Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2020.2

 

ENTSCHEID

 

vom 29. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. Januar 2020

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2020

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren gegen den Beschuldigten A____ wegen Verursachens eines schweren Verkehrsunfalls mit Verletzten. Das Zwangsmassnahmengericht hat am 25. Oktober 2018 auf Antrag der Staatsanwaltschaft und in Anwendung von Art. 226 ff. StPO auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 22. November 2018, über den Beschuldigten Untersuchungshaft verfügt. Gleichzeitig hat es die sofortige Entlassung des Beschuldigten verfügt, sobald er eine Kaution von CHF 10'000.– leisten und seinen französischen Pass hinterlegen würde. Nachdem die Schwester des Beschuldigten dessen Pass vorbeigebracht und die Kaution geleistet hatte, wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen.

 

Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten am 8. Januar 2020 einvernommen und ihn im Anschluss daran durch die Kantonspolizei festnehmen lassen. Auf erneuten Antrag der Staatsanwaltschaft hin hat das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10. Januar 2020 über den Beschuldigten in Anwendung von Art. 226 ff. StPO auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 7. Februar 2020, Untersuchungshaft verfügt; diesmal hat das Zwangsmassnahmengericht Ersatzmassnahmen als nicht mehr ausreichend erachtet, um der Fluchtgefahr zu begegnen. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde von A____. Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 13. Januar 2020 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter gegen Leistung einer angemessenen Kaution; unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 20. Januar 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 verzichtet der Beschwerdeführer darauf, zu replizieren.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1     Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgemäss erhobene Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

1.3     Die Akten wurden dem Appellationsgericht zunächst auf einem USB-Stick und die neueren Akten auf Papier (act. 5) zugestellt. Beim Durcharbeiten der elektronischen Akten hat die Verfahrensleitung festgestellt, dass dort nicht alle Akten erfasst sind. Folglich wurden mit Verfügung vom 23. Januar 2020 die vollständigen Akten angefordert. Die bereits auf dem ersten USB-Stick enthaltenen Akten werden nachfolgend mit "USB1" bezeichnet, gefolgt von der Seitenzahl des pdf. Mit "blauer Ordner" bezeichnet werden diejenigen Akten, die nachgeliefert wurden (und teilweise mit USB1 identisch sind).

 

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Zu prüfen ist zunächst, ob dringender Tatverdacht vorliegt. Diesen begründet die Vorinstanz zusammenfassend damit, dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2018 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.11 Promille, mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h sowie bei Rotlicht über die Kreuzung Austrasse/Schützenmattstrasse gefahren sei und dort die Kollision mit einem Taxi (Geschwindigkeit höchstens 36 km/h) verursacht habe, unter schweren Verletzungsfolgen für den Taxifahrer und dessen Fahrgast. Anschliessend sei der Beschuldigte geflüchtet. Die Verteidigung bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, sodass auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu zu verweisen ist (Verfügung S. 2). Die im Entwurf vorliegende Anklageschrift lautet auf mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierter Blutalkoholeinfluss), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Verkehrsunfall (Führerflucht).

 

4.      

Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, und sie erachtet die Haft als verhältnismässig. Im vorliegenden Fall sind der Haftgrund der Fluchtgefahr und das Erfordernis der Verhältnismässigkeit mit der Frage nach tauglichen Ersatzmassnahmen sachlich eng miteinander verknüpft, wie sich aus der angefochtenen Haftverfügung ebenso ergibt wie aus der Argumentation der Verteidigung.

 

4.1     Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich damit auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. m.w.H.).

 

4.2

4.2.1  Die Vorinstanz begründet die Fluchtgefahr damit, dass der Beschuldigte französischer Staatsbürger sei. Er sei am 1. Juli 2018 in die Schweiz eingereist und habe in [...] Wohnsitz genommen. Er habe zuvor bereits in Belgien, Grossbritannien sowie in Frankreich gewohnt. Seine Schwester lebe in Frankreich nahe der schweizerischen Grenze. Nach dem Unfall sei dem Beschuldigten dessen Arbeitsstelle in [...] gekündigt worden. Seither habe er keine feste neue Stelle in der Schweiz gefunden. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 habe die Verteidigung mitgeteilt, dass der Beschuldigte nun neu auch von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert sei. Aufgrund der verschlechterten finanziellen Situation des Beschuldigten und des dementsprechend drohenden Verlusts der Aufenthaltsbewilligung, fehlender familiärer Bezüge in der Schweiz (seine Schwester arbeite lediglich hier) sowie aufgrund der neuen, schweren Vorwürfe, welche im Falle eines Schuldspruchs das Risiko einer empfindlichen Freiheitsstrafe mit sich brächten, müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft umgehend ins Ausland absetzen würde und für die Strafbehörden nicht mehr greifbar wäre.

