Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.40

 

ENTSCHEID

 

vom 8. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführerin

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                                     Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel  

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. Juni 2019

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 1. November 2019


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter wegen Mordes (VT.2019.6771). A____ wurde am 21. März 2019 in Basel festgenommen, am 22. März 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über sie für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 14. Juni 2019, die Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wurde die Haft um die vorläufige Dauer von 20 Wochen, d.h. bis zum 1. November 2019, verlängert. Neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr als gegeben.

 

Hiergegen erhob A____ am 18. Juni 2019 Beschwerde. Sie beantragt die Herabsetzung der Untersuchungshaft auf zwei Monate. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 27. Juni 2019 die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 änderte A____ das gestellte Rechtsbegehren ab und verlangt anstelle ihres ursprünglichen Antrags die Herabsetzung der Untersuchungshaft auf drei Monate. Am 4. Juli 2019 replizierte sie auf die staatsanwaltschaftliche Vernehmlassung.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

 

Soweit die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juli 2019 erklärt hat, den ursprünglichen Antrag auf Herabsetzung der Untersuchungshaft auf zwei Monate zugunsten einer Minimaldauer von drei Monaten Untersuchungshaft aufzugeben, handelt es sich um einen teilweisen Beschwerderückzug, bzw. um eine Verengung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Dies ist vor dem Hintergrund von Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO unproblematisch. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

2.1      Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungs-gefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführerin gemäss Haftantrag vom 22. März 2019 und Haftverlängerungsgesuch vom 6. Juni 2019 vor, am Donnerstag, 21. März 2019, ca. 12:30 Uhr, dem sich auf dem Schulweg befindlichen siebenjährigen B____ mit einem Messer eine schwerwiegende Durchstichverletzung am Hals, ca. 2 cm über dem Schlüsselbein von rechts nach links verlaufend, zugefügt zu haben. Das Kind ist seinen Verletzungen gleichentags erlegen (act. 5, Dokumente 1 und 6).

 

2.3      Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Sie hat zugestanden, unmittelbar nach der Tat mehreren Personen eine SMS mit folgendem Inhalt geschrieben zu haben „Hoi ihr lieben. Habe ein Kind getötet damit ich mein Eigentum zurückbekomme. Stelle mich der Polizei und übernehme die Verantwortung, sofern ich nicht als Staatsfeind umgebracht werde, hier noch die Nummern für Hilfe [...] […], Beobachter Zürich […], Amnesty Bern […]. SMS nicht löschen.“. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin kurz nach 13:00 Uhr bei [...] gemeldet und dort ebenfalls mitgeteilt, dass sie ein Kind getötet habe. Um 13:30 Uhr begab sie sich mit der Tatwaffe zur Pforte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und liess sich festnehmen (act. 5, Dokument 4, S. 12, 17, 18).

 

In der Einvernahme vom 12. April 2019 gab die Beschwerdeführerin ausladende Erklärungen zu ihrer persönlichen Situation ab, aus welcher sich das Tatmotiv ergebe. Zum Tatablauf gab sie an, plötzlich sei das Kind vor ihr gestanden, wobei sie auch nicht mehr wisse, woher der Bub gekommen sei. Sie habe ihm zwei Mal in den Hals gestochen. Sie glaube, einmal von rechts und einmal von links. Sie habe „nur noch zugestochen“, es sei aus ihr rausgekommen. Danach habe sie sich bei der Busstation [...] auf die Bank gesetzt und nachdem sie sich gesammelt habe, sei sie ein bis zwei Mal um den [...] gelaufen, bevor sie sich zur Staatsanwaltschaft begeben habe (act. 5, Dokument 4, S. 11 ff., 17). Die Auswertung ihres Mobiltelefons ergab in Bezug auf die SMS-Nachrichten, dass sie bereits am Tag vor der Tat Nachrichten mit bekennendem Inhalt entworfen, aber wieder gelöscht hatte (act. 5, Dokument 4, Beilagen 10-20). Bei der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin zudem ein „Protokoll zur Straftat“ vom 8. April 2019 ins Recht, in welchem sie wiederum ihre Motivlage erklärt. Diese speist sich zur Hauptsache aus einem subjektiven Unrechtsgefühl, welches sie auf diverse behördliche Fehlleistungen zurückführt, die teilweise mehrere Jahrzehnte zurückreichen.

 

Der dringende Tatverdacht eines vorsätzlich begangenen Tötungsdelikts ist somit gegeben.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 4.1).

