Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.41

 

ENTSCHEID

 

vom 15. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. Juni 2019

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 9. August 2019


Sachverhalt

 

Der malaysische Staatsangehörige A____ (Beschwerdeführer) wurde am 7. Mai 2019 am Grenzübergang Basel Flughafen festgenommen, als er zusammen mit der 20-jährigen Sri Lankerin B____ in die Schweiz einreisen wollte. Sie waren von Kuala Lumpur über Istanbul nach Basel geflogen; die Begleiterin wies sich mit einem ungültigen Reisepass aus. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Mai 2019 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Schleppertätigkeit (qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Einreise, Art. 116 Abs. 3 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]) angeordnet. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2019 wurde die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das heisst bis zum 9. August 2019, verlängert.

 

Mit handgeschriebener Eingabe an das Appellationsgericht vom 18. Juni 2019 ersucht der Beschwerdeführer persönlich um sofortige Haftentlassung, eventualiter Begrenzung der Haftdauer auf höchstens einen Monat mit der Anweisung der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen abzuschliessen und den Fall an das Strafgericht zu übergeben. Er beantragt weiter die Anordnung einer Polizeiüberwachung bzw. Kaution sowie das Fallenlassen der Anklage und die Ausweisung in sein Heimatland. Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 ersucht der Beschwerdeführer das Gericht überdies um persönliche Anhörung.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie weist darauf hin, dass das Verfahren inzwischen an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen worden ist (Anklageschrift vom 26. Juni 2019). Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

1.2      Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Juli 2019 mitgeteilt wurde, werden Haftbeschwerden im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Das Beschwerdegericht zieht dafür die Verfahrensakten bei und beurteilt die Vorbringen der Parteien aufgrund ihrer schriftlichen Eingaben. Es werden keine Anhörungen durchgeführt.

 

2.

2.1      Gemäss der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts hat sich der Anfangsverdacht der Schleppertätigkeit in der Zwischenzeit verdichtet und erweitert. Auch in Frankfurt und Zürich sollen sri-lankische Staatsangehörige die Einreise in den Schengenraum mit einem nicht zustehenden Reisepass von Malaysia versucht haben. Anlässlich der (indirekten) Konfrontationseinvernahme vom 27. Mai 2019 habe die Begleiterin des Beschwerdeführers bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihr den Pass gegeben und genaue Instruktionen zu ihrem Verhalten erteilt habe. Sie habe eine Restschuld von 2,5 Millionen Rupien (ca. CHF 14’500.–) begleichen müssen. Es sei bereits früher, am 16. April 2019, zu einem erfolglosen Versuch der illegalen Einreise gekommen. Der Beschwerdeführer habe bereits am 12. Mai 2019 wieder nach Malaysia zurückreisen wollen. Im Falle einer Haftentlassung bestehe Fluchtgefahr. Es gelte sicherzustellen, dass er jedenfalls bis zu Abschluss des Ermittlungsverfahrens greifbar bleibe. Die mit der Haftanordnung vom 10. Mai 2019 verfügten Ersatzmassnahmen (Kaution von CHF 10’000.– und Hinterlegung des Reisepasses) seien ungenügend, da dem Beschwerdeführer inzwischen eine höhere Strafe drohe.

 

2.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen gegen ihn keine eindeutigen Beweise vor. Die Aussagen der Zeugin, insbesondere deren Aussagen anlässlich der Konfrontation vom 27. Mai 2019 seien nicht klar und enthielten Mutmassungen. Die Identität der Zeugin sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Es sei möglich, dass die Zeugin diesen Fall absichtlich manipuliert habe. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt Geld gezahlt worden, und die Zeugin habe nicht erwähnt, dass sie illegal arbeiten müsse oder zu illegaler Arbeit gezwungen werde, um das Geld zu zahlen. Diese Annahme der Staatsanwaltschaft sei auch unlogisch, da der Beschwerdeführer über ein Rückflugticket für den 12. Mai 2019 verfüge. Bezüglich der Fluchtgefahr würden Massnahmen wie Polizeiaufsicht, Reiseverbot, Fingerabdrücke oder Kaution ausreichen. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, im Falle einer Verurteilung könne gegen ihn wahrscheinlich nur eine Geldstrafe verhängt werden. Die Untersuchungshaft hindere ihn zudem, seine Geschäftstätigkeit auszuüben. Dies könne dazu führen, dass die Banken sein Haus und sein Auto versteigern würden.

 

3.

3.1      Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c/d und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der An­klage­schrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tat­verdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/ Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).

 

Der Beschwerdeführer ist der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes angeklagt, wobei er mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und für eine Vereinigung oder Gruppe gehandelt habe, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden habe. Gemäss Anklageschrift vom 26. Juni 2019 ist der Beschwerdeführer einer Schlepperorganisation beigetreten, die mit der Mutter seiner Begleiterin in Kontakt getreten sei. Dabei sei vereinbart worden, die Begleiterin für einen Preis von über CHF 20’000.– von Sri Lanka in die Schweiz zu bringen, damit sie hier einen Asylantrag stellen könne. Der Beschwerdeführer habe mit der Begleiterin zweimal telefonisch in Kontakt gestanden, sie dann am Flughafen von Kuala Lumpur getroffen und ihr den auf einen anderen Namen lautenden Reisepass gegeben. Dann sei er mit ihr über Istanbul nach Basel geflogen. Die Belastungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Anhalte­situation (Begleitung einer jungen Frau, die ohne gültigen Pass einen Asylantrag stellen will) und deren Aussagen, wonach ihre Mutter eine Schlepperorganisation bezahlt habe, aber auch aus dem Chatverlauf auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers und dessen eigenen widersprüchlichen Aussagen über sein Verhältnis zu seiner Begleiterin.

