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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2019.70
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts
vom 20. November 2019
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 12. Februar 2020
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. November 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des falschen Alarms, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und Diebstahl) sowie der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Haft), zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Darüber hinaus wurde die vorbestehende Sicherheitshaft mit Beschluss desselben Datums für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 12. Februar 2020, verlängert.
Hiergegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 2. Dezember 2019, mit der beantragt wird, den Beschluss des Strafdreiergerichts vom 20. November 2019 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und A____ umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haftentlassung unter Auferlegung einer Ersatzmassnahme in Form einer ambulanten psychiatrischen Behandlung, subeventualiter in Form einer stationären Therapie, allenfalls im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der UPK, sowie allenfalls unter Anordnung einer wöchentlichen Meldepflicht sowie gegen den Nachweis einer neuen Wohnadresse, anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 5. Dezember 2019 vernehmen lassen und beantragt, es sei die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die inhaftierte Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft innert zehn Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Praxisgemäss ist nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen (BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5; AGE HB.2019.57 vom 27. September 2019 E. 3), sodass sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen.
4.
4.1 Das Strafgericht hat zunächst den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr angenommen. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.5 hiernach).
4.2
4.2.1 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Verfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (vgl. dazu Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).
4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2015 unter anderem der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Schreckung der Bevölkerung (teilweise versucht, teilweise vollendet) sowie mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Juli 2014 bzw. mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 31. März 2009 unter anderem der mehrfachen Drohung schuldig erklärt. Im aktuellen Verfahren wurde er – neben einigen Freisprüchen – unter anderem wegen mehrfacher Drohung schuldig gesprochen. Das Vortaterfordernis ist damit erfüllt.
4.3
4.3.1 Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 12). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15 FN 62).
4.3.2 Dass es sich beim zur Diskussion stehenden Tatbestand der Drohung entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abstrakt um ein schweres Vergehen handelt, ist evident. In Bezug auf die konkrete Schwere der zur Diskussion stehenden Delikte ist Folgendes festzuhalten: Das Androhen von Schlägen mit einem Bierhumpen (AS Ziff. 18) ist ohne Zweifel als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu werten, da mit einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität gerechnet werden muss. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in zwei Fällen jeweils einer Person (wovon ein Mensch jüdischen Glaubens ist) gedroht haben soll, sie umzubringen (AS Ziff. 21, 25). Im einen Fall soll er dabei auf den Balkon der betreffenden Person gestiegen und zu dieser gesagt haben, er sei gekommen, um ihr das Genick zu brechen, vielleicht klappe dies ja beim nächsten Mal. In einem vierten Fall (AS Ziff. 1) hat er per Telefon Textnachrichten an eine weitere Person geschickt, in denen er diese bzw. Juden und "Israeli" allgemein beschimpft und mit Gewalt gegen Leib und Leben gedroht haben soll. In all den genannten Fällen richteten sich die mutmasslichen Drohungen des Beschwerdeführers somit gegen hochrangige Rechtsgüter (insbesondere Leben und körperliche Integrität). Zudem offenbaren sie und die Umstände der mutmasslichen Tatbegehung sowie der weitere Kontext, insbesondere die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (vgl. dazu unten E. 4.5) und dessen offenbar bestehende Abneigung gegen Personen jüdischen Glaubens, eine erhebliche Unberechenbarkeit und Gefährlichkeit. Die Drohungen erweisen sich damit auch in ihrem konkreten Gehalt als schwer im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.
4.4
4.4.1 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Delikte gegen das Vermögen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber in der Regel nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten, ausser es handelt sich um besonders schwere Vermögensdelikte (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.7, 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8). Im Vordergrund stehen deshalb Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15). Die Anordnung von Präventivhaft ist indes auch bei Delikten gegen die Freiheit zulässig. Insbesondere Drohungen können die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.7, 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2).
4.4.2 Der Beschwerdeführer wurde erneut wegen (mehrfacher) Drohung schuldig gesprochen. Die diversen vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen (vgl. zu den konkreten Umständen bereits E. 4.3.2) haben die Sicherheitslage seiner Opfer erheblich in Mitleidenschaft gezogen, hat doch [...] als Vertreter der [...] im Vorverfahren ausgesagt, der Beschwerdeführer sei schon mehrfach negativ aufgefallen, weshalb die Mitglieder Angst vor ihm hätten. Darüber hinaus gab [...] zu Protokoll (AS Ziff. 25), die Drohung des Beschwerdeführers habe ihn in Angst und Schrecken versetzt. Er glaube, dass der Beschwerdeführer die Drohung aufgrund seiner psychischen Probleme beim nächsten Mal umsetzen könnte. Damit kann vorliegend auch das Erfordernis der erheblichen Gefährdung als erfüllt betrachtet werden.
4.5
4.5.1 Nach dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravations-tendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15).
