Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.32

 

ENTSCHEID

 

vom 27. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 26. April 2019

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 6. Juni 2019


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft hat gegen A____ eine Strafuntersuchung eingeleitet wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Anstiftung zur Vergewaltigung. All diese Straftaten soll er gegenüber seiner vormaligen Partnerin B____ begangen haben. Am 27. Februar 2019 wurde A____ vorläufig festgenommen. Am 28. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft über A____, welche das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 1. März 2019 auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 26. April 2019 anordnete. Mit Verfügung vom 26. April 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2019 die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen bis zum 6. Juni 2019.

 

Gegen diese Verfügung hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 3. Mai 2019 (eingegangen am 6. Mai 2019) Beschwerde erhoben. Er beantragt seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 (eingegangen am 7. Mai 2019) hat sich A____ überdies persönlich an das Appellationsgericht gewandt und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft verlangt, eventualiter unter Bedingungen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 hat die Appellationsgerichtspräsidentin den Parteien mit Frist bis 24. Mai 2019 Gelegenheit geboten, sich auch noch zum vom Zwangsmassnahmengericht offen gelassenen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu äussern. Davon haben die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. Mai 2019 unter Hinweis auf ihr Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2019 Gebrauch gemacht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Vorgaben, so dass darauf einzutreten ist.

 

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist sie auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird durch den Beschwerdeführer nicht bestritten. Diesbezüglich erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen. Die Staatsanwaltschaft ist in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 26. März 2019 vom Vorliegen von Kollusions-, Flucht-, Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr ausgegangen. Demgegenüber hat das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr als nicht gegeben, denjenigen der Kollusionsgefahr als nicht mehr gegeben beurteilt. Die Frage der Fortsetzungsgefahr hat es offen gelassen, weil es davon ausgegangen ist, dass Ausführungsgefahr zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat sich deshalb in seiner Beschwerde im Wesentlichen zu diesem Haftgrund geäussert. Aufgrund der Akten hat die Appellationsgerichtspräsidentin jedoch eher eine Fortsetzungsgefahr als im Vordergrund stehend gesehen (vgl. dazu Ziff. 4). Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die kantonale Beschwerdeinstanz unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren darf (vgl. BGer 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4), hat sie den Parteien Gelegenheit geboten, sich auch zur Fortsetzungsgefahr zu äussern.

 

4.

4.1      Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden allerdings jegliche, nicht nur schwere Verbrechen erfasst; gestützt auf den französischsprachigen Gesetzestext – „des crimes ou des délits graves“ – ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (vgl. zum Ganzen Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 StPO N 11 ff.; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 14).

 

