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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2020.25
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. August 2020
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft
Sachverhalt
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. August 2020 ist der französische Staatsangehörige A____, geb. am [...], für die Dauer von 12 Wochen bis zum 14. November 2020 in Untersuchungshaft gesetzt worden.
Gegen diese Verfügung hat er mit Eingabe vom 24. August 2020 Beschwerde eingereicht. Er beantragt die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei.
Mit Stellungnahme vom 1. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Mit Replik vom 8. September 2020 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er lässt zusammengefasst ausführen, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen dringenden Tatverdacht bejaht, obwohl dieser einzig auf den belastenden Aussagen des angeblichen Opfers, B____, beruhe. Zwar habe das Zwangsmassnahmengericht keine umfassende Glaubwürdigkeitsbeurteilung vorzunehmen. Es sei aber dessen Pflicht, belastende Aussagen zu bewerten und zu beurteilen, ob diese tatsächlich belastbar seien. Im vorliegenden Fall zeige sich, dass die Aussagen von B____ gar nicht stimmen können, was in der Beurteilung über das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu berücksichtigen sei. Ausserdem werde der Tatverdacht überhaupt nicht spezifiziert und lasse sich auch unter Zuhilfenahme der Aussagen von B____ nicht spezifizieren. Es bleibe unklar, seit wann, in welcher Art und wie oft die vorgeworfenen Handlungen, namentlich die sexuellen Übergriffe, stattgefunden haben sollen. Der für Anordnung von Untersuchungshaft notwendige dringende Tatverdacht sei nicht gegeben.
2.2.2 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
2.2.3 Der Beschwerdeführer wurde am 14. August 2020 zur Festnahme und am 17. August 2020 zur Fahndung ausgeschrieben. Er konnte am 19. August 2020 von der Grenzwache beim Grenzübertritt von Frankreich nach Basel festgenommen werden. Dies nachdem die in der Schweiz als Prostituierte arbeitende ungarische Staatsangehörige B____ am 13. August 2020 Anzeige gegen ihn erstattet und am 14. August 2020 Strafantrag gestellt hatte, nachdem sie bereits am 6. August 2020 anlässlich einer Polizeikontrolle an ihrem Arbeitsort, dem [...], gegenüber einem Polizeibeamten angegeben hatte, sie werde von einem ehemaligen Kunden bzw. Ex-Freund bedrängt. Im Polizeirapport vom 13. August werden die folgenden Tatbestände aufgeführt: Sexuelle Nötigung, Nötigung, Tätlichkeit, üble Nachrede, Beschimpfung (Rapport S. 2). An der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. August 2020 sind dem Beschwerdeführer diese Tatbestände vorgehalten worden (Einvernahme S. 2). Auf der Ausdehnungsverfügung vom 21. August 2020 hat die Staatsanwaltschaft die Tatbestände der sexuellen Nötigung, der Nötigung, der Drohung, der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten und des Diebstahls aufgeführt. Auf dem Antrag der Staatsanwaltschaft zur Anordnung der Untersuchungshaft finden sich die Tatvorwürfe der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Nötigung, der Drohung, der Beschimpfung, der üblen Nachrede und der Tätlichkeiten. Sämtliche Tathandlungen seien zudem mehrfach begangen worden. In den Akten befinden sich eine ausführliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. August 2020 und von B____ vom 14. August 2020 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Hafteröffnungseinvernahme und vor dem Zwangsmassnahmengericht. Eingeholt wurden Auskünfte bei den französischen Behörden. Erstellt ist, dass B____ bereits früher, im Februar 2020, bei der Genfer Polizei Anzeige wegen Stalking, Nötigung, Drohung und körperlicher Gewalt gegen den Beschwerdeführer erstattet hat. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Facebook-account erstellt, auf welchem Nacktfotos von B____ zu sehen seien, ohne dass sie dazu ihre Einwilligung gegeben habe (E-Mail Schreiben der Genfer Polizei vom 14. Februar 2020). Am 19. August 2020 ist in Basel die erkennungsdienstliche Erfassung und am 22. August 2020 ist die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet worden. Am 20. August 2020 ist das Mobiltelefon Samsung des Beschwerdeführers sichergestellt worden. In den Akten befinden sich ein Antrag für die Mobiltelefon-Auslesung des Mobiltelefons von B____ vom 14. August 2020 sowie ein entsprechender Antrag auf Auslesung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers vom 20. August 2020. Die Inhalte der beiden Mobiltelefone wurden sodann von der IT-Abteilung gesichert.
