Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.64

 

ENTSCHEID

 

vom 11. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin Dr. Ariane Zemp

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                                Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. Oktober 2019

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 14. November 2019


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf mehrfachen Diebstahl und Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer wurde am 15. Oktober 2019 aufgrund eines im IMP verbreiteten Fahndungsbildes der Täterschaft bezüglich eines angezeigten Diebstahls in der Pizzeria B____ am 14. Oktober 2019 als möglicher Täter wiedererkannt und festgenommen. Des Weiteren wurde er verdächtigt, am 14. Oktober 2019 einen Diebstahl im Restaurant C____ sowie einen Fahrzeugeinbruchdiebstahl mit Sachbeschädigung an der [...]strasse begangen zu haben. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Oktober 2019 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 14. November 2019, angeordnet. Das Zwangsmassnahmengericht nahm als Haftgrund Fortsetzungsgefahr an und bejahte die Verhältnismässigkeit der Haftdauer.

 

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 25. Oktober 2019 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. November 2019 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen (soweit darauf einzutreten sei). Hierzu hat die Verteidigung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10. November 2019 repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; vgl. statt vieler: AGE HB.2019.20 vom 18. April 2019 E. 3). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat vorliegen und ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen (vgl. zum Ganzen AGE HB.2019.55 vom 29. August 2019 E. 3.1).

 

3.2      Das Zwangsmassnahmengericht hat zum Tatverdacht ausgeführt, gemäss Angaben der Auskunftsperson, [...], im Polizeirapport vom 15. Oktober 2019 habe ein männlicher Gast am frühen Montagmorgen des 14. Oktobers 2019 in der Pizzeria B____, [...], nachdem er die Toilette benützt habe, ein Serviceportemonnaie mit einer Barschaft in Höhe von CHF 1‘500.– gestohlen. Laut Aussagen der Auskunftsperson habe ihr Vorgesetzter auf der Videoaufnahme gesehen, wie der besagte Beschuldigte das Portemonnaie unter seinen Pullover gesteckt habe. Gleichentags am späten Nachmittag sei gemäss Requisition von [...], Filialleiter der C____ Filiale am [...], beim Putzen bemerkt worden, dass bei einer Kasse eine Spendenbox im Wert von CHF 30.– fehlen würde. Aus diesem Grund habe er die Aufnahmen der Videoüberwachung konsultiert, woraus ersichtlich sei, dass ein männlicher Gast einen Kaffee bestellt und die Service-Mitarbeiterin diesen vorbereitet habe. Währenddessen habe der Gast die Spendenbox, die mit einer Diebstahlsicherung gesichert gewesen sei, durchtrennt und entwendet. Gemäss Feststellung der Polizei müsse es sich dabei um den Beschwerdeführer handeln. Am Abend desselben Tages sei den Aussagen des Requirierenden D____ zufolge beim Personenwagen von E____, welcher bei der [...] abgestellt worden sei, die Dreiecksscheibe eingeschlagen worden und ein Portemonnaie der Marke Louis Vuitton mit einer Barschaft in Höhe von rund CHF 1‘500.– (recte: CHF 30.–), ein Mobiltelefon sowie ein Rucksack (enthaltend Sportschuhe, Hosen, Kopfhörer etc.) entwendet worden. Die Höhe des Sachschadens sei noch offen. Dabei sei eine tatortfremde Sonnenbrille vorgefunden worden. Auf den Vorhalt, wonach auf den Standbildern der Videoüberwachung der Beschwerdeführer beim Besuch der Pizzeria B____ eine typenähnliche Sonnenbrille (Ray Ban) getragen hätte, habe der Beschwerdeführer mit einer Aussageverweigerung reagiert (mit Verweis auf die Einvernahme, S. 4). Er habe sich bislang nicht zu den mutmasslichen Taten geäussert. Am darauffolgenden Tag habe der Beschwerdeführer aufgrund des im IMP verbreiteten Fahndungsbildes samt Spritzmaterial festgenommen werden können (mit Verweis auf Polizeirapport vom 15. Oktober 2019). Gestützt auf diesen Sachverhalt ist das Zwangsmassnahmengericht davon ausgegangen, dass aufgrund der Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit dem im IMP verbreiteten Fahndungsbildes der Pizzeria B____ ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des Diebstahls des Serviceportemonnaies gegeben sei. Angesichts des beim Beschwerdeführer vorgefundenen Seitenschneiders und der Aufnahmen von C____, auf welchen zu erkennen sei, wie eine männliche Person, welche das gleiche T-Shirt trage wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme, die Spendenbox von der Diebstahlsicherung durchtrennt und entwendet habe, sei auch ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Sachbeschädigung und des Diebstahls der Spendenbox im C____ am [...] gegeben. Bezüglich des Diebstahls und der Sachbeschädigung am Personenwagen liege hingegen kein hinreichender Tatverdacht vor. Die Spurenauswertung an der Sonnenbrille werde zeigen, ob diese dem Beschwerdeführer zugerechnet werden müsse.

