Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.52

 

ENTSCHEID

 

vom 27. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                             Gesuchsteller

c/o [...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. August 2019)

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 12. August 2019 wies der Einzelrichter des Appellationsgerichts eine Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Juli 2019 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.–. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 ersucht A____ um Erlass dieser Kosten.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung „die Strafbehörde“. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2016.76 vom 19. Dezember 2017 E. 1.2). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Erlassgesuchs derjenige Einzelrichter zuständig, welcher den zur Diskussion stehenden Haftbeschwerdeentscheid erlassen hat.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

 

2.2      Der Gesuchsteller wurde nur wenige Wochen nach Verbüssung einer 16-monatigen Haftstrafe mit der Deliktsserie zum Nachteil von B____, welche zu seiner erneuten Inhaftierung führte, abermals straffällig. Wie sich der Absender-Adresse des vorliegend zu beurteilenden Gesuchs entnehmen lässt, befindet sich der Gesuchsteller aktuell in [...]. Daraus folgt, dass der Gesuchsteller während gut 20 Monaten praktisch ununterbrochen inhaftiert war und damit kein reguläres Einkommen erzielen konnte. Dazu kommt, dass der einschlägig vorbestrafte A____ seinen Betäubungsmittelkonsum in der Vergangenheit offenbar durch verschiedene Diebstähle finanzierte und insofern eine wirtschaftliche Not besteht.

 

2.3      A____ muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich an der finanziellen Situation des eine IV-Rente beziehenden Gesuchstellers innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Auch könnte die Abtragung alter Verbindlichkeiten nach der Haftentlassung die Resozialisierung des Gesuchstellers ernsthaft erschweren. Dies ist zu verhindern. Auch wenn der ausstehende Betrag von CHF 500.– nicht hoch ist, kann ihm unter den gegebenen Umständen auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Es rechtfertigt sich, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.

 

3.

3.1      Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

 

3.2      A____ hat das vorliegende Gesuch selbständig ohne Inanspruchnahme seiner amtlichen Verteidigerin C____ verfasst und eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist deshalb auch dem Gesuchsteller persönlich zu eröffnen. Sollte es seinem Wunsch entsprechen, dass C____ Kenntnis davon erhält, hat der Gesuchsteller für die Weiterleitung des Entscheids selbst besorgt zu sein.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. August 2019 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.– erlassen.

 

            Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.