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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2019.63
ENTSCHEID
vom 30. Oktober 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. Oktober 2019
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 7. November 2019
Sachverhalt
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Oktober 2019 wurde A____ für die vorläufige Dauer von 4 Wochen bis zum 7. November 2019 in Untersuchungshaft gesetzt.
Eine undatierte und nicht unterzeichnete Eingabe mit dem einleitenden Textinhalt: „A____ ich möchte Haftentlassung stellen…“ ist beim Appellationsgericht am 16. Oktober 2019 eingegangen, mit dem zusätzlichen Vermerk, dass das Schreiben der Gefängnisaufsicht am 14. Oktober 2019 übergeben worden sei. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 16. Oktober 2019 wurde das Schreiben an A____ retourniert, mit dem Hinweis, er habe dieses innert einer Nachfrist von drei Tagen zu unterzeichnen, soweit er die Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Oktober 2019 verstanden haben wolle. A____ hat die Eingabe am 17. Oktober 2019 unterzeichnet.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e Kostenfolge. Am 29. Oktober 2019 hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers eine Replik eingereicht. Der Verteidiger hält replicando an der Beschwerde fest, eventualiter wird die Freilassung unter Hinterlegung einer Kaution von CHF 5‘000.– beantragt, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung auch für das Haftbeschwerdeverfahren zu gewähren sei.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (AGE BES.2017.175 vom 9. April 2018 E. 1, BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Der Beschwerdeführer hat die zu Beginn in formeller Hinsicht mangelhaft eingereichte Haftbeschwerde innert der ihm gesetzten Nachfrist berichtigt. Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht zulässig ist das Stellen neuer Rechtsbegehren in der Replik (AGE HB.2012.1 vom 2. Februar 2012 E. 1). Mit dem Eventualantrag auf Hinterlegung einer Kaution wird allerdings ein milderes Mittel als die Haft zur Beseitigung der Fluchtgefahr gefordert. Da die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme und damit auch die Frage nach einem allfällig ebenso zweckdienlichen milderen Mittel aber ohnehin zu prüfen sind, findet der verspätete Antrag gleichwohl Eingang in den Entscheid (s. auch unten E. 2.2).
2.
2.1 Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Der für die Anordnung von Untersuchungshaft notwendige Tatverdacht und das Bestehen einer Flucht- sowie einer Kollusionsgefahr werden im angefochtenen Entscheid als gegeben erachtet. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht festhält, werden in der Eingabe des Beschwerdeführers weder der festgestellte dringende Tatverdacht noch die Haftgründe bestritten. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss einzig zum Ausdruck, er müsse aus der Haft entlassen werden, weil seine Freundin Krebs habe, er das erste Lebensjahr seines Sohnes miterleben möchte und ausserdem Aussicht auf die Eröffnung eines eigenen Ladengeschäfts habe. Erst mit der Replik, welche anders als die ursprüngliche Beschwerdeschrift vom amtlichen Verteidiger verfasst worden ist, wird das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bestritten und werden die Haftgründe insoweit thematisiert, als das eine mildere Massnahem als die Haft, nämlich die Hinterlegung einer Kaution gefordert wird. Ein solches Vorgehen ist insofern stossend, als damit die 10-tägige Frist zur Einreichung der begründeten Beschwerde umgangen wird. (vgl. Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 9e m. V. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; a. A.: Schmid/ Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 396 N 4). Auch wenn an Laienangaben generell tiefere Anforderungen gestellt werden als an Eingaben der Rechtsanwaltschaft, ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der seit Beginn der Strafuntersuchung durch einen amtlichen Verteidiger vertretene Beschwerdeführer wohl aus freien Stücken entschieden hat, für die Einreichung der Beschwerde auf Rechtsbeistand zu verzichten. Auch dies spricht gegen eine Berücksichtigung der nachgeschobenen Begründung. Gleichwohl wird vollständigkeitshalber und im Sinne einer Ausnahme auf die verspätetet vorgebrachten Begründungen einhergegangen.
3.
Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, sich am 8. Oktober 2019, ab ca. 03:25 Uhr, an einem Versuch in das Primarschulhaus Wasserstelzen in Riehen einzubrechen, beteiligt zu haben. Der Einbruchsversuch verursachte einen Sachschaden von geschätzten CHF 6‘000.–. An den bisherigen Einvernahmen hat er diesen Tatvorwurf bestritten. Aus dem Polizeibericht vom 8. Oktober 2018 ergeht, dass der Hauswart des Schulhauses um 03:40 Uhr aufgrund verdächtiger lauter Geräusche die Polizei requirierte. Diese hat am Schulgebäude B des Primarschulhauses Wasserstelzen deutliche Einbruchspuren feststellen können und eine schwarze Tasche, beinhaltend einen Gartenhandschuh sowie weitere noch nicht dokumentierte Gegenstände, und einen schwarzen Geissfuss auf dem Schulgelände gefunden. Der Tatort wurde grossräumig von der Polizei auf verdächtige Personen abgesucht, was zur Festnahme des Beschwerdeführers geführt hat, welcher sich auf dem Schulgelände versteckt hielt. Zwei weitere verdächtige Personen sind unweit vom Tatort unter dem Balkon einer Privatliegenschaft festgenommen worden. Auf dem Boden neben diesen beiden Tatverdächtigen liegend, konnten zwei Latexhandschuhe sichergestellt werden. Einer der anderen Tatverdächtigen, C____, soll bei seiner Ankunft auf der Polizeiwache dem bereits dort in der Zelle sitzenden Beschwerdeführer „A____‘‘ zugerufen haben, woraufhin der Beschwerdeführer ihm auf Italienisch geantwortet habe, bis die Polizeibeamten das Gespräch unterbinden konnten.
Nebst der Festnahme des Beschwerdeführers in zeitlicher und örtlicher Nähe zu den beiden Stellen am Gebäude, wo Einbruchsversuche erstelltermassen stattgefunden haben (s. Fotografien im Polizeibericht vom 8. Oktober 2019 S. 3 - 6), hat sich der Beschwerdeführer tatverdächtig verhalten, indem er sich auf dem Schulgelände vor der Polizei zu verstecken versuchte (s. Fotografien des Verstecks im Polizeibericht vom 8. Oktober 2019 S. 7,8). Zusätzlich wird die Vermutung, dass eine Verbindung zwischen allen Verdächtigen besteht, nebst der protokolierten Kontaktaufnahme zwischen A____ und C____ auf dem Polizeiposten, auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 8. Oktober 2019 behauptete, die beiden anderen seien „vorher mit uns am chillen“ gewesen. Sie seien zwar nicht direkt bei ihm gewesen „sondern einfach in der Nähe“. Dies stimmt nicht mit den Angaben des C____ zum Verlauf und den Tätigkeiten während seines Aufenthalts in Riehen in der genannten Nacht überein (Einvernahme C____ vom 8. Oktober 2019). Damit ist die Behauptung der Verteidigung widerlegt, der Tatverdacht beruhe ausschliesslich auf den zeitlich und örtlich tatnahen Aufenthalt des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer in den Einvernahmen angegeben hat, er habe zusammen mit einem „D____“ das Schulgelände betreten und er insinuiert hat, bei diesem könnte es sich um die Täterschaft handeln, vermag er mangels Überprüfbarkeit dieser Angaben (er will von diesem „D____“ nur den Vornamen kennen, der Nachname sei „was mit […]“ [Einvernahme vom 8. Oktober 2019 S. 2]) den dringenden Tatverdacht ebenfalls nicht zu beseitigen. Auch hat der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich am Tatort vor der Polizei versteckt, weil er Joints geraucht und einen Joint auf sich getragen habe, weshalb er sich vor den Polizeihunden gefürchtet habe. Entgegen dieser Aussage wurden aber keine Betäubungsmittel in seinen Effekten festgestellt (Effektenverzeichnis vom 8. Oktober 2019). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist damit festzustellen, dass der für die erstmalige Anordnung der Untersuchungshaft notwendige Tatverdacht erstellt ist (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3; BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1).
4.
Die Vorinstanz erachtet den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Dem ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Stellt er sich dem Schweizer Strafverfahren nicht freiwillig, ist aufgrund des einzuschlagenden Rechtshilfeweges mit einem unzumutbaren Mehraufwand und damit einhergehender erheblicher Zeitverzögerung zu rechnen. Gemäss seinen Angaben in der Einvernahme zur Person, hat der Beschwerdeführer ausserdem einen Teil seiner Kindheit und Jugend in Frankreich verbracht, wo er mit mittlerer Reife die Schule abgeschlossen haben will. Wieviel ihn an seinen aktuellen Aufenthaltsort in der Wohnung seiner Schwester in Lörrach, Deutschland, bindet, ist nicht klar, schliesslich ist er arbeitslos und lebt nicht mit seinem Sohn und der Kindsmutter zusammen. Ausserdem ist er im Deutschen Polizeiauskunftssystem (POLAS) mit zahlreichen Vorgängen einschlägiger Natur aus den Jahren 2018 und 2019 vermerkt. Ob sich daraus (bereits) Verurteilungen ergeben haben, wird der beantragte Strafregisterauszug aus Deutschland zeigen. Damit ist nicht auszuschliessen, dass den Beschwerdeführer eine unbedingte Strafe in der Schweiz erwarten könnte, womit unter Umständen die Fluchtgefahr auch nach Abschluss der Ermittlungen bestehen bleibt.
