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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2019.5
ENTSCHEID
vom 21. Februar 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Januar 2019
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 18. April 2019
Sachverhalt
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 1. November 2018 wurde über A____ auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen Untersuchungshaft verfügt. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 22. Januar 2019 auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin um weitere 12 Wochen bis zum 18. April 2019. Es wurde dringender Tatverdacht in Bezug auf mehrfachen Betrug, mehrfache Hehlerei, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage angenommen. Als spezielle Haftgründe erkannte das Zwangsmassnahmengericht auf das Vorliegen sowohl von Fortsetzungs- als auch von Kollusionsgefahr. Ob Fluchtgefahr vorliegt, wurde offen gelassen. Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Haftverlängerung wurde bejaht.
Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 27. Januar 2019 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Januar 2019 sei aufzuhaben und der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Alles unter o/e Kostenfolge, wobei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung / amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2019 die Abweisung der Haftbeschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts beantragt. Die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft seien weiterhin gegeben. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 ist dem Appellationsgericht eine E-Mail weitergeleitet worden, mit welcher die Staatsanwaltschaft von der zuständigen Person des Untersuchungsgefängnisses Waaghof über eine Konversation des Beschwerdeführers mit seiner Tochter in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 8. Februar 2019 repliziert. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer persönlich Stellung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2019 genommen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Die Verteidigung bemängelt in ihrer Beschwerde vom 8. Februar 2019 in formeller Hinsicht, der angefochtenen Verfügung könne weder entnommen werden, welcher konkreter Handlungen der Inhaftierte beschuldigt werde noch wie diese Handlungen strafrechtlich qualifiziert würden. Der Beschuldigte solle ‒ teilweise eigenhändig, grösstenteils aber durch die von ihm eingesetzten Personen ‒ in betrügerischer Art und Weise 100 hochwertige Smartphones erworben und weiterveräussert haben. Es werde nicht dargelegt, weshalb dies in betrügerischer Absicht erfolgt sein solle, was denn auch bestritten werde. Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Beschuldigte hoch verschuldet und daher nicht in der Lage sei, für die Bezahlung der Geräte aufzukommen, liege nicht zwingend ein betrügerisches Vorgehen vor. Das Zwangsmassnahmengericht lege nicht dar, inwiefern ein Straftatbestand erfüllt sei, falls der Beschuldigte Rechnungen mit Kreditkarten bezahlt hätte, welche ihm diese übergeben hätten. Es liege somit kein hinreichender Tatverdacht vor.
Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2019 fest, die angefochtene Verfügung erfülle die „strafprozessualen Angaben“ vollumfänglich, zumal diese auf die Begründung der Haftanordnung vom 1. November 2018 verweise, in welcher die Straftatbestände aufgeführt würden und umfassend auf das Tatvorgehen eingegangen werde.
Die Verteidigung moniert replicando, die Staatsanwaltschaft umgehe mit einer solchen Vernehmlassung eine Stellungnahme zur Haftbeschwerde. Es sei grundsätzlich unzulässig, bei sich wiederholenden Streitpunkten auf vergangene Entscheide zu verweisen. In casu könne aber auch diesen nicht entnommen werden, welcher konkreter Handlungen der Beschwerdeführer beschuldigt werde und wie diese rechtlich qualifiziert würden.
2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass das im Rahmen der Haftanordnung Festgestellte nicht integral wiederholt werden muss, wenn sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben haben. Zur Begründung des Haftverlängerungsentscheids kann das Zwangsmassnahmengericht auch auf den Haftanordnungsentscheid oder auf frühere Haftverlängerungs- und Haftprüfungsentscheide verweisen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 227 N 6 Fn. 35).
