Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.61

 

ENTSCHEID

 

vom 2. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. September 2019

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 2. Dezember 2019


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren wegen versuchter (ev. mehrfacher) vorsätzlicher Tötung mit einer Schusswaffe, Gefährdung des Lebens sowie Drohung. Nachdem er am 5. September 2019 festgenommen worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 9. September 2019 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 2. Dezember 2019. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen.

 

Mit eigenhändiger Eingabe vom 10. September 2019 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss seine unverzügliche Entlassung aus der Haft, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, beantragt. Diese Eingabe wurde dem Appellationsgericht als Haftbeschwerde zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 25. September 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Verteidigers vom 30. September 2019 replizieren lassen.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft respektive über ein Haftentlassungsgesuch mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2     

1.2.1   Der Beschwerdeführer hat seine handschriftliche eigenhändige Eingabe vom 10. September 2019 mit „Haftentlassungsgesuch“ übertitelt (vgl. p. 1). Ein Gesuch auf Haftentlassung wäre gemäss Art. 228 Abs. 2 StPO von der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu behandeln und für den Fall der Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiterzuleiten gewesen. Gestützt auf Art. 228 Abs. 4 StPO hätte das Zwangsmassnahmengericht sodann eine Verhandlung ansetzen müssen, es sei denn, der Beschwerdeführer hätte explizit auf eine solche verzichtet.

 

1.2.2   Aufgrund der Begründung des Haftentscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. September 2019, welches die maximal zulässige Haftdauer von 12 Wochen angeordnet hat (vgl. Art. 227 Abs. 1 StPO) und mit Blick auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im vorligenden Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass einem Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden gewesen wäre und sich schlussendlich doch das Appellationsgericht mit einer daraus resultierenden Haftbeschwerde (vgl. oben E. 1.1) zu beschäftigen gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund würde eine Rückweisung zum jetzigen Zeitpunkt einen prozessualen Leerlauf bedeuten und lediglich zu einer weiteren Verzögerung des Enscheids führen. Das Schreiben des Beschwerdeführers wird daher als Beschwerde entgegen genommen, zumal die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO eingehalten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; vgl. statt vieler: AGE  HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1, HB.2019.20 vom 18. April 2019 E. 3). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen. 

 

3.2      Dem Beschwerdeführer werden zwei Sachverhalte zur Last gelegt. Der gravierendste Vorwurf ergibt sich aus dem Polizei-Rapport vom 23. Juni 2019: Der Beschwerdeführer soll in der Nacht vom 22. Juni 2019 B____ mit einer Schusswaffe zweimal in die Beine geschossen und anschliessend mehrere Schüsse auf den fl.htenden C____ abgegeben haben. Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe anlässlich einer Auseinandersetzung in der Nacht vom 10. Juni 2019 B____ mit einem Messer bedroht (Polizeirapport vom 10. Juni 2019).

 

3.3      Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten nicht grundsätzlich, macht jedoch geltend, die Schussabgaben am 22. Juni 2019 seien in Notwehr erfolgt, da seine Kontrahenten bei einem zufälligen Aufeinandertreffen auf der Strasse einen Waffengriff an den Rücken getätigt hätten und er davon ausgehen habe müssen, ein Angriff auf ihn stehe unmittelbar bevor (Auss. Beschwerdeführer Einvernahme vom 6. September 2019 p. 2). Dem stehen indessen die Aussagen von B____ und C____ entgegen, welche ausgesagt haben, der Beschwerdeführer habe ohne Vorwarnung auf sie geschossen (Auss. B____ Einvernahme vom 25. Juni 2019, Auss. C____ Einvernahme vom 23. Juni 2019). Gegen die Version des Beschwerdeführers spricht weiter die Tatsache, dass weder bei B____ noch bei C____ Schusswaffen gefunden wurden. Schliesslich liegen Aussagen von mehreren Augenzeugen vor, welche die Geschehnisse und teilweise auch die Schussabgaben des Beschwerdeführers beobachtet oder gehört haben. Zwei der Auskunftspersonen haben zu Protokoll gegeben, sie hätten zwischen den Beteiligten vorgängig einen Streit um Geld wahrgenommen (Auss. [...] Einvernahme vom 23. Juni 2019, Auss. [...] Einvernahme vom 24. Juni 2019). Gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abgabe von Warnschüssen sprechen jedenfalls die bei B____ eingetretenen Verletzungen, welche durch gezielte Schüsse auf dessen Beine verursacht worden sind. Es liegen zudem keinerlei Hinweise für das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Notwehrsituation vor, wurden doch weder bei dem verletzten B____ noch bei C____ Waffen gefunden; zudem hat auch keiner der Augenzeugen den vom Beschwerdeführer behaupteten Waffengriff bestätigt, weshalb von einer Schutzbehauptung auszugehen ist. Damit muss zumindest von einem Eventualvorsatz auf vorsätzliche Tötung ausgegangen werden. Gestützt auf das Verletzungsbild, die Aussagen von B____, C____ und der am Vorfall unbeteiligten Augenzeugen ist somit der dringende Tatverdacht auf versuchte vorsätzliche Tötung und Gefährdung des Lebens zu bejahen. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Frage nach dem Grund für die Auseinandersetzung sowie die Prüfung möglicher Rechtfertigungsgründe im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend beurteilt werden können und müssen. Es bleibt vielmehr dem Sachgericht anheimgestellt, die gesamten Umstände abschliessend zu würdigen. Von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung ist indessen gestützt auf die genannten Beweise auszugehen.

