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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2020.1
ENTSCHEID
vom 29. Januar 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. Dezember 2019
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2020
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels, beide mehrfach begangen (Verfahren VT [...]). A____ wurde am 27. Mai 2018 wegen eines Vorfalls in Basel erstmals festgenommen und am 31. Mai 2018 wieder entlassen. Am 31. Oktober 2018 wurde er wegen eines weiteren Tatvorwurfs in [...]/AG erneut festgenommen. Neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr als gegeben. In der Folge stellte A____ verschiedene Haftentlassungsgesuche, die jeweils rechtskräftig abgelehnt wurden.
Mit Gerichtsstandsverfügung vom 28. Juni 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt der Staatsanwaltschaft [...] die Übernahme des Verfahrens gegen A____ mit. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge verschiedentlich verlängert. Gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2019 betreffend die Verlängerung der Haft bis zum 20. Dezember 2019 (AGE HB.2019.69) hat A____ Beschwerde geführt. Das Bundesgericht wies diese mit Urteil vom 27. Januar 2020 ab (BGer 1B_19/2020 vom 27. Januar 2020).
Am 20. Dezember 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von sieben Wochen, d.h. bis zum 7. Februar 2020. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte es die besonderen Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr als gegeben. Hiergegen erhob A____ am 27. Dezember 2019 Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 20. Dezember 2019 aufzuheben und er sei nach Leistung einer Kaution von CHF 50'000.– und Auferlegung einer Meldepflicht sofort auf freien Fuss zu setzen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und es seien dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Hierauf replizierte A____ am 16. Januar 2020.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.1 Er macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Fall nicht erneut von Grund auf geprüft und keine seit dem Entscheid des Appellationsgericht vom 3. Dezember 2019 eingetretenen Entwicklungen berücksichtigt. So sei bezüglich des Tatverdachts auf die Erwägungen 3.2.1 bis 3.2.3 des Entscheids des Appellationsgerichts verwiesen worden (AGE HB.2019.69). In Bezug auf die besonderen Haftgründe habe die Vorinstanz die appellationgsgerichtlichen Erwägungen in ihre Verfügung hineinkopiert.
3.2 Betreffend die Prüfung des dringenden Tatverdachts ist festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten war, die vorgeworfenen Sachverhalte und die jeweilige Beweislage erneut in eigenen Worten zu umschreiben. Der Beschwerdeführer hat auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass sich die Tatvorwürfe und die sich aus dem vorläufigen Beweisergebnis fliessende Würdigung neu oder anders gelagert darstellen, als dies noch im Urteil des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2019 der Fall war. Auch aus dem bundesgerichtlichen Urteil vom 27. Januar 2020 ergibt sich, dass sich Tatverdacht und Fluchtgefahr noch immer so präsentieren, wie im Beschwerdeentscheid vom 3. Dezember 2019 festgehalten (BGer 1B_19/2020 vom 27. Januar 2020 E. 3.2). Soweit sich die Vorinstanz nicht, wie ebenfalls gerügt, explizit mit der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft befasst hat, räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass die Bemessung der Haftdauer auf sieben Wochen, konkret bis zum 7. Februar 2020, darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Staatsanwaltschaft in Kürze Anklage erheben und gleichzeitig Sicherheitshaft beantragen wird. Daran hat sich das Zwangsmassnahmengericht orientiert, indem es die Untersuchungshaft nur bis zum 7. Februar 2020 verlängert hat. Somit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
4.
