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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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HB.2019.7
ENTSCHEID
vom 26. Februar 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____, geb. [...] Beschwerdegegner
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Januar 2019
betreffend Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdegegner) eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls (teilweise versucht), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (VT.2019.296). A____ wurde am 3. Januar 2019 in Basel festgenommen und es wurde über ihn am 5. Januar 2019 für die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 2. Februar 2019, die Untersuchungshaft verfügt. Neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben.
Am 22. Januar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer weiterer zwei Monate, d.h. bis zum 2. April 2019. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Januar 2019 ab und ordnete die Freilassung von A____ an. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags provisorisch begründet Beschwerde. Sie beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Januar 2019 aufzuheben und es sei über A____ unter Annahme der Haftgründe der Flucht-, Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate anzuordnen. Zudem verlangte sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bezüglich des Haftentlassungsentscheides zuzuerkennen sei und dass A____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens in Haft zu belassen sei.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 ordnete die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts superprovisorisch die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens an. Am 29. Januar 2019 reichte die Staatsanwaltschaft Akten sowie ergänzende Bemerkungen zur Sache und am 5. Februar 2019 die einlässliche Beschwerdeschrift ins Recht. A____ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2019, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, und er sei unmittelbar aus der Haft zu entlassen. Subeventualiter sei ihm eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 10‘000.– als Ersatzmassnahme aufzuerlegen und er sei unmittelbar aus der Haft zu entlassen; alles unter o/e-Kostenfolge bzw. eventualiter bei Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...].
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die kantonalen Staatsanwaltschaften zur Beschwerdeführung gegen bundesrechtswidrige Haftentlassungen (oder Nichtanordnungen von strafprozessualer Haft) an die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich legitimiert (BGE 138 IV 92 E. 1.1 und E. 3.2, 137 IV 22 E. 1.2-1.4). Ficht die Staatsanwaltschaft die Nichtanordnung von Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht an, so hat sie unmittelbar nach Kenntnis des Freilassungsentscheids (Art. 226 Abs. 5 StPO) ihre Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht anzukündigen und diese spätestens innerhalb von drei Stunden nach der Ankündigung zumindest summarisch begründet einzureichen. Über den Antrag der Staatsanwaltschaft, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Untersuchungshaft anzuordnen, entscheidet die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zunächst superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung des Inhaftierten. Das rechtliche Gehör wird diesem nachträglich, also nachdem die definitive Begründung der Staatsanwaltschaft eingeht, gewährt. Sowohl das Replikrecht als auch das Beschwerdeverfahren erfolgen auf schriftlichem Weg (BGE 139 IV 314 E. 2.2, 138 IV 92 E. 3.3 f., 137 IV 22 E. 1.2-1.4; Tokay-Sahin, Gesetzliche Verankerung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide, in: AJP 2018, S. 1212 ff.). Das einlässlich begründete Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Der Beschwerdegegner rügt in formeller Hinsicht zweierlei: Unter Berufung auf den Entscheid des Bundesgerichts 1B_442/2011 (publiziert als BGE 138 IV 92, vgl. vorstehend) macht er geltend, die Staatsanwaltschaft habe, wenn sie ein Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Haftentscheid ergreifen wolle, vorgängig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, was sie in die Lage versetze, ihre Beschwerde am Schluss der Verhandlung anzukündigen und darauf innert drei Stunden kurz zu begründen. Vorliegend habe indes keine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht stattgefunden.
Zweitens bringt er vor, die staatsanwaltschaftliche Beschwerde sei verspätet erfolgt. Er rekapituliert unter Bezugnahme auf Art. 396 Abs. 1 StPO, dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift sei als eine einzige und zusammenhängende Rechtsmittelschrift einzureichen. Im vorliegenden Verfahren wäre die kurz begründete Beschwerde gemäss BGE 138 IV 92 spätestens drei Stunden nach der Beschwerdeankündigung einzureichen gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe in der summarisch begründeten Beschwerde aber lediglich die aufschiebende Wirkung und die vorsorgliche Fortdauer der Untersuchungshaft für den Verlauf des Rechtsmittelverfahrens beantragt. Sie hätte indes auch zu beantragen gehabt, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben wäre oder wie neu zu entscheiden wäre. Indem sie diese Rechtsbegehren erst in der einlässlichen Beschwerdebegründung vom 5. Februar 2019 stellte, habe sie die dafür massgebliche Frist verpasst.