 

4.

4.1      Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz zunächst Fluchtgefahr angenommen. Sie begründet diese damit, dass der Beschwerdeführer zwar Schweizer Staatsangehöriger sei, jedoch aus der Türkei stamme und dementsprechend nicht nur Deutsch, sondern auch fliessend Kurdisch und Türkisch spreche. Aufgrund der schwerwiegenden Vorwürfe und der ihm entsprechend drohenden empfindlichen Strafe sei der Fluchtanreiz beim Beschwerdeführer sicherlich gegeben. So sei er bereits unmittelbar nach der Tat untergetaucht und trotz der Ankündigung, sich der Polizei stellen zu wollen, bis zur Festnahme flüchtig gewesen. Vor diesem Hintergrund stehe zu befürchten, dass er nach einer Freilassung erneut untertauchen oder sich ins Ausland absetzen würde, um sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.

 

4.2      Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).

 

4.3      Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe kein Interesse daran, unterzutauchen oder die Schweiz zu verlassen. Insbesondere wegen seines kleinen Sohnes, der in Basel lebe, sowie wegen seiner neuen Freundin wolle er in Basel bleiben. Damit bringt er indessen nichts vor, was an der vorinstanzlichen Einschätzung der Fluchtgefahr etwas ändern würde. Der Beschwerdeführer verfügt als türkischstämmiger Schweizer sowohl sprachlich als auch sozial über Verbindungen zu seinem Ursprungsland. Er geht in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach und ist Sozialhilfebezüger. Zwar ist er in Basel verheiratet und hat mit seiner Frau ein gemeinsames Kind. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat indessen angegeben, er sei bereits am 20. Juni 2019 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und habe sich weder zuvor noch danach besonders um sein Kind gekümmert (Einvernahme [...] vom 9. Juli 2019 p. 4: „Er war nie richtig Vater. Er war auch nie wirklich zu Hause und nie richtig da für ihn.“). Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, er sei zwar nach der Tat geflohen, habe jedoch durch seinen Verteidiger eine Stellungnahme einreichen lassen und sei grundsätzlich bereit gewesen, sich der Polizei zu stellen (Replik Ziff. 1 f.). Die damit angedeutete Kooperationsbereitschaft mit den Behörden erscheint jedoch zweifelhaft. Der Beschwerdeführer ist unmittelbar nach der Tat am 22. Juni 2019 untergetaucht; erst sieben Wochen später liess er seine Stellungnahme vom 6. August 2019 sowie seine angebliche Bereitschaft, sich der Polizei zu stellen, durch seinen Verteidiger der Staatsanwaltschaft übermitteln (Eingabe vom 9. August 2019). Einen weiteren knappen Monat später, am 5. September 2019, konnte er schliesslich festgenommen werden. Davon, dass die Behörden seinem Vorhaben, sich zu stellen durch die Verhaftung zuvorgekommen seien, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hatte nach der Tat über zwei Monate Zeit, um seine angebliche Absicht, sich der Polizei zu stellen, in die Tat umzusetzen. Dass er dies nicht getan hat, lässt jedenfalls keineswegs darauf schliessen, er werde sich im Falle einer Haftentlassung nicht erneut den Strafverfolgungsbehörden durch Flucht oder Untertauchen entziehen. Dies muss umso mehr gelten, als dem Beschwerdeführer inzwischen klar sein dürfte, dass es sich bei den ihm zur Last gelegten Straftaten um Kapitaldelikte handelt, welche empfindliche Strafen nach sich ziehen. Gestützt auf diese Erwägungen besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer ins Ausland flüchten oder sich durch Untertauchen in der Schweiz erneut den Strafverfolgungsbehörden entziehen könnte, auch weiterhin. Damit ist der Haftgrund der Fluchtgefahr klar zu bejahen