 

3.3      Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Erfordernisses des dringenden Tatverdachts in seiner Beschwerde vor, wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt worden sei, liege ein Tatverdacht lediglich betreffend einen mutmasslichen Diebstahl eines Serviceportemonnaies in der Pizzeria B____ sowie einen mutmasslichen Diebstahl einer Spendenbox im C____ am [...] mit einem Inhalt im Wert von CHF 30.– vor. In Bezug auf das dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft ebenfalls vorgeworfene Delikt im Zusammenhang mit einem mutmasslichen Diebstahl sowie einer mutmasslichen Sachbeschädigung in der [...]strasse (Anzeigesteller E____) werde hingegen kein Tatverdacht ersichtlich.

 

3.4      Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf die angefochtene Verfügung und die Begründung ihres Antrags auf Haftanordnung vom 16. Oktober 2019 und bringt mit Blick auf das Erfordernis des dringenden Tatverdachts hinsichtlich des Diebstahls und der Sachbeschädigung am Personenwagen vor, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und den Ausführungen des Beschwerdeführers sei aus ihrer Sicht der Tatverdacht in SW 2019 10 358 hinreichend, zumal der Beschwerdeführer u.a. wegen Diebstählen aus Fahrzeugen vorbestraft und es zu einem seiner bevorzugten modi operandi zu zählen sei, weshalb ihm dieser auch vorgeworfen worden sei. Das Resultat der Auswertung der DNA sei ausstehend. Ein dringender Tatverdacht bestehe unbestritten bei SW 2019 10 357 (Diebstahl [...] resp. Pizzeria B____) und SW 2019 10 440 (Diebstahl [...] resp. C____). Dabei müsse bei Letzterem beachtet werden, dass es sich nicht um einen geringfügigen Diebstahl handle, sondern um einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), da der subjektive Tatbestand (Vorsatz) auf eine möglichst hohe Beute gerichtet gewesen sei und die Privilegierung von Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht zum Zuge kommen dürfe.

 

3.5      Der Beschwerdeführer scheint somit in seiner Beschwerde einen dringenden Tatverdacht einzig in Bezug auf den Diebstahl und die Sachbeschädigung am Personenwagen (SW 2019 10 358) zu bestreiten, auch wenn er bisher in allen drei Fällen grundsätzlich die Aussage verweigert hat. Hinsichtlich den Diebstählen in der Pizzeria B____ (SW 2019 10 357) und im C____ am [...] (SW 2019 10 440) bestreitet der Beschwerdeführer einen dringenden Tatverdacht zu Recht nicht. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 16. Oktober 2019, act. 4, S. 2, zu Recht ausgeführt haben, weisen die Aufnahmen der Videoüberwachung aus der Pizzeria B____ der Täterschaft des Diebstahls des Serviceportemonnaies (vgl. Kantonspolizei, Inforapport / Täterschaftshinweis i.S. A____, 1976, act. 4, 14. und 15. Foto) eine grosse Ähnlichkeit mit dem Aussehen des Beschwerdeführers auf (vgl. Kantonspolizei, Inforapport / Täterschaftshinweis i.S. A____, [...], act. 4, 1. bis 11. Foto). Hinsichtlich des Diebstahls der Spendenbox im C____ am [...] sprechen sowohl die grosse Ähnlichkeit des Schriftzugs auf dem T-Shirt der Täterschaft auf den Videoaufnahmen von C____ (vgl. Staatsanwaltschaft, Fotodokumentation SW 2019 10 440 vom 17. Oktober 2019, act. 4, Bilder 2 bis 4) mit demjenigen auf dem T-Shirt, welches der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme trug (vgl. Kantonspolizei, Inforapport / Täterschaftshinweis i.S. A____, [...], act. 4, 1., 6. und 7. Foto), als auch der Umstand, dass bei ihm ein Seitenschneider (vgl. dazu Kantonspolizei, Inforapport / Täterschaftshinweis i.S. A____, [...], act. 4, 13. Foto und Effektenverzeichnis vom 15. Oktober 2019, act. 4) vorgefunden wurde, für einen dringenden Tatverdacht.