1.3
1.3.1 Der vom Beschwerdeführer angeführte BGE 138 IV 92 bezieht sich gemäss seinem in der Beschwerde zitatweise wiedergegebenen Wortlaut auf das Haftanordnungsverfahren (Art. 225 f. StPO). Darüber, inwiefern die zu dieser Verfahrensart aufgestellten Regeln für das Haftverlängerungsverfahren (Art. 227 StPO) gelten, bzw. inwiefern sie nach seiner Ansicht auf dieses zu übertragen sind, hat der Beschwerdegegner nicht ausgeführt. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Haftanordnungs- und dem Haftverlängerungsverfahren liegt darin, dass ersteres in der Regel mündlich, letzteres hingegen zumeist schriftlich durchgeführt wird (Art. 226 Abs. 2 bzw. Art. 227 Abs. 6 StPO). Dementsprechend findet im Haftverlängerungsverfahren in der Regel keine mündliche Eröffnung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts statt. Ordnet das Zwangsmassnahmengericht ausnahmsweise eine mündliche Haftverhandlung an, so entsprechen die Abläufe jenem im Haftanordnungsverfahren. Zur Anordnung einer mündlichen Verhandlung ist das Zwangsmassnahmengericht aber nicht gesetzlich verpflichtet, selbst bei einer Nichtverlängerung von Untersuchungshaft nicht. Findet das Verfahren auf dem grundsätzlich schriftlichen Weg statt, so kann der Staatsanwaltschaft kein Vorwurf gemacht werden, sie habe im konkreten Fall keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Allein aus diesem Grund verwirkt die Staatsanwaltschaft ihr Beschwerderecht in Bezug auf eine Haftentlassung nicht.
Im schriftlichen Verfahren wird die Staatsanwaltschaft erst auf schriftlichem Weg über die beabsichtigte Freilassung einer beschuldigten Person durch das Zwangsmassnahmengericht informiert. Aus den Akten geht hervor, dass das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2019 um 14:02 Uhr mittels Fax mit dem begründeten Entscheid bedient hat. Mit dieser Eröffnung konnte die Staatsanwaltschaft von der Entscheidmotivation Kenntnis nehmen und ab diesem Punkt begann die Frist zur Beschwerdeankündigung zu laufen. Analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Haftanordnungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerde unverzüglich dem Zwangsmassnahmengericht anzukündigen. Dies hat sie offenbar um 14:30 Uhr getan, was sich aus einer Weiterleitung dieser Mitteilung durch das Zwangsmassnahmengericht an die Verteidigung ergibt. Es empfiehlt sich, die Beschwerdeankündigung nicht bloss mittelbar zu belegen, sondern die eigenen Verfahrenshandlungen direkt nachzuweisen, zumal es sich bei der „unverzüglichen“ Beschwerdeankündigung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um ein zentrales Element der Fristwahrung handelt. Sie verhindert, dass die beschuldigte Person gemäss dem eindeutigen Wortlaut des Dispositivs des Haftentscheides „unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen“ ist (vgl. stellvertretend: BGer 1B_390/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.1 f.). Dass die Staatsanwaltschaft die anschliessende dreistündige Frist zur Einreichung einer wenigstens kurz begründeten Beschwerde nicht eingehalten hätte, wird vom Beschwerdegegner nicht behauptet.
Damit ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft – anders als bei der erstmaligen Haftanordnung – nicht persönlich am Verfahren hätte teilnehmen müssen, da keine Verhandlung stattfand. Auch die weiteren Fristerfordernisse bis zur Einreichung der provisorischen Beschwerdebegründung hat sie gewahrt. Die erste formelle Rüge des Beschwerdegegners erweist sich als unbegründet.
