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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2019.46
ENTSCHEID
vom 22. Juli 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. Juni 2019
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 18. September 2019
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, mehrfacher einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung (eventualiter Drohung), mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte, mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A____ befand sich deswegen schon mehrfach in Untersuchungshaft und Polizeigewahrsam, nämlich vom 25. Dezember 2017 bis 22. Januar 2018 (Untersuchungshaft), am 7. November 2018 (Polizeigewahrsam), 7. Februar 2019 (Polizeigewahrsam), 3. März 2019 (Polizeigewahrsam), 15. März 2019 (Polizeigewahrsam) und ab dem 18. März 2019 (Untersuchungshaft; angeordnet am 21. März 2019). Am 6. März 2019 hatte der Zwangsmassnahmenrichter noch von der Anordnung einer neuerlichen Untersuchungshaft abgesehen, A____ indessen Auflagen erteilt (Kontakt- und Rayonverbot), damit der an sich als gegeben erachteten Fortsetzungsgefahr begegnet werden könne. Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach gegen die erteilten Auflagen verstossen hatte, wurde über ihn mit Entscheid vom 21. März 2019 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 4 Wochen angeordnet. Indessen hatte der Zwangsmassnahmenrichter in der Begründung der Haftanordnung die Möglichkeit einer Haftentlassung für den Fall in Aussicht gestellt, dass dem Beschuldigten eine angemessene Wohnform, vorzugsweise betreutes Wohnen, konkret zur Verfügung stehe und auch die erforderliche finanzielle Sicherung (zum Beispiel durch Sozialhilfe) gewährleistet sei. Da sich die Etablierung eines solchen Settings bis zum 17. April 2019 nicht abgezeichnet hatte, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 17. April 2019 eine Verlängerung der Haft um 10 Wochen an (bis zum 26. Juni 2019). Diesen Entscheid focht der Beschuldigte mit Beschwerde an. Das Appellationsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2019 ab (AGE HB.2019.27).
Am 18. Juni 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft gleichzeitig mit der Anklageerhebung die Anordnung von Sicherheitshaft über A____. Am 25. Juni 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht über A____ Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 18. September 2019.
Gegen diese Verfügung erhob A____, vertreten durch B____, mit Eingabe vom 7. Juli 2019 Beschwerde, mit welcher die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft beantragt wird. Diesem sei allenfalls die Auflage zu erteilen, sich nach der Haftentlassung zwecks Wohnungssuche unverzüglich bei der Bewährungshilfe zu melden. Die Staatsanwaltschaft lässt mit ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 18. Juli 2019 repliziert.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Beim Vorliegen einer Anklageschrift ist die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. AGE HB.2019.22 vom 18. April 2019 E. 3, BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts wird vorliegend denn auch zu Recht nicht in Abrede gestellt.
3.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat in den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr angenommen. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose negativ, d.h. ungünstig ist (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.9 S. 17), und andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund; zulässig ist die Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit.
Dem Beschuldigten, der keinen geregelten Wohnort hat, wird mit der Anklage eine Reihe von Delikten vorgeworfen. Neben dem Betäubungsmitteldelikt (Ziff. 2 Anklageschrift; AKS) stehen Delikte gegen die körperliche Integrität und Freiheit von Familienangehörigen im Vordergrund. So soll er Anfang Dezember 2018 seinem Bruder damit gedroht haben, dessen Sohn umzubringen (Drohung; Ziff. 13 AKS). Am 20. Dezember 2018 soll er seiner Mutter durch einen Kick ein Hämatom am Oberschenkel zugefügt haben (einfache Körperverletzung; Ziff. 14 AKS). Am 27. Dezember 2018 soll er seine Mutter mit dem Tod bedroht haben (Drohung; Ziff. 15 AKS). Am 6. Januar 2019 soll er seiner Mutter einen Schlag ins Gesicht verpasst und ihr gegenüber damit gedroht haben, dass er seinen Bruder umbringen werde (einfache Körperverletzung, ev. Tätlichkeit, Drohung; Ziff. 16 AKS). Am 3. März 2019 soll er unmittelbar nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam und in Missachtung einer superprovisorischen Massnahme des Zivilgerichts Basel-Stadt den Wohnort seiner Mutter aufgesucht und für den Fall, dass sie ihm die Türe nicht öffne, damit gedroht haben, eine Bombe zu legen und seinen Bruder umzubringen (versuchte Nötigung; Ziff. 22 AKS). Am 3. März 2019 soll er zudem auf dem Gartenareal beim Bahnhof St. Johann in Basel einem Gartenhäuschenbesitzer gegenüber damit gedroht haben, eine Bombe zu legen und den Garten in Brand zu setzen (Drohung; Ziff. 23 AKS). Hinzu kommen zahlreiche mutmassliche Hausfriedensbrüche (Ziff. 20, 26, 27 AKS), mehrere Diebstähle und Sachbeschädigungen (Ziff. 20, 21, 24, 25, 27 und 30 AKS), zwei Fälle von Hinderung einer Amtshandlung (29. Januar und 17. März 2019, Ziff. 19 und 28 AKS) sowie mehrfacher Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (täglich ab 6. Januar 2019, Verstoss gegen Wegweisung und Rückkehrverbot; Ziff. 29 AKS).
