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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2019.55
ENTSCHEID
vom 29. August 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. August 2019
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 5. Oktober 2019
Sachverhalt
A____ wurde am 7. August 2019 wegen Verdachts auf Vergewaltigung, ev. Schändung zum Nachteil von C____ festgenommen. Mit Verfügung vom 10. August 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 5. Oktober 2019 an.
Gegen diese Haftverfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. August 2019 Beschwerde erhoben. Er beantragt seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter ersatzweiser Auferlegung eines Annäherungs- oder Kontaktverbots gegenüber C____ und D____, unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Verfügung vom 15. August 2019 hat die Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung durch B____ widerrufen und auf Wunsch des Beschwerdeführers E____ als amtlichen Verteidiger eingesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 22. August 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 23. August 2019 hat der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine Replik mitgeteilt.
Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerdeschrift ist form- und fristgerecht eingereicht worden, auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist sie auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, eine schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; vgl. statt vieler: AGE HB.2019.20 vom 18. April 2019 E. 3). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat vorliegen und ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllt (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
3.2 Das Zwangsmassnahmengericht ist gestützt auf die ausführlichen und klaren Angaben von C____, deren Anzeigeverhalten sowie den Polizeirapport vom 22. Juni 2019, die Fotodokumentation vom 24. Juni 2019, die Arztzeugnisse vom 21. Juni 2019 und den Chatverlauf vom 21. Juni 2019 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer C____ durch Anwendung einer List zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gebracht habe. Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf Schändung sei somit gegeben (Verfügung p. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es zwischen ihm und C____ am 21. Juni 2019 zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Er führt jedoch aus, dieser habe nach vorheriger Absprache einvernehmlich und im Beisein von D____ stattgefunden. Während des Geschlechtsverkehrs zu dritt habe C____ ohne ersichtlichen Grund plötzlich begonnen, ihn anzuschreien, zu beschimpfen und zu schlagen. Die Version des Beschwerdeführers werde auch durch die Aussagen von F____ gestützt. Zudem seien die Aussagen von C____ zum Geschehen äusserst unglaubwürdig. Es sei undenkbar, dass sie nicht bemerkt habe, dass nicht ihr Partner D____, sondern der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe (Beschwerde p. 2 f.).
3.4 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf die angefochtene Verfügung und die Begründung ihres Antrags auf Haftanordnung vom 9. August 2019. Daraus geht im Wesentlichen hervor, gestützt auf die Aussagen von C____ sei sie nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit ihrem Partner D____ eingeschlafen, während jener das Zimmer verlassen habe um zu rauchen. Sie sei erwacht, als sie von hinten an Brust, Rücken, Gesäss sowie Vagina/Schamlippen gestreichelt und anschliessend vaginal penetriert worden sei. In der Annahme, es handle sich um D____ habe sie die Berührungen und den Geschlechtsverkehr zugelassen. Erst als dieser sich vor ihr aufs Bett gelegt habe, habe C____ bemerkt, dass es sich bei dem hinter ihr liegenden Mann um jemand anderen handeln müsse. Sie habe sich umgedreht und sich sogleich mit Fusstritten gegen den Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt. Aus diesen Aussagen von C____ ergebe sich ein dringender Tatverdacht in Bezug auf Vergewaltigung, ev. Schändung (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 9. August 2019 p. 2).
