Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2020.13

 

ENTSCHEID

 

vom 4. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Gefängnis Bässlergut,                                                      Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Strafgericht Basel-Stadt                                         Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Mai 2020

 

betreffend Haftentlassungsgesuch

 


Sachverhalt

 

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Mai 2020 wurde der Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des A____ vom 27. April 2020 gutgeheissen bzw. dessen Haftentlassungsgesuch abgewiesen.

 

Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dementsprechend seine unverzügliche Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, eventualiter unter Auferlegung von geeigneten Ersatzmassnahmen und unter Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei ihm eventualiter die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichnenden Advokaten zu bewilligen sei.

 

Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und die Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von 12 Wochen, mit Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

Mit Replik vom 2. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (Art. 689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– oder Fortsetzungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2020 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass mit dem Vorliegen der Anklageschrift der dringende Tatverdacht gegeben und weiterhin von bestehender Flucht- und Kollusionsgefahr auszugehen sei.

 

3

3.1      Hintergrund der Inhaftnahme des Beschwerdeführers ist das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen zweier Vorfälle, wovon sich der eine am 27. Mai 2018 im Club [...] in Basel, und der andere sich am 13. Oktober 2018 im Club [...] in Oberentfelden, Aargau, ereignete. Das Vorverfahren ist nun abgeschlossen und die Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben. Die Anklageschrift vom 27. Januar 2020 lautet betreffend den Beschwerdeführer (angeklagt werden insgesamt 4 Personen) in Bezug auf das Ereignis vom 27. Mai 2018 auf mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung sowie Raufhandel und in Bezug auf den Vorfall vom 13. Oktober 2018 auf versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel und mehrfache Gefährdung des Lebens. Ebenfalls angeklagt ist der Beschwerdeführer wegen Unterlassens der Buchführung. Dieser Strafvorwurf ist im Zusammenhang mit der Sicherheitshaft allerdings nicht von Belang.

 

3.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) begangen. Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3 S. 210; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,Art. 221 N 2 f., Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Bei Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 6a). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).

 

3.3      Der Beschwerdeführer lässt argumentieren, der Sachverhalt zum Vorfall am 27. Mai 2018 werde in der Anklagschrift alternativ so dargestellt, dass das Opfer, B____ (der gleichzeitig ebenfalls als Beschuldigter im nämlichen Verfahren angeklagt ist), möglicherweise vor den angeklagten Tathandlungen des Beschwerdeführers auf diesen mit einem Messer eingestochen habe. Damit werde offensichtlich eine Notwehrsituation geschildert, in der sich der Beschwerdeführer befunden habe. Folglich gehe selbst die Staatsanwaltschaft nicht davon aus, dass ein eindeutiger Verdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung vorliege, weshalb zweifelsfrei einzig der Verdacht auf Raufhandel erwiesen sei. Auch für den Vorfall vom 18. Oktober 2018 schildere die Staatsanwaltschaft in der Anklage zwei mögliche Tatvorgänge. Alternativ zu einer Schussabgabe durch den Beschwerdeführer auf das dortige Opfer habe möglicherweise der mitbeschuldigte [...] den fraglichen Schuss abgegeben. Damit bleibe auch für diesen Tatkomplex einzig der Tatverdacht auf Raufhandel deutlich erstellt.

 

