Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.67

 

ENTSCHEID

 

vom 25. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 1. November 2019

 

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 23. Januar 2020

 


Sachverhalt

 

A____ befindet sich seit dem 1. November 2018 in Untersuchungshaft wegen Verdachts auf mehrfachen Betrug, mehrfache Hehlerei, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Als spezielle Haftgründe erkannte das Zwangsmassnahmengericht Fortsetzungs- und Fluchtgefahr. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Oktober 2019, welcher zusammen mit der Überweisung der Anklageschrift ans Strafgericht erfolgte, verfügte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 1. November 2019 Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen (bis zum 23. Januar 2020). Es wurde angenommen, mit Überweisung der Anklagschrift sei der dringende Tatverdacht bezüglich gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung und Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch sowie Urkundenfälschung praxisgemäss gegeben. Es lägen weiterhin sowohl Flucht- als auch Fortsetzungsgefahr vor, und die Sicherheitshaft sei angesichts der in Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe verhältnismässig.

 

A____ hat gegen diesen Entscheid mit Schreiben vom 7. November 2019 Beschwerde erhoben und seine sofortige Freilassung beantragt. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 13. November auf die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. November 2019 verwiesen und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 18. November 2019 repliziert.

 

Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zum erforderlichen dringenden Tatverdacht. Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht festgehalten, dass mit Vorliegen der Anklageschrift praxisgemäss von einem solchen auszugehen ist.

 

4.

4.1

4.1.1   Die Vorinstanz geht vom Vorliegen von Fortsetzungsgefahr aus. Der Beschuldigte sei vor allem wegen zahlreicher Vermögensdelikte erheblich vorbestraft, womit das Vortatenerfordernis erfüllt sei, wobei mit dem Appellationsgericht (Entscheid vom 21. Februar 2019, E. 2.5.1.) geradezu von einem krassen Rückfall gesprochen werden müsse. Am 30. September 2014 sei er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden, seither lebe er von der Sozialhilfe und sei sehr hoch verschuldet. Das Appellationsgericht habe bereits in seinem Urteil vom 25. August 2010 festgestellt, der Beschuldigte habe keinerlei Unrechtsbewusstsein, was sich angesichts der Anklageschrift vom 25. Oktober 2019 zu bestätigen scheine, habe er doch wie damals zahlreiche junge Leute in die Delinquenz gezogen. Die Rückfallprognose sei aus diesen Gründen mit Bezug auf gleichgelagerte Vermögensdelikte sehr ungünstig. Diese seien vorliegend nicht nur sozialschädlich, sondern würden als besonders schwere Vermögensdelikte (Schaden gemäss Anklageschrift im hohen fünfstelligen Bereich) auch die Sicherheit anderer gefährden, zumal sie klar ein gewerbsmässiges Vorgehen erkennen liessen und dadurch insbesondere jungen Menschen durch die Aufbürdung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten und durch die Hineinziehung in für sie belastende Strafverfahren ein grosser sozialer Schaden zugefügt werde.

 

4.1.2   Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Beschwerde unter Ziff. 5 zwar mit der Fortsetzungsgefahr, es ist indes nicht nachvollziehbar, was er den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz entgegensetzen will. Er führt aus, beim Betrug handle es sich um ein Verletzungs- und nicht um ein Gefährdungsdelikt, womit er wohl an die Formulierung der Vorinstanz anknüpft, wonach besonders schwere Vermögensdelikte auch die Sicherheit anderer gefährden würden. Er verkennt dabei jedoch, dass ihm von Seiten der Anklage durchaus vollendete Vermögensdelikte und dies gar in gewerbsmässiger Form zur Last gelegt werden und sich die von ihm aufgenommene Formulierung auf die Gefährdung der Sicherheit und nicht jene des Vermögens beziehen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts fällt gewerbsmässiger Betrug unter die sogenannten schweren Vermögensdelikte, welche für die Begründung der Fortsetzungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich in Betracht fallen (vgl. BGer 1B_17/2016 vom 8. Februar 2016, E. 3.4). Das Vorliegen der Fortsetzungsgefahr ist aus den von der Vorinstanz genannten Gründen klar zu bejahen.

 

4.2     

4.2.1   Die Vorinstanz hat zudem anhaltende Fluchtgefahr angenommen und diese damit begründet, der Beschuldigte sei türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Er arbeite jedoch nicht, lebe von der Sozialhilfe und sei sehr hoch verschuldet. Aufgrund zweier Vorstrafen zu 18 Monaten und 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe aus den Jahren 2004 und 2010 sei er im Strafvollzug gewesen und am 30. September 2014 bedingt entlassen worden. Im Falle eines Schuldspruchs gemäss den aktuellen Tatvorwürfen drohe ihm erneut eine längere Freiheitsstrafe, was einen Fluchtanreiz setze. Darüber hinaus müsse er auch mit der Möglichkeit rechnen, dass das Sachgericht gegen ihn eine Landesverweisung aussprechen könnte. Es sei deshalb ernstlich zu befürchten, dass der Beschuldigte die Schweiz bei einer Haftentlassung verlassen und sich der weiteren Strafverfolgung durch Flucht ins Ausland entziehen würde.