 

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung kann ein dringender Tatverdacht mit der Staatsanwaltschaft (vgl. deren Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 16. Oktober 2019, act. 4, S. 2 und die Stellungnahme vom 4. November 2019, Ziff. 2), aber auch in Bezug auf den Einbruch in den Personenwagen an der [...] (SW 2019 10 358) im gegenwärtigen Zeitpunkt bejaht werden. Dafür spricht neben der freilich auf den Aufnahmen in den Akten nicht sehr gut erkennbaren Ähnlichkeit der Sonnenbrille, welche der Täter auf den Videoaufnahmen der Pizzeria B____ in den Pulloverausschnitt gesteckt getragen hatte (vgl. Kantonspolizei, Inforapport / Täterschaftshinweis i.S. A____, [...], act. 4, 14. und 15. Foto), mit der im aufgebrochenen Auto gefundenen Sonnenbrille (vgl. Staatsanwaltschaft, Fotodokumentation VT.2019.24513 / SW 2019 10 358 vom 16. Oktober 2019, act. 4, Bild 1 „Sonnenbrille, RayBan“), die Tatsache der örtlichen Nähe der beiden Deliktsorte ([...] und [...]), auch wenn sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mutmasslich noch an den [...] begeben hatte. Zudem fällt auf, dass der Täter die Sonnenbrille auf den Videobildern der Pizzeria B____, wie erwähnt, in den Pulloverausschnitt gesteckt trägt, was insofern gut zum Auffinden der Sonnenbrille im aufgebrochenen Auto passt, als diese beim Vornüberbeugen zwecks Behändigung des Diebesgutes aus dem Ausschnitt herausgerutscht sein könnte. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung am 15. Oktober 2019 um 0.30 Uhr spontan an, dass sich in seiner mitgeführten Tasche u.a. eine Sonnenbrille (es handle sich „um so eine billige Brille“) befinden sollte, jedoch sei es auch möglich, dass er diese verloren habe, wobei die Polizeibeamten sodann tatsächlich keine Sonnenbrille bei ihm vorfanden (vgl. Kantonspolizei, Rapport vom 15. Oktober 2019 betreffend Täterschaftshinweis i.S. A____, 1976, act. 4, Blatt 2). Das Ergebnis der Spurenauswertung an der Sonnenbrille muss im Haftprüfungsverfahren, wo noch keine vollständige Sachverhaltsabklärung erforderlich ist, nicht abgewartet werden. Somit ist im vorliegenden Fall das Erfordernis des dringenden Tatverdachts hinsichtlich eines Verbrechens oder Vergehens im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO (in Bezug auf alle drei Sachverhalte) erfüllt.

 

4.

Die Vorinstanz hat als besonderen Haftgrund Fortsetzungsgefahr angenommen.

 

4.1      Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.5 hiernach; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2; vgl. zum Ganzen AGE HB.2019.53 vom 19. August 2019 E. 4.1, HB.2019.52 vom 12. August 2019 E. 4.1).

 

4.2

4.2.1   Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f.; BGer 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3; vgl. zum Ganzen AGE HB.2019.53 vom 19. August 2019 E. 4.2.1, HB.2019.52 vom 12. August 2019 E. 4.2.1).