 

5.

5.1      Das Vorliegen eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ausreichend. Die Vorinstanz hat zusätzlich den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht, weshalb vollständigkeitshalber kurz darauf einzugehen ist.

 

5.2      Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

 

5.3      Aus den bisherigen Aussagen der direkt am Vorfall vom 10. Juni 2019 sowie an der Auseinandersetzung vom 22. Juni 2019 beteiligten Personen gehen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der Hintergründe und des tatsächlichen Motivs für die Tat hervor. Offenbar ist nicht nur der Beschwerdeführer, sondern sind auch B____ und C____ bestrebt, die wahren Hintergründe der Auseinandersetzungen nicht preiszugeben. C____ hat anlässlich der Einvernahme vom 23. Juni 2019 angedeutet, es gehe um einen Streit zwischen zwei grösseren Gruppierungen. Gestützt auf die Aussagen zweier Auskunftspersonen, wonach bei der verbalen Auseinandersetzung vor der Schussabgabe von grösseren Geldbeträgen die Rede gewesen sei, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Beteiligten in Drogengeschäfte involviert sind. Insgesamt stehen die Ermittlungen noch am Anfang. Zur Klärung der zahlreichen noch offenen Fragen, insbesondere was das Tatmotiv und die näheren Tatumstände anbelangt, werden weitere Umfeldermittlungen durchzuführen sein. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notwehrsituation bedarf weiterer Abklärungen, liegen dafür doch bis anhin keinerlei Beweise und Indizien vor. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass aufgrund der diametral auseinandergehenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Geschädigten die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme nahe liegt. Vor diesem Hintergrund steht ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer seine Freiheit dazu nutzen könnte, auf seine Kontrahenten mit Gewalt und Drohung dahingehend Einfluss zu nehmen, diese zu wahrheitswidrigen Aussagen zu bewegen und so zu versuchen, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Dass der Beschwerdeführer nicht bereits unmittelbar nach der Tat kolludiert hat, spricht nicht dagegen, dass er nun, in Kenntnis der Aussagen seiner Kontrahenten, versuchen könnte, sie zu einer Rücknahme oder Abschwächung ihrer bisherigen Aussagen zu bewegen. So konnte er bei seiner Flucht unmittelbar nach der Tat noch gar nicht wissen, was die Geschädigten sowie allfällige Augenzeugen zum Vorfall aussagen würden. Auch die Beeinflussung von Augenzeugen ist denkbar. Schliesslich stehen die Geschehnisse vom 22. Juni 2019 offenbar in engem Zusammenhang mit der gewalttätigen Auseinandersetzung vom 10. Juni 2019, so dass nach einer allfälligen Haftentlassung eine Eskalation in der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kontrahenten zu befürchten steht. Gestützt auf diese Erwägungen wäre neben der Fluchtgefahr auch Kollusionsgefahr als weiterer besonderer Haftgrund zu bejahen.

 

6.

Ausführungen zum Bestehen einer allfälligen Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr erübrigen sich nach dem Vorliegen von zwei Haftgründen. Immerhin geht aus dem Strafregisterauszug vom 6. September 2019 hervor, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach gegen das Waffengesetz verstossen hat und entsprechend einschlägig vorbestraft ist.

 

7.

