Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2020.19

 

ENTSCHEID

 

vom 6. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                               Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                 Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

 

gegen

 

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt                        Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Juli 2020

 

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 6. November 2020 / Antrag auf Abänderung des Kontextes

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 1. November 2018 in Untersuchungshaft, nachdem er sich bereits vom 6. März 2013 bis zum 7. April 2014 sowie am 23./24. November 2016 in Haft befunden hatte. Gegen ihn wird ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung und Gehilfenschaft zu Check- und Kreditkartenmissbrauch und Urkundenfälschung (Anklageschrift vom 25. Oktober 2019) sowie wegen einfacher Körperverletzung, Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung, versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (ergänzende Anklageschrift vom 5. Dezember 2019) geführt.

 

Es sind in dieser Sache bereits diverse Haftbeschwerdeentscheide des Appellationsgerichts ergangen (HB.2019.5; HB.2019.29; HB.2019.39; HB.2019.67; HB.2020.3 und HB.2020.8 und 10). Gegen den Entscheid HB.2020.3 vom 18. Februar 2020 erhob A____ Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid 1B_125/2020 vom 26. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

 

Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten die Sicherheitshaft wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr bis zum 6. November 2020. Mit persönlich verfasster Eingabe ans Zwangsmassnahmengericht vom 15. Juli 2020 beanstandete der Beschwerdeführer diese Verfügung und beantragte die «Abänderung des Kontextes» der Verfügung. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 trat die Zwangsmassnahmenrichterin nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers ein und leitete dessen Eingabe als Beschwerde ans Appellationsgericht weiter. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 2020 auf, dem Gericht bis 3. August 2020 mitzuteilen, ob er die Haftverlängerung bis 6. November 2020 selbst oder nur einzelne Formulierungen in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Juli 2020 anfechte. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerde sei nicht als Haftbeschwerde gemeint. Vielmehr sei er der Meinung, dass aufgrund neuer Beweislage der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts «wieder an die Hand zu nehmen» und der «darin enthaltene Kontext mit falscher Interpretation abzuändern» sei. Im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts seien «falsche Worte und unkorrekte Daten» erfasst worden und die Wortwahl des Zwangsmassnahmenentscheids verletze die Menschenwürde des Beschwerdeführers. Der «Kontext» «Jugendliche» in der Verfügung vom 6. Juli 2020 sei daher zu entfernen oder abzuändern.

 

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2020 richtete sich seine Eingabe vom 15. Juli 2020 nicht gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft, sondern gegen die Begründung der entsprechenden Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts. Die Erhebung von Rechtsmitteln setzt eine Beschwer, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des Entscheids, nicht aus dessen Begründung. Eine für den Beschwerdeführer seiner Ansicht nach nachteilige Motivierung (z.B. in Form einer ihm nicht passenden Formulierung einer Erwägung), die im Dispositiv keinen Niederschlag findet, begründet demgemäss keine Beschwer im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 246; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N 975).

 

1.3      Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       [...]

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.