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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2020.23
ENTSCHEID
vom 25. August 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 31. Juli 2020
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. Oktober 2020
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ mehrere Strafuntersuchungen wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Raubs, Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Aktenzeichen SW.2019.026101, SW.2020.001036, SW.2020.001089, SW.2020.007917). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 31. Juli 2020 ist A____ wegen des Verdachts auf Mittäterschaft bei einem Raub in der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2020 zu Lasten des B____ (Aktenzeichen SW.2020.007917) bis am 23. Oktober 2020 in Untersuchungshaft gesetzt worden.
Gegen diesen Entscheid hat der amtlich verteidigte A____ mit einer undatierten Eingabe selbständig Beschwerde eingereicht. Er beantragt sinngemäss die umgehende Entlassung aus der Haft.
Mit Vernehmlassung vom 13. August 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 13. August 2020 hat Advokat [...] dem Gericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer durch Advokat [...] amtlich verteidigt werde und er lediglich für die Verhandlung vor ZMG aufgrund von Büroabwesenheit des eigentlichen amtlichen Verteidigers beigezogen worden sei. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, dass er dem amtlichen Verteidiger, die ihm vom Appellationsgericht zugestellte Haftbeschwerde, habe zukommen lassen. Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2020 ist dem amtlichen Verteidiger und dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft je separat zugestellt worden, mit Fristsetzung bis zum 20. August 2020 für die Einreichung einer allfälligen Replik. Es ist bis zum Entscheiddatum keine Replik beim Gericht eingegangen.
Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die undatierte Eingabe des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des ZMG vom 31. Juli 2020 ist am 10. August 2020 beim Appellationsgericht eingegangen. Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein Abweichen von der Regel notwendig erscheinen lassen.
2.
2.1 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er sei zum fraglichen Zeitpunkt, der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2020, in Deutschland inhaftiert gewesen, weshalb er die Tat nicht habe begehen können.
2.2.2 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.
2.2.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2020 zusammen mit anderen Personen B____ beraubt zu haben. Die Tathandlungen sollen sich dabei im Grenzgebiet – teilweise auf Deutschem und teilweise auf Schweizer Boden – zugetragen haben. Der Geschädigte hat am 10. März 2020 Strafanzeige gestellt. Er habe sich vor den Tätern, welche wissen würden, wo er wohne, gefürchtet und deswegen mit der Anzeige zugewartet (Polizeirapport vom 10. März 2020 S. 6). Als Auskunftsperson am 21. April 2020 zur Sache befragt, hat B____ den Beschwerdeführer bei der Fotoauswahlkonfronation als einem der Täter «sehr ähnlich» bezeichnet. Auf Nachfrage, warum er sich «so sicher» sei, hat er angegeben: «Der Blick und die Augen kamen mir sehr bekannt vor. Die Gesichtsform ist sehr ähnlich und die Augenbrauen kamen mir sehr bekannt vor» (Einvernahmeprotokoll vom 21. April 2020 S. 2). Bereits vor der Fotoauswahlkonfrontation hat B____ gegenüber der Polizei angegeben, er denke einer der Täter heisse «[...]» (Aktennotiz vom 6. April 2020). Damit sprechen die Erkennung durch den Geschädigten sowie der Hinweis auf seinen Namen für die Täterschaft des Beschwerdeführers. Der Hinweis des Beschwerdeführers, andere Personen auf dem Fotoauswahlbogen seien ihm optisch sehr ähnlich, vermögen das Resultat der Fotoauswahlkonfrontation nicht zu erschüttern. Im Gegenteil erscheint das Erkennen der Täterschaft durch B____ umso überzeugender, wenn er den Beschwerdeführer in einem Vergleich mit typähnlichen Personen wiedererkennt und erklären kann, aufgrund welcher spezifischer Merkmale er den Beschwerdeführer unter den typähnlichen Personen auswählt. Auch hat der Geschädigte einen Chatauszug sowie zwei Sprachnachrichten eingereicht, in welchen die beim angezeigten Vorfall ebenfalls anwesende C____ gemäss seinen Angaben kundtut, dass sie ihm bei der Wiedererlangung der ihm geraubten Summe behilflich sein wolle, weshalb sie Kontakt zu den Tätern aufgenommen habe. Die zu untersuchende Tat soll der Beschwerdeführer ausserdem zusammen mit D____ und einer anderen Person begangen haben. Zusammen mit D____ soll der Beschwerdeführer mutmasslich auch einen versuchten Einbruchsdiebstahl mit Sachbeschädigung sowie einen Diebstahl und eine Sachbeschädigung begangen haben (Aktenzeichen SW.2019.026101, SW.2020.017596; Aktennotiz vom 7. April 2020 und vom 12. August 2020). Der Beschwerdeführer reicht keine Belege betreffend seine vorgebrachte Inhaftierung in Deutschland zum Tatzeitpunkt ein, obwohl er bereits an der Verhandlung vor ZMG behauptet hat, dies sei ihm ohne Weiteres möglich (Prot. Verhandlung ZMG vom 31. Juli 2020 S. 5). Abklärungen seitens der Polizei haben ergeben, dass diese Angaben nicht stimmen. Zwar befand er sich tatsächlich Ende des Jahres 2019 sowie zu Beginn des Jahres 2020 insgesamt 5 Mal in der Schweiz und in Deutschland in Haft, indessen nicht zum inkriminierten Zeitpunkt (Aktennotiz vom 10. August 2020). Es handelt sich folglich um eine unbehelfliche Schutzbehauptung. Damit ist festzustellen, dass zum aktuellen Zeitpunkt ein für die Anordnung von Haft genügend dringlicher Tatverdacht vorliegt.
