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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.159
HB.2019.59
HB.2019.70
ENTSCHEID
vom 13. Juli 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o ABES, Rheinsprung 16, 4051 Basel
Zustelladresse: c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken,
Wilhelm-Klein-Strasse 27, 4002 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheide des Appellationsgerichts vom 29. August, 7. Oktober und 16. Dezember 2019)
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Entscheid vom 29. August 2019 wies der Einzelrichter des Appellationsgerichts ein Ausstandsgesuch von A____ (Gesuchsteller) gegen den Strafgerichtspräsidenten [...] ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten von CHF 500.– (AGE BES.2019.159). Mit Entscheid vom 7. Oktober 2019 wies er eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. September 2019 betreffend Anordnung der Sicherheitshaft ebenfalls rechtskräftig ab und auferlegte ihm erneut Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.– (AGE HB.2019.59). Mit rechtskräftigem Entscheid vom 16. Dezember 2019 wies der Einzelrichter schliesslich eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen einen Beschluss des Strafgerichts vom 20. November 2019 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft rechtskräftig ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 700.– (AGE HB.2019.59).
Mit Schreiben des Sozialdienstes der UPK Basel vom 3. Juni 2022 (eingegangen beim Appellationsgericht am 28. Juni 2022) und vom 5. Juli 2022 (eingegangen beim Appellationsgericht am 11. Juli 2022), mitunterzeichnet von A____, hat die zuständige Sozialarbeiterin um Stundung bzw. Erlass dieser Kosten ersucht (inklusive Mahngebühr von CHF 40.– in AGE HB.2019.59).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Die Entscheide vom 29. August, 7. Oktober 2019 und 16. Dezember 2019 wurden durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichter zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (vgl. dazu Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Das Gesuch wird vorliegend damit begründet, dass der Gesuchsteller im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) lediglich über ein monatliches Taschengeld der Sozialhilfe von CHF 255.‒ und daneben über keinerlei Ersparnisse verfüge, weshalb ihm die Bezahlung des geforderten Betrags nicht möglich sei. Als Beleg seiner finanziellen Situation hat er die Bestätigung der Sozialhilfe zu Handen der Steuerverwaltung beigelegt, wonach er im Jahr 2021 durch die Sozialhilfe unterstützt worden ist, wobei diese Unterstützungsleistungen nicht beziffert werden.
2.3 Es kann auf die Einholung weiterer Belege über die finanzielle Situation des Gesuchstellers verzichtet werden, denn diese ist dem Gericht teilweise bereits bekannt (AGE SB.2020.31 vom 7. Dezember 2021 E. 4.2) und ausserdem plausibel dargetan, wenn auch nur rudimentär belegt. Es stellt sich die Frage, ob die ausstehende Forderung lediglich zu stunden ist, bis sich der Gesuchsteller wieder auf freiem Fuss befindet; allerdings erscheint es unwahrscheinlich, dass er in absehbarer Zeit ins Berufsleben einsteigen und mittels eigener Erwerbsleistung seinen Lebensunterhalt wird finanzieren können (vgl. dazu AGE SB.2020.31 vom 7. Dezember 2021 E. 5). Sollte ihm dies aber gelingen, würde ihm die Bürde der ausstehenden Gerichtskostenforderungen die Reintegration in die Gesellschaft erheblich erschweren. Eine blosse Stundung erscheint daher in keinem Fall sinnvoll, sodass die Kosten in Gutheissung des Gesuchs zu erlassen sind (inklusive der Mahngebühr in Höhe von CHF 40.– in AGE HB.2019.59).
3.
Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheiden des Appellationsgerichts vom 29. August, 7. Oktober und 16. Dezember 2019 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.–, CHF 500.– (inklusive Mahngebühr von CHF 40.–) und CHF 700.– erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Sozialdienst der UPK, [...]
- Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, [...]
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.