 

Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind folgende Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (E. 3.4) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (E. 3.5). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (E. 3.6). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (E. 3.7).

 

3.2      Das Zwangsmassnahmengericht hat in Bezug auf den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ausgeführt, es gehe aus den Akten sowie einem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 4. April 2016 hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits seit vielen Jahren Briefe mit Eingaben an die Behörden richte, in denen sie zunehmend klare Drohungen hinsichtlich einer jederzeit zu erwartenden Gewalttat äussere. Gemäss den gutachterlichen Schlüssen leide sie an einer anhaltenden wahnhaften Störung. Indes sei die Gefahr in Bezug auf die Ausführung einer Straftat 2016 noch als gering eingestuft worden. Die Vorinstanz schloss daraus, nun, da die Beschwerdeführerin ihre Drohungen in die Tat umgesetzt habe, sei zu befürchten, dass sie weitere Straftaten ähnlicher Art begehe (act. 1).

 

3.3      Die Beschwerdeführerin wendet sich vorfrageweise gegen die Verwertung des Gutachtens vom 4. April 2016 im Haftverfahren. Sie habe keine Freigabe des Gutachtens unterzeichnet. Es komme hinzu, dass das Gutachten im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft des Kantons […] geführten Strafverfahrens in Auftrag gegeben worden sei. Das Bundesstrafgericht habe die Sache in einem Gerichtsstandsverfahren später den Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt zur Untersuchung zugewiesen (Art. 40 Abs. 2 StPO). Sowohl bei der Erteilung des Auftrags zur Begutachtung als auch im Zeitpunkt von dessen Fertigstellung seien die Behörden des Kantons […] unzuständig gewesen, weshalb das Gutachten im Herbst 2016 zurückdatiert worden sei, um es zum Prozessstoff zu schlagen.

 

Zwar ist ersichtlich, dass sich auf dem Gutachten vom 4. April 2016 ein Stempel der Staatsanwaltschaft […] vom 23. September 2016 befindet. Ob es sich um einen Eingangsstempel handelt, ist nicht erkennbar. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, beweist zudem nicht, dass das Gutachten nicht tatsächlich am 4. April 2016 erstellt worden ist. Dem Inhalt lässt sich entnehmen, dass der diesbezügliche Auftrag vom 22. März 2016 datiert und dass die Beschwerdeführerin am 31. März 2016 forensisch-psychiatrisch exploriert wurde. Darüber hinaus hat sie nichts geltend gemacht, was gegen eine Verwertbarkeit spräche. So ist zunächst nicht hinreichend substantiiert, was es mit dem Gerichtsstandskonflikt zwischen den Kantonen […] und Basel-Stadt auf sich haben könnte. Es widerspricht jedenfalls der natürlichen Vermutung, dass im Kanton […] (nicht unaufschiebbare) Untersuchungshandlungen an die Hand genommen worden wären, nachdem die Zuständigkeit formell an den Kanton Basel-Stadt abgetreten worden ist. Sodann wäre selbst ein während dem Gerichtsstandskonflikt erstelltes Gutachten unter den Titeln von Art. 140 und Art. 141 StPO nicht unverwertbar, zumal es von den Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt auch rechtshilfeweise bei den Behörden eines anderen Kantons hätte erhältlich gemacht oder direkt bei derselben Gutachtensperson in Auftrag hätte gegeben werden können. Auf eine „Freigabe“ des Gutachtens durch die betroffene Person kommt es entsprechend nicht an.

 

Damit erweist sich die Rüge als unbegründet und es ist im Haftverfahren auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 4. April 2016 abzustellen.

 

3.4

3.4.1   Das Gesetz verlangt als Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 86 E. 3.2).

 

3.4.2   Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin geständig ist und die Beweislage ihre Darstellung in Bezug auf die äusseren Umstände des Tathergangs objektiviert, steht ihre Täterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Das Vortatenerfordernis kann unter diesen Umständen aus dem Gegenstand der hängigen Untersuchung abgeleitet werden.

 

3.5      Dass es sich bei der vorsätzlichen Tötung eines Menschen um ein ausserordentlich schwer wiegendes Delikt handelt, bedarf keiner zusätzlichen Erörterungen.

 

3.6      Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich gegenüber Kindern, muss aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (BGE 143 IV 9 E. 2.7).