 

4.2.2  Zur Verhältnismässigkeit führt die Vorinstanz aus: "Aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse sowie der einschlägigen Vorstrafen muss der Beschuldigte zurzeit mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe sowie mit einem Landesverweis rechnen. Somit übersteigt die zu erwartende Strafe die angeordnete Untersuchungshaft bei Weitem. Die bis anhin eingeleiteten Ersatzmassnahmen reichen nicht mehr aus, um die Fluchtgefahr zu bannen. Aufgrund der abgeschafften Grenzkontrollen ist eine Flucht nach Frankreich trotz Schriftensperre beinahe risikofrei möglich. Zudem reicht auch die von der Schwester gestellte Kaution in der Höhe von CHF 10‘000.– nicht mehr aus, um die doch als erheblich zu betrachtende Fluchtgefahr einzudämmen. Auch eine Erhöhung derselben um weitere CHF 5‘000.– erscheint angesichts der schwerwiegenden Tatvorwürfe nicht als ausreichend. Die Anordnung einer vierwöchigen Untersuchungshaft ist somit verhältnismässig."

 

4.3     Die Verteidigung rügt, dass "der Beschwerdeführer wegen des gleichen Vorfalles bereits am 22. Oktober 2018 in Untersuchungshaft genommen wurde, wobei der damals zuständige Zwangsmassnahmenrichter bereits mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 feststellte, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr bejaht werden müsse. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers war bereits damals genau gleich wie jetzt, wobei man ohne weiteres zu Gunsten des Beschwerdeführers heute davon ausgehen kann, dass er in der Schweiz mehr verwurzelt ist als dies damals noch der Fall war. Zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Inhaftierung hatte der Beschwerdeführer nämlich erst seit rund 3 Monaten in der Schweiz gelebt. Im heutigen Zeitpunkt sind es immerhin bereits über 1 ½ Jahre. Im Entscheid vom 25. Oktober 2018 ging der Zwangsmassnahmenrichter davon aus, dass Fluchtgefahr zwar vorhanden sei, dass diese aber dadurch abgewendet werden könne, wenn der Beschwerdeführer eine Kaution in Höhe von CHF 10'000.– leiste und zudem seinen Reisepass abgebe. Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer damals erfüllt, so dass er anschliessend aus der Haft entlassen werden konnte."

 

"Auch im Strafprozessrecht gilt bekanntlich der Grundsatz 'ne bis in idem'. Gerade im Strafprozess kommt der Rechtssicherheit eine grosse Bedeutung zu. Auch das Bundesgericht weist in ständiger Rechtssprechung darauf hin, dass es nicht angeht, einen Angeschuldigten wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn aus dem einen rechtlichen Gesichtspunkt zu verurteilen und aus einem anderen das Verfahren einzustellen (vergl. BGE 6B 1346/2017). Gleiches muss natürlich auch für die Frage gelten, ob wegen ein und derselben Tat Fluchtgefahr vorliegt oder nicht bzw. ob der bestehenden Fluchtgefahr durch die Anordnung von Ersatzmassnahmen begegnet werden kann. In casu hat der Zwangsmassnahmenrichter wegen des genau gleichen Tatvorwurfes am 25. Oktober 2018 entschieden, dass zwar Fluchtgefahr bestehe, dass dieser bestehenden Fluchtgefahr aber durch die Leistung einer Kaution in Höhe von CHF 10'000.– sowie der Anordnung einer Schriftensperre erfolgreich begegnet werden könne. Was damals galt, muss auch heute nach wie vor Geltung haben. Eine allfällig andere rechtliche Beurteilung des zur Diskussion stehenden Sachverhaltes, der sich selbstverständlich seit der Beurteilung vom 25. Oktober 2018 nicht verändert hat, kann und darf keine Rolle spielen, da die Fluchtgefahr dadurch nicht grösser oder kleiner wird. Fluchtgefahr ist Fluchtgefahr. Es gibt bei der Fluchtgefahr ganz offensichtlich keine graduellen Unterschiede. Dies bedeutet, dass der damalige Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters vom 25. Oktober 2018 auch im heutigen Zeitpunkt gelten muss und nicht durch einen anders lautenden Entscheid umgestossen werden kann, zumal der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Einvernahme vom 8. Januar 2020 bewiesen hat, dass er sich dem Strafverfahren stellt und sich nicht dem laufenden Verfahren durch Flucht entziehen will. Für den Beschwerdeführer bedeutet die geleistete Kaution von CHF 10'000.– viel Geld, das er selbstverständlich nicht durch eine Flucht aufs Spiel setzen will."

