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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2019.71
ENTSCHEID
vom 21. Januar 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. Dezember 2019
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis 24. Februar 2020
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren unter anderem wegen Verdachts auf versuchte (ev. mehrfache) vorsätzliche Tötung mit einer Schusswaffe, Gefährdung des Lebens, Körperverletzung sowie versuchter Nötigung. Nachdem der Beschwerdeführer am 5. September 2019 verhaftet worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 9. September 2019 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, bis zum 2. Dezember 2019. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von weiteren 12 Wochen, bis zum 24. Februar 2020, verlängert. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 13. Dezember 2019 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung, seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung durch [...]. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 19. Dezember 2019 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Mit Fristerstreckungsgesuch vom 10. Januar 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, die kriminaltechnischen Untersuchungsberichte vom 20. und vom 27. Dezember 2019 stützten seine Angaben. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu am 15. Januar 2020 Stellung bezogen, an ihren Anträgen festgehalten und dem Gericht das Protokoll der am 14. Januar 2020 durchgeführten Konfrontationseinvernahme mit B____ zukommen lassen. Replicando hat der Beschwerdeführer am 16. Januar 2020 ebenfalls an seinen Anträgen festgehalten und beantragt, die kriminaltechnischen Untersuchungsberichte vom 20. und vom 27. Dezember 2019, das Einvernahmeprotokoll vom 14. Januar 2020 sowie die Aktennotiz zum Augenschein vom 28. Oktober 2019 seien ergänzend zu den Akten des Beschwerdeverfahrens zu nehmen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.3 Mit Replik vom 16. Januar 2020 lässt der Beschwerdeführer beantragen, die kriminaltechnischen Untersuchungsberichte vom 20. Dezember 2019 sowie vom 27. Dezember 2019, das Einvernahmeprotokoll vom 14. Januar 2020 sowie die Aktennotiz zum Augenschein vom 28. Oktober 2019 seien ergänzend zu den Akten des Beschwerdeverfahrens zu nehmen. Sämtlichen Parteien wurde das rechtliche Gehör zu den jüngsten Ermittlungsergebnissen gewährt (vgl. Verfügung vom 17. Januar 2020), so dass einer Berücksichtigung der entsprechenden Aktenstücke im vorliegenden Verfahren nichts im Weg steht (vgl. BGE 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5).
2.
Die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2019.25 vom 30. April 2019 E. 3.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgeworfen, in der Nacht vom 22. Juni 2019 mehrere Schüsse auf C____ und B____ abgegeben zu haben und dadurch C____ an den Beinen verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Vorwurf nicht grundsätzlich, macht jedoch geltend, die Schussabgaben seien in Notwehr erfolgt, da er einen unmittelbar bevorstehenden Angriff seiner Kontrahenten befürchtet habe (Einvernahme vom 6. September 2019 p. 2). Mit seiner Beschwerde argumentiert er, der Verdacht auf versuchte vorsätzliche Tötung basiere lediglich auf den Aussagen der beiden Opfer, welche teilweise widersprüchlich seien (Beschwerde Ziff. 1, Replik p. 3 Ziff. 1). Die Tatsache, dass er ausschliesslich auf die Beine von C____ geschossen habe (was auch durch die Konfrontationseinvernahme mit B____ sowie durch die KTA-Berichte belegt sei), spreche vielmehr für seine Version, wonach er in Notwehr und nicht mit Tötungsabsicht gehandelt habe (Beschwerde Ziff. 2, Replik p. 3 Ziff. 2.b f.). Für eine Notwehrhandlung spreche ebenso, dass gemäss dem krimanaltechnischen Untersuchungsbericht vom 27. Dezember 2019 die beiden potentiellen Angreifer die Strassenseite gewechselt hätten und auf ihn zugekommen seien. Schliesslich sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Gruppierung um C____ und B____ gewalttätig angegangen worden sei und er gewusst habe, dass diese Gruppierung von Waffen Gebrauch mache (Beschwerde Ziff. 5).
