Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2020.22

 

ENTSCHEID

 

vom 19. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt                                   Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 28. Juli 2020

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum

22. September 2020

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung begangen am 26. Juli 2020 (SW.2020.017358), Verdachts u.a. auf Angriff begangen am 1. Februar 2020 (SW.2020.003834) sowie wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20).

 

Der Beschwerdeführer wurde am 26. Juli 2020 von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Am 28. Juli 2020 (Posteingang Strafgericht) stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 28. Juli 2020 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 22. September 2020 an.

 

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. August 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem stellt er einen Antrag auf Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft. Eventualiter seien im Ermessen des Gerichts liegende Ersatzmassnahmen anzuordnen. Sämtliche Anträge stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung unter Beisetzung von Advokatin [...] zu gewähren sei. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 12. August 2020 (Eingang Appellationsgericht am 17. August 2020) replizierte der Beschwerdeführer, wobei er an seinen Anträgen festhielt.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Das Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, dass er am 26. Juli 2020 um ungefähr 3:40 Uhr vor der [...] Bar beim [...] infolge eines Streits mit einem Messer auf B____ (nachfolgend Geschädigter) losgegangen sei. Er habe mit dem Messer herumgefuchtelt und Stichbewegungen in Richtung des Geschädigten gemacht, wodurch dieser verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer streite zwar nicht ab, eine Auseinandersetzung gehabt und ein Messer behändigt zu haben, stelle aber in Abrede, den Geschädigten damit verletzt zu haben. Er sei vom Geschädigten geschlagen worden und habe sich durch Behändigung des Messers lediglich versucht zu schützen. Die eingetroffenen Polizisten hätten jedoch vernommen, wie der Beschwerdeführer dem Geschädigten angedroht habe, dass er ihn abstechen werde. Zudem hätten sämtliche bisher zum Tathergang einvernommenen Auskunftspersonen ausgesagt, dass der Beschwerdeführer mit einem Messer in der Hand gegen den Geschädigten gefuchtelt habe. Aufgrund dieser Umstände sowie der Fotowahlkonfrontation, anlässlich welcher der Beschwerdeführer vom Geschädigten eindeutig habe identifiziert werden können, sei der dringende Tatverdacht auf versuchte schwere Körperverletzung zu bejahen (angefochtene Verfügung, S. 2).

 

3.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 f.).

 

3.3      Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht in Abrede; er anerkennt diesen vielmehr (vgl. Beschwerde, Rz. 7; Replik, Rz. 4). Dies ist auch nicht zu beanstanden. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführte, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er am 26. Juli 2020 an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen war und ein Messer zur Hand nahm (vgl. insbesondere Strafakten Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020, S. 2). Das von der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2020 beim Institut für Rechtsmedizin in Auftrag gegebene Gutachten des Geschädigten hinsichtlich der erlittenen Verletzungen (vgl. Strafakten Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», IRM) ist zwar noch nicht eingegangen, die Schnittverletzungen werden aber in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020 beschrieben (Strafakten Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020 S. 9). Zudem ist eine entsprechende Verletzung an der Schulter des Geschädigten auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei vom 26. Juli 2020 ersichtlich (Strafakten Ordner 1/3, Griff «Zur Sache»). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in Bezug auf den Vorfall vom 26. Juli 2020 verwiesen werden. Der dringende Tatverdacht ist damit gegeben.

 

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht erachtete sodann die besonderen Haftgründe der Kollusions- und Fortsetzungsgefahr als erfüllt.

 

In Bezug auf den Vorfall am 26. Juli 2020 sei der Beschwerdeführer zwar teilweise geständig, gebe aber an, dass er sich gegen die Schläge habe verteidigen müssen. Zum Tatablauf vor und zum Streit im Lokal seien von der Staatsanwaltschaft noch weitere Auskunftspersonen einzuvernehmen sowie eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen. Es müsse ausgeschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer auf diese Auskunftspersonen bzw. Zeugen Einfluss nehmen könne. Beim derzeitigen Verfahrensstand sei daher Kollusionsgefahr noch gegeben (angefochtene Verfügung, S. 3).