3.5 Anlässlich der Einvernahme vom 15. Juli 2019 gab C____ an, sie sei am besagten Abend mit ihrem Freund D____ im Ausgang gewesen, wo sie diverse alkoholische Getränke konsumiert habe und vom Freund dem Beschwerdeführer vorgestellt worden sei. Sie habe jenem aber keine besondere Beachtung geschenkt und er sei irgendwann im Laufe des Abends verschwunden, ohne sich zu verabschieden. In den frühen Morgenstunden habe sie sich mit D____ an dessen Wohnort begeben, wo das Paar einvernehmlichen Sex gehabt habe. Während er nach dem Geschlechtsverkehr das Zimmer mutmasslich zum Rauchen verlassen habe, sei sie auf dem Bauch liegend eingeschlafen. Sie sei davon erwacht, dass sie an Brust, Rücken, Gesäss und an der Vulva gestreichelt und schliesslich von hinten vaginal penetriert worden sei. Dies habe sie in der Annahme zugelassen, es handle sich dabei um ihren Freund D____. Als jedoch dieser plötzlich den Raum betreten und sich vor ihr ins Bett gelegt habe, sei ihr schlagartig klar geworden, dass der hinter ihr liegende Mann nicht ihr Freund sein könne. Sie habe sich umgedreht, den Beschwerdeführer erkannt und diesen sogleich von sich weggestossen, beschimpft und nach ihm getreten. Anschliessend sei sie von D____ an den Haaren gepackt, auf dem Bett fixiert und zweimal ins Gesicht geschlagen worden. Dazu habe er ihr gesagt, sie habe sich gefälligst von beiden „ficken“ zu lassen. Sie habe daraufhin panische Angst bekommen und begonnen zu hyperventilieren. Als sie daraufhin von D____ losgelassen worden sei, habe sie ihre Kleider und Handtasche ergriffen und fluchtartig die Wohnung verlassen. C____ gab weiter an, die beiden Männer hätten im Verlauf des Abends mehrfach die Köpfe zusammengesteckt und getuschelt. Von geplantem Geschlechtsverkehr zu dritt mit dem Beschwerdeführer sei in ihrer Anwesenheit nie die Rede gewesen. Sie habe auch nicht bemerkt, dass der Beschwerdeführer mitten in der Nacht noch in D____ Wohnung gekommen sei. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 15. Juli 2019 geht hervor, dass C____ bei der Schilderung der Geschehnisse emotional sehr labil gewesen sei und immer wieder geweint und gezittert habe (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 15. Juli 2019 p. 3 f., dazu Aktennotiz „Bericht zur Einvernahme“ vom 15. Juli 2019).
Die detaillierten Aussagen von C____ stimmen weitgehend mit ihren im Polizeirapport vom 21. Juni 2019 dokumentierten Schilderungen überein. Besonders die Beschreibung des Kerngeschehens, wie sie durch die Berührungen von hinten langsam erwacht sei, den anschliessenden Geschlechtsverkehr geduldet habe, weil sie davon ausgegangen sei, Sex mit ihrem Freund zu haben und ihre heftige Reaktion, nachdem sie ihren Irrtum bemerkt habe, ist äusserst konstant und auch nachvollziehbar. Die Aussagen von C____ wirken damit insgesamt glaubwürdig. Sie decken sich zudem mit dem Arztzeugnis der Hausärztin vom 21. Juni 2019, dem Ergebnis der gerichtsmedizinischen Untersuchung vom 14. August 2019 (mit Bildern der Verletzungen) sowie dem sichergestellten WhatsApp-Austausch zwischen C____ und D____ unmittelbar nach den Geschehnissen am 21. Juni 2019, welcher von ihm initiiert wurde. Darin wirft sie ihm vor, sie geschlagen zu haben („[…] hesch mi gschlage du verdammte Wixer“) und kündigt an, sie werde sowohl gegen ihn als auch gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstatten. Diese Nachrichten des äusserst aufgebrachten Opfers einerseits sowie die Beschwichtigungsversuche von D____ anderseits („Bitte. I ha dSottuation welle erkläre. Ha di an nimerts verkauft“) weisen darauf hin, dass er sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer offenbar durchaus eine schwerwiegende Verfehlung zum Nachteil von C____ zuschulden hatte kommen lassen. Auch die Formulierung D____, wonach er sie an niemanden verkauft habe, lässt sich nur mit der Schilderung von C____, wonach er ihr unmittelbar nach dem abgebrochenen Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer eröffnet habe, sie habe mit beiden zu „ficken“, in einen sinnvollen Zusammenhang bringen. Schliesslich deuten die gemäss den Aussagen von C____ von D____ geäusserten Worte („Du fickst mit uns beiden, ist das klar“) darauf hin, dass dieser und der Beschwerdeführer mittäterschaftlich zusammenwirkten.
