Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.33

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , [...]                                                                           Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                     Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 3. Mai 2019

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 29. Mai 2019


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch sowie auf versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Nachdem die Beschwerdeführerin am 4. März 2019 verhaftet worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 7. März 2019 für die vorläufige Dauer von acht Wochen, bis zum 2. Mai 2019, Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von vier Wochen, bis zum 29. Mai 2019, verlängert. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

 

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2019 Beschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie ihre sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 10. Mai 2019 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 5. Mai 2019 ein Geständnis abgelegt und zugegeben, zusammen mit B____ und C____ insgesamt fünf Einbruchdiebstähle in Basel und Umgebung begangen zu haben. Der dringende Tatverdacht ist damit ohne weiteres gegeben.

 

4.

4.1      Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

 

4.2      Die Beschwerdeführerin hat – wie soeben erwähnt – ein Geständnis abgelegt, sodass die Wahrheitsfindung nicht mehr beeinträchtigt werden und folgerichtig nicht mehr von Kollusionsgefahr ausgegangen werden kann.

 

5.

5.1      Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der Beschuldigten, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016).

 

5.2      Die Beschwerdeführerin hat keinen Wohnsitz und auch sonst keinen Bezug zur Schweiz, sondern dürfte einzig zum Zweck des Begehens von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist sein. Indes hat die Beschwerdeführerin mangels bekannter Vorstrafen wohl nicht mit einer unbedingten Sanktion zu rechnen. Obwohl eine gewisse Fluchtneigung nicht in Abrede gestellt werden kann, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägung offen gelassen werden, ob weiterhin von Fluchtgefahr auszugehen ist.

 

6.

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

 

6.2      Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 4. März 2019 in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftaten hat sie im Falle eines Schuldspruchs zwar mit einer (mutmasslich bedingten) Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 29. Mai 2019 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen übersteigen wird. Indes ist dem Umstand ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft Rechnung zu tragen. Die letzten Wochen der Schwangerschaft bis zur Geburt sind erfahrungsgemäss besonders beschwerlich, was sich mit der psychischen Belastung in der Untersuchungshaft noch akzentuieren dürfte. Kommt dazu, dass seit der Haftanordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Mai 2019 nun wieder beinahe drei Wochen verstrichen sind und aufgrund des Geständnisses der Beschwerdeführerin der darin verlangten Konfrontation mit B____ und C____ nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt (sofern eine solche nicht bereits stattgefunden hat). Darüber hinaus besteht mit der Büroadresse ihres amtlichen Verteidigers ein Zustelldomizil in der Schweiz und hat die Beschwerdeführerin versichert, ihrem Verteidiger ihre Wohnadresse im Ausland zwecks Kontaktaufnahme (beispielsweise für das Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung) mitzuteilen.

 

6.3      Auch wenn die medizinische Betreuung im Untersuchungsgefängnis gewährleistet ist, folgt aus dem Gesagten, dass die Haft für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte darstellt. Das Interesse an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und Entbindung in ihrer Heimat ist höher zu gewichten als das Interesse des Staates an der Verfolgung seines Strafanspruchs. Die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist nach dem Gesagten unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin ist in Gutheissung ihrer Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

 

7.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb keine ordentlichen Kosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird angeordnet, dass A____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Haftleitstelle der Kantonspolizei Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       [...], Advokat

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.