 

Auch Fortsetzungsgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Monaten mehrfach im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten. So sei er im Mai 2020 mit Strafbefehl unter anderem wegen Raufhandels vom 12. Januar 2020 verurteilt worden. Hinzu kämen nun die beiden Vorfälle vom 1.  Februar und 26. Juli 2020, welche Gegenstand der vorliegenden Strafuntersuchungen bilden. Dabei sei eine deutliche Steigerung hinsichtlich der Intensität seiner Handlungen feststellbar. Dem Beschwerdeführer müsse daher eine schlechte Legalprognose gestellt werden. Komme hinzu, dass der in [...] (BL) lebende Beschwerdeführer eine ihm gegenüber ausgesprochene Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt erwiesenermassen missachtet habe und anzunehmen sei, dass er sie auch weiterhin missachten werde. Schliesslich habe der Beschuldigte sämtliche Delikte offenbar unter Alkoholeinfluss begangen. In dieser Hinsicht müsse geprüft werden, ob entsprechende Ersatzmassnahmen zielführend seien (angefochtene Verfügung, S. 3 f.).

 

4.2

4.2.1   In Bezug auf die Kollusionsgefahr bringt der Beschwerdeführer vor, bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Juli 2020 habe er ausgesagt, dass er den Geschädigten nicht kenne. Daher wisse er auch nicht, wo dieser wohne, geschweige denn wo er sich aufhalte. Die Wahrscheinlichkeit, dass er auf den Geschädigten einwirken würde, sei deshalb gleich null. Ebenso könne nicht angenommen werden, dass er auf den Mitarbeiter der [...] Einfluss nehme. Erstens kenne er auch diese Person nicht und zweitens sei es höchst unwahrscheinlich, dass sich dieser vom [...]-jährigen Beschwerdeführer beeinflussen lasse. Am 5. August 2020 sei dieser zudem ohnehin zum Vorfall befragt worden, womit eine allfällige Kollusionsgefahr spätestens nach dieser Einvernahme weggefallen wäre. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Absicht an den Tag gelegt, in irgendeiner Weise auf irgendwelche Personen Einfluss zu nehmen. Aufgrund seines Geständnisses habe er ohnehin keine Notwendigkeit mehr, Personen zu beeinflussen (Beschwerde, Rz. 16 f.; Replik, Rz. 9). Die letzte Auskunftsperson werde am 17. August 2020 von der Staatsanwaltschaft befragt. Spätestens dann könne nicht mehr von einer Kollusionsgefahr ausgegangen werden (Replik, Rz. 8).

 

Die Staatsanwaltschaft entgegnet dem, die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. So seien sowohl für den 13. August 2020 als auch den 17. August 2020 je eine weitere Einvernahme einer Auskunftsperson geplant. Aufgrund der aktuellen Beweislage sei deshalb weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer direkt in die Auseinandersetzung involviert gewesen sei und ein grosses Interesse daran habe, seine Rolle und seine Handlungen zu bagatellisieren. In dieser ersten Phase der Strafuntersuchung gelte es deshalb, die Kollusionsmöglichkeiten zu minimieren und die Untersuchungshaft bis zur Erhebung der wichtigsten Beweise aufrechtzuhalten (Beschwerdeantwort, S. 1).

 

4.2.2   Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

 

4.2.3   Wie dargelegt, behauptet der Beschwerdeführer zwar, den Geschädigten bisher nicht gekannt zu haben. Es dürfte ihm indessen einfach fallen, den Geschädigten und sein Umfeld über seine eigenen Kontakte und über Social Media ausfindig zu machen. Der Beschwerdeführer war an diesem Abend offensichtlich zumindest mit seinem Kollegen [...] unterwegs, der auch beim Vorfall am 1. Februar 2020 dabei gewesen sein soll (vgl. Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», Aktennotiz vom 7. August 2020; Strafakten, Ordner 2/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2020, S. 5). Der Geschädigte sei sodann gemäss Auskunft eines Mitarbeiters der Sicherheit «Stammgast» in der [...] Bar und in der Regel «nie alleine unterwegs» (Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme von [...] vom 5. August 2020, S. 5; vgl. auch Einvernahme der Auskunftsperson [...] vom 26. Juli 2020, S. 3, wonach er Kollegen des Geschädigten in der Bar gesehen habe). So war es auch einer Person im Umfeld der Auskunftsperson vom Vorfall am 26. Juli 2020, [...], offensichtlich möglich, bereits am Tag des fraglichen Vorfalls eine Fotografie des Beschwerdeführers auf einer Social Media-Plattform erhältlich zu machen und in einem Gruppenchat zu teilen (vgl. Strafakten, Ordern 1/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme von [...] vom 26. Juli 2020).