 

Aus den Einlassungen der Beschwerdeführerin lässt sich erkennen, dass ein massgeblicher Teil ihrer Handlungsmotivation auf die von ihr erwünschte Öffentlichkeitswirksamkeit der Tat zurückzuführen ist. Dafür spricht namentlich, dass sie die Tat als „Hilfeschrei“ verstanden haben will und sich unverzüglich danach an [...] wandte. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand hat sie dem Opfer das Leben als blosses Mittel zum Zweck genommen, um dadurch auf ihre persönliche Situation aufmerksam zu machen.

 

Dass die Beschwerdeführerin die Tat an einem Zufallsopfer verübt hat, macht die von ihr ausgehende Gefährdung unberechenbar. Wie sich aus den bereits am Vortag verfassten SMS-Entwürfen ergibt, richtete sich die Tat gezielt gegen ein Kind. Vorliegend war das Opfer siebenjährig und somit noch nicht in der Lage, sich physisch zur Wehr zu setzen, aber in einem Alter, in welchem es ohne Begleitung einer erwachsenen Person den Schulweg beschreiten konnte. Zudem nutzte die Beschwerdeführerin das Überraschungsmoment aus und liess dem Opfer keine Möglichkeit, die Gefahr zu erkennen und zu flüchten.

 

Damit richtet sich die von der Beschwerdeführerin ausgehende Sicherheitsgefährdung gegen die hochwertigsten Rechtsgüter (Leib und Leben) und als potentielle Opfer kommen in relativ unspezifischer Art beinahe jegliche Mitglieder besonders vulnerabler Personengruppen, hauptsächlich unbegleitete Kinder, in Betracht. Damit ist die von der Beschwerdeführerin ausgehende Sicherheitsgefährdung erheblich.

 

3.7     

3.7.1   Nach dem Gesetz muss schliesslich "ernsthaft zu befürchten" sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (BGE 143 IV 9 E. 2.8).

 

Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, setzte potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus. Notwendig, aber auch ausreichend ist nach dem Gesagten grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10).

 

3.7.2   Das Gutachten vom 4. April 2016 gibt Aufschluss darüber, dass die [...]-jährige Beschwerdeführerin an einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) litt und an welcher sie weiterhin leiden dürfte. Der Wahn sei nicht auf pathologische Empfindungen, wie beispielsweise Halluzinationen, zurückzuführen, sondern stehe im Zusammenhang mit einem lebensgeschichtlichen Ereignis. Die Beschwerdeführerin habe den Entscheid einer Justizbehörde von 1977 wahnhaft interpretiert, woraus sich im Zusammenwirken mit ihrem mittlerweile verstorbenen Lebenspartner ein unkorrigierbares Wahnsystem entwickelt habe. Seither sei sie mehrfach forensisch-psychiatrisch exploriert worden und habe sich mehrmals in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin mehrheitlich behandlungsunwillig gezeigt. Bereits im Jahr 2002 sei ein System wahnhafter Vorstellungen festgestellt worden. 2003 sei diese Diagnose bestätigt und die Beschwerdeführerin als „vollständig unzurechnungsfähig“ eingestuft worden. Die Störung sei kaum behandelbar, zeige eine zunehmende Progredienz und habe insgesamt eine schlechte Prognose. In den Jahren 2005 und 2006 sei ihr erneut ein Befund auf die bereits erwähnte wahnhafte Störung gestellt worden. Zu keinem anderen Schluss kommt denn auch das Gutachten vom 4. April 2016. Neben der eingangs wiedergegebenen Diagnose hält es in Bezug auf die Anlass gebenden Drohungen fest, es sei die Einsichtsfähigkeit in das Handeln und damit auch die Schuldfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen (act. 5, Dokument 3). Das Vorstehende wirkt sich insgesamt sehr negativ auf ihre Legalprognose aus.

 

3.7.3   Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Konfliktlage, in welcher sich die Beschwerdeführerin mit den Behörden der Kantone Basel-Stadt und […] wähnt und mit welcher sie ihre angebliche Notlage subjektiv in Verbindung bringt, im Falle ihrer Freilassung nicht entschärft haben würde. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin auch während dem laufenden Strafverfahren empathielos gezeigt und sie erachtet die Tötung des Kindes nach wie vor als legitimes Mittel, um auf ihre persönliche Situation aufmerksam zu machen. Entgegen den Verlautbarungen, die sie ihrem Umfeld gegenüber per SMS gemacht hat, anerkennt sie gerade keine Verantwortung für ihre Tat, sondern zeigt ein externalisierendes Verhalten, welches sich in das von den gutachterlichen Feststellungen gezeichnete Bild einfügt. So bringt sie in ihrer Beschwerde vor, es habe sich um eine „Affekt-Verzweiflungstat wegen der bestehenden Notlage-/Notstandssituation, verursacht durch die totale Verweigerung der Grundrechte, […]“ gehandelt. Unter dem Titel der Aufklärung des Tatmotivs seien nun „rückhaltlose Aufklärungen der von ihr erlittenen Amts-/Gerichtsverfehlungen, […]“ vorzunehmen (act. 2). Symptomatisch dafür mutet eine weitere Einlassung aus der Einvernahme vom 12. April 2019 an: „Am meisten hat mich die Erkenntnis erschüttert, dass ein Mensch wirklich fähig ist zu einem Tötungsdelikt, wenn man ihm ein Motiv liefert und ihn drückt. Ich hätte nie gedacht, dass man einen Menschen so weit treiben kann.“ (act. 5, Dokument 4, S. 12).

