Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.31

 

ENTSCHEID

 

vom 28. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. April 2019

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 29. Mai 2019


Sachverhalt

 

Im Anschluss an eine Schlägerei mit Messereinsatz in den Morgenstunden des 14. April 2019 vor dem Club B____ wurden zwei Verletzte in das Universitätsspital Basel eingeliefert. Es handelte sich um den älteren Bruder von A____ (Beschwerdeführer) und um C____. Beide wiesen Stich- und Schnitt­verletzungen auf, die von einem unbekannten Messer stammten. Die Lage präsentierte sich unübersichtlich. Die Brüder A____ und C____ beschuldigten sich gegenseitig. Die Kantonspolizei kontrollierte insgesamt etwa 115 Personen. Das Messer wurde nicht aufgefunden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, zusammen mit seinem Bruder den C____ angegriffen und ihn mehrfach mit dem Fuss ins Gesicht getreten zu haben.

 

Mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. April 2019 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Körperverletzung und des Raufhandels und wegen Kollusionsgefahr Untersuchungshaft verfügt. Dagegen legte er am 29. April 2019 Beschwerde ein, mit der er die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmen­gerichts und die Haftentlassung oder eventualiter die Beschränkung der Haftdauer auf zwei Wochen beantragte. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

Am 7. Mai 2019 wurde eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, an der neben dem Beschwerdeführer und seinem Bruder auch C____ und vier weitere Beschuldigte mit ihren Verteidigern teilnahmen. Am Folgetag, dem 8. Mai 2019, wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

 

Die vorliegende Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten wäre. Allerdings ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen erfolgten Haftentlassung gegenstandslos geworden, und es fehlt somit an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Haftbeschwerde. Diesbezüglich ist das Verfahren somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 382 N 2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3, in: Praxis 2012 Nr. 134).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde wie vorliegend erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, N 1777; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Art. 428 N 14).

 

2.2      Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft beurteilen sich nach Art. 221 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung inhaftiert. Er hat an einer Schlägerei teilgenommen, an der unter undurchschaubaren Umständen ein Messer zum Einsatz kam und zwei Menschen mit Stichen und Schnitten verletzt wurden. Das Messer wurde nicht aufgefunden. Aufgrund der sehr widersprüchlichen und teilweise auch ausweichend wirkenden Aussagen (D____) sowie dem Kontext der gewalttätigen Auseinandersetzung – Nachtclub mit ethnischer Zuordnung in den frühen Morgenstunden am Wochenende – bestand gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in die tätliche Auseinandersetzung verwickelt war. Seine Aussagen und jene seines Bruders gehen in wesentlichen Punkten auseinander. Die Stichverletzung von C____ lässt sich aufgrund der Aussagen der beiden Brüder, die eine Verteidigungssituation geltend machen, nicht plausibel erklären. Bei der damaligen Ermittlungslage war der Tatverdacht des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung gegeben.

 

Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bestand im damaligen frühen Zeitpunkt nach der Tat, weil die Ermittlungen eben erst angelaufen waren. Ein Raufhandel mit Messereinsatz ist ein ernsthafter und schwerer Vorwurf. Die Situation war unübersichtlich: Es wurden rund 115 Personen kontrolliert, die Tatwaffe war verschwunden und es lagen widersprüchliche Aussagen der Beteiligten vor. Es bestand konkreter Bedarf nach weiteren Ermittlungen und namentlich unbeeinflussten Aussagen im Interesse der Wahrheitsfindung. Wegen der Schwere des Vorgefallenen und der zu erwartenden empfindlichen Strafen musste zudem ein erhöhter Anreiz für Kollusionshandlungen angenommen werden. Der Beschwerdeführer war kein Unbeteiligter, sondern war zuvor angeblich wegen eines unangemessenen Verhaltens im Club aufgefallen und hatte diesen verlassen müssen, bevor es zur Schlägerei und zum Messereinsatz kam. Die Kollusionsgefahr war angesichts der vorgenannten Unklarheiten, der Widersprüche und Tatumstände sowie der Involvierung vieler Menschen sehr virulent. Angesichts des ungeklärten Messereinsatzes, des frühen Ermittlungsstadiums und der Dauer der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe war die Haft überdies verhältnismässig.

 

Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darauf hinzuweisen, dass das Zwangsmassnahmengericht in seiner Begründung ausgiebig auf den Tatverdacht eingeht. Dass das Gericht die Akten vor der Verhandlung studiert und gewisse Elemente bereits schriftlich festhält, dient der Verfahrensbeschleunigung im Interesse der beschuldigten Person. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist darin nicht zu erkennen.

 

2.3      Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Gebühr wird auf CHF 300.– festgelegt.

 

Der Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ersucht. Inzwischen hat der Beschwerdeführer einen Privatverteidiger mandatiert. Sein früherer Verteidiger, der die vorliegende Beschwerde eingereicht hat, wurde mit Wirkung ab dem 2. Mai 2019 aus der amtlichen Verteidigung entlassen.

 

Die amtliche Verteidigung ist in Nebenverfahren wie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gesondert zu prüfen (AGE BES.2018.123 vom 25. September 2018, BES.2018.30 vom 9. April 2018, BES.2017.147 / HB.2017.40 vom 8. Januar 2018, HB.2016.5 vom 17. März 2016). Die Beschwerde kann vorliegend zwar nicht als aussichtslos bezeichnet werden, der Beschwerdeführer ist aber nicht mittellos: Er ist ledig und erzielt ein Monatseinkommen von CHF 5’800.–. Daher muss er im Falle einer Verurteilung für die Kosten der Vertretung im Beschwerdeverfahren selber aufkommen. Der amtlichen Verteidigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Charakter einer vorläufigen Bevorschussung zu (BGE 139 IV 113 E. 5.1; ebenso AGE HB.2018.3 vom 22. Januar 2018 E. 5). Da der Beschwerdeführer nicht mittellos ist, werden ihm die Verteidigungskosten für den Fall einer strafrechtlichen Verurteilung im Hauptverfahren direkt auferlegt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, Art. 135 N 23). Demnach ist der damalige amtliche Verteidiger für die notwendigen und angemessenen Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu bevorschussen. Der mit Honorar­note geltend gemachte Aufwand von vier Stunden ist nicht zu beanstanden und praxis­gemäss zum Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen, zuzüglich Auslagen von CHF 11.30 und Mehrwertsteuer.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Die Entschädigung des damaligen Verteidigers, [...], wird auf CHF 877.95 festgesetzt, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 67.60, somit total CHF 945.55. Sie wird aus der Gerichtskasse bevorschusst und dem Beschwerdeführer für den Fall einer strafrechtlichen Verurteilung im Hauptverfahren direkt auferlegt.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       damaliger Verteidiger [...] 

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).