4.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
4.2 Dem Beschwerdeführer werden zwei haftrelevante Sachverhalte vorgeworfen:
4.2.1 In der Nacht vom 26. auf den 27. Mai 2018 feierten mehrere Personen mit [...] Wurzeln im vom Beschwerdeführer geführten "X____ Club" in Basel einen [...] Feiertag. In den frühen Morgenstunden kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Gast. Dieser Auseinandersetzung schlossen sich mehrere Besucher und Bekannte des Beschwerdeführers an, wobei auf beiden Seiten Messer eingesetzt wurden. Bei der Messerstecherei wurden mehrere Personen teils lebensgefährlich verletzt. Nach den Aussagen von B____, der lebensgefährlich verletzt wurde, wurden ihm die Stichverletzungen vom Beschwerdeführer zugefügt. Diese Aussage wird durch die Angaben der Zeugin C____ gestützt. An zwei sichergestellten Küchenmessern wurden an den Klingen Blutspuren von B____ und an den Griffen DNA-Spuren des Beschwerdeführers sichergestellt (vgl. eingehend AGE HB.2019.69 E. 3.2.1, 3.2.3). Der Beschwerdeführer hat dies im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr substantiiert bestritten, sondern einen Schuldspruch wegen versuchter Tötung immerhin für möglich gehalten (BGer 1B_19/2020 vom 27. Januar 2020 E. 3.1). In der Beschwerde vom 27. Dezember 2019 verweist er zwar pauschal darauf, B____ sei es gewesen, der «alle beteiligten Personen mit dem Messer angegriffen» habe (act. 2, Ziff. 3), indes ohne sich mit der Beweislage auseinanderzusetzen. Damit ist der Beschwerdeführer dringend verdächtig, sich am Raufhandel beteiligt und auf B____ eingestochen zu haben.
4.2.2 Ein dringender Tatverdacht im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall in [...]/AG wäre darüber hinaus nicht erforderlich, um – das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes vorausgesetzt – die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anzuordnen. Zusammenfassend ist indes festzuhalten, dass es am 13. Oktober 2018 kurz vor Mitternacht im [...] Club "Y____" in [...]/AG zu einem zweiten Vorfall kam. Bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen wurden mehrere Schüsse abgegeben, wobei drei Personen durch Schussverletzungen lebensgefährlich verletzt wurden. D____, E____ und F____ bestätigten, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage zur Tatzeit am Tatort war. Letzterer sah zudem eine Waffe in seiner Hand. G____ bestätigte, dass der Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung geschossen habe, zog diese Aussage später wieder zurück, wobei er allerdings nicht erklärte, weshalb er zunächst falsch ausgesagt haben soll und wer für ihn das nicht von ihm selber stammende Widerrufsschreiben verfasst hatte. Weiter hat H____, der Onkel des Beschwerdeführers, im Verlauf der Strafuntersuchung ein Geständnis abgelegt und angegeben, allein für die Schussabgabe verantwortlich zu sein. Nichtsdestotrotz haben fünf Personen die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort bestätigt, einer hat eine Waffe in seiner Hand gesehen und einer bezeichnete ihn als Schützen (vgl. eingehend AGE HB.2019.69 E. 3.2.3). Zwar hat letzterer seine Aussagen widerrufen und die übrigen Aussagen mögen nicht völlig widerspruchsfrei sein. Die einlässliche Würdigung sämtlicher subjektiver Beweismittel obliegt angesichts der insgesamt undurchsichtigen Verhältnisse indes dem Sachgericht und muss im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Was der Beschwerdeführer summarisch dagegen vorbringt, verfängt nicht (act. 2 Ziff. 6). Somit ist davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, sich an der Auseinandersetzung beteiligt und dabei geschossen zu haben.
5.
5.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3, mit Hinweisen, BGer 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.1).
5.2 Der Beschwerdeführer hat in Anbetracht der schwerwiegenden Vorwürfe im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu befürchten, was einen ausgeprägten Fluchtanreiz setzt. Sodann ist bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse festzuhalten, dass er [...] Staatsangehöriger ist. Er ist in [...] geboren und aufgewachsen und hat lediglich die letzten zehn Jahre seines Lebens in der Schweiz verbracht. Die Mehrheit seiner Verwandten, mit welchen er regen Austausch pflegt und die er auch in finanzieller Hinsicht unterstützt, lebt in [...]. In der Schweiz verfügt er über keine engen familiären Beziehungen. Er verkehrt offenbar vor allem im Kreis seiner [...] Landsleute. Der Beschwerdeführer ist kinderlos und geschieden. Über eine GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er war, ist per 8. Januar 2019 der Konkurs eröffnet worden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass als Fluchtziel nicht nur die [...], wo die Mehrzahl der Familienangehörigen des Beschwerdeführers lebt und dieser mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut ist, in Betracht kommt. Ebenso kämen [...] und [...] als mögliche Zielländer in Frage, hat der Beschuldigte sich in der Vergangenheit bereits dort aufgehalten. Wie in E. 5.1 hiervor dargelegt, ist die Annahme von Fluchtgefahr selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, nicht ausgeschlossen.
Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten könnte, zumal ihm im Fall einer Verurteilung eine obligatorische Landesverweisung droht (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Dass er nach dem ersten Vorfall im Mai 2018 in Basel bereits nach wenigen Tagen in die Freiheit entlassen worden ist, mutet zwar erstaunlich an. Dass der Beschwerdeführer damals nicht floh, ändert jedoch nichts daran, dass zum jetzigen Zeitpunkt – und unter Berücksichtigung eines weiteren Vorwurfs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung – Fluchtgefahr vorliegt. Gleichsam kann er nichts daraus ableiten, dass sich der ebenfalls in den Vorfall in Basel verwickelte B____ auf freiem Fuss befindet (act. 2 Ziff. 3, 10–12). Schliesslich beruft er sich zu Unrecht auf das Prinzip ne bis in idem, da im Haftprüfungsverfahren nicht materiell über Schuld und Unschuld befunden wird (act. 2 Ziff. 4). Unter Würdigung der erwähnten Gesichtspunkte ist das Bestehen von Fluchtgefahr als Haftgrund weiterhin zu bejahen.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Meldepflicht und die angebotene Kautionsleistung von CHF 50'000.– stellten hinreichende Ersatzmassnahmen dar.
Das Bundesgericht hat in Bezug auf eine Schriftensperre erwogen, innerhalb Europas sei ein Grenzübertritt ohne Ausweispapiere leicht möglich und zur Vermeidung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe könnte der Beschwerdeführer durchaus geneigt sein, die Kaution (in Höhe von CHF 10'000.–) verfallen zu lassen (BGer 1B_19/2020 vom 27. Januar 2020 E. 3.3). Daran hat sich bis zu diesem Entscheid nichts geändert. Mit Blick auf die Schwere der Tatvorwürfe und die Höhe der drohenden Strafe erscheint auch eine Kaution in der Höhe von nunmehr CHF 50'000.– noch als zu tief und deshalb nicht geeignet zur Abwendung der Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Mittellosigkeit zudem in Aussicht gestellt, die Kaution von einem Bekannten namens I____ leisten zu lassen und hat dessen Steuererklärung für das Jahr 2018 ins Recht gelegt. Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis weist Vermögenswerte von CHF 1'171'710.– aus, zudem ist I____ Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Steuerwert von CHF 58'075. Dem stehen Schulden von CHF 545'465.– gegenüber, was einem Vermögen von CHF 684'320.– entspricht (act. 4). Auch angesichts dessen erweist sich die angebotene Kaution von CHF 50'000.– als völlig ungenügend, um die Fluchtgefahr zu bannen.
Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO sind daher vorliegend nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten.
6.
Dass die Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2020 in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Deren Dauer von rund 15 Monaten kommt nicht in die Nähe der für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Untersuchung nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben worden wäre. Dem Haftverlängerungsgesuch vom 16. Dezember 2020 lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die noch ausstehenden Arbeiten davon ausgeht, das Verfahren bis zum 7. Februar 2020 zur Anklage zu bringen (act. 4). Damit erweist sich die angeordnete Haftdauer als verhältnismässig.
7.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, welche ihm gestützt auf die mit der Replik eingereichten Kontoauszüge zu gewähren ist (act. 6). Es stellt sich die Frage, inwieweit er von der Kostenauflage zu befreien ist.
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 mit Hinweisen). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die einstweilige Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.
Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird, zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).
Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Advokat [...], zur Kenntnis
- Advokat [...], zur Kenntnis
- Rechtsanwalt [...], zur Kenntnis
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.