Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.66

 

ENTSCHEID

 

vom 12. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                       Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 1. November 2019

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 27. Dezember 2019


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. Oktober 2019 bei der Zentralen Patientenaufnahme der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) und erklärte, sie habe soeben ihre Wohnung in Brand gesteckt. Eine Überprüfung durch die sogleich benachrichtigte Polizei ergab, dass im Wohnzimmer der Beschwerdeführerin an der [...] in Basel, einem fünfstöckigen Mehrfamilienhaus mit 25 Bewohnern, mittels Brennsprit Papier angekündet worden war. Das Feuer hatte erheblichen Schaden und Rauchentwicklung verursacht, war beim Eintreffen der von der Polizei aufgebotenen Feuerwehr aber bereits erloschen.

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte in der Folge die vorläufige Festnahme der Beschwerdeführerin und eröffnete ein Strafverfahren wegen Brandstiftung. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 1. November 2019 wegen Ausführungsgefahr auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 27. Dezember 2019, Untersuchungshaft an.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 1. November 2019, mit der die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat [...], die sofortige Aufhebung der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung als Ersatzmassnahme, beantragt. Als Verfahrensantrag wurde die sofortige Überführung der Beschwerdeführerin in die UPK beantragt, damit sie dort den Entscheid über das vorliegende Verfahren abwarten könne. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts stellte der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. November 2019 Frist zur Vernehmlassung und Einreichung der Akten bis 12. November 2019. Hinsichtlich des Verfahrensantrags um sofortige Versetzung der Beschwerdeführerin in die UPK bat sie Dr. med. B____ mit Schreiben vom 5. November 2019, Sozialmedizin, um Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin und der Frage, ob ein Verbleib im UG Waaghof unter medizinisch/psychiatrischen Gesichtspunkten vertretbar sei.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 6. November 2019 die Abweisung der Haftbeschwerde und die Bestätigung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts. Sie führte aus, sie habe selbst bereits bei den UPK eine Anfrage betreffend Verletzung in die Abteilung R4 getätigt, eine konkrete Antwort stehe indessen noch aus. Mit Eingabe vom 8. November 2019 übermittelte Dr. med. B____ dem Gericht seine Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 8. November 2019 hält die Verteidigung an ihrem Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft zugunsten einer Fürsorgerischen Unterbringung fest und betont, dass ein Vollzug der Untersuchungshaft in der geschlossenen Abteilung R4 der UPK nicht die gleichen Möglichkeiten böte wie eine Fürsorgerische Unterbringung anstelle der Haft. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

 

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO kann Haft auch beim Bestehen von Ausführungsgefahr angeordnet werden. Die Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c, 237 ff. StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der oder die Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).

 

3.2      Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ein dringender Verdacht auf Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB ist aufgrund der objektiven Beweise (vgl. Polizeirapport vom 30. Oktober 2019) und der Aussagen der Beschwerdeführerin denn auch klar gegeben.

 

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat den speziellen Haftgrund der Ausführungsgefahr bejaht. Dieser Haftgrund wird von der Beschwerdeführerin bestritten, bzw. sie macht geltend, es bestehe nur dann Ausführungsgefahr, wenn sie bezüglich ihrer psychiatrischen Erkrankung nicht adäquat behandelt werde. Damit dies geschehe, habe sich sofort nach ihrer Tat freiwillig in die UPK begeben und um eine stationäre Behandlung gebeten.

 

4.2      Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen werde. Dieser Haftgrund zielt auf Prävention ab. Es geht nicht um Aufklärung begangener Delikte, sondern primär um die Verhinderung explizit oder konkludent angekündigter Schwerstkriminalität (Gfeller et al., Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2017, N 562). Haft aufgrund von Ausführungsgefahr kann daher auch ohne Tatverdacht bezüglich einer bereits begangenen Tat angeordnet werden. Die Ausführungsgefahr muss sich jedoch auf ein schweres Verbrechen beziehen, wobei besondere Indizien vorliegen müssen, dass die tatsächliche Ausführung der angedrohten Tat als besonders wahrscheinlich erscheint werden (Gfeller et al., a.a.O., N 563; BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21).

 

