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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2020.29
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. September 2020
betreffend Anordnung von Sicherheitshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (evtl. Übertretung des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt). Die entsprechende Anklage liegt seit dem 27. August 2020 vor und wurde ans Strafgerichts Basel-Stadt überwiesen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 7. Juli 2020 in Haft. Am 3. September 2020 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis zum 26. Oktober 2020. Die Hauptverhandlung am Strafgericht wurde auf den 19. November 2010 angesetzt.
Gegen die Haftverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. September 2020 hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde erhoben (Schreiben datiert vom «09.07.20», recte wohl: 9. September 2020). Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 15. September 2020 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die undatierte Replik des Beschwerdeführers ist am 21. September 2020 beim Appellationsgericht eingegangen.
Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. A____ hat seine Beschwerde persönlich verfasst. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.16 vom 27. März 2019, BES.2018.79 vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde richtet sich «gegen die Verfügung vom 03.09.20 über 12 Wochen Sicherheitshaft». Zwar wird kein konkreter Antrag formuliert, es ist aber davon auszugehen, dass aufgrund der behaupteten Unschuld die unverzügliche Haftentlassung beantragt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.
Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer versucht seine Unschuld zu belegen, und die Beschwerde richtet sich folglich primär gegen die Annahme des erforderlichen dringenden Tatverdachts.
Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist lediglich erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt (vgl. BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der erforderliche dringende Tatverdacht somit gegeben.
3.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht explizit zu den vom Zwangsmassnahmengericht angenommen besonderen Haftgründen.
3.2.1 Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat mit Recht festgehalten, dass sich die Fluchtgefahr insbesondere in Form des Untertauchens bereits dadurch manifestiert hat, dass sich der Beschwerdeführer während 1 ¼ Jahren unangemeldet in der Schweiz aufgehalten hat.
3.2.2 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sein Stalking-Verhalten gegenüber B____ bagatellisiert und zu befürchten ist, dass er ihr in Freiheit wieder in gleicher Manier nachstellen würde. Seine Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren nähren diese Befürchtungen. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, «B____ und ich wollen uns verloben», seine Interpretation, B____ habe ihn aus Liebe abgewiesen und schliesslich die unbehelfliche Argumentation, die beste Freundin der Anzeigestellerin habe ihm die Erlaubnis gegeben, B____ zu heiraten, spricht nicht nur für die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Gefahr weiterer gleichgelagerter Straftaten, sondern auch für einen gewissen Realitätsverlust. Auch die Replik, in welcher der Beschwerdeführer zunächst beteuert, B____ inskünftig in Ruhe lassen zu wollen, vermag hieran nichts zu ändern, hält er doch in der gleichen Eingabe fest, er werde ihr verzeihen, «weil sie mich unglaublich liebt und für ihre Tochter braucht». Nach Annahme der Fluchtgefahr kann jedoch offenbleiben, ob auch Fortsetzungsgefahr gegeben ist.
3.3 Die bis zum 26. November 2020 dauernde Sicherheitshaft erweist sich angesichts der zur Anklage gebrachten Delikte als klar verhältnismässig. Die Annahme der Vorinstanz, dass innert dieser Frist die Hauptverhandlung durchgeführt werden dürfte, hat sich inzwischen bestätigt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.