Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.51

 

ENTSCHEID

 

vom 7. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Juli 2019

 

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 16. September 2019


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Juli 2019 ist A____ (Beschwerdeführer) der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der rechtswidrigen Einreise, des unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der Diensterschwerung und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 7 ½ Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von vorläufig 128 Tagen Haft) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 600.– verurteilt worden. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Darüber hinaus wurde mit Verfügung des gleichen Datums die bestehende Sicherheitshaft zufolge Fortsetzungsgefahr um acht Wochen, bis zum 16. September 2019, verlängert.

 

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 24. Juli 2019 mit der beantragt wird, die Verfügung vom 22. Juli 2019 kostenfällig aufzuheben und A____ umgehend aus der Haft zu entlassen. A____ gemäss Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 15. April 2019 zum Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt (UPK) zu überführen. Darüber hinaus sei A____ für das Haftbeschwerdeverfahren die unentgeltlich Verbeiständung mit B____ zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 29. Juli 2019 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Die Stellungnahme der Einzelrichterin des Strafgerichts ging am 31. Juli 2019 ein. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 5. August 2019 repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Praxisgemäss ist nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen (BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1), sodass sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

 

4.

4.1      Aufgrund des Entscheids des Appellationsgerichts HB.2019.25 vom 30. April 2019 (auf welchen grundsätzlich verwiesen werden kann) sowie aufgrund der seither angelegten Akten ist erstellt, dass der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr auch aktuell noch zu bejahen ist (wegen der bereits erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung steht der Umstand der Verfahrensbeschleunigung nicht mehr im Vordergrund). Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer auch nach erwähntem Entscheid und obwohl er in Haft war, am 12. Juni 2019 erneut wegen aggressiven Verhaltens aufgefallen ist und er am 14. Juni 2019 deshalb diszipliniert werden musste (Akten S. 782 f.). Wie sich ferner aus der Befragung seiner ehemaligen Lebensgefährtin (C____) in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt, ist diese nach wie vor eingeschüchtert und war nicht bereit, im Rahmen der dortigen Beweisaufnahme direkt mit dem Beschwerdeführer konfrontiert zu werden.

 

4.2      Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände ist nicht auszuschliessen, dass im Falle einer Haftentlassung C____ oder Personen, die zufällig mit dem Beschwerdeführer in Kontakt kommen (namentlich die Polizei), aggressiven Übergriffen ausgesetzt sein könnten. Es spricht vieles dafür, dass die zur Diskussion stehenden Attacken mit einer psychischen Erkrankung, die beim Beschwerdeführer bis anhin nicht ausreichend abgeklärt und daher nicht suffizient behandelt werden konnte, in Zusammenhang stehen, zumal sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit kurzzeitig immer wieder in den UPK aufgehalten hat (Akten S. 732 ff.).

 

4.3      Das beim Beschwerdeführer zu beobachtende Verhalten war auch der Grund dafür, dass die KESB mit Entscheid vom 15. April 2019 gestützt auf Art. 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine fürsorgerische Unterbringung in den UPK angeordnet hat. Die KESB erwartet von dieser Massnahme eine Stabilisierung der gesundheitlichen Situation, welche mit einer medikamentösen Einstellung sowie der Abklärung von Differentialdiagnosen inklusive Traumathematik erreicht werden soll (gemäss Kurzaustrittsbericht der UPK vom 9. Juli 2019 ist durch die vorübergehende Unterbringung in den UPK zwischen dem 27. Juni 2019 und dem 8. Juli 2019 und die nunmehr regelmässige Medikamenteneinnahme bereits eine deutliche Besserung des psychischen Zustands erreicht worden). Insofern kann von dieser Massnahme auch eine Verbesserung der Legalprognose erwartet werden.

 

5.

5.1      Während die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, eine Busse in Höhe von CHF 1‘000.– sowie eine siebenjährige Landesverweisung gefordert hatte, ist die vom Strafgericht ausgefällte Strafe deutlich milder ausgefallen und ist auf die Aussprechung einer Landesverweisung verzichtet worden. Während der Beschwerdeführer mit seiner Berufung eine erheblich mildere Strafe fordern dürfte, ist von der Staatsanwaltschaft – soweit aktenkundig – nicht selbständig Berufung erklärt worden. Darüber hinaus ist zumindest fraglich und dürfte im Berufungsverfahren mittels psychiatrischem Gutachten abzuklären sein, ob die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten vermindert oder allenfalls gar aufgehoben gewesen sein könnte (Art. 19 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe, von welcher nunmehr bereits 144 Tage verbüsst worden sind, milder veranschlagt wird. Bei Aufrechterhaltung der Haft würde das Strafmass im Hinblick auf das Berufungsverfahren indes in hohem Mass präjudiziert.

 

5.2      Im vorliegenden Fall können auch Ersatzmassnahmen, welche geeignet sind, dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr angemessen Rechnung zu tragen, angeordnet werden. So ist aufgrund des Entscheids der KESB betreffend fürsorgerische Unterbringung sichergestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Haftentlassung nicht „vor dem Nichts“ stünde, sondern zum Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung direkt an die UPK überwiesen werden kann. Zudem kann zur Bannung der Fortsetzungsgefahr ein umfassendes Kontaktverbot betreffend seine ehemalige Lebensgefährtin C____ verfügt werden (unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB). Nebst dem Beschwerdeführer und C____ sind auch die Verantwortlichen bei der KESB und der Sozialhilfe sowie die für die Behandlung des Beschwerdeführers zuständigen Medizinalpersonen in den UPK über dieses Kontaktverbot in Kenntnis zu setzen. Allfällige Kontaktaufnahmen sind unverzüglich der Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu melden.

 

5.3      Nach dem Gesagten erweist sich die Aufrechterhaltung von (Sicherheits)Haft zum jetzigen Zeitpunkt als nicht mehr verhältnismässig. Der Beschwerdeführer wird in Gutheissung seiner Beschwerde per 9. August 2019 zu Handen der UPK zwecks Vollzugs der am 15. April 2019 angeordneten fürsorgerischen Unterbringung aus der Sicherheitshaft entlassen. Ihm wird mit separater Verfügung ein umfassendes Kontaktverbot betreffend seine frühere Lebensgefährtin C____ eröffnet (unter Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB).

 

6.

6.1      Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb keine ordentlichen Kosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

6.2      Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der geltend gemachte Aufwand von sieben Stunden erscheint gerade noch angemessen und ist neben einem Auslagenersatz von CHF 15.– zum Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen (die Leistungen des Verteidigers unterliegen nicht der Mehrwertsteuer).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird A____ per 9. August 2019 zu Handen der UPK zwecks Vollzugs der am 15. April 2019 angeordneten fürsorgerischen Unterbringung aus der Sicherheitshaft entlassen.

 

            A____ wird mit separater Verfügung ein umfassendes Kontaktverbot (unter Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB) betreffend C____ eröffnet.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘400.– und ein Auslagenersatz von CHF 15.–, insgesamt also CHF 1‘415.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Haftleitstelle der Kantonspolizei Basel-Stadt

-       C____

-       [...], [...], [...], [...]

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).