Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2020.16

 

ENTSCHEID

 

vom 8. Juli 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...]                                                            Beschwerdegegner

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. Juni 2020

 

betreffend Abweisung des Antrags auf Untersuchungshaft

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In diesem Zusammenhang wurde der Beschuldigte am 17. Juni 2020 vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht den am Vortag gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten für vorläufig drei Monate in Untersuchungshaft zu versetzen, zufolge Fehlens eines besonderen Haftgrunds ab und ordnete gleichzeitig die unverzügliche Haftentlassung des Beschuldigten an.

 

Hiergegen kündigte die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Eröffnung der streitgegenständlichen Verfügung Beschwerde an und reichte innert dreistündiger Frist eine summarische Beschwerdebegründung ein. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 19. Juni 2020 sowie die Anordnung von Untersuchungshaft gemäss ihrem Antrag vom 18. Juni 2020. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz superprovisorisch Untersuchungshaft anzuordnen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 gewährte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete für die Dauer des Beschwerdeverfahrens superprovisorisch Untersuchungshaft an. Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Hierzu liess sich der Beschuldigte am 29. Juni 2020 über seine amtliche Verteidigerin vernehmen. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde bzw. seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei er unter Anordnung von im Ermessen des Gerichts liegenden Ersatzmassnahmen per sofort aus der Haft zu entlassen. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Juli 2020 repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die kantonalen Staatsanwaltschaften zur Beschwerdeführung gegen bundesrechtswidrige Nichtanordnungen von strafprozessualer Haft an die kantonale Beschwerdeinstanz legitimiert (BGE 138 IV 92 E. 3.2 S. 96 f., 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff.). Ficht die Staatsanwaltschaft die Nichtanordnung von Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht an, so hat sie unmittelbar nach Kenntnis des Freilassungsentscheids (Art. 226 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) ihre Beschwerde anzukündigen und diese spätestens innerhalb von drei Stunden nach der Ankündigung zumindest summarisch begründet einzureichen. Über den Antrag der Staatsanwaltschaft, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Untersuchungshaft anzuordnen, entscheidet die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zunächst superprovisorisch, mithin ohne Anhörung der inhaftierten Person. Das rechtliche Gehör wird dieser nachträglich, also nach Eingang der definitiven Begründung der Staatsanwaltschaft, gewährt. Sowohl das Replikrecht als auch das Beschwerdeverfahren erfolgen auf schriftlichem Weg (BGE 139 IV 314 E. 2.2 S. 316 ff., 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff.; Tokay-Sahin, Gesetzliche Verankerung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide, in: AJP 2018, S. 1212 ff.). Das einlässlich begründete Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

 

1.2      Diese Erfordernisse sind vorliegend eingehalten worden, sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4).

 

3.2      Aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten, der Aussagen von [...] und [...], der Kommunikationsdaten der Mobiltelefone sowie der Erkenntnisse aus den Observationen besteht ein dringender Tatverdacht bezüglich Handelns mit Crystal Meth bzw. einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (wobei die umgesetzte Menge noch unklar ist, indes bereits aufgrund der aktuellen Ermittlungsergebnisse über der Schwelle zur grossen Gesundheitsgefährdung liegt [vgl. dazu E. 6.2]). Ferner liegt aufgrund der dem Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Juni 2020 vorgehaltenen Textnachricht an C____ («halbes Kilo weisses») der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte auch mit einem halben Kilogramm Kokain gehandelt hat, zumal zumindest C____ gemäss Aussagen von [...] auch Kokain und Ecstasy geliefert hat.

 

4.

4.1      Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

 

4.2      Der Beschuldigte weiss erst seit seiner Einvernahme vom 18. Juni 2020 über das genaue Ausmass der ihm vorgeworfenen Delikte und vom Kenntnisstand der Strafverfolgungsbehörden Bescheid. Die Strafuntersuchung befindet sich noch im Anfangsstadium und es werden noch weitere Ermittlungen zu tätigen sein, wobei gewährleistet sein muss, dass diese ohne Beeinflussung Dritter durchgeführt werden können. Aktuell sind insbesondere die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation sowie die Aufgabenteilung zwischen ihm und C____ unklar. Zudem ist hinsichtlich der umgesetzten Menge von Interesse, ob es neben [...] und [...] weitere Abnehmer gab. Diesbezüglich sind insbesondere der bisher unbekannt gebliebene Auftraggeber sowie der bzw. die Lieferanten zu ermitteln und zu befragen bzw. allenfalls mit dem Beschuldigten zu konfrontieren. Darüber hinaus muss abgeklärt werden, ob der Beschuldigte auch mit Kokain gehandelt hat.