1.3.2 Rechtsbegehren sind nach allgemein gültigem Rechtsgrundsatz Parteierklärungen und als solche nach Treu und Glauben auszulegen. Dem Inhalt der provisorischen Beschwerdebegründung vom 28. Januar 2018 (act. 2) lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass die gestellten Anträge, den Beschwerdegegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nicht in die Freiheit zu entlassen, darauf abzielen, im Beschwerdeverfahren die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu erwirken. Dies entspricht dem Haftverlängerungsantrag vom 22. Januar 2019 im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, wo die Staatsanwaltschaft als Gesuchstellerin aufgetreten war und dem Fax, mit welchem sie die Beschwerdeerhebung ankündigte. Der Beschwerdegegner macht denn auch weder geltend, die Staatsanwaltschaft habe sich prozessual missbräuchlich verhalten, noch dass er durch das Fehlen des (Haupt-) Beschwerdeantrags in der provisorischen Beschwerdebegründung einen Nachteil erlitten hätte. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Dass die Staatsanwaltschaft sodann mit Beschwerde vom 5. Februar 2019 (act. 6), mithin in einer Rechtsschrift und innert der Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO, ihre vollständigen Beschwerdeanträge eingereicht und begründet hat, ist nicht bestritten.
Damit erweisen sich die prozessualen Rügen als unbegründet. Auf das form- und fristgerechte erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
2.1 Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdegegner gemäss Haftantrag vom 4. Januar 2019 und Haftverlängerungsantrag vom 22. Januar 2019 im Wesentlichen vor, er habe am 3. Januar 2019, ca. 06:15 Uhr, gemeinsam mit B____ und C____ Einbruchdiebstähle (teilweise versucht) in Kellerabteile der Liegenschaften [...]-Strasse [...] in Basel verübt.
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (zuletzt: BGer 1B_536/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.1).
Bestehen bereits in einem frühen Verfahrensstadium genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Taten strafbar gemacht hat, und führen die folgenden Ermittlungen nicht zu einer Entlastung, sondern dazu, dass sich die Indizien in der Folge weiter – wenn auch nur geringfügig – verdichten, so ist der dringende Tatverdacht zu bejahen, wenn eine Verurteilung beim aktuellen Verfahrensstand als wahrscheinlich erscheint (BGer 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.4).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in der angefochtenen Verfügung nicht explizit verneint. Sie stellte indes fest, der Tatverdacht habe sich in den vier Wochen seit der Haftanordnung nicht weiter erhärtet. Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation sei noch nicht ausgewertet worden, die Schuhsohlenvergleichsuntersuchung und die Ausschreibung national seien negativ ausgefallen und die Auswertung der DNA und der Blutspuren ab einer Lattenverschlagstür im Keller der Liegenschaft [...]-Strasse [...] stehe noch aus. Entsprechend hätten sich keine weiteren ähnlich gelagerten Delikte ergeben, mit welchen der Beschwerdegegner in Zusammenhang gebracht werden könne (act. 1).
Der Beschwerdegegner hat den dringenden Tatverdacht bestritten. Neben der negativen Schuhsohlenvergleichsuntersuchung und der negativen Ausschreibung führt er an, er habe keinerlei Diebesgut und auch keine möglichen Tatwerkzeuge auf sich getragen. Er habe während der ersten Einvernahme ausführlich und detailliert Stellung genommen. Die Aussagen der weiteren Zeugen bzw. Polizisten in den Akten seien ungenau gehalten und liessen keine eindeutige Identifikation zu. Für eine mittäterschaftliche Zurechnung der (versuchten) Einbrüche bestehe kein Raum (act. 7).
3.2.2 Die Staatsanwaltschaft hält demgegenüber dafür, das Zwangsmassnahmengericht habe in einer ersten Haftverfügung eine Untersuchungshaft von nur vier Wochen angeordnet. Unter Berücksichtigung dessen sowie der Dauer des Haftverlängerungsverfahrens verblieben der Staatsanwaltschaft nur gut zwei Wochen um in einem Verfahren mit drei konnexen Haftfällen Beweise zu erheben. Ermittlungen von Randdaten sowie DNA-Auswertungen dauerten länger als zwei Wochen, zumal neue Ermittlungsergebnisse den beschuldigten Personen vorzugsweise vorzuhalten seien, bevor sie Eingang in einen Haftverlängerungsantrag fänden. Zudem sei der Tatverdacht bereits zum Zeitpunkt des ersten Haftantrages sehr dringend gewesen (act. 6).
