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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2020.12
ENTSCHEID
vom 18. Mai 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. April 2020
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 9. Juli 2020
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen zahlreicher Verdachtsfälle von Diebstahl (möglicherweise gewerbsmässig begangen), Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Der Beschuldigte befand sich deswegen bereits in Untersuchungshaft vom 31. Dezember 2019 bis zum 13. März 2020. Ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung bis zu seiner erneuten Festnahme am 14. April 2020 kam es mutmasslich zu einer Reihe weiterer Delikte. Am 27. März 2020 wurde der Beschuldigte angehalten, während er an einem Mofa mit einem nicht dafür zugelassenen Kontrollschild manipulierte. Am 1. April 2020 habe er sich unrechtmässig Zutritt zu einem Zimmer in der Liegenschaft [...] verschafft. Am 8. April 2020 habe er sich unrechtmässig im Keller der Liegenschaft [...] aufgehalten. Am 10. April 2020 sei er in einer Tiefgarage der Liegenschaft [...] dabei betroffen worden, wie er an Fahrzeugen hantiert habe; er sei zum Aufenthalt in der Tiefgarage nicht berechtigt gewesen. Am 14. April 2020 stellte die Polizei weiter fest, dass in der Einstellhalle des [...] in Basel bei vier Fahrzeugen die Scheiben eingeschlagen und daraus Sachen entwendet worden waren. Anlässlich der gleichentags erfolgten erneuten Festnahme des Beschuldigten wurden bei diesem Bankkarten gefunden, welche zwei Haltern der aufgebrochenen Autos gehörten. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2020 wurde über den Beschuldigten erneut Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 9. Juli 2020, angeordnet. Als spezieller Haftgrund wurde Fortsetzungsgefahr angenommen.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 27. April 2020 Beschwerde, mit welcher er seine umgehende Entlassung aus der Haft beantragt. Die Staatsanwaltschaft lässt mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 14. Mai 2020 repliziert.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Der Tatverdacht bezüglich zahlreicher Delikte (Verbrechens- und Vergehenstatbestände wie z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch u.a.) ist zu Recht nicht bestritten worden. Dringender Tatverdacht ist mit Verweis auf die angefochtene Verfügung zu bejahen. Zuletzt machte sich der Beschuldigte dadurch, dass er in aufgebrochenen Autos entwendete Bankkarten auf sich trug, dringend der Sachbeschädigung und des Diebstahls verdächtig.
4.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Haft mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr begründet. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen).
4.2 Das Bundesgericht hat sich jüngst in dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 ausführlich mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr auseinandergesetzt und dazu in der E. 2.2 insbesondere ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 und E. 2.6 S. 14 f. mit Hinweisen). Erforderlich ist - unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.4) -, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13 mit Hinweis). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. […]. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15 mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (Urteile 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5)".
Dem genannten Entscheid BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 ist weiter zu entnehmen, dass die blosse Verhinderung immer neuer Delikte zwecks Verfahrensbeschleunigung nicht ausreicht: Ist die Prognose zwar ungünstig, sind vom Beschuldigten aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (E.2.6).
Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt gesagt werden. Es kommt, so das Bundesgericht in seiner Erwägung 2.5 weiter, auf die Umstände des Einzelfalles an. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse des Beschuldigten. Hat er z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass er schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung begründen können sodann entdeckte Pläne für die Begehung schwerer Vermögensstraftaten. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist nach Bundesgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (E. 2.5).
4.3 Vorliegend ist angesichts der Tatsache, dass sich der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 13. März 2020 erneut einer Reihe von Delikten dringend verdächtig machte – zuletzt lenkte er den Verdacht auf sich, weitere Auto-Einbruchsdiebstähle begangen zu haben – nicht zweifelhaft, dass er in Zukunft weitere Delikte begehen könnte. Seine vor dem Zwangsmassnahmengericht am 13. März 2020 geäusserten guten Absichten konnten ihn, soweit im Haftverfahren ersichtlich, nicht von weiterer (mutmasslicher, offenbar aber bestrittener) Delinquenz abhalten. Insofern hätte er tatsächlich "sämtliche von der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 10. März 2020 aufgeführten Bedenken bestätigt" (so die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde, Ziff. 5).
