Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2020.32

 

ENTSCHEID

 

vom 3. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                           Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 5. Oktober 2020

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 28. Dezember 2020

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Begehung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- sowie gegen das Waffengesetz.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 1. Oktober 2020 vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Oktober 2020 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 28. Dezember 2020 an.

 

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei in Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Oktober 2020 der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Anordnung von Untersuchungshaft vom 3. Oktober 2020 abzuweisen und der Beschwerdeführer demgemäss per sofort aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Auflage von Ersatzmassnahmen. Sämtliche Anträge stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und liess mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 in Ergänzung der Stellungnahme dem Appellationsgericht weitere Verfahrensakten zukommen. Der Beschwerdeführer replizierte am 29. Oktober 2020, wobei er an seinen Anträgen festhielt.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Das Zwangsmassnahmengericht führt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, am 1. Oktober 2020 in einem Zimmer im [...] an der [...] neben einer Kühltasche (welche mutmasslich Betäubungsmittel beinhaltet habe) mit einem grossen Minigrip hantiert zu haben, als der Fahndungsdienst dort eine Kontrolle durchgeführt habe. Die übrigen im Raum anwesenden Personen seien neben ihm jeweils auf einem Stuhl resp. auf dem Sofa gesessen. Der ebenfalls anwesende B____ habe gegenüber dem Beschwerdeführer erwähnt «Nei Alte, das isch jetzt Päch! Scheisse gloffe!», wobei er gleichzeitig Banknoten, die vor ihm auf dem Tisch gelegen hätten, an sich habe nehmen wollen. Überdies sei an der gleichentags im Salon durchgeführten Hausdurchsuchung eine Tasche mit zwei Schusswaffen (Revolver und Taschenpistole), Betäubungsmitteln (60 g MDMA, 265 g Methamphetaminpulver, 79 g Crystal Meth und eine unbestimmte Menge Haschisch und Marihuana) sowie einem Mobiltelefon beschlagnahmt worden. Weiter habe an der am 2. Oktober 2020 durchgeführten Hausdurchsuchung im Hobbyraum des Beschwerdeführers an der [...] eine Tragtasche mit Waffen (Handfeuerwaffen und Elektroschocker), vier Kartons mit Testosteronampullen sowie eine Vielzahl von in Alufolie eingewickelten Mobiltelefonen beschlagnahmt werden können. Ausserdem habe sich in der Wohnung ein Safe befunden, der noch nicht habe geöffnet werden können.

 

Angesichts der bei der Salonkontrolle vorgefundenen Situation würden sämtliche Erklärungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Zumindest ein dringender Anfangsverdacht bestehe, wonach der Beschwerdeführer mit den festgestellten Betäubungsmitteln in Verbindung zu bringen sei. Auch hinsichtlich der Waffen könne zum jetzigen Zeitpunkt ein Zusammenhang aufgrund der bei der Hausdurchsuchung an der [...] vorgefundenen Waffen nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der objektiven Begebenheiten liege damit der dringende Tatverdacht betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- sowie gegen das Waffengesetz vor.

 