3.2.3 Die Bewertung des dringenden Tatverdachts ist summarisch und anhand der folgenden Beweismittel vorzunehmen:
Die Zeugin D____ hat in der Einvernahme vom 3. Januar 2019 ausgesagt, sie habe bei der Überbauung [...]-Strasse im Parterre Licht im Eingangsbereich ausgemacht und gesehen, dass sich dort jemand hastig dahinter bewegt habe. Dann seien Personen in dunkler Kleidung aus dem Eingang gekommen und in den nächsten Hauseingang eingetreten. Dort hätten sie sich wieder hastig bewegt, was ihr ungewöhnlich vorgekommen sei. Sie habe daraufhin die Polizei gerufen. Als die Personen weggingen, hätten sie ein Velo dabei gehabt (Einvernahme D____ S. 2 ff.).
Der Beschwerdegegner hat in der Einvernahme vom 4. Januar 2019 angegeben, er sei in der Tatnacht mit zwei Freundinnen aus Mulhouse/F in Basel verabredet gewesen. Man habe den letzten Zug nach Basel genommen und anschliessend festgestellt, dass man versetzt worden sei, worauf man sich bis um 05:30 Uhr des nächsten Morgens touristisch habe betätigen wollen. In Hauseingänge habe man sich begeben, um Mischgetränke mit Alkohol vorzubereiten und um zu urinieren. Der Beschwerdeführer gab zu, deshalb „gewaltsam“ irgendwo eingedrungen zu sein, konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, wo. Erinnerungslücken machte er auch geltend, als man ihm Fotos der Liegenschaften [...]-Strasse [...] zeigte, obschon er dort polizeilich angehalten worden war. Nichtsdestotrotz gab der Beschwerdegegner zu einem späteren Zeitpunkt in der Einvernahme in Bezug auf dieselbe Lokalität an: „Ich bin draussen geblieben. […] Ich habe meine Zigarette auf einer Bank geraucht.“, was im Ganzen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Zum Kerngeschehen gab er an, keine Aussagen machen zu können (Einvernahme A____, S. 2, 4 ff., 7). B____ gab an, er sei betrunken gewesen und könne sich an nichts erinnern. Nach Basel sei er gekommen, um sich mit Freundinnen aus Mulhouse/F zu treffen. Das Fahrrad, welches er bei der Anhaltung mit sich führte, habe er ein oder zwei Stunden vor der Anhaltung (um 06:28 Uhr) von einer dieser Freundinnen übernommen (Einvernahme B____, S. 3 ff.). C____ bestritt ebenfalls, den Kellerbereich der Liegenschaften [...]-Strasse [...] betreten zu haben. Er habe sich in Basel aufgehalten, um gemeinsam mit seinen Begleitern am Bahnhof auf drei Freundinnen zu warten (Einvernahme C____ S. 2 ff.).
Weiter liegen zwei polizeiliche Rapporte vom 3. Januar 2019 (betreffend den Geschädigten [...] und die Geschädigte [...]) bei den Haftakten. Darin bekräftigt der Polizist [...] seine Beobachtung, wie drei Personen aus dem Fahrradkeller der Liegenschaft [...]-Strasse [...] gekommen seien. In objektiver Hinsicht geht aus den Rapporten hervor, dass beim Beschwerdegegner und bei C____ Handschuhe und bei B____ eine Schablone (SIM-Karten Halterung) und ein Dietrich gefunden wurden. Letzterer führte ausserdem ein dem Geschädigten [...] gehörendes Velo und in einem Rucksack vier Flaschen Schaumwein, die mutmasslich Deliktsgut darstellten, mit sich ([...]-Strasse [...]). Weiter liess sich feststellen, dass versucht worden war, das Kellerabteil „[...]“ aufzuwuchten und dass dabei der Aluminium-Verschlag beschädigt wurde ([...]-Strasse [...]). Die Strafanträge liegen vor. Die SIM-Karten Halterung wies starke Abriebspuren auf, was erkläre, wie die Beschuldigten in die Liegenschaften gelangt sein könnten ohne Aufbruchspuren an den Hauseingängen zu hinterlassen. Demnach hätten sie die Schnappschlösser der Liegenschaftstüren durch Zurückdrücken des Riegels geöffnet und sich dadurch Einlass ins Treppenhaus und zu den Kellerabteilen verschafft.