Es fällt auf, dass die Aussagen der beiden Männer nicht nur von denjenigen des Opfers, sondern in wesentlichen Punkten auch untereinander abweichen. Zunnächst wird C____ von beiden Männern als sexuell sehr freizügig geschildert. So gab D____ gleich zu Beginn der ersten Einvernahme, ohne danach gefragt worden zu sein an, er und C____ hätten nicht nur Sex zu zweit, sondern auch mit weiteren Personen gehabt (Prot. Einvernahme vom 25. Juli 2019 p. 2: „Die C____ kenne ich. Wir hatten seit ca. 1 ½ Monaten eine Sex Beziehung. Unter anderem auch mit mehreren Leuten, also zwei Mal vor diesem Freitag.“). Zudem schildert er sie mehrfach als „nymphomanisch“ (Prot. Einvernahme vom 25. Juli 2019 p. 6: „Sie war mir fast zu Nymphomanisch“). Auch der Beschwerdeführer, welcher C____ gemäss den übereinstimmenden Angaben erst am Abend vor den fraglichen Geschehnissen kennen gelernt hatte, gab an, sie sei sexuell sehr offen gewesen (Prot. Einvernahme Beschwerdeführer vom 20. August 2019 p. 3: „Er sagte mir, dass dies die sei mit der er und F____ und G____ einen Vierer hatte. C____ war keine Frau die schüchtern oder zurückhaltend gewesen war. Sie kam als nette sympathische Frau mir gegenüber rüber. Sie war vor mir kein bisschen abgeneigt und suchte die Nähe. Sie kam auch immer wieder zu mir und fasste mir auch an die Beine. Ich habe sie dann auch am Popo angefasst“). Während D____ in Abrede stellte, dass anlässlich des ersten Treffens am Abend in der H____-Bar bereits über Sex zu dritt mit dem Beschwerdeführer gesprochen worden sei (Einvernahme vom 25. Juli 2019 p. 11), gab der Beschwerdeführer an, die Möglichkeit eines „Dreiers“ sei im Verlauf des Abends scherzeshalber zur Sprache gekommen (Prot. Einvernahme vom 20. August 2019 p. 13: „Schon bei der H____ Bar haben wir so spass halber erwähnt nachher machen wir ein Sandwich. Daraufhin hat C____ geantwortet Hauptsache ich werde gut durchgefickt.“). Konkret sei ein späteres Treffen aber nicht geplant worden (p. 5). Vollkommen unterschiedliche Angaben machen die beiden Männer indessen zum eigentlichen Kerngeschehen. D____ gab zu Protokoll, er sei vom Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und gefragt worden, ob er sich am Sex der beiden beteiligen dürfe. Daraufhin habe er C____ Zustimmung eingeholt (Prot. Einvernahme vom 25. Juli p. 2, 10 f.: „C____ habe ich das ja gesagt das der A____ noch kommt, worauf sie sagte ja das ist ok.“). Nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zu zweit sei sie eingeschlafen und kurz darauf habe der Beschwerdeführer an der Tür geklingelt. Nachdem die beiden Männer zusammen etwas getrunken hätten, sei der Beschwerdeführer ins Schlafzimmer zu der schlafenden Frau gegangen, während D____ sich in die Dusche begeben habe. Als er das Schlafzimmer betreten habe, hätten der Beschwerdeführer und C____ auf der Seite liegend den Geschlechtsverkehr von hinten vollzogen. Nachdem C____ ihn erblickt habe, sei sie ausgerastet. Er selbst habe sich an den sexuellen Handlungen somit nicht beteiligt (Prot. Einvernahme vom 25. Juli p. 2 f.).
Einen ganz anderen Verlauf der Geschehnisse schilderte der Beschwerdeführer: Als er in der besagten Nacht bereits zu Hause gewesen sei und noch mit D____ WhatsApp-Nachrichten ausgetauscht habe, seien die beiden Männer spontan auf die Idee gekommen, den Beschwerdeführer an den sexuellen Handlungen mit C____ teilhaben zu lassen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, sei aber davon ausgegangen, dass diese von D____ über sein bevorstehendes Kommen informiert worden sei (Einvernahme vom 20. August 2019 p. 7: „…es ist ein bisschen länger gegangen bis er mir zurückgeschrieben hat. Ich denke schon, dass er das mit ihr abgesprochen hat.“). Nachdem er mit D____ etwas getrunken habe, habe er sich der auf dem Bett schlafenden Frau genähert, sie von hinten gestreichelt und angesprochen. Sie sei dadurch aufgewacht und habe es zugelassen, dass er von hinten vaginal in sie eingedrungen sei. Nach einer Weile sei auch D____ dazugekommen, habe sich vor die inzwischen auf dem Bett kniende C____ gestellt, worauf sie seinen Penis in den Mund genommen habe. Mitten in dem Geschlechtsverkehr zu dritt sei die Frau ohne äusseren Anlass plötzlich ausgerastet und auf den Beschwerdeführer losgegangen (Prot. Einvernahme vom 20. August 2019 p. 3).