3.2

3.2.1   Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde vom 13. Oktober 2020 in erster Linie das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. In Ihrer Verfügung übersehe das Zwangsmassnahmengericht (ZMG), dass die Kühltasche, die sich anlässlich der Salonkontrolle im [...] an der [...] befunden habe, die gleiche sei, in der diverse Betäubungsmittel und zwei Waffen gefunden worden seien. Stattdessen spreche die Vorinstanz davon, dass «überdies» und «gleichentags» eine Tasche beschlagnahmt worden sei. Dies sei aktenwidrig. Dadurch erweitere die Vorinstanz tatsachenwidrig den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Tatverdacht. In Tat und Wahrheit habe sich einzig eine Tasche im [...] befunden und der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle eben neben dieser einen Tasche befunden und sei daran gewesen, deren Inhalt zu kontrollieren. Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2020 vermöge die Annahme eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die gleichzeitig im Raum anwesenden B____ und C____ seien umgehend in Polizeigewahrsam genommen worden, ohne jegliche Möglichkeit einer vorgängigen Absprache untereinander. Unabhängig voneinander hätten alle drei anlässlich ihrer Einvernahmen vom 2. Oktober 2020 bestätigt, dass sich die Kühltasche bereits im Zimmer von C____ befunden habe, als B____ und der Beschwerdeführer die Liegenschaft bzw. das Zimmer betreten hätten. Ebenso habe C____ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ausgesagt, dass diese Tasche von einem ihrer Kunden bei ihr zwischengelagert worden sei und sie, als der Kunde nicht mehr aufgetaucht sei, ihren Freund, den Beschwerdeführer, angerufen habe, um den Inhalt der Tasche zu kontrollieren. C____ habe sowohl den Kunden wie auch die Handlungen dieser unbekannt gebliebenen Person detailliert umschrieben und ihre Aussagen würden sich mit denen der ebenfalls anwesenden Personen decken. Es erstaune, dass sowohl die Staatsanwaltschaft sowie das ZMG offensichtlich nur hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers Ungereimtheiten ausmachen wollen bzw. nur bei ihm das Vorliegen eines Tatverdachts bejahen würden, bei B____ und C____ hingegen nicht. Dies notabene, obwohl alle drei Gleiches unabhängig voneinander ausgesagt hätten. Lediglich aus dem Umstand, dass sich im Zimmer von C____ eine Tasche befunden habe, in der angeblich Betäubungsmittel und zwei Waffen aufgefunden worden seien, könne nicht hergeleitet werden, dass der Beschwerdeführer damit in Verbindung stehe. Es sei offensichtlich, dass der Verdacht gegen den Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner unbestrittenen Vergangenheit konstruiert worden sei. So sei denn auch unerklärlich, weshalb von der Staatsanwaltschaft einzig gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft beantragt worden sei, nicht aber gegen C____ und gegen B____. Diese seien zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle ebenfalls vor Ort gewesen und C____ habe nach eigenen Angaben weit mehr Informationen zur aufgefundenen Tasche zu liefern, als der Beschwerdeführer selbst. Gerade auch die Aussage von B____ anlässlich der Kontrolle gemäss Polizeirapport «Nei Alte, das isch jetzt Päch! Scheisse gloffe!», spreche – entgegen den Ausführungen des ZMG – eben gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. B____ habe anlässlich seiner Einvernahme am 2. Oktober 2020 zwar ausgeführt, die rapportierte Aussage habe der Beschwerdeführer gemacht, was die Vorinstanz übersehe. Gleichzeitig habe aber B____ ausgeführt, dass er gesagt habe «Das dörf jetzt aber ned wohr sii». Unabhängig davon, von welchem Blickwinkel diese Aussagen betrachtet würden, ergebe sich daraus, dass die Anwesenden selbst umgehend begriffen hätten, dass sie sich in einer äusserst unglücklichen Situation befunden hätten. Daraus herzuleiten, dass der Beschwerdeführer jedoch gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe, womöglich sogar in qualifizierter Weise, sei jedoch verfehlt. Dafür würden auch keine Anhaltspunkte bestehen.

 

Der Beschwerdeführer werde von den anwesenden B____ und C____ entlastet. B____ habe auch eindeutig davon gesprochen, dass er und der Beschwerdeführer ohne Tasche in die Liegenschaft an der [...] gegangen seien. Der Beschwerdeführer habe zudem anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2020 auf die in und um die Liegenschaft [...] montierten Überwachungskameras aufmerksam gemacht, welche ihn ebenfalls entlasten würden. Nach Auskunft der Strafverfolgungsbehörden handle es sich dabei jedoch um Attrappen, was dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen sei. Ebenso sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer derzeit im Strafvollzug mittels Electronic Monitoring befinde und deshalb eine Fussfessel trage. Diese schränke seine Bewegungsfreiheit massiv ein. Davon ausgehend, dass in erster Linie für die Annahme eines dringenden Tatverdachts das Vorliegen von objektivierbaren und konkreten Verdachtsmomenten entscheidend sei, könne vorliegend mit Blick auf die an der [...] aufgefundene Tasche nicht von einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz ausgegangen werden. Dieser scheine aufgrund der Verfügung des ZMG konstruiert. Die objektivierbaren Beweise und insbesondere auch die gleichlautenden Aussagen der anwesenden Personen würden den Beschwerdeführer vollumfänglich entlasten. Die spekulativen Ausführungen des ZMG, wonach der Beschwerdeführer mit den festgestellten Betäubungsmitteln in Verbindung zu bringen sei, würden sich als unrichtig erweisen und in keinerlei Weise die Anordnung von Untersuchungshaft begründen.

 

Hinsichtlich der im Hobbyraum des Beschwerdeführers aufgefundenen Waffen könne gesagt werden, dass er unterdessen dazu einvernommen worden sei. Er bestreite deren Besitz nicht. Bei den Handfeuerwaffen handle es sich allesamt um Attrappen oder Luftdruckpistolen. Jedenfalls würde das Auffinden dieser Waffen beim Beschwerdeführer keinesfalls die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. Diesbezüglich seien von der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft auch keinerlei Haftgründe geltend gemacht worden. Ebenso wenig wäre eine darauf gestützte Untersuchungshaft verhältnismässig.