4.2      Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die Annahme von Wiederholungsgefahr somit einerseits voraus, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die bereits begangenen Straftaten ergeben sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit Strafbefehl vom 30. Juli 2013 rechtskräftig verurteilt worden. Dass es sich dabei um kein schweres Vergehen gehandelt habe, wie der Verteidiger des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 24. Mai 2019 geltend macht, kann nicht angenommen werden. Immerhin ist eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen und eine Busse von CHF 1‘000.– verhängt worden. Auch nicht gefolgt werden kann ihm darin, dass lediglich diese zwei Vorstrafen vorhanden seien. Denn es ist ein weiteres Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 1. Januar 2016, hängig. Dort wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, aus dem Nichts heraus mehrere Gewaltattacken gegenüber mehreren Zivilpolizisten begangen zu haben (vgl. Polizeirapport vom 1. Januar 2016). Zwar hat der Beschwerdeführer diesen Vorfall nur teilweise zugegeben, er hat aber Folgendes eingeräumt: „Es war zum grössten Teil schon so. Ich wusste nicht, dass es Polizisten sind. Ich habe mich einfach angegriffen gefühlt, weil sie so nahe an mir vorbeigegangen sind. Ich wurde dann ein bisschen aggressiv“ (vgl. Einvernahme vom 2. Januar 2016, S. 2). Das aktuelle Strafverfahren wurde ausgelöst, weil die Polizei am 24. Februar 2019 gleich zwei Mal zur Wohnung der früheren Partnerin des Beschwerdeführers ausrücken musste, das erste Mal wegen Tätlichkeiten und Beschimpfungen, später dann wegen massiver Drohungen und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. In der gleichen Nacht kontaktierte der Beschwerdeführer B____ ein weiteres Mal, um ihr damit zu drohen, er werde sie verprügeln, ihren Hund verbrennen, mit der Scherbe einer Bierflasche ihr den Hals aufschneiden, das Haus anzünden und Nacktfotos von ihr im Internet verbreiten. Am 26. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer denn auch auf Facebook, Snapchat, Instagram, Twitter und Youtube laufend Fotos der Geschädigten hochgeladen, wobei er ihre Wohn- und Arbeitsadresse inklusive Telefonnummer genannt und die Fotos mit Texten wie „Free sex for everyone“ und „ich mag es, wenn du mich vergewaltigst“ versehen hat. Aufgrund dieser Auftritte im Internet erhielt das Opfer eine Vielzahl von Zuschriften, welche teilweise mit Bildern von Genitalien und Pornofilmsequenzen ergänzt wurden. Das Opfer konnte sich in der Folge weder an seinem Wohnort noch an seinem Arbeitsort aufhalten und musste Zuflucht bei Dritten suchen. Eine weitere Nutzung seiner Handynummer war auch nicht mehr möglich. Die Aussagen des Opfers lassen sich durch objektive Beweise (Handyauswertung) belegen. Der Beschwerdeführer ist auch diesbezüglich grösstenteils geständig. Auch die ihm im aktuellen Verfahren vorgeworfenen Delikte können deshalb bei der Frage der Fortsetzungsgefahr berücksichtigt werden.

 

4.3      Der Beschwerdeführer lässt vortragen, dass lediglich der Vorwurf der Anstiftung zur Vergewaltigung ein schweres Verbrechen darstelle. Es sei nicht zu erwarten, dass er in Freiheit wiederum solch schwere Verbrechen oder Vergehen begehen werde. Zudem werde erst der Strafrichter darüber befinden, ob der von ihm verfasste Facebook-Eintrag rechtlich überhaupt als Anstiftung zur Vergewaltigung qualifiziert werden kann. Mit diesen Ausführungen tut der Beschwerdeführer genau das, was er bestreitet, tun zu wollen, nämlich die eingestandenen Delikte beschönigen. Ihm werden im aktuellen Verfahren nebst der Anstiftung zu Vergewaltigung unter anderem auch mehrfache Drohung und mehrfache Nötigung vorgeworfen. Im Zeitraum vom 24. Februar 2019, 22.02 Uhr, bis zum 27. Februar 2019, 04.27 Uhr, hat der Beschwerdeführer sein Opfer mit 482 SMS regelrecht bombardiert, darunter solche mit „du bish tod“, „bitt god da ich dich würklich nie find“ und „und ich machs vor allne ich nim mi mässer und schnid dir dini kehle ..“. Damit erübrigt es sich, noch weiter auf die Behauptung einzugehen, in Freiheit seien keine schweren Verbrechen oder Vergehen vom Beschwerdeführer zu erwarten.

 