2.2.4 Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes sind folglich die Aussagen des mutmasslichen Opfers und des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutgung. Bei den vorgehaltenen Sexualdelikten handelt es sich zudem wohl um sogenannte «Vieraugendelikte», weshalb es mutmasslich bei den Aussagen von B____ als einziges Beweismittel bleiben wird. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, ist es nicht Sache des Zwangsmassnahmengerichts, eine umfassende Aussagewürdigung vorzunehmen, weshalb eine entsprechende Analyse auch seitens des Beschwerdegerichts nicht vorgenommen wird. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Aussagen von B____ vom 14. August 2020 aber auch nicht um derart unspezifische Depositionen, dass sich daraus kein dringlicher Tatverdacht in Bezug auf die in Frage kommenden Delikte, insbesondere auch die Sexualdelikte, ableiten lässt, wie dies die Verteidigung behauptet. Auch ist die Behauptung der Verteidigung, die Aussagen des Opfers seien bereits zum heutigen Zeitpunkt widerlegt, nicht richtig, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.
Die Staatsanwaltschaft hat im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 21. August 2020 die ihres Erachtens vorläufig wichtigsten Inhalte der Einvernahme von B____ vom 14. August 2020 zusammengefasst und hat daraus auf die vorgenannten Tatvorwürfe im Haftantrag geschlossen. So soll der Beschwerdeführer nach einer zu Beginn einvernehmlichen intimen Beziehung, die in der Schweiz als Prostituierte arbeitende Ungarin B____, über einen längeren Zeitraum immer wieder gegen ihren Willen zu Geschlechtsverkehr sowie Anal- und Oralverkehr genötigt und ihr regelmässig unrechtmässig Geld abgenommen haben. Dies indem er ihr damit drohte, ihrer nicht über ihre Arbeit informierten Familie kompromittierendes Bild- und Filmmaterial zugänglich zu machen. Auch soll er sie mehrmals geschlagen, gewürgt und beschimpft haben. Richtig ist zwar der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen hat, den zeitlichen Rahmen, in welchem die Delikte stattgefunden haben sollen, anzugeben. Allerdings ergibt sich dieser problemlos aus dem Protokoll der Einvernahme von B____. Sie hat angegeben, den Beschwerdeführer vor ca. drei Jahren im Jahr 2017 kennen gelernt zu haben (Einvernahme S. 5). Der Beschwerdeführer selbst hat den zeitlichen Kontext der Vorwürfe in den bisherigen Einvernahmen nicht bestritten, sondern im Gegenteil mit den Aussagen von B____ ungefähr übereinstimmende Angaben zur Dauer ihrer Bekanntschaft gemacht (Einvernahme S. 4). Auch wenn es wünschenswert ist, wenn dem Antrag auf Haftanordnung der zeitliche Kontext zu entnehmen ist, hat dies vorliegend folglich nicht dazu geführt, dass dem Zwangsmassnahmengericht die Beurteilung eines dringenden Tatverdachts aufgrund fehlender Zeitangaben nicht möglich war. Ohnehin hat die (vorläufige) Zusammenfassung eines Sachverhalts für den Antrag auf Haftanordnung die Voraussetzungen, welche an eine Anklageschrift gestellt werden, nicht zu erfüllen. Sachverhaltsvorwürfe, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und keinen einmaligen und singulären Vorwurf zum Inhalt haben, bedürfen naturgemäss längerer Ermittlungen, bis sich herauskristallisiert, was genau, wann und wo stattgefunden hat und welche Tatbestände durch die einzelnen Handlungen erfüllt wurden. Die Vorwürfe zu konkretisieren, wird die zukünftige Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein. Dass die sich aus der Einvernahme von B____ ergebenden Tatvorwürfe (vorläufig) genügend spezifiziert sind, beweist sodann der Beschwerdeführer gleich selbst, indem er in der Beschwerdeschrift die möglichen Tatbestände mitsamt Tathandlung(en) auflistet und dabei sogar über die von der Staatsanwaltschaft bislang den Aussagen entnommenen Tatbestände hinausgeht, indem er zusätzlich den Vorwurf der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Freiheitsberaubung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens den Aussagen von B____ entnimmt (Beschwerde S. 2). Die bislang vorgenommene Einordnung unter die genannten Straftatbestände sowie der zusammengefasste Inhalt der Aussagen von B____ in der Sachverhaltsdarstellung auf dem Antrag auf Haftanordnung sind vor dem Hintergrund des aktuellen Ermittlungsstands demnach korrekt und genügend spezifiziert und erlauben dem Gericht eine Beurteilung betreffend das Vorliegen eines dringlichen Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers greift folglich nicht.