 

4.4     Der Haftentscheid stellt einen (verfahrensleitenden) Zwischenentscheid dar, da er das Strafverfahren nicht abschliesst. Daraus folgt, dass der Haftentscheid grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. Art. 437 Abs. 1 StPO), sondern sich abändern lässt (Ruedi Beeler, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Bern 2016, S. 73 f.). Folglich gilt der Grundsatz von „ne bis in idem“ nicht und auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil 6B_1346/2017 = 144 IV 362 ist nicht einschlägig, da es dort um die Frage der Vereinbarkeit von das Verfahren abschliessenden Entscheiden (Einstellung und Strafbefehl) zum gleichen Lebenssachverhalt ging.

 

Nachdem die Haftverfügung indes in Grundrechtspositionen des Beschuldigten eingreift und das Haftanordnungsverfahren (wenngleich nicht das Strafverfahren) abschliesst, rechtfertigt es sich, an die Abänderbarkeit gewisse Anforderungen zu stellen, zumal dem Haftentscheid nicht blosse prozessuale, sondern auch materiell-rechtliche Bedeutung zukommt. So wird im Schrifttum gefordert, dass eine Abänderung nur in Betracht fallen könne, wenn seit dem letzten Entscheid eine Entwicklung des Strafverfahrens (im Sinne einer rechtlichen oder tatsächlichen Veränderung der Verhältnisse) stattgefunden hat (Beeler, a.a.O.).

 

4.5

4.5.1  Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass bei der ersten Haftverhandlung bloss eine fahrlässige (schwere) Körperverletzung als Tatverdacht im Raum stand (Art. 125 StGB mit maximaler Strafdrohung von 3 Jahren Freiheitsstrafe; vgl. Antrag Untersuchungshaft vom 23. Oktober 2018, in: blauer Ordner; Strafantrag B____ vom 31. Dezember 2018, auf: USB1 S. 170; polizeiliche Einvernahme vom 22. Oktober 2018, auf: USB1 S. 163). Zur Anklage gelangt nun aber mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB, Strafrahmen 5 – 20 Jahre Freiheitsstrafe) – nebst den schwerwiegenden Verkehrsdelikten der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierter Blutalkoholeinfluss), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall (Führerflucht) (act 5: Entwurf Anklageschrift vom 8. Dezember 2019). Diese Entwicklung stützt sich auf die seit der Verfügung vom 25. Oktober 2018 erhobenen Beweise (Geschwindigkeitsberechnung betreffend Fahrzeug des Beschwerdeführers [Kurzbericht Forensisches Institut ZH vom 21. Februar 2019 zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschwerdeführers von 113 km/h, ergibt nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 14 km/h also 99 km/h, in: USB1 S. 52 ff.]; Bericht Lichtsignalanlage vom 22. November 2018, in: USB1 S. 9 ff.), und sie ergibt sich eventuell auch aus den bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen des Taxifahrgastes C____ (Austrittsbericht REHAB vom 7. Oktober 2019, act. 5). Dass für die beiden Insassen des Taxis unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat und mit bleibenden Schäden zu rechnen ist, war allerdings auch dem ersten Zwangsmassnahmerichter bekannt (Prot. ZMG 25. Oktober 2018 S. 3, act 3/2).

 

4.5.2  Auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der zweiten Verhandlung länger in der Schweiz gelebt hat als dies noch zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung der Fall war, so präsentiert sich seine Integration heute dennoch als schwächer als damals. Er hat beruflich nicht Fuss gefasst und ist nun auch von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert. Bereits dadurch ist sein Aufenthaltsrecht in Frage gestellt, und dies nun umso mehr mit der Entwicklung des Erkenntnisstandes im vorliegenden Verfahren seit der ersten Haftrichterverhandlung, zumal nun neu auch eine mögliche Landesverweisung gemäss Art. 66a lit. b StGB im Raum steht (vgl. blauer Ordner S. 35). Über familiäre Beziehungen in der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor nicht (Einvernahme vom 8. Januar 2020 S. 3 ff.).