 

4.3      Der Beschuldigte hat zwar tatsächlich gewisse Zugeständnisse gemacht bzw. ist bezüglich der ihm bisher vorgehaltenen Menge von 2,1 Kilogramm Crystal Meth weitgehend geständig. Die Zugeständnisse dürften jedoch – gerade im Kontext der Textnachrichten mit C____ – taktisch motiviert sein, versucht der Beschuldigte doch entgegen der Darstellung der Verteidigung, seine Rolle bzw. Position herunterzuschrauben. So versucht er sich in seinen Einvernahmen als harmloser Konsumdealer darzustellen, was indes weder mit den von ihm umgesetzten (grossen) Mengen als und auch nicht mit den ihm anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Juni 2020 vorgehaltenen Drohnachrichten an C____ in Übereinstimmung zu bringen ist. Zudem ist auch auf seine Aussagen anlässlich derselben Einvernahme zu verweisen, als er den ihm gestützt auf SMS und WhatsApp-Nachrichten unterbreiteten Verdacht der zumindest punktuellen Beteiligung am hiesigen Kokainhandel bestritten hat.

 

4.4      Nach dem Gesagten besteht – sollte der Beschuldigte zum jetzigen Zeitpunkt auf freien Fuss gesetzt werden – ein grosses Risiko, dass er sich in Kenntnis des beträchtlichen Umfangs der ihm unterbreiteten Tatvorwürfe, des Ermittlungsstands und der ihm im Falle einer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe (vgl. dazu E. 6.2), mit Auftraggebern, Lieferanten und allfälligen weiteren Abnehmern absprechen, diese warnen und gegebenenfalls auch zu ihn begünstigenden Aussagen veranlassen würde. Damit würde er die Beweisführung und die weiteren Ermittlungen erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen. Auch wenn sich der Mitbeteiligte C____ schon seit längerer Zeit in Haft befindet, ist aktuell von Kollusionsgefahr auszugehen. Die Staatsanwaltschaft wird indes spätestens mit einem allfälligen Verlängerungsantrag darlegen müssen, welche Ermittlungen sie noch getätigt hat und ob sich hierbei Hinweise für eine zusätzliche und/oder hierarchisch übergeordnete Beteiligung des Beschuldigten ergeben haben.

 

5.

Nachdem der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist, kann offenbleiben, ob auch von Flucht- bzw. Fortsetzungsgefahr auszugehen wäre. Bezüglich der Fluchtgefahr ist immerhin festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 17. Januar 2019 angab, seine älteste Schwester wohne noch in [...], anlässlich einer weiteren Befragung vom 24. Juni 2019 zu Protokoll gab, sein Vater lebe hauptsächlich in [...] und in der Befragung vom 18. Juni 2020 aussagte, er sei bei seiner Familie in [...] gewesen. Insofern bestehen durchaus Kontakte in sein Heimatland und existiert aufgrund der zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe bzw. Landesverweisung (vgl. dazu E. 6.2) auch ein gewisser Fluchtanreiz, der sich – sollten sich aufgrund der weiteren Ermittlungen zusätzliche Indizien für eine weitere und/oder hierarchisch übergeordnete Beteiligung des Beschuldigten ergeben – noch manifestieren könnte. Mangels Informationen zur Intensität der Beziehung zu seinen teilweise minderjährigen Söhnen ist aktuell nicht abschätzbar, inwiefern ihn seine hiesigen familiären Bindungen an einer Flucht hindern könnten.

 

6.

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

 

6.2      Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Juni 2020 in Haft. Er steht eine Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) ernsthaft zur Diskussion. Die diesbezügliche Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe, wobei die eine grosse Gesundheitsgefährdung definierende Mindestmenge von 12 Gramm Crystal Meth (BGE 145 IV 312 E. 2.2 ff. S. 318 f.) in casu bereits beim aktuellen Ermittlungsstand bei weitem überschritten ist und insofern eine über die Mindeststrafe hinausgehende Sanktion und im Übrigen auch eine mehrjährige (obligatorische) Landesverweisung zu erwarten sind. Der Beschuldigte hat im Falle eines Schuldspruchs somit mit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 17. September 2020 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen deutlich übersteigen wird.

 

6.3      Taugliche Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Kommunikationsmöglichkeiten mit noch unbekannten Beteiligten – sei es unter Benützung eigener oder fremder elektronischer Geräte – sind vielfältig und können durch ein Kontaktverbot nicht verhindert werden. Inwiefern eine elektronische Fussfessel – wie von der Verteidigung beantragt – eine solche Kontaktaufnahme verhindern können sollte, erschliesst sich nicht. Angesichts der Tatsache, dass die deliktischen Machenschaften einer vermutungsweise grösseren Gruppierung im Drogenhandel Gegenstand der Untersuchung bilden, besteht ein erhebliches Interesse an einer möglichst umfassenden Sachverhaltsabklärung, weshalb das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegt.

 

7.

7.1      Die staatsanwaltschaftlichen Rügen erweisen sich zusammenfassend als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu versetzen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

7.2      Dem Beschuldigten ist auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und B____ für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 29. Juni 2020 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Das Honorar beläuft sich auf CHF 900.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich Auslagen von CHF 14.80 sowie Mehrwertsteuer zu 7,7 % (CHF 70.45).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juni 2020 aufgehoben. Über A____ wird vorläufig bis zum 17. September 2020 Untersuchungshaft verfügt.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.– und ein Auslagenersatz von CHF 14.80, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 70.45 (7,7 % auf CHF 914.80), gesamthaft somit CHF 985.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigter

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).