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er behauptet, er habe die Anschuldigungen von B____ bereits widerlegen können. Dass auch in konfliktiven oder gar gewalttätigen Beziehungen Fotos existieren und gepostet werden, die keinen Hinweis auf die tatsächliche Qualität der Beziehung der Fotografierten enthalten, entspricht vielmehr der Natur von facebook accounts, wo die meisten Personen ein positives Bild von sich und ihrem Leben nach aussen vermitteln wollen. Dasselbe hat für auf Facebook hochgeladene Textinhalte zu gelten. Auch die behaupteten gemeinsamen Ferien im Jahr 2018 entkräften die Tatvorwürfe nicht ohne Weiteres. Zum einen behauptet B____ gar nicht, dass die Beziehung zum Beschwerdeführer von Anfang an gewalttätig und ausbeuterisch gewesen sei. Ambivalentes Verhalten ist bei Beziehungsdelikten ausserdem häufig festzustellen. Zum anderen wird es Sache der weiteren Ermittlungen sein, die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Anschuldigungen von B____ in das laufende Strafverfahren einzubringen.
2.2.5 Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass vorerst mit den Aussagen von B____ ein genügend dringlicher Tatverdacht für die Anordnung von Untersuchungshaft wegen der im Haftantrag genannten Verbrechen und Vergehen vorliegt. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, demütigendes und beleidigendes Bildmaterial von ihr auf Facebook platziert (Einvernahme S. 13) und mit ihren Kindern in Kontakt gestanden zu haben (Einvernahme S. 5, 10, 13). Verdächtig ist im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatverdacht, er habe B____ finanziell ausgebeutet, auch, dass er in seinen Angaben zur Person deklariert, von der französischen Sozialhilfe zu leben, gleichzeitig aber über zwei Personenwagen verfügt (E-Mail Schreiben des Verbindungsbeamten Schweiz/Frankreich vom 17. August 2020) und B____ gemäss eigenen Aussagen immer wieder finanziell unterstützt haben will (Einvernahme S. 3). Die Ernsthaftigkeit der Anzeigestellung wird zudem untermauert durch den Umstand, dass B____ bereits im Februar 2020 eine Anzeige bei der Polizei in Genf erstattet hat. Auch ist der Beschwerdeführer offenbar nicht ein unbescholtener Bürger, sondern ist in Frankreich wegen Gewalt gegen Beamte sowie wegen leichter Körperverletzung verzeichnet (E-Mail Schreiben des Verbindungsbeamten Schweiz/Frankreich vom 14. August 2020), auch wenn mangels französischem Strafregisterauszug zurzeit nicht feststeht, ob und wie die verzeichneten Vorgänge weiter geahndet worden sind.
2.2.6 Gleichzeitig ist festzuhalten, dass es aufgrund der Möglichkeiten, dem erhobenen Tatverdacht nachzugehen, in jedem Fall Sache der Staatsanwaltschaft sein wird, innerhalb der angeordneten Haftdauer den Tatverdacht zu erhärten. Vertieft abzuklären ist etwa der Verfahrensstand der in Genf laufenden Ermittlungen, zumal aktuell nur feststeht, dass es im Februar 2020 in Genf tatsächlich zu einer Anzeigeerstattung von B____ gegen den Beschwerdeführer gekommen ist. Zudem belasten sich B____ und der Beschwerdeführer gegenseitig, mit angeblich für den Sachverhalt relevanten Einträgen auf facebook und Hinweisen auf die Natur ihrer Beziehung und allfällige Taten auf ihren Mobiltelefonen, weshalb diese dringlich auszuwerten sind. B____ hat zudem angegeben, dass auch andere Personen Angaben zu den von ihr erhobenen Vorwürfen machen können. So soll etwa die Rezeptionistin des Salons in Basel, in dem sie arbeitet, relevante Auskünfte geben können (Einvernahme S. 5). Sodann ist B____ mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu konfrontieren.