Weiter geht aus den Akten hervor, dass in den Liegenschaften Nr. [...] und Nr. [...] der [...]-Strasse je einmal an der Kellerwand und an der Verschlagstür eines Kellerabteils Blutspuren gefunden worden sind, deren DNA sich B____ zuordnen liess.
3.2.4 Die Einwendungen des Beschwerdegegners, er habe sich nie Zutritt zu einem Kellerabteil verschafft, vermögen die durch die Aussagen der Zeugin D____, die objektiven Beweismittel sowie die Anhaltesituation geschaffene Verdachtslage nicht zu entkräften. Diese erweisen sich auch nicht als zu vage, denn aus einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich, dass alle drei Beschuldigten im Keller gewesen sind, selbst wenn die Zeugin den Beschwerdegegner aus der Ferne nicht zu individualisieren vermochte. Daran ändert auch nichts, dass er selbst weder Deliktsgut noch Einbruchwerkzeug auf sich führte. Demgegenüber widersprechen die Aussagen der Beschuldigten. So will B____ eine der Freundinnen getroffen haben, um zu erklären, wie er an ein Fahrrad gekommen sei, während der Beschwerdegegner das Gegenteil angibt. Ohnehin ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, aus denen sich objektivieren liesse, dass die drei aus Strassburg/F stammenden Beschuldigten nach der Ankunft mit dem letzten Zug an einem Mittwochabend Freundinnen aus Mulhouse/F in Basel treffen wollten. Bemerkenswert ist zudem, dass man mit dem ersten Zug wieder abreisen wollte, allerdings erst um 06:28 Uhr polizeilich angehalten wurde. Die Aussagen des Beschwerdegegners sind zu belastenden Punkten vage und durchzogen von situativen Gedächtnislücken. Es ist nicht darauf abzustellen. Zusammenfassend ist der dringende Tatverdacht zu bejahen.
Zwar hat sich die Beweislage seit der Haftanordnung am 5. Januar 2019 nicht mehr massgeblich verändert, diese präsentierte sich jedoch schon zum damaligen Zeitpunkt deutlich zu Ungunsten des Beschwerdegegners. Weitere Beweismassnahmen sind an die Hand genommen worden. Eingang in die Strafakten finden diese Erhebungen in Abhängigkeit von dienstleistenden Dritten oder nach der Auswertung durch die wissenschaftlichen Dienste. Wie unter E. 3.1 ausgeführt, setzt die Verlängerung der Untersuchungshaft unter diesen Umständen nicht voraus, dass ständig zusätzliche Verdachtsmomente hinzukommen. Eine Verurteilung erscheint beim aktuellen Verfahrensstand als wahrscheinlich. Angesichts der seit Beginn der Untersuchung relativ konkreten Hinweise auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdegegners, macht das Fehlen einer zunehmenden Verdichtung des Tatverdachts die Untersuchungshaft nach vier Wochen nicht widerrechtlich.
4.
Das Zwangsmassnahmengericht hat die besonderen Haftgründe der Flucht-, der Kollusions- und der Fortsetzungsgefahr verneint.
4.1 In Bezug auf die Fluchtgefahr erwog die Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe einen festen Wohnsitz und eine Arbeitsstelle in Strassburg/F, hingegen habe er keinen Bezug zur Schweiz. Angesichts dessen bestehe kein Anreiz, die stabile Wohn- und Arbeitssituation aufzugeben und unterzutauchen. Es sei davon auszugehen, dass er für den Fall, dass seine Anwesenheit bei weiteren Ermittlungshandlungen benötigt werde, kontaktierbar und mit Hilfe der französischen Behörden auch greifbar wäre (act. 1). Der Beschwerdegegner hat diese Einschätzung stellungnahmeweise bestätigt. Ergänzend verweist er darauf, eine abstrakte Fluchtmöglichkeit sei nicht genügend für die Annahme der Fluchtgefahr. Zudem sei es diskriminierend, allein auf Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz für die Beurteilung der Fluchtgefahr abzustellen und schliesslich wäre der französische Staat bereit, eine in diesem Verfahren ausgefällte Strafe zu vollziehen (act. 7).