3.3 Aus den Untersuchungen der Kriminaltechnischen Abteilung sowie den Aussagen der mutmasslichen Opfer ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Tatnacht offenbar sechs Schüsse abgefeuert hat (vgl. Bericht KTA vom 27. Dezember 2019, Auss. C____ vom 25. Juni 2019 und B____ vom 14. Januar 2020), was je einen Beindurchschuss am linken und rechten Unterschenkel von C____ zur Folge hatte; dies erfüllt zumindest in objektiver Hinsicht den Tatbestand der schweren Körperverletzung (vgl. Auss. C____ vom 11. November 2019 p. 14 f., wonach er unter Gefühlsstörungen in den Beinen leide und ein langes Krankenlager habe erdulden müssen). Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde unter Hinweis auf die einander widersprechenden Aussagen zum Tathergang im Wesentlichen geltend, es lägen ausser den Aussagen der beiden direkt an der Auseinandersetzung Beteiligten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er nicht in Notwehr gehandelt habe, weshalb in sinngemässer Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ im Zweifel von seiner Version ausgegangen werden müsse. Dabei verkennt er, dass das Beweisverfahren sowie die genaue rechtliche Qualifikation der Tat Aufgabe des Sachgerichts sein werden, welcher im Haftprüfungsverfahren nicht vorzugreifen ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt im Haftprüfungsverfahren bei der Beurteilung, ob ein dringender Tatverdacht vorliegt, nicht zur Anwendung. Es genügt, wenn aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter als jene des Beschuldigten eingestuft werden (BGE 137 IV 122 E. 3.2 und 3.3 S. 126 f.). Dies ist vorliegend der Fall. Es liegen nicht nur weitgehend übereinstimmende Aussagen der beiden mutmasslichen Opfer vor, welche sich mit den objektiven Beweisen (Arztzeugnis betreffend die Verletzungsfolgen, kriminaltechnische Berichte betreffend die Projektile) decken, sondern auch Aussagen unabhängiger Augenzeugen (vgl. Einvernahmen vom 23. Juni 2019: [...], [...], [...] sowie vom 24. Juni 2019: [...], [...], [...]). Berechtigt ist auch das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach unklar sei, weshalb sich der Beschwerdeführer in der Tatnacht mit einer griffbereiten, geladenen Schusswaffe in der Nähe des ihm bekannten Wohnorts von B____ und fern seines eigenen Wohnorts aufgehalten habe; auch dieser Umstand spricht eher für eine vom Beschwerdeführer gesuchte Konfrontation, was mit der von ihm vorgebrachten (Putativ-)Notwehrsituation unvereinbar wäre. Schliesslich spricht der Umstand, dass weder B____ noch der nach der Schussabgabe bis zum Eintreffen der Polizei verletzt am Boden liegende C____ eine Schusswaffe auf sich trug, ebenfalls gegen die Version des Beschwerdeführers, wonach er von einem unmittelbar bevorstehenden Angriff seitens seiner Kontrahenten habe ausgehen müssen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat C____ seine Aussagen in einer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer am 11. November 2019 bestätigt, was den Tatverdacht zusätzlich erhärtet. Auch aus den Aussagen von B____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2020 geht nichts hervor, was für die Annahme einer Notwehrsituation des Beschwerdeführers spricht. Sofern der Beschwerdeführer bei der Erwähnung früherer gewalttätiger Auseinandersetzungen mit der Gruppierung um die mutmasslichen Opfer sowie deren Bewaffnung auf den Vorfall vom 10. Juni 2019 anspielt, ist dazu festzustellen, dass es gemäss dem Polizeirapport vom 10. Juni 2019 der Beschwerdeführer war, der eine Waffe auf sich trug und damit C____ bedrohte (vgl. dazu auch Auss. B____ Konfrontationseinvernahme p. 6 f.). Da insgesamt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik auch unter Berücksichtigung der kriminaltechnischen Untersuchungsberichte vom 20. sowie vom 27. Dezember 2019 keinerlei Hinweise (und erst recht keine Beweise, vgl. Replik p. 4 Ziff. 5) für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notwehrsituation vorliegen und die Hintergründe der Geschehnisse aufgrund des Schweigens der Beteiligten nach wie vor ungeklärt sind, ist der dringende Tatverdacht zumindest auf schwere Körperverletzung zum Nachteil vom C____ auch im aktuellen Zeitpunkt zu bejahen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, nachdem er C____ in beide Beine geschossen hatte, den flüchtenden B____ verfolgte, während er weitere Schüsse in dessen Richtung abgab, legt nahe, zusätzlich von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf versuchte vorsätzliche Tötung in Bezug auf B____ auszugehen. Ob sich tatsächlich ein Tötungsvorsatz nachweisen lässt, wird das Sachgericht anhand der objektiven und auch subjektiven Umstände (unter anderem der Vorgeschichte, insbesondere auch der von B____ behaupteten Drohungen im Vorfeld der Schiesserei) zu entscheiden haben. Schliesslich ist aufgrund der gesamten Tatumstände wohl auch der Tatverdacht auf die Tatbestände der Gefährdung des Lebens in Bezug auf Dritte und auf B____ zu bejahen, wenn in Bezug auf B____ auf Grund der Vorgeschichte nicht sogar ebenfalls vom Tatverdacht auf eine zumindest versuchte schwere Körperverletzung auszugehen ist. Zusammenfassend kann – insbesondere mit Blick auf die den Beschwerdeführer massiv belastenden Aussagen von B____ – festgehalten werden, dass sich der dringende Tatverdacht anhand der neu zu den Verfahrensakten genommenen Dokumente weiter verdichtet hat und damit weiterhin klar zu bejahen ist. Hinzu gekommen ist ausserdem ein weiteres Verfahren wegen Vergehens gegen das Waffengesetz in drei Fällen (vgl. Anzeige vom 19. Mai 2019, Polizeirapport vom 21. Juni 2019 und Anzeige vom 15. November 2019), wofür ebenfalls dringender Tatverdacht gegeben ist.