2.3 Das Vorliegen von Haftgründen bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Vollständigkeitshalber sei kurz festgehalten, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Kollusionsgefahr zu bejahen ist . Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Der Beschwerdeführer soll B____ über zwei Jahre hinweg massiv bedroht und ausgebeutet haben. Wie bereits ausgeführt, sind mutmasslich ihre Aussagen für die Beweislage von grosser Bedeutung. Bei einer Entlassung aus der Haft hätte der Beschwerdeführer angesichts der drohenden beträchtlichen Sanktion im Falle eines Schuldspruches ein erhebliches Interesse, das mutmassliche Opfer unter Druck zu setzen, um ein für ihn günstigeres Aussageverhalten zu erwirken. Davon ist umso mehr auszugehen, als die Ausübung von Druck auch dem Tatvorgehen der vorgeworfenen Delikte inhärent ist.
2.4 Aber auch das Vorliegen von Fluchtgefahr ist zu bejahen. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen wird. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).
Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Mulhouse, Frankreich. In Frankreich leben mutmasslich auch seine vormalige Ehefrau und seine drei Kinder. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er nach seiner Freilassung an seinen Wohnsitz in Frankreich zurückkehren wird. Er hat soweit ersichtlich weder berufliche noch familiäre Verbindungen zur Schweiz, sondern verbringt einzig seine Freizeit in Basel. Angesichts der massiven Strafvorwürfe ist nicht davon auszugehen, dass er sich freiwillig einem Verfahren in der Schweiz stellt, zumal er als französischer Staatsangehöriger nicht ausgeliefert werden kann. Im Falle fehlenden Kooperierens wären deshalb weitere Prozesshandlungen via Rechtshilfeersuchen an die Französischen Behörden in die Wege zu leiten. Dies würde einen unzumutbaren Mehraufwand produzieren und das Verfahren voraussichtlich massiv verzögern. Es ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit den Schweizer Behörden für das weitere Strafverfahren nicht zur Verfügung hält. Fluchtgefahr ist damit gegeben.
3.
Angesichts der massiven Tatvorwürfe bzw. der aufgrund derselben im Raum stehenden möglichen mehrjährigen Freiheitsstrafe im Falle eines Schuldspruchs ist die angeordnete Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres verhältnismässig. Zu berücksichtigen ist bei der Dauer der zulässigen Haft auch, dass es sich auch in territorialer Hinsicht um einen komplexen Sachverhalt handelt. So sollen einzelne Tathandlungen sich auch in Mulhouse, Frankreich, abgespielt haben, weshalb die Staatsanwaltschaft mit den französischen Behörden die Klärung der Zuständigkeiten und Berechtigung zu Verfahrenshandlungen angehen muss. Bereits in die Wege geleitet ist aufgrund der Anzeige im Februar 2020 eine Gerichtsstandsanfrage an die Genfer Staatsanwaltschaft (Anfrage vom 19. August 2020, Schreiben vom 25. August 2020).
Gleichzeitig erwächst dem gemäss eigenen Angaben arbeitslosen Beschwerdeführer, der von seiner Familie mit drei Kindern getrennt lebt, keine aussergewöhnliche Härte aus der Haft, da kein Arbeitsverlust droht und er in Freiheit auch keinen Betreuungspflichten nachgeht. Die angeordnete Haft ist deshalb für die Dauer von 12 Wochen verhältnismässig und ist zu bestätigen.
4.
Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung ist ihm angesichts der geltend gemachten finanziellen Verhältnisse zu bewilligen, wobei festzuhalten ist, dass seine finanzielle Situation zurzeit nur behauptet wird und Belege dazu, wie etwa Steuerunterlagen, fehlen. Ohnehin erfolgt die Bewilligung der staatlichen Kostenübernahme unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Verteidiger hat seine Kostennote eingereicht, welche nicht zu beanstanden ist und genehmigt wird. Für die Urteilsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], werden ein Honorar von CHF 1‘150.– und ein Auslagenersatz von CHF 16.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 89.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).