 

Beim Vorfall am 26. Juli 2020 handelte es sich um eine körperliche Auseinandersetzung anlässlich eines nächtlichen Ausgangs, die in Körperverletzungen mündeten, und bei welcher eine Vielzahl von Personen zugegen war. Dementsprechend wurden bereits mehrere Auskunftspersonen zur Sache einvernommen und gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind mindestens noch zwei Personen zu befragen. Ausserdem ist nicht auszuschliessen, dass weitere Einvernahmen hinzukommen. Ausdruck davon ist beispielsweise, dass die Auskunftsperson [...] weder die Namen seiner eigenen Kollegen, noch diejenigen des Geschädigten nennen wollte (vgl. Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme von [...] vom 26. Juli 2020, S. 2 f.). Die Aussagen der anwesenden Personen sind, wie üblich in solchen Fällen, für den Tathergang zentral. Solche Konstellationen sind für Kollusionshandlungen prädestiniert. Exemplarisch wird dies daran ersichtlich, dass bereits in der Strafuntersuchung betreffend den Vorfall vom 1. Februar 2020 die bei diesem Vorfall Geschädigten von den Beschuldigten in der Folge verbal bedroht worden seien (Strafakten, Ordner 2/3, Griff «Anhalt./Haft», Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 9. Februar 2020). In entsprechende Auseinandersetzungen involvierte Personen haben grosses Interesse daran, ihre eigenen Beiträge zu verharmlosen oder in Abrede zu stellen. Auch vorliegend kann den Akten entnommen werden, dass der Kollege des Beschwerdeführers gegenüber der Staatsanwaltschaft anlässlich einer telefonischen Auskunft bereits aussagte, dass er zwar etwas von einer Messerattacke gelesen habe, dies aber «nichts mit A____ zu tun» habe und «noch weiter oben etwas gewesen» sei. Daraufhin wurde auch mit ihm ein Einvernahmetermin vereinbart (Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», Aktennotiz vom 7. August 2020).

 

Wie erwähnt werden dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Strafuntersuchung zwei verschiedene Delikte zur Last gelegt. Namentlich wird gegen ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen Angriffs untersucht. Aufgrund der nicht geringen Strafe, die dem Beschwerdeführer damit droht, und nicht zuletzt vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer selbst erwähnten Lehrstellenantritts, hat dieser ein grosses Interesse am Ausgang des Verfahrens. Seine Motivation, die Strafuntersuchungen durch Einwirken auf Dritte zu beeinflussen, dürfte deshalb umso höher sein. Bei dieser Ausgangslage besteht nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer Kollusionshandlungen vornehmen könnte. In diesem Zusammenhang entspricht auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe ein Geständnis abgelegt und damit kein Interesse an einer Beeinflussung (Replik, Rz. 9), nicht der Aktenlage. Sowohl gegenüber der Kantonspolizei am 26. Juli 2020 (vgl. Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», Rapport vom 26. Juli 2020, S. 7 f.), als auch anlässlich seiner Einvernahme von gleichem Datum (vgl. Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020, S. 2 ff.) stellte er sich sinngemäss auf den Standpunkt, das Messer lediglich zum Schutz gezogen zu haben und weder damit gefuchtelt, noch jemanden verletzt zu haben. Auch anlässlich der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts kann nicht die Rede von einem Geständnis sein. Zwar hat er sich anlässlich dieser Verhandlung entschuldigt und zugestanden, dass er «einen Fehler» gemacht habe. Den Sachverhalt, das Messer gezogen und mit diesem den Geschädigten verletzt zu haben, hat er jedoch nicht zugestanden. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Kollusionsgefahr damit zu Recht bejaht.

 

4.3

4.3.1   Gegen die vorinstanzliche Annahme der Fortsetzungsgefahr wendet der Beschwerdeführer sodann ein, anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht habe er angegeben, ihm sei bewusst, dass er immer nur strafrechtlich in Erscheinung trete, wenn er Alkohol getrunken habe und er deshalb seinen Alkoholkonsum einstellen wolle. Er sei einsichtig, habe aus seinen Fehlern gelernt und habe realisiert, dass er grosses Unrecht getan habe. Weil er seine Lehrstelle unter keinen Umständen verlieren wolle, habe sich seine Verteidigerin bereits jetzt mit dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Sucht, für allfällige Massnahmen in Verbindung gesetzt, um einer allfälligen Fortsetzungsgefahr zu begegnen (Beschwerde, Rz. 20; Replik, Rz. 10).