4.
4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016).
4.2 Der Beschwerdeführer lebt in Basel, ist türkischstämmiger Schweizer, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater eines Kleinkindes. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, seine Ehe sei in Scheidung begriffen, ausserdem scheine der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Kind nicht sonderlich intensiv zu sein. Zudem sei er nicht erwerbstätig und lebe von der Sozialhilfe (Urteil p. 2). Mit seiner Beschwerde macht er geltend, sein Untertauchen nach der Tat sei nicht als Flucht zu werten, habe er sich doch sogleich mit seinem Verteidiger in Verbindung gesetzt und schriftlich angekündigt, sich der Polizei zu stellen (Beschwerde p. 3 f.). Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar war und der Staatsanwaltschaft erst sieben Wochen später, am 6. August 2019, durch seinen Verteidiger eine Stellungnahme zukommen liess, mit welcher er in Aussicht stellte, sich der Polizei zu stellen. Einen weiteren knappen Monat später, am 5. September 2019, wurde er schliesslich bei einer Hotelkontrolle, wo er nicht unter eigenem Namen, sondern unter dem Namen seiner Freundin eingecheckt hatte, von einer Mitarbeiterin erkannt und kurz darauf im Fahrzeug seiner Freundin festgenommen (vgl. Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 29. August 2019, Bericht Freiheitsentzug der Polizei Basel-Landschaft vom 5. September 2019). Sein Vorbringen, er habe sich stets in seinem gewohnten Umfeld aufgehalten, entbehrt vor diesem Hintergrund jeder Grundlage, war er doch gemäss den Angaben seiner Frau nach der Tat auch für sie nicht mehr erreichbar (vgl. Aktennotiz zum Telefongespräch vom 15. Oktober 2019). Von einem kurzzeitigen Verschwinden als Reaktion auf seine grosse Bestürzung angesichts des Geschehenen, wie er replicando geltend macht (Replik p. 5 Ziff. 2), kann jedenfalls keine Rede sein, konnte er doch erst zweieinhalb Monate nach der Tat dingfest gemacht werden. Dem Beschwerdeführer muss mit Blick auf den aktuellen Verfahrensstand jedenfalls klar sein, dass durchaus die Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Sachgericht seiner Version der Geschehnisse nicht folgen wird und ihm entsprechend eine Verurteilung wegen eines schweren Delikts, verbunden mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe droht. Daraus folgt, dass für ihn ein unvermindert starker Anreiz besteht, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, sei es durch Flucht in sein Herkunftsland oder durch Untertauchen im Inland, wie er es bereits nach der Tat getan hat.
5.
5.1 Das Vorliegen eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ausreichend. Die Vorinstanz hat zusätzlich den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht (Urteil p. 3), die Staatsanwaltschaft macht geltend, auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr liege vor (Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 p. 3). Vollständigkeitshalber ist kurz auf die beiden zusätzlichen Haftgründe einzugehen.
5.2
5.2.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die Beschuldigte könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGer 1B_50/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4 m.H., 1B_146/2018 vom 11. April 2018 E. 2.6).