2.3
2.3.1 Die Vorinstanz ist vom Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr ausgegangen. Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 5).
2.3.2 Wie das ZMG dargelegt hat, ist der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in [...], Deutschland. Er bezieht in Deutschland Hartz 4 (Sozialhilfegeld) und arbeitet gemäss seinen Angaben im Café einer Tante in [...]. Zu der Schweiz hat er keine relevante Verbindung. Zwar gibt er an, dass seine Mutter in [...] und sein Vater in [...] wohnen würden. Er kennt allerdings weder die Adresse der Mutter noch die Adresse des Vaters (s. Personalienbogen und Einvernahme zur Person vom 29. Juli 2020). Eine feste Bindung zur Schweiz, aufgrund welcher davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung in der Schweiz bleibt, existiert damit nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er im Falle seiner Freilassung an seinen Wohnort nach [...] zurückkehrt. Angesichts des gegen ihn erhobenen Vorwurfs des Raubs droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (Art. 140 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Angesichts dieser Strafdrohung ist äusserst fraglich, ob er sich in Freiheit freiwillig dem Strafverfahren in der Schweiz stellt, zumal er als Deutscher Staatsangehöriger nicht ausgeliefert werden kann. Im Falle fehlenden Kooperierens wären deshalb weitere Prozesshandlungen via Rechtshilfeersuchen an die Deutschen Behörden in die Wege zu leiten. Dies würde einen unzumutbaren Mehraufwand produzieren und das Verfahren voraussichtlich massiv verzögern. Es ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit den Schweizer Behörden für das weitere Strafverfahren nicht zur Verfügung hält. Fluchtgefahr ist damit gegeben.
2.4
2.4.1 Das ZMG hat auch das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejaht. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
2.4.2 Der Vorwurf eines Raubs wiegt schwer. Der Beschwerdeführer soll dieses Verbrechen zusammen mit weiteren Beteiligten begangen haben. Er selber bestreitet vehement, am Raub zu Lasten des B____ teilgenommen zu haben (Einvernahme vom 29. Juli 2020). Der ebenfalls bereits zur Sache einvernommene D____ hat zum Vorwurf grösstenteils die Aussage verweigert (Einvernahme vom 29. Juli 2020 S. 14 ff.). Die Strafverfolgungsbehörden werden den genauen Tatbeitrag des Beschwerdeführers sowie die Beiträge seiner Mittäter im Rahmen der Strafuntersuchung noch zu ermitteln haben. Selbstredend ist die Art des Tatbeitrags für die Beurteilung der Teilnahmeform aber auch bei einer allfälligen Festlegung des Strafmasses von zentraler Bedeutung. Der Beschwerdeführer hat demnach ein grosses Interesse daran, auf zukünftige Aussagen von möglichen Belastungszeugen und von Mittätern einzuwirken. Eine Absprache und gegenseitige Einflussnahme unter den Beteiligten ist demnach zu verhindern, ebenso eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit möglichen weiteren Zeugen. Daran ändert auch nichts, dass die Tatbeteiligten sich vor der Inhaftnahme theoretisch bereits hätten absprechen können, da nicht auszuschliessen ist, dass sie dies, solange ihnen kein konkretes Strafverfahren drohte, nicht gemacht haben oder sie sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr an die Details einer eventuell bereits getroffenen Absprache erinnern. Die Kollusionsgefahr ist folglich erheblich.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zudem sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Haft. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Sicherheitshaft darf ausserdem nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
3.2 Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde wie bereits vor ZMG geltend, er habe eine schwangere Freundin. Diese Behauptung entbehrt jeglichen Nachweises und erstaunt, zumal er an der Einvernahme zur Person eine Freundin, geschweige denn eine Schwangerschaft, nicht erwähnt hat (Einvernahme zur Person vom 29. Juli 2020). Das Getrenntsein von Angehörigen und Freunden gehört aber ohnehin zum Wesen der Haft und begründet für sich allein keine Unverhältnismässigkeit. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde seine Arbeit verlieren, ist festzustellen, dass er gemäss eigenen Angaben über keine Ausbildung verfügt, Sozialhilfeempfänger ist und lediglich Teilzeit im Café seiner Tante arbeitet. Die Inhaftierung hat damit keine unverhältnismässige Auswirkung auf seine Arbeitssituation und insbesondere keine Auswirkung auf seine berufliche Zukunft. Sie ist vor dem Hintergrund des laufenden Strafverfahrens wegen Raubs hinzunehmen. Angesichts des zu erwartenden potentiellen Strafmasses ist die Anordnung von 3 Monaten Untersuchungshaft ebenfalls ohne Weiteres verhältnismässig bzw. droht keine Überhaft. Mildere Massnahmen sind insbesondere angesichts der grossen Kollusionsgefahr nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als die Schweizer Behörden ein allfälliges Kontaktverbot in Deutschland gar nicht durchsetzen könnten. Die Beschwerde gegen die angeordnete Untersuchungshaft ist demnach abzuweisen.
4.
Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vollumfänglich und hat dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten dazu wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).