3.4      Mit dieser Argumentation wird übersehen, dass es grundsätzlich nicht Sache des die Haft anordnenden oder bestätigenden Gerichts ist, darüber zu befinden, ob überhaupt und wenn ja welcher von alternativ angeklagten möglichen Sachverhalten aufgrund der vorhandenen Beweislage als erstellt zu erachten ist. Vorliegend gelingt es dem Beschwerdeführer keinesfalls, darzulegen, dass die für ihn jeweils günstigere bzw. weniger belastende Anklagevariante die einzig mögliche sein kann und sich die jeweils andere als geradezu unhaltbar erweist. So vermag der Hinweis, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer des Clubs [...] sicher kein Interesse gehabt, auf B____, einen Gast seines Clubs, loszugehen, wenn er nicht selbst in Lebensgefahr gewesen wäre, nicht offensichtlich sämtliche Zweifel an der ersten Sachverhaltsvariante der Anlageschrift aus dem Weg zu räumen. Schliesslich ist es nicht unumgänglich, dass sich ein Geschäftsführer, wie dies in der Anklage geschildert wird, selber mit zwei Messern bewaffnet, um (weiter) an einer im von ihm geführten Club stattfindenden bewaffneten Auseinandersetzung teilzunehmen, anstatt sich beispielweise darum zu kümmern, die Polizei und die Sanität zu rufen (s. dazu Bericht über die eingegangenen Notrufe bei der Polizei und der Sanität act. 4955 ff., wonach der Beschwerdeführer weder die Polizei noch die Sanität benachrichtigt hat). Gleichzeitig wird für das Sachgericht wohl auch zu beachten sein, dass B____ zum Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen gemäss der Anklage wegen vorgängiger Messerverletzungen, zugefügt durch eine andere Person, bereits zu Boden gegangen sein soll. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers schildert die Staatsanwaltschaft folglich keine offensichtliche Notwehrsituation. Ohne abschliessende Beweiswürdigung erscheinen jedenfalls beide Anklagevarianten, namentlich, dass das Opfer vorgängig oder aber während der durch den Beschwerdeführer zugeführten Messerstiche selber mit dem Messer auf diesen einstach, möglich bzw. ist die erstere Tatvariante nicht offensichtlich haltlos.

 

Was den zweiten Tatkomplex vom 13. Oktober 2018 betrifft, ist festzustellen, dass dort die Festlegung der Täterschaft betreffend die (auch) dem Beschwerdeführer vorgeworfene Schussabgabe in Würdigung der erhobenen Aussagen zu entscheiden sein wird bzw. dazu auch noch vor Gericht Anhörungen stattfinden werden. Damit besteht auch hier kein Grund von der mit der Anklageerhebung einhergehenden Annahme eines genügend erhärteten Tatverdachts für beide Tatvarianten abzuweichen. Ohnehin wird der Beschwerdeführer für diesen Vorfall zusätzlich der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie des Raufhandels beschuldigt. Auch bei diesen Vorwürfen handelt es sich keineswegs um Bagatelldelikte. Der notwendige Tatverdacht für die angeordnete Sicherheitshaft ist damit gegeben.

 

4.

4.1      Der Beschwerdeführer lässt weiter zusammengefasst geltend machen, es bestehe keine Fluchtgefahr, welche die Anordnung von Haft rechtfertigen könne. Ihm sei mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2013 in der Schweiz Asyl gewährt worden. Auch wenn er in der Folge auf den Asylstatus verzichtet habe, um in der Türkei seine schwer kranke Mutter besuchen zu können, bestehe für ihn weiterhin die Gefahr, in der Türkei verhaftet zu werden. Eine dauerhafte Flucht in die Türkei sei deshalb ausgeschlossen. In Zypern müsse er damit rechnen, an die Türkei ausgeliefert zu werden und zu Griechenland bestünden überhaupt keine Kontakte. Überdies sei er Geschäftsführer der [...] GmbH, welche im Jahr 2019 einen Umsatz von CHF 440'000.– erwirtschaftet und einen Bruttoertrag von CHF 80'000.– erzielt habe. Die Geschäftstätigkeit sei im Februar des laufenden Jahres um ein Coiffeuregeschäft in Zürich erweitert worden, wofür die GmbH das erwirtschaftete Geld investiert habe. Dies würde der Beschwerdeführer kaum tun, wenn er beabsichtigen würde, sich in der Schweiz dem Strafverfahren mittels Untertauchens zu entziehen. Aufgrund des ausgewiesenen Vorliegens eines Asylgrundes könne auch eine allfällig seitens der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung nicht vollzogen werden. Damit würde auch der vermeintlich drohende Landesverweis den Beschwerdeführer nicht zur Flucht veranlassen. Deren Vollzug würde offensichtlich gegen das Non-refoulement-Prinzip verstossen.