5.2.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte schon vor seiner Festnahme Zeit und Gelegenheit zur Kollusion gehabt (Beschwerde Ziff. 3 p. 4), verfängt nicht. Er ist nach der Tat untergetaucht und war für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar. Ob und in welchem Masse er zum Zeitpunkt seiner Festnahme bereits kolludiert hatte, muss offen bleiben. Gemäss den Aussagen von C____ sei er kurz nach der Tat im Spital zweimal von einem nicht näher bezeichneten Mann besucht worden, welcher ihn aufgefordert habe, keine Aussagen zu machen (Einvernahmeprotokoll vom 11. November 2019 p. 12). Dem Beschwerdeführer wird mit der schweren Körperverletzung eine schwere Straftat vorgeworfen, namentlich ein Verbrechen, welches gemäss Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bestraft wird. Entsprechend besteht an einer von Kollusionshandlungen freien Sachverhaltsermittlung ein erhöhtes öffentliches Interesse. Der Beschwerdeführer hat mit einer einschneidenden Strafe zu rechnen, wodurch der Anreiz für Verdunkelungshandlungen hoch sein dürfte. Trotz der zwischenzeitlich nun auch mit B____ erfolgten Konfrontationseinvernahme (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14. Januar 2019), bestehen weiterhin Unklarheiten, insbesondere hinsichtlich des Tatmotivs. Die Aussagen von B____ und C____ stellen ein Hauptbeweismittel im vorliegenden Verfahren dar und sind für das Urteil des Sachgerichts von entscheidender Bedeutung. Da ihre Angaben insbesondere bei der Beurteilung der subjektiven Umstände der Taten zentral sind, müssen sie in besonderem Masse vor einer möglichen Beeinflussung geschützt werden. Da davon auszugehen ist, dass B____ und C____ vor dem Sachgericht nochmals zur Sache befragt werden und gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Beweisabnahme vor Gericht vor Kollusionshandlungen zu schützen ist (vgl. oben E. 5.2.1), muss weiterhin von Verdunkelungsgefahr ausgegangen werden.
5.3
5.3.1 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Fortsetzungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, setzte potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus. Notwendig, aber auch ausreichend ist nach dem Gesagten grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 S. 17).
5.3.2 Zwar war der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat längere Zeit auf freiem Fuss, wobei keine weiteren bekannten gewalttätigen Auseinandersetzungen mehr mit den beiden mutmasslichen Opfern stattfanden. Es steht jedoch fest, dass die vorliegend zu beurteilenden Taten Ausfluss eines ernstzunehmenden Konflikts zwischen den Personengruppierungen um den Beschwerdeführer einerseits und um B____ und C____ anderseits war. Ob der offenbar seit längerem schwelende Konflikt mit den vorliegend zu beurteilenden Taten beendet ist, scheint fraglich. Dass eine weitere gewalttätige Fortführung der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten – insbesondere mit Einsatz von Schuss- oder anderen Waffen – die Sicherheit anderer Menschen erheblich gefährden würde, liegt auf der Hand. Gemäss den Aussagen von B____ habe ihm der Beschwerdeführer bereits nach der Auseinandersetzung am 10. Juni 2019 telefonisch ein Nachspiel angedroht, womit mutmasslich der Schusswaffeneinsatz vom 22. Juni 2019 gemeint gewesen sei (Einvernahmeprotokoll vom 14. Januar 2020 p. 9). Der Beschwerdeführer hat sich sowohl bei der Auseinandersetzung vom 10. Juni 2019 als auch bei den vorliegend zu beurteilenden Taten stets auf den Standpunkt gestellt, es sei ihm als Opfer eines Angriffs nichts Anderes übriggeblieben, als sich mittels Waffengewalt zur Wehr zu setzen. Dadurch bagatellisiert und verharmlost er seine Taten sowie seinen eigenen Anteil am Konflikt, was einen äusserst ungünstigen Faktor für zukünftige Delikte gegen Leib und Leben darstellt. Mit Blick auf die mehrfachen Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen Verstössen gegen das Waffengesetz wäre somit auch die Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
6.
6.1 Strafprozessuale Haft darf nur als „ultima ratio“ angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb angemessener Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).
6.2 Der Beschwerdeführer bietet im Sinne von Ersatzmassnahmen an, es sei ihm ein Kontakt- und Annäherungsverbot in Bezug auf C____ und B____ aufzuerlegen. Diese Massnahmen sind indessen zur wirksamen Begegnung der noch immer bestehenden Kollusionsgefahr nicht geeignet. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach mit den beiden mutmasslichen Opfern in Konflikt geraten. Einer Kontaktnahme über Drittpersonen aus dem Umfeld der Konfliktbeteiligten kann durch die beantragten Massnahmen nicht wirksam begegnet werden; geeignete Ersatzmassnahmen zur Bannung der Kollusionsgefahr sind somit nicht ersichtlich.
6.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. September 2019 in Haft. Aufgrund der zur Beurteilung stehenden Straftaten hat er im Falle eines Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung sowie allenfalls wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Gefährdung des Lebens mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 24. Februar 2020 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt knapp fünf Monaten bei weitem übersteigen wird.
7.
7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Dem mittellosen Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung mit [...] zu bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszureichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt sieben Stunden angemessen erscheinen, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt werden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘400.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 107.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).