 

4.5.3  Beim Beschwerdeführer ist ein gewisser Hang zur Bagatellisierung im Vergleich zur ersten Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht festzustellen. Auch wenn dieser Aspekt eher die Fortsetzungs- denn die Fluchtgefahr erhöht, hat das Zwangsmassnahmengericht der damals zum Ausdruck gebrachten Reue offenbar auch eine gewisse Bedeutung beigemessen, werden doch entsprechende Aussagen in den Erwägungen ausdrücklich zitiert (Verfügung vom 25. Oktober 2018 S. 3). Zur seinerzeit geäusserten Reue kontrastiert heute allerdings die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 8. Januar 2020 (S. 10, in: act. 5): Auf Vorhalt der 102-tägigen Arbeitsunfähigkeit von B____ meinte er, er wisse durch Drittpersonen, dass der Taxifahrer bereits eine Woche nach dem Unfall auf einer Hochzeit getanzt habe. Die Mitteilung, dass der Mitfahrer C____ bleibend invalid sei, quittierte er immerhin mit Bedauern und wollte wissen, wie alt er sei. Aber dass in der Zwischenzeit Wiedergutmachung in irgendwelcher Form erfolgt wäre, ist nirgends ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend.

 

In der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2018 hatte der Beschwerdeführer auf Vorhalt der damaligen Abklärungen ausdrücklich zugestanden, dass die Ampel nicht geblinkt sondern auf Rot gestanden hatte (USB1 S. 161). In der Einvernahme vom 8. Januar 2020 (S. 7, in: act. 5) beharrte er dann aber erneut darauf, dass die Ampel geblinkt habe. Er forderte Beweismittel, dass die Ampel auf Rot gestanden habe, erst dann akzeptiere er das.

Der Beschwerdeführer bestreitet auch nach zusätzlichen Erhebungen zur Geschwindigkeit das Tempo 99 km/h (Einvernahme vom 8. Januar 2020 S. 6, in: act. 5). In der Einvernahme vom 8. Januar 2020 behauptet der Beschwerdeführer zunächst, nicht vorbestraft zu sein, und auf Nachfrage nach Fahren in angetrunkenem Zustand gibt er zu, einmal deswegen in Frankreich bestraft worden zu sein. Demgegenüber zeigt der Auszug aus dem Strafregister, dass er auch am 21. Januar 2018 im Kanton Basel-Landschaft einen Strafbefehl wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erhalten hat. Dieser hatte offenbar zum vorübergehenden Entzug des Fahrausweises geführt, den er erst kurz vor dem vorliegend zu beurteilenden Unfall zurückerhalten hatte (USB1 S. 159).

 

Im Haftprüfungsverfahren vom 25. Oktober 2018 hatte der Beschwerdeführer versprochen, nicht mehr Auto zu fahren (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 25. Oktober 2018 S. 2, in: act. 3/2). Bei der aktuellen Befragung vor Zwangsmassnahmengericht vom 10. Januar 2020 (S. 3 f.) hat er bekannt gegeben, dass er seit Mai 2019 einen Schweizer Fahrausweis besitze.

 

Auch seinen eigenen Zustand nach dem Unfall schildert der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 8. Januar 2020 (S. 11) deutlich schwerwiegender als früher. Er habe das Bewusstsein verloren. In der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2018 hatte er demgegenüber noch relativ unverhüllt zu verstehen gegeben, befürchtet zu haben, seinen eben erst wiedererlangten Führerausweis wieder zu verlieren und deshalb die Unfallstelle verlassen zu haben (USB1 S. 159). Ähnlich äusserte er sich auch noch vor Zwangsmassnahmengericht am 25. Oktober 2018 (Protokoll ZMG S. 3).

 

4.6     Bis hierhin ist festzuhalten, dass seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Oktober 2018 sich sowohl die tatsächlichen (insbesondere Bericht Lichtsignalanlage, Geschwindigkeitsberechnung, wirtschaftliche Desintegration, abnehmende Bereitschaft, für die Geschehnisse Verantwortung zu übernehmen) als auch die rechtlichen (im Raum steht neu mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung sowie Landesverweisung) Verhältnisse wesentlich und dahingehend verändert haben, als die Fluchtgefahr heute bedeutend deutlicher zu bejahen ist, als sie die Vorinstanz bereits am 25. Oktober 2018 bejaht hatte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung und im Einklang mit der vorstehend zitierten Lehre rechtfertigt es sich vorliegend durchaus, auch die Veränderung der Verhältnisse in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, zumal sich diese aus der Veränderung der Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht ergibt, und zumal sie sich auf die Fluchtgefahr somit direkt auswirkt. Wenn die Verteidigung darüber hinaus geltend macht, es gebe bei der Fluchtgefahr keine graduellen Unterschiede, so mag dies allenfalls insoweit zutreffen, als der Fokus ausschliesslich auf die Frage nach der Erfüllung oder Nichterfüllung dieses Haftgrundes gerichtet bleibt – nicht aber unter Einbezug der Frage nach möglichen Ersatzmassnahmen, wie sich nachfolgend ergibt, und folglich auch nicht bei der Prüfung der Frage nach der Abänderbarkeit eines früheren Haftentscheids. In diesem Sinne ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die seit dem Entscheid vom 25. Oktober 2018 eingetretenen Veränderungen der Verhältnisse die erneute Prüfung der Haft rechtfertigen.