 

3.2.2   Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 vor, dass ein dringender Tatverdacht vorliege. So sei der Beschwerdeführer von der Polizei in flagranti überrascht worden, als er eine Plastikverpackung mit einer grösseren Menge Betäubungsmittel in den Händen gehalten habe, welche er aus einer neben ihm stehenden Tasche – gefüllt mit verschiedenen Betäubungsmittelarten und zwei Schusswaffen – genommen habe. Die darin enthaltenen Betäubungsmittel seien teilweise bereits in verkaufsfertige handelsübliche Portionen verpackt gewesen. Bei der Polizeikontrolle ebenfalls anwesend gewesen seien C____ und B____. Letzterer, der den Beschwerdeführer zum Salon gefahren habe, habe eine 50-Franken-Note auf den Tisch gelegt und beim Eintreffen der Polizei umgehend wieder an sich genommen, was den Verdacht begründe, dass er dort eine Konsummenge Betäubungsmittel vom Beschwerdeführer habe erwerben wollen. Des Weiteren gehe C____ in den Räumlichkeiten des [...] ihrer Tätigkeit als Masseuse nach. Um diese Tätigkeit – eigenen Angaben zufolge – ausüben bzw. ertragen zu können, konsumiere sie Betäubungsmittel (Crystal Meth). Bei C____ solle es sich um eine Freundin des Beschwerdeführers handeln, die er schon seit 10 Jahren kenne und mit der er seit zwei Jahren in einer festen Beziehung stehe. Allerdings wohne der Beschwerdeführer gleichzeitig noch mit D____ an der [...] zusammen und wolle auch mit ihr in einer festen Beziehung stehen. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers an der [...] in Basel hätten jedoch E____ (Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers) und der gemeinsame Sohn, F____, angetroffen werden können. Bei der Hausdurchsuchung an der [...] hätten neben drei Luftdruckpistolen ein funktionstüchtiger Elektroschocker, ein Schlagring, eine Schlagrute, vier teilweise in Aluminium verpackte und im Kühlschrank gelagerte Mobiltelefone sowie ein Tablet und ein Pass lautend auf G____ sichergestellt werden können. Angesprochen auf den Pass habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass dieser von einem Kunden bei C____ zurückgelassen und nicht mehr abgeholt worden sei. Die gleiche Behauptung, es seien Gegenstände von Freiern zurückgelassen und nicht mehr abgeholt worden, habe der Beschwerdeführer nicht nur im Zusammenhang mit dem Pass von G____ und den am 1. Oktober 2020 im [...] sichergestellten Betäubungsmitteln vorgebracht, sondern bereits schon in einem früheren Verfahren ([...]), das wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Strafbefehl vom 19. November 2019 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Am 12. Dezember 2019 sei der Beschwerdeführer erneut wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, wovon sechs Monate bedingt vollziehbar erklärt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei der Vollzug mittels Electronic Monitoring gewährt worden, welcher am 24. August 2020 begonnen habe und seither andauere. Gemäss Auskunft der Vollzugsbehörden gestalte sich der bisherige Vollzug schwierig, weil sich der Beschwerdeführer nicht an die Auflagen halte, und stehe kurz vor dem Abbruch.

 