Soweit Vergehen oder Verbrechen betroffen sind, stehen verdachtsweise Diebstähle verbunden mit Sachbeschädigungen im Vordergrund der bisherigen und drohenden weiteren Delinquenz des Beschuldigten. Dazu kommen Hausfriedensbrüche, die jedoch nicht durchwegs mit dringendem Tatverdacht bezüglich Vermögensdelikte in Verbindung zu bringen sind (in Frage kommen bei einem mutmasslichen Betäubungsmittelkonsumenten ohne festen Wohnsitz auch andere Gründe, z.B. für einen Aufenthalt in einer Waschküche oder einem Keller). Hinsichtlich der bundesgerichtlichen Kriterien verfehlen diese Delikte die Hürde, um als "erhebliche Sicherheitsgefährdung" im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert zu werden. Weder soll der Beschuldigte einmal bewaffnet gewesen sein, noch wählte er sich vermögensschwache Opfer auf, noch waren die Deliktsbeträge ausserordentlich hoch, noch ist etwas über besondere persönliche Betroffenheit von Geschädigten bekannt geworden, noch führt der Beschuldigte einen luxuriösen Lebensstil oder einen Lebensstil, der vermuten lässt, dass er in Abweichung vom bisherigen inkriminierten modus operandi schwerere Vermögensdelikte begehen würde. Beim einzigen Vorfall, wo ihm ein Einbruchsdiebstahl in eine Privatwohnung zur Last gelegt wird (Vorfall vom 28. Dezember 2019; SW 2019 12 1020), habe er sich vor dem Betreten der Wohnung versichert, dass niemand drinnen war, habe die Wohnungstüre von innen her geschlossen, damit niemand dazustossen könne, und die Wohnung schliesslich über ein Baugerüst fluchtartig verlassen, als doch jemand an der Türe auftauchte. Etwas Anderes wird ihm hier seitens Staatsanwaltschaft soweit ersichtlich nicht angelastet. Wo er in weiteren Fällen mutmasslich "Hausfriedensbruch" in möglichem Zusammenhang mit Vermögensdelikten begangen hat, handelte es sich bei den betretenen Räumen um Keller/Waschküchen (etwa Vorfall vom 27.8.2019 SW 2019 8 1317, Vorfall vom 16.11.2019 SW 2019 11 673 oder Vorfall vom 8. April 2020) oder Tiefgaragen (Vorfall 11. Dezember 2019 SW 2019 12 331; Vorfall 16.10.2019 SW 2019 10 503; Vorfälle vom 10. April und 14. April 2020), mithin nicht um Räume, welche dem (sensibleren) Privatbereich einer Person zuzuordnen wären. Ein Einbruch in ein in der Tiefgarage parkiertes Auto wirkt sich auf das Sicherheitsgefühl von Betroffenen gerichtsnotorisch weniger aus als ein Einbruch in private Wohnräumlichkeiten.
Die mutmasslichen Delikte des Beschuldigten sowie weitere drohende Delikte erweisen sich angesichts dieser Umstände als in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit von Personen im dargelegten Sinn. Daran ändert in Anbetracht der wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts, dass "Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch" eine Katalogstraftat für die Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB darstellt. Die Verteidigerin hält dem zu Recht entgegen, dass dieser Katalog auch Straftatbestände aufführt, welche eindeutig nicht "sicherheitsgefährdend" im vorliegend massgebenden Sinn sind (z.B. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung).
Ebensowenig vermag der Hinweis des Staatsanwalts auf die mögliche Gewerbsmässigkeit der Diebstahlsdelikte etwas Entscheidendes zu ändern. Denn auch bei Gewerbsmässigkeit kann die erhebliche Sicherheitsgefährdung nur in besonders schweren Fällen erfolgen. Nach der zitierten Rechtsprechung kommt etwa bei Betrug, auch gewerbsmässigem, die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht (Urteile 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2.2; weiter noch Urteil 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Das Bundesgericht hat die erhebliche Sicherheitsgefährdung bei einem Beschuldigten, der im Verdacht stand, zur Finanzierung seines gehobenen Lebensunterhalts während rund fünf Jahren gewerbsmässigen Betrug mit einem Deliktsbetrag von CHF 200'000.– bis CHF 300'000.– zulasten des Sozialamts und der Arbeitslosenkasse begangen zu haben, verneint (Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vermögensdelikte, welche in eine Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls münden könnten, erreichen diese Intensität noch nicht einmal.
Trotz einiger Parallelen entscheidend anders lag sodann der Fall, welcher dem Entscheid AGE HB.2019.27 vom 16. März 2019 zugrunde lag. Dort wurde die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr für einen Betäubungsmittelkonsumenten geschützt, der trotz mehrerer zwischenzeitlicher Festnahmen und einer ersten Zeit in Untersuchungshaft weiterhin Diebstähle, Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen begangen haben soll. In jenem Fall kamen indessen mehrere – teils massive – Drohungen, eine einfache Körperverletzung sowie eine versuchte Nötigung als Tatvorwürfe hinzu (dort E. 4.1). Somit unterschied sich jener Fall hinsichtlich der Sicherheitsgefährdung für Personen massgeblich vom hier beurteilten.
