verteidigungskosten selber aufkommen. Der amtlichen Verteidigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Charakter einer vorläufigen Bevorschussung zu (BGE 139 IV 113 E. 5.1; ebenso AGE HB.2018.3 vom 22. Januar 2018 E. 5). Da der Beschwerdeführer nicht mittellos ist, werden ihm die Kosten für den Fall einer strafrechtlichen Verurteilung im Hauptverfahren direkt auferlegt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, Art. 135 N 23). Der amtliche Verteidiger ist für die notwendigen und angemessenen Bemühungen demnach aus der Gerichtskasse zu bevorschussen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei ein Aufwand von knapp sechs Stunden angemessen erscheint. Dieser ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf CHF 1’200.– festgesetzt, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40. Sie wird aus der Gerichtskasse bevorschusst und dem Beschwerdeführer für den Fall einer strafrechtlichen Verurteilung im Hauptverfahren direkt auferlegt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).