4.3      Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben in ihrer Wohnung Brennsprit auf den Boden geleert, Papier dazu gelegt und angezündet. Danach habe sie die Wohnung umgehend verlassen (Einvernahme vom 31. Oktober 2019 S. 3). Sie hat den Vorfall wenig später persönlich an der Porte der UPK gemeldet und um Aufnahme ersucht. Offenbar war keine grosse Feuersbrunst entstanden, war das Feuer doch beim Eintreffen der von den UPK resp. der Polizei avisierten Feuerwehr bereits erloschen. Allerdings hat das Feuer zu erheblichem Sachschaden und Rauchentwicklung geführt, so dass die anwesenden elf Hausbewohner evakuiert werden mussten. Ob das Erlöschen des Feuers nur einem glücklichen Zufall zu verdanken ist oder ob es – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – eventuell doch bereits von dieser selbst gelöscht worden war, werden die weiteren Ermittlungen der KTA zeigen. Auslöser für die Brandlegung war nach Angabe der psychisch kranken Beschwerdeführerin eine persönliche Krise, derentwegen sie sich habe umbringen wollen (Einvernahme vom 31. Oktober 2019 S. 4, 5). Die Beschwerdeführerin ist seit Jahren psychisch schwer krank, wobei die Diagnose nicht ganz klar ist. Bis anhin ging man von einer paranoiden Schizophrenie aus, doch bringt der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 8. November 2019 (act. 5.) auch eine bipolare Störung oder allenfalls eine Persönlichkeitsstörung als Differenzialdiagnose ins Spiel. Es ist somit durchaus möglich, dass auch in Zukunft mit weiteren Suizidversuchen zu rechnen ist, die ähnlich ablaufen könnten. Damit kann eine schwere Gefährdung von Drittpersonen nicht ausgeschlossen werden, sofern es nicht gelingt, die Beschwerdeführerin psychiatrisch so zu behandeln, dass sie von ihren Suizidabsichten Abstand nehmen kann. Insofern ist der Haftgrund der Ausführungsgefahr gegeben.

 

4.4      Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen.

 

Die Brandstiftung durch die Beschwerdeführerin resp. die diesbezügliche Ausführungsgefahr steht eindeutig im Zusammenhang mit ihrer psychiatrischen Erkrankung. Aus dem Bericht von Dr. med. B____ vom 8. November 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit September 2017 13 Mal in den UPK hospitalisiert war, letztmals vom 8.-12. August 2019. Im Austrittsbericht vom 16. August 2019 sei vermerkt worden, die Beschwerdeführerin sei, nachdem sie eigenständig in die Psychiatrie eingetreten sei, zu früh wieder ausgetreten; sie sei kaputt und am Ende, habe Panikattacken. Eine akute Suizidalität könne aber ausgeschlossen werden. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin ein schwankendes Zustandsbild sowie wechselnde Einstellungen zu einer stationären Therapie gezeigt. Im Zeitpunkt der Inhaftierung der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2019 konnte Dr. B____ als beigezogener Amtsarzt eine akute Suizidalität ausschliessen. Die Beschwerdeführerin habe von Beginn an auf den Eintritt in die Psychiatrie gedrängt.

 

Bis anhin war trotz mangelhafter Kooperation der Beschwerdeführerin bei der Therapie und fehlender Kontinuität bei den Aufenthalten in der Psychiatrie die Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung aufgrund fehlender Eigen- und Fremdgefährdung nicht möglich. Mit dem Vorfall vom 30. Oktober 2019 hat sich dies jedoch geändert. Nach Einschätzung von Dr. B____ erscheint ein längerfristiger Aufenthalt in der Psychiatrie erforderlich, um Sicherheit bezüglich der psychiatrischen Diagnosen zu erlangen, welche wiederum massgeblich die Therapie bestimmen. Ohne adäquate Therapie ist bei erneuten Krisensituationen wie erwähnt mit einer Eigen- und Fremdgefährdung durch die Beschwerdeführerin zu rechnen. Dr. B____ schliesst seinen Bericht vom 8. November 2019 damit, dass im Fall einer Aufhebung der Haft direkt im Anschluss eine Fürsorgerische Unterbringung verfügt werden könne. Diese stellt eine mildere Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 StPO dar, welche den gleichen Zweck wie die Haft – die Hemmung der Ausführungsgefahr – erfüllt. Darüber hinaus stellt sie im Gegensatz zur Untersuchungshaft eine nachhaltige Massnahme dar, ist in ihrem Rahmen doch eine Klärung der Diagnose möglich, welche Voraussetzung für eine adäquate Therapie und damit der Verhinderung künftiger Eigen- und Fremdgefährdungen ist.

 

5.

5.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu Handen der Medizinischen Dienste des Kantons Basel-Stadt (FU-Pikettdienst) aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.

 

5.2      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben. Die amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin ist zu bewilligen und dem amtlichen Verteidiger ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 800.– (vier Stunden zu CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST (CHF 61.60).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerdeführerin A____ wird gestützt auf den Bericht von Dr. med. [...] vom 8. November 2019 zu Handen der Medizinischen Dienste des Kantons Basel-Stadt (FU-Pikettdienst) aus der Untersuchungshaft entlassen.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Dem amtlichen Verteidiger, […], wird ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, somit total CHF 861.60, aus der Gerichtkasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft

-       [...], Beistand der Beschwerdeführerin

-       Dr. med. [...], Leiter Sozialmedizin, Stv. Kantonsarzt

-       Dr. med. [...], Amtsarzt/Gefängnisarzt

-       Dr. med. [...], Leitender Amtsarzt

-       [...], Leiterin Haftvollzug

-       Haftleitstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).