Das Zwangsmassnahmengericht erachtete die Fortsetzungsgefahr im Sinne der Strafprozessordnung als gegeben. Zur Begründung führte es an, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung aus der Haft – ohne Wohnlösung – auf der Strasse stände und die ungünstigen prognostischen Bedingungen fortdauerten. Es verwies zudem auf die Erwägungen im Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. Mai 2019 verwiesen (vgl. dort Ziff. 4.3), welche wie folgt lauteten:
Zunächst ist dem Zwangsmassnahmengericht mit Verweis auf dessen Begründung, namentlich die Chronologie der im Raum stehenden Delikte und der wirkungslos gebliebenen Warnungen (Entlassung aus dem Polizeigewahrsam mit Auflagen / Kontakt- bzw. Annäherungsverbot am 6. März 2019), darin zuzustimmen, dass Fortsetzungsgefahr im Sinne des Gesetzes vorliegt. Die Fortsetzungsgefahr ergibt sich weniger aus den beiden Vorstrafen (5. März 2014, Jugendgericht Basel-Stadt, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Pornografie; 23. Juni 2016, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Verkehrsdelikte) als aus der Frequenz und Art der Delikte, welche Gegenstand des aktuellen Strafverfahrens sind. Es trifft zwar zu, dass die Vorwürfe, welche seit seiner letzten Entlassung gegen ihn dazugekommen sind, für sich genommen eher Bagatellcharakter haben. Aber sie lassen gelichzeitig erkennen und weiterhin befürchten, dass es beim Beschuldigten eben zu keiner entscheidenden Verhaltensänderung gekommen ist. Bereits am 15. März, und wieder am 18. März 2019 soll er (wie zuvor bereits am 28. Februar, 1. und 3. März 2019) erneut in den Schrebergarten seines Bruders eingebrochen sein, obwohl im am 6. März 2019 ein Verbot auferlegt worden war, sich dem Schrebergarten auf mehr als 100 Meter anzunähern. Dieses irritierende Weitermachen nährt Befürchtungen, dass es eben auch wieder zu schwereren Vorfällen, auch zu Delikten gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit, kommen könnte. Konkret sind Delikte gegen die Rechtssphäre seines Bruders und seiner Mutter zu befürchten. Die betroffenen Rechtsgüter früherer mutmasslicher Vergehen waren unter anderem Leib und Leben sowie Freiheit. Es trifft mit anderen Worten entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht eben nicht zu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers höchstens „lästig“ sei, dass aber davon keine Gefahr für die Sicherheit anderer ausgeht. Die mutmasslichen Körperverletzungen mögen hinsichtlich der Verletzungsfolgen nicht besonders schwer wiegen; zusammen mit den damit verbundenen Drohungen müsste aber durchaus von Vergehen einer erheblichen Schwere ausgegangen werden, zumal sich Drohungen und Körperverletzungen in ihren Folgen gegenseitig verstärken (z.B. Ernsthaftigkeit der schweren Drohung aus Adressatensicht).
