Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.37

 

ENTSCHEID

 

vom 18. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Juni 2019)

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Juni 2019 wurde die Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft abgewiesen. Gleichzeitig wurden ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.– auferlegt. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 (beim Appellationsgericht eingegangen am 15. Juni 2021) hat A____ um Erlass der Verfahrenskosten ersucht.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE BES.2019.253 vom 22. Juni 2020 E. 1). Der Entscheid vom 17. Juni 2019 wurde durch das Appellationsgericht gefällt, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs ein Einzelrichter desselben zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

 

2.2      Wie sich aus den im Erlassverfahren eingereichten Unterlagen ergibt, wird der Gesuchsteller aktuell von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Aus dem Auszahlungsbudget vom 4. Mai 2021 erhellt, dass A____ seinen Lebensunterhalt gegenwärtig mit dem monatlichen Grundbedarf von CHF 1'006.– bestreiten muss. Die mit Entscheid vom 17. Juni 2019 festgesetzte Gebühr von CHF 500.– würde demgemäss rund die Hälfte des von der Sozialhilfe ausbezahlten Betrags ausmachen und die Resozialisierung des sich im betreuten Wohnen unter der Regie [...] befindlichen Gesuchstellers gefährden (mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2019 wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] angeordnet). Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Um das finanzielle Fortkommen des Gesuchstellers nicht zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihm die gesamten Verfahrenskosten zu erlassen.

 

3.

Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Juni 2019 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.– erlassen.

 

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.