 

Die Anklage beruht also auf konkreten Beweisen, was für die Annahme eines dringenden Tatverdachts ausreicht. Die Würdigung der einzelnen Beweise bleibt dem Strafgericht vorbehalten. Dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise ein Rückflugticket für den 12. Mai 2019 hatte, ist für den Vorwurf der Förderung der rechtswidrigen Einreise anderer Personen nicht entscheidend: Ihm selber wird nicht vorgeworfen, dass er in der Schweiz habe bleiben wollen, sondern dass er eine junge Frau eingeschleust habe. Seine bereits geplante Rückreise bezieht sich auf die Zeit nach der vorgeworfenen Handlung und vermag so den Verdacht nicht zu entkräften.

 

3.3      Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auf­lage, Zürich 2013, N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich eine Kaution oder weitere Alternativen zur Untersuchungshaft nach der Praxis des Bundesgerichtes regelmässig als nicht ausreichend. Eine Kaution kommt nur in Frage, wenn sie tatsächlich geeignet ist, den Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2 und 4.5).

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Malaysia. Er hätte bereits fünf Tage nach seiner Einreise in sein Heimatland zurückreisen wollen. Zur Schweiz hat er keinen Bezug. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt nicht leicht. Auf eine qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Art. 116 Abs. 3 AIG steht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Konkret beantragt die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift die Beurteilung durch das Dreiergericht in Strafsachen, so dass im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von über 12 Monaten zu rechnen ist (§ 79 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 GOG). Auf Grund der Vorwürfe ist anzunehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Kriminaltouristen handelt, der im Falle eines Schuldspruchs mit einem effektiven Gefängnisaufenthalt zu rechnen hat (Freiheitsstrafe mit teilbedingtem Vollzug). Bei diesen Aussichten besteht ein hoher Fluchtanreiz, dem ein Beschuldigter ohne jegliche Verbindung mit der Schweiz zweifellos nachgeben würde. Damit ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

 

3.4      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den ent­gegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Haft darf nur so lange bewilligt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 7. Mai 2019 in Haft. Er bestreitet die Vorwürfe, so dass das Strafdreiergericht ihn nochmals zum Sachverhalt befragen und sich von ihm ein eigenes Bild machen muss. Das Interesse an seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung, der Aufklärung des Schleppereivorwurfs und dessen allfällige Sanktionierung wiegt schwer und überwiegt jenes an der sofortigen Wiedererlangung der Freiheit. Die Hauptverhandlung vor dem Strafdreiergericht ist auf den 6. August 2019 angesetzt. Der Beschwerdeführer befindet sich dannzumal drei Monate in Haft. Mit dieser Haftdauer wird die mutmassliche Dauer der Freiheitsstrafe, die dem Beschwerdeführer bei der vorliegenden Anklage im Fall eines rechtskräftigen Schuldspruchs droht, noch deutlich unterschritten. Daher erweist sich die Haftdauer in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.

 

Ersatzmassnahmen, die der vorliegenden Ausprägung der Fluchtgefahr wirksam begegnen würden, sind nicht ersichtlich. Im Unterschied zu seinem früheren Entscheid (Haftanordnung vom 10. Mai 2019) sieht das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid vom 12. Juni 2019 Ersatzmassnahmen wie eine Kaution und die Hinterlegung des Reisepasses nicht mehr als genügend an. Zur Begründung ist hier nicht nur das vorinstanzliche Motiv der höheren Strafdrohung zu nennen, sondern auch die Wirkungslosigkeit der beiden anderen Massnahmen. Einen Verdächtigen mit der Hinterlegung des Reisepasses von einer Flucht abzuhalten wäre naiv, wenn der Vorwurf – wie hier – gerade die Verwendung ungültiger Papiere zur verbotenen Einreise einschliesst. Auch die Wirkung einer Kaution darf vorliegend nicht überschätzt werden: Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gestalten sich völlig intransparent. Auf Grund der Aussagen der Auskunftsperson besteht die Gefahr, dass die Kaution mit den Mitteln der Schlepperorganisation geleistet würde. Eine solche Drittkaution wäre aber wirkungslos, da ihr Verfall den Beschwerdeführer nicht selber treffen würde. Es würde ihm selber kein finanzieller Nachteil entstehen, wenn er zur Gerichtsverhandlung nicht erschiene. Da somit keine wirksamen Alternativen zur verlängerten Untersuchungshaft bestehen, erweist sich die angefochtene Haftverlängerung als verhältnismässig.

 

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Verteidiger [...] (Orientierungskopie) 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.