4.2 Die Staatsanwaltschaft hat dem entgegengehalten, die Bindung des Beschwerdegegners an sein Heimatland sei erheblich, diejenige an die Schweiz nicht vorhanden. Ein Auslieferungsverfahren könne den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht wettmachen, zumal Frankreich seine eigenen Staatsbürger nicht ausliefere (act. 6).
4.3
4.3.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3, mit Hinweisen, vgl. zuletzt BGer 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.1).
4.3.2 Zwar hat der Beschwerdegegner beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung keine besonders empfindliche Strafe zu befürchten, was a priori nicht für eine besonders ausgeprägte Fluchtgefahr spricht. Aus seinen persönlichen Aussagen geht jedoch hervor, dass er französischer Staatsangehöriger und in Strassburg/F wohnhaft ist. Er arbeitet in der Nähe von Strassburg/F als Einkäufer in der Fleischverarbeitung wodurch er einen Lohn von umgerechnet CHF 2‘800.– erzielt.
Die beschwerdegegnerische Einwendung, wonach eine abstrakte Fluchtmöglichkeit nicht zur Annahme von Fluchtgefahr genüge, verfängt nicht. Der Beschwerdegegner ist einzig in Strassburg/F sowohl sozial als auch beruflich eingebunden. In Basel bzw. in der Schweiz hätte er im Falle der Freilassung weder eine Bleibe noch eine wirtschaftliche Perspektive. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, dass er das Land verlassen würde, hinreichend konkret. Dass sich der Beschwerdegegner in Strassburg/F an einem bekannten Wohnort aufhält, bedeutet sodann nicht, dass er für die Schweizerischen Strafbehörden (rechtshilfeweise) auch greifbar wäre. Zwar mag die vorinstanzliche Annahme zutreffen, dass er seine stabile Wohnsituation nicht aufgeben und innerhalb Frankreichs untertauchen würde. Dies ist indes auch nicht nötig, um sich dem hiesigen Strafverfahren zu entziehen. Gestützt auf den Vorbehalt der Französischen Republik zu Art. 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) ist die Auslieferung eines französischen Staatsbürgers an einen andern Staat nicht zulässig und muss daher abgelehnt werden („L'extradition sera refusée lorsque la personne réclamée avait la nationalité française au moment des faits.“). Liefert der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht aus, ist diesem Element besonderes Augenmerk zu schenken (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 221 N 17, mit Hinweisen).
Soweit sich der Beschwerdegegner auf das Institut der stellvertretenden Strafvollstreckung betrifft, zielt sein Einwand ins Leere. Zum einen weil seine Anwesenheit gegebenenfalls schon im Vor-, sicher aber im erstinstanzlichen Hauptverfahren verlangt wird. Die Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen, er ist mit den laufenden Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und ferner, da er den Sachverhalt bestreitet, hat er sich für die Hauptverhandlung zur Verfügung zu halten. Zum anderen gebricht es am rechtlichen Rahmen für die stellvertretende Strafvollstreckung. Diese setzt voraus, dass die verurteilte Person vor oder während der Verbüssung ihrer Sanktion aus dem Urteilsstaat in den Heimatstaat geflohen ist, um sich der Vollstreckung ihrer Sanktion zu entziehen. Eine verurteilte Person, die sich auf legalem Weg – etwa nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft – dorthin begibt, gilt nicht als flüchtig im Sinne der massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 68 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ], Art. 2 des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 18. Dezember 1997 [ZP-UvPUe, SR 0.343.1], vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/ home/sicherheit/rechtshilfe/strafsachen/strafvollstreckung.html). Schliesslich wird die Annahme von Fluchtgefahr auch nicht dadurch widerrechtlich, weil sie sich massgebend an der Staatsangehörigkeit und dem Wohnort der betreffenden Person orientiert. Der Beschwerdegegner hat jedenfalls nicht dargelegt, inwiefern sich die geltend gemachte Diskriminierung, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, nicht durch die mit der Untersuchungshaft verfolgten Zwecke rechtfertigen lässt.