Bis zum heutigen Zeitpunkt liegt keine Anschlusslösung für einen sozialen Empfang des Beschuldigten für den Fall seiner Haftentlassung vor. Bestrebungen, eine solche Lösung mitsamt der hierfür erforderlichen Finanzierung zu finden, sind bis dato gescheitert. Es verstösst entgegen der Rüge des Beschwerdeführers nicht gegen Treu und Glauben, wenn für die Einlösung der von der Vorinstanz in Aussicht gestellten Haftentlassung eine tatsächlich funktionierende Lösung verlangt wird. Wenn die Bereitschaft einer Institution, den Beschuldigten aufzunehmen, von der Finanzierung durch die Sozialhilfe abhängig gemacht wird, eine solche aber nicht zustande kommt, scheitert die Aufnahme des Beschwerdeführers im Ergebnis. Damit würden im Falle der Haftentlassung aber gerade diejenigen prognostisch ungünstigen Bedingungen weiter herrschen, welche der Fortsetzungsgefahr Vorschub leisten. Von wem die Bemühungen für eine Anschlusslösung ausgegangen sind, ist vor diesem Hintergrund im Ergebnis sekundär (Ziff. 4.4).
Das Zwangsmassnahmengericht stellte fest, dass sich die Sachlage nicht verändert habe und führte dazu insbesondere aus, dass im Falle einer Haftentlassung nach wie vor kein sozialer Empfangsraum für den Beschwerdeführer bestehe. Folglich sei weiterhin von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen und Fortsetzungsgefahr sei zu bejahen.
Entgegen der Rüge des Verteidigers hat die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Mit dem zentralen Thema – der Frage der Existenz eines Ortes, wo der Beschwerdeführer bis auf weiteres Wohnsitz nehmen könnte, womit die Fortsetzungsgefahr vermindert werden könnte – hat sich das Zwangsmassnahmengericht auseinandergesetzt. Trotz aller Vorbringen der Verteidigung muss festgestellt werden: Der Beschwerdeführer hat trotz aller Bemühungen keinen festen Wohnort und die Sicherung einer Anschlusslösung für den Fall seiner Entlassung ist, wie der Verteidiger einräumt, nicht gelungen. Auch bei der Institution „Schwarzer Peter“, wo der Beschwerdeführer gemeldet sei, handelt es sich erklärtermassen um keine Wohn-, sondern eine blosse Meldeadresse. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Bezug auf das Thema der Anschlusslösung nicht angehört hätte. Dass Bemühungen stattfanden und die Suche einer Anschlusslösung für eine inhaftierte Person nicht leicht ist, wurde von keiner Seite bestritten, musste aber im Hinblick auf das rechtliche Gehör in den Entscheiderwägungen nicht eigens erwähnt werden, weil im vorliegenden Kontext nur ein positives Ergebnis die Fortsetzungsgefahr entscheidend vermindern könnte.
Nachdem die Anklageschrift inzwischen vorliegt, ist die Frage der Fortsetzungsgefahr aktuell wie folgt zu beurteilen: Bei den dem Beschwerdeführer mit der Anklage vorgeworfenen Delikten handelt es sich unter anderem um einen Verbrechenstatbestand (mit Mindeststrafe) und mehrere Vergehenstatbestände, welche fast alle mehrfach begangen worden sein sollen. Bereits diese würden die Annahme der Fortsetzungsgefahr nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu rechtfertigen vermögen, weil es Delikte sind, die in die körperliche und seelische Integrität von Dritten eingreifen und keinesfalls von Bagatellen gesprochen werden kann. Hierfür darf ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die dem Beschwerdeführer bekannten Erwägungen im erwähnten, erst vor zwei Monaten ergangenen Beschwerdeentscheid verwiesen werden, welche die Rechtslage diesbezüglich wiedergeben. Diese wäre allenfalls bei einer Änderung der bundesgerichtlichen Massstäbe hinsichtlich Annahme von Fortsetzungsgefahr neu zu beurteilen. Da eine solche nicht erfolgt ist, ist ein Verweis auf vollständige frühere Erwägungen zulässig.