Weiter trifft zwar zu, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid BGer 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 eine Haftanordnung (bzw. Abweisung Haftentlassungsgesuch) als "Grenzfall" bestätigt hat, in welchem Untersuchungshaft aufgrund von fortgesetzten Autoeinbrüchen durch einen Drogenabhängigen unter dem Titel der Fortsetzungsgefahr angeordnet war. Das Bundesgericht bezeichnete die Delinquenz des Beschuldigten als "in nicht unerheblichem Mass sozialschädlich" und verzichtete darauf, in das "Ermessen" der "sachnäheren Vorinstanz" einzugreifen. In Anbetracht der seither ergangenen Rechtsprechung, namentlich im Lichte von BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020, erscheint fragwürdig, ob jenem Entscheid heute noch Orientierungsfunktion zukommen kann. Dies gilt zumal dem jüngeren Entscheid ausdrücklich zu entnehmen ist, dass Sozialschädlichkeit zur Begründung von Fortsetzungsgefahr als Haftgrund nicht ausreicht, sondern eine "Sicherheitsgefährdung" vorausgesetzt ist.
4.4 Entgegen der in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung liegt auch keine Fluchtgefahr vor: Diese ist vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht verneint worden. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Auch die Gefahr eines Untertauchens kann Fluchtgefahr begründen. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016).
Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschuldigte in der Türkei geboren worden sei und die türkische Staatsbürgerschaft besitze. Er sei allerdings bereits im Alter von 9 Jahren und somit vor mehr als 30 Jahren, in die Schweiz gekommen und habe hier seine Schuldbildung absolviert. Sein Lebensmittelpunkt liege damit in der Schweiz. Gemäss Vorinstanz dürften seine Beziehungen zur Türkei nicht mehr sehr eng sein. Daher erscheine eine Flucht in die Türkei als unwahrscheinlich. Dem ist beizupflichten. Auch ein effektives Untertauchen erscheint äusserst unwahrscheinlich. Es fehlen Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte dem Entzug durch die Behörden wirkungsvoll entziehen könnte. Er verfügt offensichtlich über eine eher schwache logistische Basis (kein solides eigenes Zuhause). Dies erleichtert aber das Untertauchen nicht. Vielmehr dürfte ein erfolgreiches Abtauchen für den Beschuldigten vergleichsweise schwerer zu bewerkstelligen sein als für eine Person mit Finanzmitteln und Anschluss an ein Netzwerk, welches willens und in der Lage ist, eine Person zu verstecken. Dass der Beschuldigte offenbar eine Einvernahme versäumt hat, lässt noch nicht auf die Gefahr des Untertauchens schliessen (dazu Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde, Ziff. 6 sowie Replik Ziff. 6). Auch dass sich der Beschuldigte mit einem Abtauchen die Aussichten auf eine günstige Härtefallbeurteilung schmälern dürfte, sollte sein Verbleib in der Schweiz rechtlich zur Debatte stehen, spricht gegen die Annahme von Fluchtgefahr.
4.5 Der Staatsanwalt bringt schliesslich vor, dem Beschuldigten werde durch die erneute Entlassung in die Freiheit – wenn überhaupt – nur kurzfristig ein Gefallen getan, da er durch Betäubungsmittelkonsum und weitere Delinquenz weiter in Richtung Abgrund getrieben würde. Nach Auffassung des Staatsanwalts wäre es eher angebracht, den vorläufigen Straf- oder Massnahmenvollzug zu beantragen. Ob dies zutrifft oder nicht, muss jedoch offenbleiben. Jedenfalls obliegt ein solcher Antrag einzig und allein dem Beschuldigten, welcher aber Beschwerde gegen seine Inhaftierung geführt hat. Damit er nicht völlig unbegleitet in die Freiheit entlassen wird, wird er aber bei seiner im Vorfeld der letzten Haftentlassung geäusserten Bereitschaft behaftet, für die weitere Dauer des Verfahrens die Unterstützung durch die Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen. Er wird angehalten, die Bewährungshilfe erneut zu kontaktieren, damit die – offenbar durch die Corona-bedingte Situation nach seiner Haftentlassung vom 13. März 2020 zunächst beeinträchtigte – reguläre Betreuung durch diese baldmöglichst aufgenommen werden kann.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Der Beschwerdeführer wird bei seiner früher geäusserten Bereitschaft behaftet, für die weitere Dauer des Verfahrens die Unterstützung durch die Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen. Er wird angehalten, die Bewährungshilfe erneut zu kontaktieren, damit die reguläre Betreuung durch diese baldmöglichst aufgenommen werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren nach Schätzung ihres Aufwands auf knapp sechs Stunden unter Anwendung des üblichen Stundenansatzes von CHF 200.– ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dieser Entscheid ist vorab im Dispositiv eröffnet worden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2020 aufgehoben und wird der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer wird bei seiner früher geäusserten Bereitschaft behaftet, für die weitere Dauer des Verfahrens die Unterstützung durch die Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen. Er wird angehalten, die Bewährungshilfe erneut zu kontaktieren, damit die reguläre Betreuung durch diese baldmöglichst aufgenommen werden kann.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
- Bewährungshilfe Kanton Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).