Damit sind keine Faktoren ersichtlich, welche mit einiger Sicherheit annehmen liessen, dass sich der Beschwerdegegner den Schweizerischen Behörden nach seiner Freilassung zur Verfügung halten würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist zu bejahen und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
4.3.3 Da der Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt ist, kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob zusätzlich die von der Staatsanwaltschaft angenommenen Haftgründe der Kollusions- und der Fortsetzungsgefahr gegeben seien, verzichtet werden, reicht doch das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft aus (vgl. statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; APE HB.2013.39 vom 29. Juli 2013).
Anzumerken ist hinsichtlich der Fortsetzungsgefahr, dass zwar zahlreiche Vorstrafen aus den Jahren 2008 bis 2016 vorliegen, die sich aus dem Auszug aus dem französischen Strafregister vom 8. Januar 2019 ergeben. Einschlägig sind indes bloss zwei Verurteilungen aus den Jahren 2012 und 2016, wobei erstere in Mittäterschaft begangene Einbruchdiebstähle betrifft, während mit der letzten Strafe ein Hausfriedensbruch geahndet wurde. Es dürfte fraglich sein, ob dies den Anforderungen der bundesgerichtlichen Praxis an die Annahme von Wiederholungsgefahr genügt (vgl. nur BGE 143 IV 9 E. 2). Was die ebenfalls geltende gemachte Kollusionsgefahr betrifft, so wurde nicht dargelegt, welche kolludierenden Handlungen vom Beschwerdegegner und seinen Mitbeschuldigten in Bezug auf welche Beweismittel oder Aussagen tatsächlich zu befürchten wären. Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, die Beschuldigten seien zukünftig mit neuen Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und davon ausgehend erwartet, dass sie ihr Aussageverhalten dementsprechend anpassten, so adressiert sie im Kern die Verfügbarkeit der Beschuldigten im Strafverfahren. Dieser Aspekt ist bereits in die Bewertung der Fluchtgefahr miteingeflossen. Somit wäre neben der Fluchtgefahr kein weiterer besonderer Haftgrund zu bejahen.
5.
5.1 Die Vorinstanz erwog unter dem Titel der Verhältnismässigkeit, die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikte seinen wohl im unteren Bereich des Strafrahmens für den Diebstahl anzuordnen und könnten an sich im Strafbefehlsverfahren erledigt werden, stünde nicht eine Landesverweisung im Raum. Die Schwere dieser Taten rechtfertige eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht mehr. Die ausstehenden Ermittlungen könnten auch ohne die Anwesenheit des Beschwerdegegners durchgeführt werden (Teilnehmeridentifikation, Auswertung DNA-Material; act. 1).
Der Beschwerdegegner hat ergänzend vorgebracht, angesichts des Gesamtdeliktswertes in der Höhe zwischen CHF 2‘000.– und CHF 3‘000.– sei realistischerweise eine geringe Geldstrafe zu erwarten. Es seien alle Beweismittel erhoben und grösstenteils bereits ausgewertet worden (act. 7).
5.2 Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem Beschwerdegegner werde mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch, teilweise qualifiziert (Bandenmässigkeit) vorgeworfen. Unter Mitberücksichtigung der Vorstrafen sei eine Freiheitsstrafe von mehreren Monaten angezeigt (act. 6). In Bezug auf die ausstehenden Ermittlungen lässt sich dem Haftverlängerungsgesuch vom 22. Januar 2019 entnehmen, es seien die Daten der rückwirkenden Teilnehmerüberwachung der einzelnen Telefonanbieter auszuwerten. Anschliessend sei, vorbehaltlich neuer Hinweise auf weitere Delikte, so rasch als möglich die Anklageerhebung an die Hand zu nehmen.
5.3 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2).