 

4.7     Wie vorstehend bereits dargestellt und wie auch die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, muss der Beschwerdeführer aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse sowie der einschlägigen Vorstrafen zurzeit mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe sowie mit einem Landesverweis rechnen. Somit übersteigt die zu erwartende Strafe die angeordnete Untersuchungshaft bei weitem. Die bis anhin eingeleiteten Ersatzmassnahmen reichen nicht mehr aus, um die Fluchtgefahr zu bannen. Aufgrund der abgeschafften Grenzkontrollen ist eine Flucht nach Frankreich trotz Schriftensperre beinahe risikofrei möglich. Zudem reicht auch die von der Schwester gestellte Kaution in der Höhe von CHF 10‘000.– nicht mehr aus, um die doch als erheblich zu betrachtende Fluchtgefahr einzudämmen.

 

Dem ist beizufügen, dass die Freilassung gegen Drittkaution im Jahr 2018 schon damals als sehr grosszügig bezeichnet werden muss, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei mittellosen Beschuldigten eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5); schon die damals geleistete Kaution von CHF 10'000.– wurde nicht vom Beschwerdeführer selber, sondern von dessen Schwester bezahlt, weshalb ein Verlust des Geldes ihn nicht unmittelbar treffen würde. Auf die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach einer allfälligen Erhöhung der Kaution ist somit nicht weiter einzugehen. Auch die Schriftensperre bildet innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019). Der Beschwerdeführer verfügt über die französische Staatsbürgerschaft. Seine Tagesgestaltung am Unfalltag belegt eine erhebliche Mobilität im Dreiland (Einvernahme vom 22. Oktober 2018, in: USB1 S. 159). Bevor er in die Schweiz kam, um hier sein Glück zu versuchen, lebte er in Grossbritannen, Belgien und an vielen anderen Orten (Einvernahme vom 8. Januar 2020 S. 4, in: act. 5; Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 10. Januar 2020 S. 2).

 

Für die Weitergewährung der Freilassung gegen Ersatzmassnahmen spricht zwar, dass der Beschwerdeführer den Tatbeweis erbracht hat, indem er trotz hängiger Strafuntersuchung in der Schweiz geblieben ist und dem Aufgebot zu einer weiteren Einvernahme Folge geleistet hat. Allerdings hat er in der Vergangenheit Arbeitslosengeld erhalten, was wohl einen starken Anreiz zum Bleiben gebildet hat, der nun aber entfallen ist. Bleiben mochte der Beschwerdeführer trotz hängigem Strafverfahren wohl auch deshalb, weil nach seinem Kenntnisstand fahrlässige Körperverletzung mit einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe mit der Aussicht auf bedingten oder teilbedingten Vollzug zur Diskussion gestanden ist, nicht mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung mit dem Strafrahmen von 5 – 20 Jahren Freiheitsstrafe, kaum Aussicht auf bedingten oder teilbedingten Vollzug und ebensowenig die neu im Raum stehende Landesverweisung. In der heutigen, sich dem Beschwerdeführer neu präsentierenden Situation ist nicht einsichtig, worin sein Interesse denn nun noch bestehen soll, im Lande zu verweilen. Taugliche Ersatzmassnahmen zur Haft, die geeignet wären, der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen, sind somit heute nicht mehr ersichtlich, insbesondere auch nicht mehr eine Kaution oder eine Schriftensperre. Die verfügte Haft ist damit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

 

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt. Die amtliche Verteidigung ist zu bewilligen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Nachdem der Verteidiger keine Kostennote eingereicht hat, ist dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 800.–, zuzüglich MWST.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

           Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

          

Die amtliche Verteidigung durch den Advokaten [...] wird bewilligt. Dem Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 800.–, zuzüglich 7,7 % MWST zu CHF 61.60, somit total CHF 861.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

           Mitteilung an:

-        Beschwerdeführer

-        Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-        Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-        Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                                                          Dr. Peter Bucher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).