Es mag im Übrigen zwar zutreffen, dass als gefährdete Personen vor allem die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers im Fokus stehen. Allerdings werden die Erfolgschancen der ins Feld geführten Vereinbarung vom April 2019, welche der Beschwerdeführer mit seiner Mutter getroffen habe („Einvernehmliches Kontakt- und Annäherungsverbot“), wesentlich davon abhängen, ob der Beschwerdeführer nach einer langen Phase unsteter Lebensverhältnisse in ein geordnetes Leben zurückfindet. Dies hängt wiederum massgeblich von einer Wohnlösung und von seiner Fähigkeit ab, sich um eine Tagesstruktur kümmern zu können, zumal er sich mit 23 Jahren nicht auf eine lebenslange Unterstützung durch die Sozialhilfe einstellen kann. Es kommt hinzu, dass die Tragweite einer solchen Vereinbarung zumindest fragwürdig ist. Auch ohne „Einvernehmen“ wäre es denn auch verboten gewesen, eine Person zu verletzen, bestehlen, bedrohen etc., und dennoch ist es mutmasslich mehrfach zu entsprechenden Vorfällen gegen seine Mutter und seinen Bruder gekommen. Soweit damit geltend gemacht werden soll, dass sich der Beschwerdeführer eher an eigene „Abmachungen“ als an das Gesetz hält, verbessert dies die Prognose bezüglich Rückfallgefahr jedenfalls nicht. Der mit der Beschwerde schliesslich noch erhobene Einwand, dass dem Beschuldigten das durch das Zivilgericht verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot mangels funktionierender Zustelladresse gar nicht habe zugestellt werden können und dieser davon keine Kenntnis hatte, beschlägt den Entscheid in der Sache und wird vom Sachgericht zu beurteilen sein. Im vorliegenden Zusammenhang ist immerhin darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch vom Zwangsmassnahmenrichter am 6. März 2019 mit einem Kontakt- und Rayonverbot belegt worden ist. Zumindest davon hatte er Kenntnis. Diese Massnahme erwies sich soweit ersichtlich als wirkungslos.
Zusammenfassend kann mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen dem Zwangsmassnahmenrichter darin gefolgt werden, dass Fortsetzungsgefahr nach wie vor gegeben ist. Dass das Vorverfahren nun abgeschlossen ist, ändert daran nichts. Auch der Hinweis, dass sich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter entspannt habe, vermag die Fortsetzungsgefahr nicht zu bannen. Zum einen liegt es auf der Hand, dass durch die Haft die mutmassliche Kette von Übergriffen eingerissen ist und eine gewisse Entspannung möglich wurde. Dies ist die naheliegende Folge der durch die Haft entstandenen räumlichen Trennung. Zum andern wäre in der vorliegenden Konstellation eben gerade zu befürchten, dass sich die Situation im Falle einer Haftentlassung wieder verschärft. Es kommt schliesslich dazu, dass auch eine Entspannung der Situation mit der Mutter die Fortsetzungsgefahr bezüglich anderer Delikte, etwa zum Nachteil seines Bruders oder von Dritten (z.B. erneut andere Besitzer von Gartenhäusern), nicht ausschliessen würde.
3.3 Die Dauer der ausgestandenen und nun angeordneten Haft (26 Wochen seit 18. März 2019 zuzüglich 4 Wochen frühere Haft vom 25. Dezember 2017 bis 22. Januar 2018 und 4 Tage Polizeigewahrsam) kommt noch nicht in grosse Nähe der im Falle von Schuldsprüchen im Sinne der Anklage zu erwartenden Sanktionshöhe. Die Strafe, die den Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs gemäss Anklage erwartet, würde deutlich höher ausfallen, zumal bereits das Verbrechen gemäss Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes eine Mindeststrafe von einem Jahr aufweist. Die Anordnung der 12-wöchigen Sicherheitshaft erweist sich damit als verhältnismässig. Mildere Massnahmen, welche die Haft vorliegend abwenden könnten, sind nach wie vor nicht ersichtlich (vgl. bereits AGE HB.2019.27 vom 16. Mai 2019 E. 5). Dass die Terminfindung für die Durchführung der Hauptverhandlung mit sechs Angeklagten vergleichsweise anspruchsvoll ist, mag zutreffen. Dies entbindet die Strafverfolgungsbehörde nicht vom Beschleunigungsgebot. Umgekehrt steht dieser Umstand der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft zum jetzigen Zeitpunkt – entgegen den Zweifeln des Verteidigers – nicht entgegen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die Erhebung einer Gebühr wird aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Beschwerdeführers abgesehen. Sein Verteidiger wird für den angemessenen Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt. Zum Ansatz gelangt praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.–. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei ein Aufwand von knapp sechs Stunden angemessen erscheint. Dieser ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
- Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).