4.4      Auch laut eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer ein Aggressionsproblem. Er befand sich deswegen vom Januar 2015 bis zum August 2015 in psychiatrischer Behandlung. Diese habe er abgebrochen, weil er mit der jungen Psychologen nicht klargekommen sei (vgl. Einvernahme zur Person vom 2. Januar 2016, S. 1). Angesichts des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft zu Recht am 14. März 2019 ein psychiatrisches Gutachten über ihn in Auftrag gegeben. Ohne adäquate Behandlung ist nach jetzigem Wissensstand auch in Zukunft mit weiteren Delikten des Beschwerdeführers zu rechnen. Dieser hat sich bis anhin weder von bedingten Vorstrafen noch von kurzzeitigem Polizeigewahrsam noch von hängigen Strafverfahren von weiteren gewalttätigen Straftaten abhalten lassen. In seiner persönlichen Eingabe an das Appellationsgericht vom 2. Mai 2019 führt er aus, er möchte seine falsche Handlungsweise nicht herunterspielen. Er habe auch mehrmals zu Protokoll gegeben, dass es ihm selbst sehr leid tue, insbesondere das kindische Verhalten, das er selbst an den Tag gelegt habe. […] Es könne davon ausgegangen werden, dass er keinerlei Risiko oder Gefahr für jemand anderen darstelle und seine falsche Handlungen auf ein kindisches Verhalten zurückzuführen seien. Indem der Beschwerdeführer sein Verhalten als kindisch bezeichnet, macht er deutlich, dass es ihm bis heute nicht gelungen ist, das Ausmass seines gewalttätigen Verhaltens richtig einzuordnen. Wenn der Verteidiger des Beschwerdeführers darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer inzwischen das Ende der Beziehung akzeptiert habe und wisse, dass er in Zukunft keinen Kontakt mehr mit B____ haben könne, so ist zu entgegnen, dass das Paar entgegen den Ausführungen des Verteidigers mindestens schon eine gescheiterte „endgültige“ Trennung hinter sich hat (vgl. die Einvernahme zur Person vom 2. Januar 2016, S. 2). Dennoch ist es zu den neuen, im aktuellen Strafverfahren vorgeworfenen Vorfällen gekommen. Dem Beschwerdeführer fehlt es an jeglicher Tagesstruktur; ausser dem Kontakt zu seinem Vater verfügt er über keine weiteren Bezugspersonen, die ihm einen Halt bieten könnten. Er ist arbeitslos und verfügt auch insofern über keine Struktur, die ihn festigen könnte. Nach dem Gesagten kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beschwerdeführer, wäre er in Freiheit, mit grosser Wahrscheinlichkeit in alte Muster zurückfallen und sich erneut mit strafrechtlich relevantem, aggressiven Verhalten gegen seine vormalige Partnerin wenden würde.

 

4.5      Da Fortsetzungsgefahr vorliegt, kann offen bleiben, ob ein weiterer besonderer Haftgrund gegeben ist.

 

5.

5.1      Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zunächst zu fragen, ob die Untersuchungshaft nicht durch mildere Ersatzmassnahmen abgewendet werden kann. Einzig in Frage kommen könnte ein Kontakt- und Rayonverbot. Da der Beschwerdeführer die Tathandlungen zum Teil unter Ausnutzung der sozialen Medien begangen hat, ist nicht ersichtlich, wie damit die bestehende Wiederholungsgefahr gebannt werden könnte.

 

5.2      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist ferner eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Lehre und Rechtsprechung spielt es für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 212 N 12 ff.; BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.). Der diesbezügliche Hinweis des Beschwerdeführers ist deshalb nicht zu beachten. Der Beschwerdeführer wird sich bis zum Ablauf der durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 6. Juni 2019 bewilligten Haft erst gute drei Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachtens sollte am 17. Juni 2019 vorliegen (vgl. dazu die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2019). Danach kann das Strafverfahren zügig weitergeführt werden. Wie dem bereits vorliegenden Entwurf der Anklageschrift zu entnehmen ist, wird die Staatsanwaltschaft die Beurteilung durch ein Dreiergericht verlangen. Dies bedeutet, dass eine Strafe von 12 Monaten und mehr zur Diskussion stehen wird. Damit ist die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft noch weit entfernt von der konkret zu erwartenden Strafe. Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb auch als verhältnismässig.

 

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indes ist aufgrund seiner desolaten finanziellen Verhältnisse umständehalber auf eine Kostenauflage zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von acht Stunden, welche zu einem Ansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen) zu entschädigen sind.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr wird umständehalber verzichtet.

 

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 1‘600.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 123.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).