4.5.2 Der Gutachter, C____, diagnostiziert beim Beschwerdeführer in seiner Expertise vom 12. Oktober 2019 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (lCD-10 F61.0), eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) sowie eine Abhängigkeitsstörung von Kokain und Sedativa (ICD-10 F13.2, F14.2). Dem Gutachten ist auch zu entnehmen, dass beim einschlägig vorbestraften A____ von einer erhöhten Gefahr für weitere ähnliche Delikte (wie die bereits begangenen) auszugehen ist. Darüber hinaus sei beim Beschwerdeführer vorsichtig von einem erhöhten Risiko für Delikte gegen die körperliche Integrität auszugehen. Da die Erkrankung bis anhin im Rahmen einer „bloss“ ambulanten Therapie nicht suffizient behandelt werden konnte, kein sozialer Empfangsraum besteht (der Beschwerdeführer ist offenbar mit seiner gesamten Familie zerstritten), der Beschwerdeführer seine bisherige Wohnung gekündigt hat und in den letzten Wochen vor der Inhaftierung auch eine deutliche Steigerung der Kadenz der Delikte zu beobachten war, ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte begehen und auch weiterhin Drittpersonen aus nichtigem Grund bedrohen oder gar schlagen wird. Dem Beschwerdeführer muss weiterhin eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden.
4.6 Nach dem Gesagten ist weiterhin von Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr auszugehen.
5.
5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 5).
5.2 Der über keine Ausbildung bzw. Arbeit verfügende Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger und hat seine Wohnung in Basel gekündigt, sodass er in der Schweiz aktuell keinen festen Wohnsitz hat. Zudem bestehen hier keine tragfähigen sozialen Kontakte und sind auch die Beziehungen zur Familie offenbar zerrüttet. Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer keinerlei Krankheitseinsicht und lehnt die vom Strafdreiergericht verfügte stationäre Massnahme ab (wobei der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt). Vor diesem Hintergrund muss ernsthaft befürchtet werden, dass sich A____ dem Vollzug der Massnahme durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Es ist damit auch von Fluchtgefahr auszugehen.
6.
Angesichts der verwirklichten Haftgründen der Fortsetzungs- und Fluchtgefahr kann offengelassen werden, ob auch der Haftgrund der Ausführungsgefahr gegeben wäre (wobei diesbezüglich auf AGE HB.2019.59 vom 7. Oktober 2019 E. 6 verwiesen werden kann).
7.
7.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Sicherheitshaft darf ausserdem nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Juni 2019 in Haft. Mit dem Urteil des Strafgerichts wurde er zwar "bloss" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, indes dürfte es der gemäss Gutachten schwer verminderten Einsichtsfähigkeit bzw. mittelgradig eingeschränkten Verhaltenskontrolle im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB strafmildernd Rechnung getragen haben. Das reine Strafmass stellt daher kein absolutes Kriterium dar, zumal die stationäre Massnahme nicht befristet worden ist und der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug – sollte der Beschwerdeführer zuvor nicht im Sinne von Art. 62 StGB bedingt entlassen werden – vorerst fünf Jahre beträgt (Art. 59 Abs. 4 StGB).
7.3 Mit dem Gutachten von C____ ist die Art der psychischen Krankheit des Beschwerdeführers – anders als noch in AGE HB.2019.59 vom 7. Oktober 2019 – mittlerweile bekannt und die Verlegung in eine psychiatrische Massnahmenanstalt nun möglich. Indes ist bisher kein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) gestellt worden. Da eine fürsorgerische Unterbringung in Bezug auf die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wesentlich weniger weit geht als eine strafprozessuale Inhaftierung, kann der Beschwerdeführer momentan nur mit einer Inhaftnahme von weiteren Delikten abgehalten werden. Eine lediglich befristete Unterbringung in den UPK erscheint auch nicht als genügend, zumal der Gutachter eine längere stationäre Behandlung empfiehlt. Mildere Massnahmen wie Weisungen (zur ambulanten Therapie) und Platzverweise haben in der Vergangenheit nichts bewirkt, was die Akten eindrücklich belegen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern eine wöchentliche Meldepflicht den Beschwerdeführer an der Begehung weiterer Delikte respektive an einer Flucht bzw. einem Untertauchen hindern könnte (selbst wenn der Beistand bei einer Haftentlassung für eine geeignete Wohnung sorgen würde). Im Übrigen sind keine medizinischen Vorfälle, welche die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers allenfalls beeinträchtigen könnten, dokumentiert. Dem Vollzug der Sicherheitshaft im Waaghof steht damit derzeit nichts entgegen, zumal dieser seit kurzem über eine spezielle Abteilung für psychisch auffällige Personen verfügt.
7.4 Vor dem Hintergrund des soeben Referierten ist die Haftverlängerung für weitere zwölf Wochen als verhältnismässig zu beurteilen.
8.
8.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 700.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.2 Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, B____, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 800.– (vier Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 61.60). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt also CHF 861.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).