 

4.2      Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen).

 

4.3      Dem Beschwerdeführer droht aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe im Falle seiner Verurteilung eine empfindliche Freiheitstrafe, die auch mit der bereits ausgestandenen Haft längst nicht abgegolten ist. Er ist türkischer Staatsangehöriger, wurde in der Türkei geboren und ist dort aufgewachsen. Die Mehrheit seiner Verwandten, mit welchen er regen Austausch pflegt und die er auch finanziell unterstützt, lebt in der Türkei. Er verfügt über keinen engen familiären Bezug zur Schweiz, in welche er im Jahr 2009 einreiste und um Asyl ersuchte. Gemäss eigenen Aussagen hatte er eine schwierige Kindheit und – bis zu seiner Ankunft in der Schweiz – ein Leben, in welchem er wiederholt seinen Aufenthaltsort und teilweise gar das Aufenthaltsland wechseln und sich damit mehrmals neuen Umständen anpassen musste. Auch hat er gemäss seinen Angaben in der Vergangenheit eine zeitlang unter einer falschen Identität, namentlich derjenigen eines Cousins, gelebt (s. zum Vorleben: Einvernahme zur Person act. 5 ff.). Der Beschwerdeführer hat folglich Erfahrung darin, unter schwierigen Umständen zu leben, was im Falle eines Untertauchens im In- oder Ausland sehr hilfreich ist und eine entsprechende Entschlussfassung vereinfachen kann. Ausserdem lebt ein Grossteil seiner Familie weiterhin in der Türkei und hat er mit seinen Aufenthalten in der Türkei nach Erhalt des Asylstatus bewiesen, dass er sich dort, ohne verhaftet zu werden, aufhalten kann. Inwieweit er allenfalls auch nach Zypern oder Griechenland ausreisen könnte, muss und kann durch das Beschwerdegericht nicht abschliessend beurteilt werden. Letztlich ist dem Gericht aber ohnehin nicht bekannt, wo alles auf der Welt der Beschwerdeführer – nebst der Heimat – über Kontakte und Möglichkeiten verfügt, um sich einen Aufenthalt zu ermöglichen und ist auch ein Untertauchen in ein Land denkbar, zu welchem im Vorfeld einer Ausreise aus der Schweiz gar keine Beziehungen bestanden haben. Festzustellen ist einzig, dass die schwere der potentiellen Freiheitsstrafe die Möglichkeit der Flucht oder des Untertauchens wahrscheinlich erscheinen lässt und die Biographie sowie die aktuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers ebenfalls die Möglichkeit einer Flucht oder eines Untertauchens nahelegen. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die getätigten Firmeninvestitionen würden ihn von einer Flucht abhalten, ist festzustellen, dass ein drohender Freiheitsentzug von mehreren Jahren den möglichen Verlust des geltend gemachten Investitionsbetrags von CHF 80'000.– verschmerzbar machen kann. Ohnehin wird das Geschäft gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von seinem Bruder geführt, weshalb es im Falle seines Untertauchens nicht zwingend zu einem Verlust von Investitionen kommen muss.

 

Die Fluchtgefahr wird durch die drohende Landesverweisung noch erhöht. Auch hier gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, darzulegen, dass das Aussprechen einer solchen in jedem Fall unverhältnismässig ist bzw. eine angeordnete Landesverweisung ohnehin nicht vollzogen werden könnte. Es ist in diesem Zusammenhang vielmehr auf die dargelegten fehlenden familiären Beziehungen in der Schweiz und die erfolgten Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Türkei zu verweisen. Es ist deshalb anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell damit rechnet, dass eine solche Anordnung im Zusammenhang mit einem Schuldspruch ergehen könnte.

 

Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben.

 

5.