 

4.2.2   Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer gemäss aktuellem Strafregisterauszug mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Juli 2012 u.a. wegen mehrfachen Diebstahls verurteilt. Mit Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Februar 2015 und 27. Juli 2016 sowie jüngst vom 23. Mai 2019 wurde er jeweils u.a. wegen des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung verurteilt. Seine Vorstrafen werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im aktuellen Strafverfahren werden dem Beschwerdeführer drei Diebstähle, in zwei Fällen verbunden mit Sachbeschädigung zur Last gelegt, wobei die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2019 (act. 3) unter Ziff. 3 darauf hinweist, dass es im aktuellen Fall durchaus fraglich sei, ob aufgrund der Kadenz der Diebstähle in Verbindung mit seiner kurzen Zeit in Freiheit nicht bereits von gewerbsmässigem Diebstahl auszugehen sei. Der Beschwerdeführer hat somit bereits früher gleichartige Straftaten verübt, womit das Vortatenerfordernis (Vermögensdelikte) erfüllt ist.

 

4.3

4.3.1   Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12; vgl. zum Ganzen AGE HB.2019.52 vom 12. August 2019 E. 4.3.1).

 

4.3.2   Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls und Sachbeschädigung (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 16. Oktober 2019, act. 4, S. 1). Diebstahl wird gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, sodass im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB nicht „bloss“ von einem Vergehen, sondern vielmehr von einem Verbrechen auszugehen ist. Darüber hinaus könnte im vorliegenden Fall auch ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB) in Frage kommen (vgl. dazu schon E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Haftprüfungsverfahren offen gelassen werden, ob der Diebstahl der Spendenbox im C____ am [...] als geringfügig zu qualifizieren ist, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, oder ob diesbezüglich der Argumentation der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu folgen ist, wonach es sich auch dort nicht um einen geringfügigen Diebstahl, sondern um einen solchen im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB handle, da der subjektive Tatbestand (Vorsatz) auf eine möglichst hohe Beute gerichtet gewesen sei, womit die Privilegierung von Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht zum Zuge kommen dürfe; sind doch die Diebstähle in den beiden anderen Fällen (Serviceportemonnaie der Pizzeria B____ und Einbruchdiebstahl in den Personenwagen) unbestrittenermassen zumindest als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.

 

4.4

4.4.1   Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2, 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Delikte gegen das Vermögen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber in der Regel nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten, ausser es handelt sich um besonders schwere bzw. qualifizierte Vermögensdelikte wie gewerbsmässigen Betrug bzw. gewerbsmässigen Diebstahl (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15; BGer 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 E. 2-3, 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8; vgl. auch Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 39b; vgl. zum Ganzen AGE HB.2019.53 vom 19. August 2019 E. 4.3.2, HB.2019.52 vom 12. August 2019 E. 4.4.1). Im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität hat das Bundesgericht, obwohl der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, insbesondere bei Vermögensdelikten, mit Zurückhaltung zu handhaben ist, eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer auch schon bei geringfügigen Deliktsbeträgen bejaht, wenn sich der Beschuldigte selbst nach wiederholten Verhaftungen nicht davon abhalten liess, weiter zu delinquieren, und dieser insoweit das Risiko hinnahm, Leib und Leben anderer zu gefährden (BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.3.6, 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 E. 3, ferner 1B_192/2015 vom 18. Juni 2015 E. 3.2.2, 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4).

 