 

Nach diesen Äusserungen besteht kein Anschein, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig in der Lage ist, die reine Fokussierung auf das in der Vergangenheit angeblich erlittene Unrecht aufzugeben. Vielmehr sieht sie sich in zirkulärer Weise durch die Schwere der Tat umso mehr in ihrer Opferrolle bestätigt, was sich ebenfalls negativ auf ihre Prognose auswirkt.

 

Nicht zu übersehen ist schliesslich, dass dem Verhalten der Beschwerdeführerin eine gewisse Aggravationskomponente innewohnt. „Beschränkte“ sie sich während Jahr(zehnt)en auf das Versenden von Briefen und E-Mails mit drohendem Inhalt an Behörden und Behördenmitglieder, hat sie eine solche Morddrohung nun an einem Zufallsopfer umgesetzt.

 

In Würdigung sämtlicher Umstände ist der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verübung weiterer schwerer Delikte gegen Leib und Leben eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu stellen. 

 

3.8      Zusammenfassend sind die Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) erfüllt.

 

4.

4.1      Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1, 128 I 149 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2).

 

4.2      Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO).

 

Gemäss den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen wurde über die Beschwerdeführerin eine forensisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben. Zum Zeitpunkt des Haftverlängerungsgesuchs vom 6. Juni 2019 rechnete die Staatsanwaltschaft damit, dass die Begutachtung anfangs Oktober 2019 abgeschlossen sein würde (act. 5, Dokument 6). Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 teilte die Psychiatrische Universitätsklinik […] mit, dass sich die Beschwerdeführerin der Begutachtung verweigert (act. 5, Dokument 5). Gegen die Anordnung der Begutachtung hat sie überdies Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben (AGE BES.2019.90) und dessen abweisenden Entscheid an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen, welches nicht auf ihr Rechtsmittel eingetreten ist (BGer 1B_281/2019 vom 13. Juni 2019). In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin fest, sie habe mit dem Gutachter eine klare Abmachung für das notwendige Gespräch getroffen, wonach sie die ihr zustehenden Rechtsmittel in Anspruch nehme (act. 7). Damit gesteht sie selbst zu, dass die Fortsetzung der Untersuchung von ihrer – gegenwärtig suspendierten – Mitwirkung abhängt. Da die Verfahrensverzögerung nicht der Untersuchungsbehörde zuzurechnen ist, macht dies die Verlängerung der Untersuchungshaft um die entsprechende Dauer nicht ungerechtfertigt.

 

Nach Ablauf der im angefochtenen Entscheid angeordneten Haftdauer befände sich die Beschwerdeführerin gut sieben Monate im Freiheitsentzug. Im Falle eines Schuldspruchs erwartet sie eine langjährige Freiheitsstrafe und im Falle eines Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) die Anordnung einer Massnahme (Art. 56 ff. StGB), welche die Dauer der angeordneten Haft ebenfalls deutlich übersteigen wird. Die verfügte Haftdauer ist deshalb angemessen und auch mangels geeigneter Ersatzmassnahmen längst verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Sicherung der Beschwerdeführerin überwiegt ihre privaten Interessen. Es wird auf die Erwägungen zur Legalprognose verwiesen (E. 3.7).

 

4.3      Damit liegt ein Ausnahmefall i.S.v. Art. 227 Abs. 7 StPO vor und die Verlängerung der Untersuchungshaft über die Dauer von drei Monaten hinaus, bis zum 1. November 2019, erweist sich als verhältnismässig.

 

5.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführerischen Rügen erweisen sich als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Damit wird die im Beschwerdeverfahren unvertretene Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. In Würdigung sämtlicher Umstände wird von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren indessen abgesehen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Advokat [...], zur Kenntnis

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.