 

4.2.2   Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er sei in Basel geboren und aufgewachsen, und alle Familienangehörigen lebten in der Schweiz, darunter auch seine Kinder. Seit 2011 sei er kein einziges Mal mehr ausgereist. Nachdem er 2008 aus dem vorzeitigen Strafvollzug heraus an die Beerdigung seiner Mutter in der Türkei gereist sei, sei er wieder zurückgekehrt. Auch sei nicht ersichtlich, dass das Sachgericht einen Landesverweis aussprechen werde, da „eher“ ein Härtefall vorliege (Beschwerde Ziff. 2). Das Zwangsmassnahmengericht mache geltend, es sei ein Fluchtanreiz gegeben, da der Beschwerdeführer am 30. September 2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden sei (Beschwerde Ziff. 1). Eine Rückversetzung in den Strafvollzug sei jedoch gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB nicht mehr möglich (Beschwerde Ziff. 3).

 

4.2.3   Dass die Vorinstanz die Reststrafe nach bedingter Entlassung zur Begründung der Fluchtgefahr heranziehen soll, trifft nicht zu. Sie begründet diese damit, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs erneut eine längere Freiheitsstrafe drohe, was nicht von der Hand zu weisen ist. Auch ist nicht vorauszusehen, ob der Beschwerdeführer mit einer Landesverweisung oder Wegweisung belegt werden wird. Einerseits handelt es sich bei den zur Anklage gebrachten Delikten um Katalogstraftaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches, und andererseits wird das Migrationsamt Basel-Stadt das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nach einer weiteren langen Freiheitsstrafe und der hohen Verschuldung (Betreibungen von CHF 142‘766.– und Verlustscheine von CHF 614‘310.– [Stand 16. Januar 2019]) ohnehin überprüfen. Mit dem Vorliegen der Fortsetzungsgefahr wären zur Begründung der Sicherheitshaft keine weiteren Haftgründe erforderlich, auch die Fluchtgefahr wurde jedoch zu Recht bejaht.

 

5.

5.1      Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit bejaht und ausgeführt, die Staatsanwaltschaft beantrage die Beurteilung durch die Kammer des Strafgerichts, weshalb davon auszugehen sei, dass sie eine Freiheitsstrafe von über 5 Jahren beantragen werde. Jedenfalls habe der Beschuldigte bei einem Schuldspruch gemäss Anklage mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, welche weit über die bisher ausgestandene Haft und die weiteren 3 Monate Sicherheitshaft hinausgehen werde. Deren Anordnung sei somit verhältnismässig. Die Untersuchungshaft vom 6. März 2013 bis 7. April 2014 betreffe ein weiteres, noch bei der Staatsanwaltschaft hängiges und sehr umfangreiches Untersuchungsverfahren, weshalb diese vorliegend nicht zu berücksichtigen sei.

 

5.2      Der Beschwerdeführer äussert zur Verhältnismässigkeit, es werde nicht bedacht, dass nach zwei Dritteln der Strafverbüssung zu prüfen sei, ob das letzte Drittel erlassen werde (Beschwerde Ziff. 7). Es liege derzeit bereits eine Überhaft vor, denn zusätzlich zur in diesem Verfahren ausgestandenen Untersuchungshaft sei die Untersuchungshaft vom 6. März 2013 bis 7. April 2014 anzurechnen. Dass die Staatsanwaltschaft das damit im Zusammenhang stehende Verfahren noch nicht zum Abschluss gebracht habe, dürfe sich nicht zu seinem Nachteil auswirken (Beschwerde Ziff. 6).

 

5.3      Die Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit sind zutreffend. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, dass eine etwaige Entlassung aus dem Strafvollzug nach zwei Dritteln bereits für die Frage der Verhältnismässigkeit heranzuziehen sei. Die Anrechnung der Untersuchungshaft aus dem noch hängigen Verfahren VT.2011.68556, welches nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage ist, wäre nur dann zu prüfen, wenn jenes Verfahren bis zur Hauptverhandlung in der vorliegenden Sachen rechtskräftig eingestellt würde, wofür es derzeit keine Anhaltspunkte gibt. Davon ausgehend, dass eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren beantragt werden wird, wäre die Verhältnismässigkeit indes auch unter Annahme der Einrechnung der damaligen Untersuchungshaft noch verhältnismässig.

 

6.

Die Vorinstanz hat mit Recht auch auf die früheren Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen. Es hat sich an den vorliegenden Haftgründen nichts verändert, und die Beschwerde gegen die angeordnete Sicherheitshaft nach Überweisung der Anklage ans Strafgericht erweist sich daher als aussichtslos, obschon bei der Haftprüfung Aussichtslosigkeit nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7). Die beantragte unentgeltliche Prozessführung ist somit nicht zu gewähren und dem Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von CHF 600.‒ aufzuerlegen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.‒.

 

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.