5.
Auch die von der Vorinstanz festgestellte Kollusionsgefahr ist fortbestehend. Der Beschwerdeführer streitet den Tatvorwurf nach wie vor ab, etwas anderes ist auch seinem Beschwerdeschreiben nicht zu entnehmen. Da der begründete Verdacht besteht, dass der Einbruchdiebstahlversuch die Tat der drei am oder in unmittelbarer Nähe des Tatorts festgenommen Personen ist, ist eine Absprache unter den dreien oder allenfalls auch mit anderen Beteiligten unbedingt zu verhindern. Die kurze verbale Unterhaltung zwischen dem Beschwerdeführer und C____ kann als konkretes Indiz dafür gewertet werden, dass der Versuch einer Absprache bereits schon stattgefunden hat. Jedenfalls führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass die Konfrontationseinvernahmen, die kriminaltechnischen Untersuchungen und die Datenauswertungen des beschlagnahmten Mobiltelefons zuerst durchgeführt werden müssen, bevor die Kollusionsgefahr als beendet gelten kann.
6.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2 Zu den Begründungen des Beschwerdeführers, weshalb er aus der Haft zu entlassen sei, ist festzustellen, dass er selber angegeben hat, arbeitslos zu sein. Dass ihm nun die Eröffnung eines Ladengeschäfts möglich sein soll, ist eine unbelegte Behauptung. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, weshalb solche Zukunftspläne einzig zum jetzigen Zeitpunkt umsetzbar sein sollen. Er lebt auch nicht mit der Mutter seines Kindes zusammen und es gibt keinerlei Hinweise, dass er einen wesentlichen Anteil an die Erziehung seines Sohnes leistet. Die aktuell angeordnete Haftdauer von 4 Wochen schliesst eine Teilnahme am ersten Lebensjahr seines Sohnes selbstredend ohnehin nicht grundsätzlich aus. Soweit er geltend macht, seine Freundin habe Krebs, ist noch nicht einmal bekannt, wen er damit meint. Vor allem aber gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Person von seiner Pflege abhängig ist. Auch dass der Beschwerdeführer erst 21 Jahre alt ist, spricht nicht gegen die Anordnung von Untersuchungshaft, da natürliche Personen bereits ab Erreichen des 18. Altersjahres unter die Bestimmungen der StPO fallen (s. e contrario Art. 1 Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Jugendstrafgesetz [JStG, SR 311.1]). Im Übrigen kann auch im Anwendungsbereich der JStPO Untersuchungshaft angeordnet werden und wurde vorliegend die Haftdauer auf 4 Wochen beschränkt. Es sprechen demnach keinerlei triftige, persönliche Gründe gegen die Haftanordnung. Im Falle eines Schuldspruchs erwartet den Beschwerdeführer eine deutlich über einem Monat liegende Strafsanktion. Die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung in persönlicher und zeitlicher Hinsicht ist somit gegeben.
6.3 Mit den vorgehenden Erwägungen ist erstellt, dass die angeordnete Haft aufgrund bestehender Flucht- und Kollusionsgefahr für die wirksame Strafverfolgung notwendig ist. Mildere Mittel zur Behebung der Flucht- und Kollusionsgefahr scheinen nicht tauglich. Aufgrund der bestehenden Kollusionsgefahr kommt das Hinterlegen einer Kaution, welche einzig eine Fluchtgefahr zu beseitigen vermag, als mildere Massnahme zudem von Vornherein nicht in Frage. Der Eventualantrag erfolgt indessen auch ohne genügende Begründung, schliesslich hat der Beschwerdeführer angegeben, arbeitslos zu sein und über keinerlei Einkommen und Vermögen zu verfügen (Einvernahme zur Person vom 8. Oktober 2019). Er ist deshalb offensichtlich nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln eine Kaution von CHF 5‘000.– zu stellen. Weshalb das Leisten einer Kaution durch eine Drittperson die gegebene Fluchtgefahr gleichwohl beseitigen soll, wird nicht dargelegt (vgl. BGer 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).
7.
Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Haftbeschwerdeverfahren vollständig, weshalb er dessen Kosten zu tragen hat. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 300.– festgelegt. Dem amtlichen Verteidiger, der für seinen Aufwand keine Honorarnote eingereicht hat, wird für die Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie für das Verfassen der Replik vom 29. Oktober 2019 eine Vergütung von pauschal CHF 200.– zuzüglich MWST aus der Gerichtskasse entrichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, B____, wird ein Honorar von CHF 200.–, einschliesslich
Auslagen und zuzüglich
7,7% MWST von CHF 15.40, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).