Im vorliegenden Fall geht der Einwand der Verteidigung indes ohnehin ins Leere, denn in der angefochtenen Verfügung wird zwar eingangs auf die Begründung in der Haftanordnung verwiesen, in der Folge wird jedoch zusätzlich geschildert, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, er habe teilweise eigenhändig, grösstenteils aber durch von ihm eingesetzte Personen Smartphones erworben und weiterveräussert. Von [...] alleine soll er für ca. 35 Apple-Geräte rund CHF 35‘000.‒erhalten haben. Als Sozialhilfebezüger mit hohen Schulden sei er nicht in der Lage, auch nur für einen Bruchteil der Gerätekosten aufzukommen. Wenn er Rechnungen bezahlt habe, dann mit Kreditkarten, welche von Dritten beantragt und ihm übergeben worden seien. Das Tatvorgehen wird somit noch einmal umrissen, während für die detaillierte Schilderung zulässigerweise auf die Haftanordnung vom 1. November 2018 verwiesen wird.
Der Vorwurf, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgehe, wie das inkriminierte Verhalten rechtlich qualifiziert werde, trifft nicht zu: Es wird in der Begründung aufgeführt, es bestehe somit ein dringender Tatverdacht in Bezug auf mehrfachen, vermutlich gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Hehlerei, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage.
2.4 Aufgrund der initialen Anzeige durch [...] und der bis anhin getätigten Ermittlungen, namentlich der CCIS-Anfragen (Call Center Information System), der zahlreichen vorliegenden Mobile-Verträge, Rechnungen und Mahnungen, der Befragungen von [...], [...] und [...] erhellt, dass der Beschwerdeführer offenbar mehrere Personen aus dem Bekanntenkreis seiner Tochter [...] dazu veranlasst hat, gegen ein Entgelt von mehrerer hundert Franken diverse Mobile-Verträge auf eigenen Namen und eigene Rechnung abzuschliessen. Weitere Personen, welche den Beschuldigten aus unterschiedlichem Zusammenhang kennen, habe das gleiche Vorgehen geschildert. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die so erhältlich gemachten Mobiltelefone übergeben, wobei er aufgrund seiner desolaten finanziellen Verhältnisse und entgegen seinen Versprechungen der Bezahlung der so eingegangenen finanziellen Verpflichtungen, wenn überhaupt, nur sehr sporadische nachgekommen ist und dies mittels Kreditkarten. Diese hatte er wiederum auf gleiche Weise über Dritte erhältlich gemacht. Die Telefone verkaufte er weiter. Mit den Kreditkarten beglich er offene Handyrechnungen oder verwendete sie als Zahlungsmittel für eigene Einkäufe. Eine alternative, nicht deliktische Erklärung für das Verhalten des Beschwerdeführers ist kaum denkbar, zumal er einschlägig vorbestraft ist und (unter anderem) bereits früher junge Menschen dazu verleitet hat, Mobiltelefone zu beziehen, welche er dann gewinnbringend weiterverkauft hat, was eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs nach sich gezogen hat (AGE AS.2009.330 vom 25. August 2010; BGer 6B_1007/2010 vom 28. März 2011). Wenn auch gewisse Unterschiede im damaligen Vorgehen zu den neuen Tatvorwürfen bestehen, so gibt es doch auch unübersehbare Parallelen, namentlich bezüglich der eingesetzten jungen Drittpersonen als auch der betroffenen Telefonbranche.
Selbst bei der für den Beschuldigten günstigsten Betrachtungsweise ist zumindest von einem dringenden Tatverdacht bezüglich mehrfacher Hehlerei im grossen Stil auszugehen, einiges deutet aber auf Anstiftung zum gewerbsmässigen Betrug, eventuell gar gewerbsmässigen Betrugs in Mittäterschaft und ‒ in Bezug auf die von Dritten erhältlichen Kreditkarten ‒ mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage hin. Noch unklar erscheint der Vorwurf bezüglich Urkundenfälschung.