 

Die Staatsanwaltschaft führt dagegen aus, das Zwangsmassnahmengericht sei zu Recht von einer schlechten Legalprognose ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei vorbestraft und habe während laufenden Straf- bzw. Gerichtsverfahren mehrfach einschlägig weiter delinquiert und sich dabei gar noch gesteigert. Deshalb müsse von einer Fortsetzungsgefahr ausgegangen werden, insbesondere im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum. Eine Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Sucht, könne die derzeitige Gefährlichkeit nicht im nötigen Umfang reduzieren (Beschwerdeantwort, S. 2).

 

4.3.2   Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.3.3 hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, wobei hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein muss (vgl. E. 4.3.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.3.5 hiernach).

 

4.3.3   Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f.; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).

 

Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er nicht nur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Mai 2020 wegen Raufhandels vom 12. Januar 2020, sondern auch am 29. April 2019 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden war (vgl. Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Person»). Das Vortaterfordernis ist damit erfüllt.

 

4.3.4   Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15 FN 63). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 12). Für die Bejahung der ebenfalls erforderlichen erheblichen Sicherheitsgefährdung stehen Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität im Vordergrund (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15).

 

Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Eine solche wird gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, sodass im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB von einem Verbrechen auszugehen ist. Darüber hinaus läuft gegen den Beschwerdeführer betreffend Vorfall am 1. Februar 2020 ein Strafverfahren wegen Angriffs, dessen Strafdrohung gemäss Art. 134 StGB bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe liegt. Die bei einer Haftentlassung drohende Fortsetzung entsprechender Delikte erreicht damit die notwendige Schwere. Zudem handelt es sich bei diesen Delikten um Gewaltdelikte gegen die körperliche Integrität, weshalb auch die erhebliche Sicherheitsgefährdung gegeben ist.

 

4.3.5   Schliesslich ist die Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15).

 

Auch diese ist beim Beschwerdeführer zu bejahen. Trotz einschlägigen Verurteilungen und dem laufenden Strafverfahren wegen Verdachts auf Angriff vom 1. Februar 2020, wird nunmehr gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung ermittelt. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführte, ist hinsichtlich der bereits abgeurteilten sowie den im laufenden Verfahren untersuchten Delikte eine steigende Gewaltintensität festzustellen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet dies im Grundsatz denn auch gar nicht, sondern anerkennt vielmehr, dass hauptsächlicher Antrieb der Delinquenz offenbar ein problematischer Umgang mit Alkohol sei (vgl. auch Beschwerde, Rz. 20; Replik, Rz. 10). Inwiefern mit der vor dem Zwangsmassnahmengericht geäusserten Einsicht des Beschwerdeführers alleine, ein Alkoholproblem zu haben, und mit der Kontaktnahme der Verteidigerin mit der Suchtberatung die Fortsetzungsgefahr weggefallen sein soll, ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer scheint schon nach der tätlichen Auseinandersetzung vom 1. Februar 2020 bekannt gewesen zu sein, dass er aufgrund seines Alkoholkonsums in Auseinandersetzungen verwickelt werde. Beantwortete er zwar die Frage, ob er unter Alkoholeinfluss aggressiv werde, noch mit «nein», gab er auf die Frage, weshalb er denn in solche Situationen gerate, mit «Ich weiss nicht, vielleicht wegen dem Alkohol» (Strafakten, Ordner 2/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2020, S. 6). Auch die Kontaktaufnahme mit der Suchtberatung vermag daran nichts zu ändern. So ist zum derzeitigen Wissensstand noch gar nicht bekannt, ob mit einer geeigneten Therapie bzw. Behandlung in absehbarer Zeit begonnen werden kann. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist deshalb von Fortsetzungsgefahr beim Beschwerdeführer auszugehen.

 

5.

5.1      Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit führt das Zwangsmassnahmengericht schliesslich aus, im Falle einer Verurteilung habe der Beschwerdeführer mit einer Sanktion zu rechnen, deren Dauer die angeordnete Untersuchungshaft deutlich übersteige. Acht Wochen Untersuchungshaft seien voraussichtlich ausreichend, um die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und entsprechende Ersatzmassnahmen abzuklären (angefochtene Verfügung, S. 4).

 

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, er trete eine neue Lehrstelle an. Die Anordnung einer Untersuchungshaft verunmögliche dies jedoch und treffe ihn deshalb besonders hart (Beschwerde, Rz. 24). Zudem könne allfällig bestehenden Haftgründen mit entsprechenden Ersatzmassnahmen begegnet werden (Beschwerde, Rz. 25 f.; Replik, Rz. 13 f.).

