Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.4

 

ENTSCHEID

 

vom 14. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                                Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. Dezember 2018

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 25. Februar 2019


Erwägungen

 

Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 die Untersuchungshaft über A____ (Beschwerdeführer) ab 31. Dezember 2018 für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 25. Februar 2019, verlängert. Gleichzeitig hat es dessen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Mit undatiertem und nicht unterzeichnetem Schreiben an das Appellationsgericht (Aushändigung an das Gefängnispersonal am 9. Januar 2019, Eingang beim Appellationsgericht am 11. Januar 2019) hat A____ zum einen geltend gemacht, dass er krank sei und operiert werden müsse, zum andern hat er seine Unschuld beteuert, und schliesslich hat er um einen Anruf an seine Mutter in Bulgarien gebeten.

 

Das Appellationsgericht ist für die Behandlung dieser Anliegen nur zuständig, wenn und soweit damit die Verlängerung der Untersuchungshaft angefochten wird (Art. 222 i.V.m. 393 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Anträge, welche die medizinische Versorgung und den Kontakt zu Angehörigen betreffen, sind an die Gefängnisleitung resp. an die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft zu richten. Das Schreiben von A____ wird deshalb zuständigerweise an die Gefängnisleitung weitergeleitet.

 

Die Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft wäre gemäss Art. 396 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen gewesen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 ausgehändigt. Die Beschwerdefrist endete daher am 31. Dezember 2018. A____ hat sein Schreiben erst am 9. Januar 2019 dem Gefängnispersonal ausgehändigt. Sofern dieses überhaupt als Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung gemeint war, wurde die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Es ist daher nicht darauf einzutreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.