Dass C____ während des Geschlechtsverkehrs den Beschwerdeführer unvermittelt weggestossen, beschimpft und körperlich angegriffen habe, schildern beide Männer übereinstimmend. Diese auch vom Opfer selbst beschriebene heftige Reaktion ergibt jedoch nur einen Sinn, wenn sie in Zusammenhang mit der von C____ geschilderten Vorgeschichte gestellt wird, wonach sie nämlich über die Pläne der beiden Männer, den Beschwerdeführer in die sexuellen Handlungen zwischen ihr und D____ einzubeziehen, nicht informiert worden und der Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer damit nicht einverständlich war. Daraufhin deuten jedenfalls auch die Aussagen D____ hin, der anlässlich der Einvernahme vom 25. Juli 2019 mehrfach angab, C____ habe eine starke Schreckreaktion gezeigt, als sie ihn vor sich erblickt habe (Einvernahmeprotokoll vom 25. Juli 2019 p. 2 f.: „C____ fragte mich, ob ich schon wieder könne. Ich sagte nein. In diesem Moment schreckte sie hoch und sagte ich dachte, dass es D____ sei. Dann ist sie auf A____ los. […] Sie sagte, dass wir das abgesprochen habe und fragte mich weshalb ich das zugelassen habe“, p. 12: „Als mich C____ sah ist sie so aufgejuckt sah, nahm A____ in den Schwitzkasten und sagte scheiss Türke und so. Sie sagte warum ich das zugelassen habe […].“, p. 13: „[…] ich kam in den 3 Stock stand im Sichtfeld von den Beiden am Bett. Sie sah mich an und drehte sich um, sagte du Dreckstürke und das sie dachte, dass ich es sei. […] Sie hat…als ich vor den Beiden stand, sah mich an und erkannt dass die Person hinter ihr nicht ich war. Dann dreht sie sich um, nahm den A____ in den Schwitzkasten und sagte scheiss Türk.“, p. 14: „Das sie erschrocken ist, so habe ich es aufgefasst, dass sie sich zum A____ umdrehte habe ich festgestellt.“, p. 17: „Als ich dazu kam und die mich noch nicht entdeckt haben sie sich nicht gewehrt hat. Als sie mich dann sah, ist das so passiert was ich gesagt habe.“). Schliesslich lässt sich auch die kurz nach der Tat um 04:08 Uhr von D____ an C____ verschickte WhatsApp-Nachricht mit dem Inhalt: „Ps: du bisch uf ihn los…..useme Schock Zuestand und Alk.“ nicht anders deuten, als dass ihm durchaus klar war, dass sie nicht etwa grundlos so heftig reagiert hatte, sondern weil sie über die Tatsache schockiert war, dass sie statt wie angenommen mit ihrem Partner mit einem Fremden Geschlechtsverkehr hatte. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, er habe die schlafende Frau nicht nur gestreichelt, sondern auch angesprochen, bevor er von hinten in sie eingedrungen sei, so dass ihr habe klar sein müssen, dass sie mit ihm und nicht mit D____ verkehrte. So gab er auf die Frage, ob C____ gewusst habe, dass er bei ihr sei und nicht D____ an: „Musste sie ja auch fast, ich habe mit ihr geredet und sie gestreichelt.“ (Prot. Einvernahme vom 20. August 2019 p. 9). Jedoch muss aus den Aussagen der anderen beiden Beteiligten, insbesondere der äusserst glaubhaften Depositionen von C____ geschlossen werden, dass sie gerade nicht wusste, dass sie nicht mit D____, sondern mit dem Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr hatte. Hätte der Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer tatsächlich ihrem Willen entsprochen, wäre C____ wohl kaum während des Geschlechtsakts aufgesprungen, hätte ihn beschimpft und ihrem Partner vorgehalten, er würde sie verkaufen, um anschliessend mitten in der Nacht fluchtartig die Wohnung zu verlassen und sich noch am gleichen Tag auf den Polizeiposten zu begeben um Anzeige zu erstatten. Damit ist gestützt auf die äusserst glaubhaften Aussagen von C____ sowie die Aussagegenese und die übrigen Indizien ein dringender Tatverdacht in Bezug auf Schändung zweifellos gegeben.
Die Frage nach dem genauen Tathergang sowie die Klärung der Widersprüche in den Aussagen der drei involvierten Personen können und müssen im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Es bleibt vielmehr dem Sachgericht anheimgestellt, die gesamten Umstände abschliessend zu würdigen. Von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung und damit vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist indessen auszugehen.
4.