7.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

 

7.2

7.2.1   Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei mit einer allfälligen Anordnung von Ersatzmassnahmen einverstanden (Beschwerde p. 2: „Für die Haftentlassung akzeptiere ich alles, Fussfessel, Hausarrest, wohltätige Arbeit, Unterschriftpflicht, einfach alles“). Replicando lässt er ergänzen, denkbar seien sowohl die Stellung einer Kaution als auch die Auferlegung eine Schriftensperre (Replik Ziff. 5).

 

7.2.2   Unter den gegebenen Umständen sind taugliche Ersatzmassnahmen nicht ersichtlich, um die bestehende Flucht- und Kollusionsgefahr zu bannen, zumal nicht nur einer, sondern mehrere Haftgründe vorliegen. Dennoch sei kurz auf die einzelnen vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen einzugehen: Weder eine Schriftensperre noch eine Meldepflicht könnten ihn wirksam von der Ausreise innerhalb des Schengen-Raums und erst recht nicht von einem Untertauchen im Inland abhalten. So ist eine Meldepflicht primär dazu geeignet, eine Flucht vergleichsweise rasch festzustellen und umgehend Massnahmen zur Ergreifung des Flüchtigen zu treffen (BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013). Während sich damit ein Untertauchen in der Schweiz ohnehin nicht verhindern liesse, könnte auf eine Flucht ins Ausland auch bei (zufolge Verletzung der Meldepflicht) frühzeitiger Feststellung nicht durch unmittelbare Handlungen der Schweizer Strafverfolgungsbehörden, sondern lediglich auf dem Rechtshilfeweg reagiert werden. Für einen Haftvollzug im Electronic Monitoring fehlen vorliegend die Voraussetzungen, da der Beschwerdeführer nicht nur nicht erwerbstätig ist und keine feste Wohnadresse hat (vgl. Art. 79b StGB), sondern das Gesetz Electronic Monitoring bei Fluchtgefahr ohnehin ausschliesst (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Auch die Leistung einer Haftkaution fällt im vorliegenden Fall als wirksame Ersatzmassnahme ausser Betracht, ist der Beschwerdeführer doch mittellos (vgl. BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5). Denkbar wäre allenfalls eine durch seine Familie zu stellende Drittkaution (vgl. dazu auch Plädoyer Verteidigung Prot. Verhandlung Zwangsmassnahmengericht vom 9. September 2019 p. 3), wobei eine solche mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht geeignet sein dürfte, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten (E. 4). Schliesslich ist auch die Anordnung einer Kontaktsperre bzw. eines Annäherungs- und Kontaktverbots zur Bannung der Kollusionsgefahr nicht geeignet, kann doch die Einflussnahme auf B____ und C____ sowie auf Augenzeugen doch ohne weiteres über Drittpersonen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers stattfinden. Damit scheidet die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus.

 

7.3

7.3.1   Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2).

 

7.3.2   Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. September 2019 in Haft. Die Ermittlungen stehen noch am Anfang und werden aufgrund der Komplexität des Falles wohl längere Zeit in Anspruch nehmen. Aufgrund der Schwere der ihm zur Last gelegten Straftaten hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen, welche die vorläufig für drei Monate angeordnete Untersuchungshaft um ein Vielfaches übersteigen dürfte. Die Anordnung der Untersuchungshaft bis am 2. Dezember 2019 erweist sich somit auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.

 

8.

8.1      Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet; dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen ordentliche Kosten. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles wird indessen vorliegend auf die Erhebung von Kosten verzichtet. So war die Eingabe des Beschwerdeführers vom Gefängnis fälschlicherweise anstatt an die Staatsanwaltschaft an das Appellationsgericht weitergeleitet worden, wo übersehen wurde, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers nicht um eine Haftbeschwerde, sondern um ein Haftentlassungsgesuch handelte.

 

8.2      Die Bemühungen des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren werden aus der Gerichtskasse entschädigt. Da von der Verteidigung keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand zu schätzen. Für das Studium der Akten und das Verfassen der kurzen Replik erscheint ein Zeitaufwand von zwei Stunden angemessen. Diese werden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– vergütet. Daraus resultiert ein Honorar in Höhe von CHF 400.– (inkl. Spesen). Hinzu kommen CHF 30.80 Mehrwertsteuer. Der Beschwerdeführer wird nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST von CHF 30.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).