 

5.2      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

 

5.3

5.3.1   Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. Juli 2020 in Haft. Wie bereits vom Zwangsmassnahmengericht zutreffend festgehalten und vom Beschwerdeführer auch nicht wirklich bestritten, hat der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung sowie aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen mit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig und erstmalig angeordnet Untersuchungshaft von insgesamt acht Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.

 

5.3.2   Was die von der Verteidigung eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen angeht, ist festzustellen, dass eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine Regelmässige Meldung bei der Amtsstelle zwar eine taugliche Ersatzmassnahme für eine allfällige Fluchtgefahr darstellen könnten. Die Fluchtgefahr und allfällige Ersatzmassnahmen wären vorliegend jedoch nur dann zu prüfen, wenn auch der bestehenden Kollusions- und Wiederholungsgefahr mit entsprechenden Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). Die beiden Ersatzmassnahmen vermögen jedenfalls nicht der Kollusions- und Fortsetzungsgefahr entgegenzuwirken. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Auflage, wonach er sich bis zum Abschluss einer allfälligen Untersuchung einzig an seinem Wohnort in [...] aufzuhalten habe. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer eine Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt mehrfach missachtete (vgl. Strafakten, Ordner 3/3, Griff «Zur Sache», SW 2020 2 2092; Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020, S. 10). Die vom Beschwerdeführer ins Aug gefasste Ersatzmassnahme ist demnach nicht geeignet, der bestehenden Kollusions- und Fortsetzungsgefahr zu begegnen. Daran würde auch der Einsatz eines Electronic Monitoring nichts ändern, erlaubt ein solches nämlich keine Echtzeitüberwachung (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.1 S. 510 f.).

 

5.3.3   Die Anordnung der Untersuchungshaft ist nach dem Gesagten erforderlich und geeignet, um der Kollusions- und Fortsetzungsgefahr zu begegnen. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit in engerem Sinne trifft es zwar zu, dass dem Beschwerdeführer durch die angeordnete Untersuchungshaft der Lehrstellenantritt verunmöglicht wird. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits einmal eine Lehre als Sanitär angetreten und nach einem Jahr wieder abgebrochen hat (Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Person», Einvernahme zur Person vom 26. Juli 2020). Zudem hat sich der Beschwerdeführer vorliegend nur eine Woche vor dem Lehrstellenantritt über eine gegen ihn verfügte Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt hinweggesetzt (vgl. Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020, S. 10) und hat vor dem in Frage stehenden Ereignis am 26. Juli 2020 beträchtliche Mengen an Alkohol konsumiert, obschon er – wie erwähnt – bereits früher die Erfahrung gemacht hatte, dass er unter Alkoholeinfluss die Kontrolle verliere (Strafakten, Ordner 2/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2020, S. 6). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer – nachdem der Stellenbeginn am 17. August 2020 vorgesehen gewesen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 20) – die Lehrstelle überhaupt noch antreten könnte. Insgesamt überwiegen die Interessen an der Anordnung von Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer.

 

Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass nicht nur eine Einvernahme am 13. August 2020, sondern auch eine weitere Einvernahme mit einer Auskunftsperson am 17. August 2020 geplant sei. Wie bereits dargelegt (E. 4.2.3 oben) ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass weitere hinzukommen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die ursprünglich auf drei Monate beantragte Untersuchungshaft auf acht Wochen beschränkt und damit zum Ausdruck gebracht, dass bis dahin die notwendigen Ermittlungen durchgeführt worden sein sollten. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Sollten nach den beiden geplanten Einvernahmen allerdings keine weiteren Personen mehr (erstmals) befragt werden, und könnte eine Kollusionsgefahr danach ausgeschlossen werden, ist die Staatsanwaltschaft gehalten, unverzüglich mögliche Ersatzmassnahmen insbesondere hinsichtlich der Fortsetzungsgefahr zu prüfen und den Beschwerdeführer gegebenenfalls aus der Haft zu entlassen.

 

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt. Die amtliche Verteidigung ist zu bewilligen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Nachdem die Verteidigerin keine Kostennote eingereicht hat, ist deren Aufwand praxisgemäss zu schätzen. In Anbetracht, dass die Beschwerde über weite Strecken Zusammenfassungen der angefochtenen Verfügung sowie allgemeine rechtliche Erwägungen und auch die Replik viele Wiederholungen der Beschwerde beinhalten, erscheint ein Aufwand von sechs Stunden bei einem Stundenansatz von praxisgem.s CHF 200.– als angemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Haftbeschwerde von A____ wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).