4.1 Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Kollusionsgefahr angenommen. Sie begründet diese damit, dass Sexualdelikte per se kollusionsanfällig seien. Die Wahrscheinlichkeit, dass auf das Opfer eingewirkt werde, sei praxisgemäss hoch, weil der Tatverdacht mit den Aussagen des Opfers stehe und falle. Da die vorgeworfene Tat Züge einer gemeinsamen Begehung trage und die Aussagen des Beschwerdeführers und D____ einander widersprächen, bestehe nicht nur Kollusionsgefahr gegenüber C____, sondern auch gegenüber D____. Die Verhängung eines Annäherungs- oder Kontaktverbots als Ersatzmassnahmen erscheine ungenügend (Verfügung p. 3).
4.2 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.3 Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Schändung stellt ein schwerwiegendes Delikt gegen die sexuelle Integrität dar. Der Beschwerdeführer ist nicht geständig. Die belastende Aussage von C____ steht gegen die seine sowie diejenige D____s. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass Sexualdelikte besonders anfällig für Kollusionshandlungen seien, da häufig einzig die Aussagen der Beteiligten als Beweise zur Verfügung stehen würden. Dies gilt umso mehr für Fälle, in denen – wie vorliegend – mehr als zwei Personen beteiligt sind und die Aussagen der einzelnen Involvierten einander in zentralen Punkten widersprechen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers schildern D____ und er die Geschehnisse gerade nicht deckungsgleich. So gab D____ an, am Geschlechtsverkehr zwischen C____ und dem Beschwerdeführer überhaupt nicht beteiligt gewesen zu sein, während nach der Version des Beschwerdeführers Sex zu dritt stattgefunden habe (Prot. Zwangsmassnahmengericht vom 10. August 2019 p. 2: „Wir hatten Sex. Sie hat D____ eins geblasen. Ich nahm sie von hinten“). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vor seiner Inhaftierung mit D____ über die Geschehnisse gesprochen zu haben. Dass nicht bereits vor der Festnahme (erfolgreich) kolludiert wurde, spricht zwar nicht per se gegen zukünftige Absprachen bezüglich der nicht deckungsgleichen Punkte. Auch eine Einflussnahme auf das Opfer sowie auf weitere Personen aus dem Umfeld der Involvierten ist grundsätzlich denkbar. Jedoch scheint mit Blick auf den aktuellen Stand der Ermittlungen das Risiko, dass der Beschwerdeführer die Wahrheitsfindung durch Absprachen mit bzw. Beeinflussung von anderen Verfahrensbeteiligten tatsächlich erschweren könnte, nicht mehr besonders gross. So sind alle drei am inkriminierten Vorfall Beteiligten mehrfach einvernommen worden. Insbesondere das Opfer hat die Geschehnisse äusserst detailliert, lebensnah und konstant geschildert. Vor dem Hintergrund des damit weitgehend erstellten Sachverhalts ist die Gefahr, dass der Beschwerdeführer noch auf C____ einwirken könnte, um diese zu einer Änderung ihrer Aussagen zu bewegen, nicht mehr besonders naheliegend. In Bezug auf D____ wird allenfalls noch die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme abzuwarten sein. Danach kann davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer hinsichtlich D____ keine Kollusionsgefahr mehr besteht. Eine solche Konfrontationseinvernahme zwischen den beiden inhaftierten Männern sollte innert Wochenfrist durchzuführen sein.
4.4 Gestützt auf diese Erwägungen ist die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 10. August 2019 angeordnete Untersuchungshaft somit noch bis am 14. September 2019 aufrechtzuerhalten.
5.
Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 191 StGB bzw. Art. 190 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu maximal 10 Jahren. Hinzu kommt, dass einige Indizien für eine gemeinsame Begehung sprechen, was in Anwendung von Art. 200 StGB zu einer fakultativen Straferhöhung führen würde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 7. August 2019 und damit seit knapp vier Wochen in Haft. Die insgesamt rund fünfwöchige Untersuchungshaft erweist sich in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres als verhältnismässig.
6.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers zum Teil als begründet. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer reduzierten Gebühr von CHF 250.–, einschliesslich Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift und des kurzen Schreibens betreffend den Verzicht auf eine Replik rechtfertigt sich die Abgeltung von vier Stunden Aufwand zum Stundentarif von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. August 2019 über A____ angeordnete Untersuchungshaft wird für die Dauer von insgesamt fünf Wochen bis zum 14. September 2019 bestätigt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 250.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar (inklusive Auslagenersatz) von CHF 800.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 61.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- E____ (neuer amtlicher Verteidiger)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).