5.1      Für die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft bedarf es nur eines Haftgrundes, weshalb Ausführungen zur Kollusionsgefahr grundsätzlich obsolet sind. Vollständigkeitshalber wird gleichwohl festgehalten, dass auch vom Bestehen einer Kollusionsgefahr auszugehen ist. Wie bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2019 (HB.2019.69 E. 4.4) ausgeführt wurde, schliesst der Abschluss der Voruntersuchung eine potentielle Verdunkelungsgefahr nicht generell aus, was insbesondere für Fälle mit nachfolgender (beschränkter) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme an der Hauptverhandlung des Strafgerichts zu gelten hat. Das Strafgericht hat für beide angeklagten Sachverhalte mehrere Personen zur Einvernahme als Auskunftsperson oder Zeuge vorgeladen (Instruktionsverfügung vom 14. April 2020). Ein Einwirken des Beschwerdeführers auf diese Personen im Falle seiner Freilassung ist nicht auszuschliessen, umso mehr, als ihm einige der zur Verhandlung geladenen Personen persönlich bekannt sind. Daran ändert nichts, dass einige dieser Personen auch untereinander kolludieren könnten oder dies gar bereits getan haben. Allenfalls wird es am Sachgericht liegen, auch diesen Aspekt in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Auch aus dem Umstand, dass das Bundesgericht sich im den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid vom 27. Januar 2020 (1B_19/2020) nicht zur Verdunkelungsgefahr geäussert hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich bedeutet dies nicht zwingend, dass das oberste Gericht nicht vom Bestehen einer solchen ausgegangen ist, sondern belegt einzig, dass es sich auf die Überprüfung eines Haftgrundes beschränkt hat. Entsprechend diesen Ausführungen ist auch vom Vorliegen des Haftgrunds der Kollusionsgefahr auszugehen.

 

6.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Haft sei nicht verhältnismässig, ist festzuhalten, dass die von ihm dargelegten milderen Mittel einzig im Zusammenhang mit dem Haftgrund der Flucht stehen und von Vornherein eine Kollusionsgefahr nicht zu bannen vermögen. Wie allerdings bereits das Bundesgericht im Entscheid vom 27. Januar 2020 (1B_19/2020 E. 3.3) festgehalten hat, sind weder Schriftensperre (und Ausweishinterlegung) noch Kaution geeignet, eine Flucht ins Ausland zu verhindern, da ein Grenzübertritt ohne Papiere leicht möglich ist und eine Kaution zur Vermeidung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verfallen gelassen werden kann (s. auch oben E. 4.3). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die Kaution gemäss seinen Angaben in früheren Haftverfahren nicht selber, sondern durch einen Bekannten stellen will (vgl. dazu AGE HB.2019.69 vom 3. Dezember 2019 E. 5.2.1 f.). Soweit im vorliegenden Verfahren geltend gemacht worden ist, die aktuellen Massnahmen gegen die Verbreitung des Covid-19-Virus würden einen (illegalen) Grenzübertritt erschweren oder gar verunmöglichen, ist auf die in den kommenden Wochen zu erwartenden Grenzöffnungen im Schengenraum zu verweisen. Ohnehin ist immer auch ein Grenzübertritt über die sogenannte «grüne Grenze» (nicht an den offiziellen Grenzstationen) möglich.

 

Die angeordnete Haft ist angesichts der möglichen mehrjährigen Freiheitsstrafe im Falle der Verurteilung des Beschwerdeführers in einem oder mehreren Anklagepunkten ohne Weiteres auch in zeitlicher Hinsicht nicht übermässig.

 

7.

Entsprechend den Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2018 (act. 130 f.) die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt. Zusätzlich lässt er sich von einem Privatverteidiger vertreten (s. Schreiben von Rechtsanwalt [...] vom 12. Dezember 2018 [act. 363]; Schreiben von Advokat [...] vom 18. Dezember 2019 [act. 396]). Neben der gewährten amtlichen Verteidigung besteht kein Raum für die zusätzliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für mit dem Privatverteidiger geführte Verfahren, weshalb der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung abgewiesen wird. Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht

-       Zwangsmassnahmengericht

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.