5.4 Der Beschwerdegegner befindet sich seit dem 3. Januar 2019 in Haft. Anders als vom Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich erwähnt, geht sein mutmassliches Verschulden jedoch über die Teilnahme an einem blossen Diebstahl hinaus. Mit in die Bewertung einzufliessen haben auch die Delikte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sowie die zwei einschlägigen Vorstrafen. Verschuldensmindernd dürfte hingegen ins Gewicht fallen, dass der Beschwerdegegner nicht in bewohnte Räumlichkeiten eingebrochen ist, sondern in Kellerabteile. Er bewegt sich in Bezug auf den Strafrahmen des jeweiligen Tatbestandes jeweils am unteren Rand. Nichtsdestotrotz dürfte die auszufällende Strafe die bisher ausgestandene Haft übersteigen. Die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 2. April 2019, ausmachend gesamthaft drei Monate, lässt diese darum noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe rücken. Die Staatsanwaltschaft hat nun unverzüglich Anklage zu erheben, zumal das Strafgericht den Fall nicht von einem Tag auf den anderen ansetzen kann, oder allenfalls einen Strafbefehl zu erlassen. Zusammenfassend erweist sich die beantragte Dauer der Untersuchungshaft noch als verhältnismässig, wobei das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben ist.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner ist bis zum 2. April 2019 in Untersuchungshaft zu belassen.
6.
6.1 Der Beschwerdegegner beantragt im Sinne einer Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft die Festsetzung einer Sicherheitsleistung (act. 7).
6.2 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO).
Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen. Die Schwere der vorgeworfenen Taten ist bei der Bemessung der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen, weil sie sich auf die zu erwartende Strafe auswirkt. Je länger die zu erwartende Strafe ist, desto grösser ist der Fluchtanreiz und entsprechend höher muss die Kaution angesetzt werden. In die Bemessung der Sicherheitsleistung fliessen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person ebenso mit ein, wie die Tatsache, dass die freigegebene Sicherheitsleistung zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden kann (Art. 239 Abs. 2 StPO). Je höher die zu erwartenden Kosten sind, desto höher muss auch die Sicherheitsleistung sein (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 238 N 9).
6.3 Wie unter dem Titel Verhältnismässigkeit mit Blick auf die Höhe der zu erwartenden Strafe angedeutet, wiegen die dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Delikte im Verhältnis zu den Auswirkungen der Untersuchungshaft auf seine persönliche Freiheit nicht besonders schwer. Mit Blick auf den – zum gegenwärtigen Stand der Untersuchung – eher tiefen Deliktsbetrag und unter Berücksichtigung, dass die Sicherheitsleistung vom Beschwerdegegner selbst gestellt würde, erscheint eine Kaution grundsätzlich als geeignete Ersatzmassnahme. Gemäss den Angaben zur Person erzielt er einen monatlichen Verdienst von umgerechnet CHF 2‘800.– was unter Berücksichtigung der Kaufkraftunterschiede und angesichts des Fehlens von Unterstützungspflichten keinen sehr hohen aber auch keinen prekären Lohn darstellt.
In Würdigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 3‘000.– festzusetzen, gegen deren Bezahlung der Beschwerdegegner aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist. Damit einher geht die Auflage, dass er sich für sämtliche Verfahrenshandlungen den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten muss. Ansonsten fällt die Sicherheitsleistung an den Staat (Art. 240 StPO).
7.
7.1 Zusammenfassend erweisen sich die staatsanwaltschaftlichen Rügen als begründet und der Beschwerdegegner ist in Untersuchungshaft zu belassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben.
7.2 Der Beschwerdegegner hat den Antrag gestellt, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...], zu gewähren (act. 9). Der Beschwerdegegner ist im Strafverfahren amtlich verteidigt, es ist ihm auch für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Rechtsanwalt [...] macht mit Kostennote vom 8. Februar 2018 einen Aufwand von fünf Stunden und Auslagen in Höhe von CHF 14.30 geltend (act. 8). Der Aufwand erweist sich als den Umständen angemessen. Er ist zum üblichen Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Der Beschwerdegegner ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird die über A____ verhängte Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 2. April 2019, verlängert.
A____ ist gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 3‘000.– aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...] werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– und Auslagenersatz von CHF 14.30, ausmachend CHF 1‘014.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).