4.4.2   Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz aufgrund der Anhaltesituation, in welcher der Beschwerdeführer Spritzmaterial bei sich hatte und angab, dass er sich in der (öffentlichen) Toilette Kokain injizieren wollte (vgl. Kantonspolizei, Rapport vom 15. Oktober 2019 betreffend Täterschaftshinweis i.S. A____, [...], act. 4, Blatt 1), anzunehmen, dass es sich bei den vorliegend in Frage stehenden Tatvorwürfen um Beschaffungskriminalität handelt. Trotz den wiederholten Verhaftungen und Schuldsprüchen (siehe dazu E. 4.2.2) hat sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg nicht davon abhalten lassen, weitere Diebstähle und Sachbeschädigungen zu begehen. Dabei ist die Kadenz und Intensität, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, derart hoch, dass er bereits drei Tage nach seiner bedingten Entlassung am 11. Oktober 2019 erneut Diebstähle und Sachbeschädigungen begangen haben könnte. Insofern ist mit der Vorinstanz von einem „äusserst krassen Rückfall“ auszugehen und – gerade auch mit Blick auf die Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers – ernsthaft zu befürchten, dass er seine deliktische Tätigkeit fortsetzen wird. Zudem ist der mutmassliche Deliktsbetrag aus der Pizzeria B____ in Höhe von CHF 1‘500.– und dem aufgebrochenen Personenwagen, hinsichtlich welchem vom Geschädigten ein Deliktsbetrag von insgesamt CHF 1‘564.– geltend gemacht wird (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 16. Oktober 2019, act. 4, S. 2), mit einem Gesamtbetrag von rund CHF 3‘000.– insgesamt gar nicht so gering. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es handle sich lediglich um zwei Vermögensdelikte und somit um keine Delikte schwerer Natur und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Freilassung ein erhebliches Risiko für die öffentliche Sicherheit bestehen würde. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vielmehr zu Recht auf zwei jüngste, ähnliche Konstellationen betreffende Entscheide des Appellationsgerichts (AGE HB.2019.52 vom 12. August 2019 und HB.2019.53 vom 19. August 2019), wo die erforderliche erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende zukünftige Verbrechen oder schwere Vergehen ebenfalls bejaht und die Anordnung von Untersuchungshaft bestätigt wurde.

 

4.5

4.5.1   Nach dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen be-gehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist an-hand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; AGE HB.2019.52 vom 12. August 2019 E. 4.5.1).

 

4.5.2   Dem Beschwerdeführer muss eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Trotz wiederholten einschlägigen Verurteilungen und einem fast dreieinhalbjährigen, stationären Vollzug einer Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB im Massnahmenzentrum [...] in [...], welche per 18. Juli 2018 als aussichtslos aufgehoben worden war, wurde er jeweils wieder rückfällig. So beging er nur 5 Tage nach seiner Entlassung am 18. Juli 2018 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 11. Oktober 2018 u.a. diverse Diebstahlshandlungen, Sachbeschädigungen und mehrfachen Hausfriedensbruch und fiel damit wieder in sein altes Deliktsmuster zurück (vgl. dazu Anklageschrift vom 19. März 2019, act. 4, S. 2, Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Mai 2019 sowie Beschluss des Strafgerichts vom 23. Mai 2019 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft). Nach dem kürzlichen Vollzug einer immerhin 12-monatigen Haftstrafe bis zum 11. Oktober 2019 und trotz seiner darauf folgenden Aufnahme ins „[...]“ der [...] muss er nun bereits drei Tage nach seiner bedingten Haftentlassung (mit einer drohenden Reststrafe von 183 Tagen) verdächtigt werden, innerhalb eines Tages zwei bzw. möglicherweise drei neue Diebstähle, teilweise mit Sachbeschädigung, begangen zu haben. Antrieb der Delinquenz scheint seine – trotz der in der Vergangenheit angeordneten Massnahme zur Suchtbehandlung – nicht erfolgreich behandelte Betäubungsmittelabhängigkeit zu sein. Insgesamt ist damit ernsthaft zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums weitere schwerwiegende Vermögensdelikte begehen wird. Darüber hinaus kann dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) bei der vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Kadenz neuer Delikte nur durch Haft angemessen Rechnung getragen werden.

 

5.

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f., 124 I 208 E. 6 S. 215).

 

5.2      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. Oktober 2019 in Haft. Aufgrund der Mehrzahl der zur Diskussion stehenden Straftaten (allenfalls sogar im Sinne von Gewerbsmässigkeit) sowie aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen, hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer unbedingten Freiheitsstrafe sowie dem Vollzug der Reststrafe von 183 Tagen und damit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 14. November 2019 angeordnete Untersuchungshaft von vier Wochen deutlich übersteigen wird. Mildere Ersatzmassnahmen, die den Zweck der Haft erfüllen, sind nicht ersichtlich.

 

6.

6.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Haftbeschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

6.2      Die amtliche Verteidigerin, […], ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung kann auf ihre Honorarnote vom 10. November 2019 abgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Haftbeschwerde von A____ wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 550.– und ein Auslagenersatz von CHF 21.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 44.–, somit total also CHF 615.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       ABES MC 1

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Ariane Zemp

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).