2.5
2.5.1 Die Vorinstanz nimmt als besonderen Haftgrund zunächst Fortsetzungsgefahr an. Es wird mit Hinweis auf die einschlägigen Vorstrafen und weitere hängige Strafuntersuchungen wegen Betrugs überzeugend dargelegt, dass ein grosses Risiko bestehe, dass der Beschuldigte nach einer Haftentlassung nach bekanntem Muster weitere Personen zum Abschluss von Mobiltelefonverträgen oder Kundenkarten mit Kreditoption anhalten würde, was das Verfahren verkomplizieren und ihn die Länge ziehen würde. Das Bundesgericht ist bei der Annahme von Fortsetzungsgefahr bei Vermögensdelikten zurückhaltend und hält in BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 fest, die Rückfallprognose müsse sehr ungünstig ausfallen und zwar in Bezug auf Delikte, die "die Sicherheit anderer erheblich" gefährden. Darunter fielen in erster Linie Gewalt-, aber auch schwere Betäubungsmitteldelikte, die unmittelbar gegen die psychische und physische Integrität ihrer Opfer gerichtet seien und damit deren Sicherheit beeinträchtigen könnten. Vermögensdelikte seien dagegen zwar ‒ unter Umständen in hohem Mass ‒ sozialschädlich, würden aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betreffen. Anders könne es sich höchstens bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Auch im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Annahme der Fortsetzungsgefahr in casu jedoch nicht zu beanstanden: Das Verhalten des Beschwerdeführers trägt gewerbsmässige Züge und es ist unter Berücksichtigung der von ihm bestimmten jungen Personen von einem grossen sozialen Schaden auszugehen, welchen sein Verhalten nach sich zieht. Hinzu kommt, dass das Vorstrafenerfordernis nicht nur erfüllt ist, sondern geradezu von einem krassen Rückfall gesprochen werden muss.
2.5.2 Weiter geht das Zwangsmassnahmengericht von Kollusionsgefahr aus. Der Beschwerdeführer ist nicht geständig, sodass er mit den ihn belastenden Personen konfrontiert werden muss. Da es sich bei den Personen, welche an den vom Beschwerdeführer initiierten Delikten beteiligt waren, grösstenteils um junge Menschen aus seinem privaten Umfeld handelt, wäre zu befürchten, dass er seine Stellung und den Altersunterschied und in Bezug auf seine Tochter deren emotionale Abhängigkeit nutzen würde, um die betreffenden Personen zu einer für ihn günstigen Aussage zu bewegen bzw. ihnen von einer weitergehenden Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden abzuraten. Dass diese Gefahr konkret besteht, ergibt sich aus dem dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich eines Besuchs seiner Tochter in der Untersuchungshaft. Er hat ihr bei dieser Gelegenheit gemäss Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2019 Empfehlungen zum Verhalten in ihren Einvernahmen abgegeben. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 15. Februar 2019 geltend, die Darstellung der Staatsanwaltschaft entspreche nicht den Tatsachen. Er verweist auf ein von ihm verfasstes Schreiben im Beschwerdeverfahren BES.2019.19 betreffend seine Tochter [...] (Eingang am Appellationsgericht: 13. Februar 2019). Dort hat er den Vorfall vom 4. Februar 2019 aus seiner Sicht geschildert (Ziff. 2). Unter Ziffer 3 der Eingabe legt der Beschwerdeführer dar, dass seiner Ansicht nach lediglich dann eine Kollusionshandlung gegeben wäre, wenn er Aussagen Dritter preisgeben oder seiner Tochter Aufträge erteilen würde, Nachrichten an involvierte Personen zu überbringen. Dies trifft jedoch nicht zu: Auch seine Tochter spielte bei seinem modus operandi eine Rolle und stellte mehrfach den Kontakt zu Personen her, welche in der Folge für ihn oder mit ihm tätig waren. Entgegen seiner Ansicht kann der Beschwerdeführer somit auch durch Einflussnahme auf seine Tochter selbst kolludieren. Die Kollusionsgefahr wurde nach dem Gesagten zu Recht bejaht.
2.6 Es sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die festgestellte Fort-setzungs- und Kollusionsgefahr bannen könnten. Die im Falle eines Schuldspruches zu erwartende Strafe übersteigt die bislang verfügte Untersuchungshaft bei Weitem, weshalb diese zweifellos verhältnismässig ist.
3.
Der Beschuldigte hat für das Haftbeschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung beantragt. Die Voraussetzungen hierfür sind aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten gegeben. Der Aufwand seines Rechtsvertreters ist mangels Eingabe einer Kostennote auf vier Stunden zu schätzen, die zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.‒ (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).