3.2.3   In seiner Replik vom 29. Oktober 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, dass es der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Haftbeschwerde nicht gelinge, den angeblich vorliegenden dringenden Tatverdacht zu erhärten, geschweige denn zu belegen. Ebenso wenig sei dies der Staatsanwaltschaft aufgrund der bisherigen Ermittlungen seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2020 gelungen. Die spekulativen Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden sich allerdings hauptsächlich auf das Leben des Beschwerdeführers und nicht auf die ihm konkret vorgeworfenen Tathandlungen konzentrieren. Es gelte weiterhin festzuhalten, dass kein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der Vorfälle vom 1. Oktober 2020 betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz bestehe. So werde der Vorwurf, wonach B____, der anlässlich der Polizeikontrolle ebenfalls im Salon anwesend gewesen sei, vom Beschwerdeführer Betäubungsmittel habe erwerben wollen, von der Staatsanwaltschaft erstmals erhoben und werde entschieden bestritten. Diese Behauptung sei durch nichts belegt und diene einzig der Stimmungsmache. B____ habe anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Oktober 2020 geschildert, dass er in der Vergangenheit einen Entzug durchgemacht habe und seither keine Betäubungsmittel mehr konsumiere. Zudem müsse er regelmässig Haarproben abgeben, um seine Abstinenz nachzuweisen, da ihm ansonsten der Führerausweis entzogen würde. Worauf die Staatsanwaltschaft ihre erwähnte Mutmassung stütze, gehe aus ihrer Stellungnahme nicht hervor, weshalb ihr darin in keiner Weise zu folgen sei. Unklar sei, was die Staatsanwaltschaft mit den Ausführungen zum Beziehungsleben des Beschwerdeführers bezwecken wolle. Dies spiele im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen keinerlei Rolle und solle einzig dazu dienen, Stimmung gegen den Beschwerdeführer zu machen. Dem Beschwerdeführer werde durch die Staatsanwaltschaft zurecht auch keine Falschaussage unterstellt, weshalb die Frage, was die Staatsanwaltschaft damit suggerieren wolle, offenbleiben müsse. Hinsichtlich des Verfahrens [...] und des dabei ausgestellten Strafbefehls sei noch darauf hinzuweisen, dass diese Verurteilung keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden und der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Unter diesen Umständen erweise sich das Zurückgreifen auf Erkenntnisse dieses nicht näher überprüften Strafverfahrens als nicht geeignet, um vorliegend Rückschlüsse auf das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers zuzulassen. Auch aus der teilweise einschlägigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2019 im Kanton Basel-Landschaft lasse sich nichts Nachteiliges ableiten. Die Verurteilung betreffe nämlich Handlungen, die sich im Sommer 2015 ereignet hätten, was für das vorliegende Verfahren keine Rückschlüsse zulasse. Hinsichtlich der Auskunft des Amtes für Justizvollzug des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Oktober 2020 müsse gesagt werden, dass es sich dabei um eine informelle E-Mail und nicht um einen formellen, unterschriftlich bestätigten Bericht handle. Ebenso habe der Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Die in der E-Mail vom 12. Oktober 2020 enthaltenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer würden überdies der guten Ordnung halber bestritten. Die Ermittlungen würden nunmehr seit beinahe vier Wochen andauern und der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer habe sich während dieser Zeit in keinster Weise erhärtet. Stattdessen versuche die Staatsanwaltschaft den behaupteten Tatverdacht einzig aus dem Vorleben des Beschwerdeführers zu konstruieren.

 

3.3      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 f.).

 

3.4      Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 in einem Zimmer im [...] an der [...] in Basel vom Fahndungsdienst angetroffen wurde, wie er neben einer Tasche, welche diverse Betäubungsmittel sowie zwei Schusswaffen enthielt, mit einem grossen Minigrip hantierte. Im gleichen Raum waren zu diesem Zeitpunkt auch B____ und C____ anwesend. Der Beschwerdeführer gibt an, dass diese Personen ohne jegliche Möglichkeit einer Absprache in Polizeigewahrsam genommen worden seien und unabhängig voneinander bestätigt hätten, dass die Tasche bereits im Zimmer gestanden sei, als der Beschwerdeführer und B____ das Zimmer betreten hätten. Des Weiteren habe C____ gegenüber der Polizei ausgesagt, dass die Tasche von einem ihrer Kunden in ihrem Zimmer zwischengelagert worden und dieser sodann nicht wieder aufgetaucht sei. Sie habe daraufhin den Beschwerdeführer angerufen, so dass dieser den Inhalt der Tasche kontrollieren solle.

 

Einerseits deuten die übereinstimmenden Aussagen der involvierten Personen zur von der Polizei aufgefundenen Kühltasche auf eine gewisse Professionalität hin, weshalb sie den Beschwerdeführer gerade nicht entlasten. Der einschlägig vorbestrafte und sich noch im Strafvollzug befindliche Beschwerdeführer hatte allen Anlass, im Hinblick auf eine in «Salons» nicht unübliche Polizeirazzia eine Absprache mit den Beteiligten zur Herkunft der Tasche mit illegalem Inhalt zu treffen. Die Glaubhaftigkeit der Erklärung für die Tasche wird erst Recht durch die Tatsache untergraben, dass sie bereits in früheren Verfahren als Erklärung für den Umgang des Beschwerdeführers mit Betäubungsmitteln oder dem Pass von G____ herhalten musste (vgl. Vorakten Stawa, PDF S. 190 f., 225). Auch stimmen die Aussagen der drei im Zimmer anwesenden Personen auch nur oberflächlich überein und verstärken somit den Eindruck, dass die Geschichte mit der zurückgelassenen Tasche für solche Situationen einstudiert ist. So sagte der Beschwerdeführer aus, dass C____ ihn angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass ein Kunde von ihr eine Tasche bei ihr gelassen habe, die komisch rieche (Vorakten Stawa, PDF S. 178 ff.). C____ gibt demgegenüber jedoch an, sie habe dem Beschwerdeführer am Telefon nicht den Grund gesagt, weshalb sie ihn angerufen habe und warum er vorbeikommen müsse (Vorakten Stawa, PDF S. 197). Des Weiteren gibt C____ an, ein Kunde habe die Tasche in ihr Zimmer gelegt (Vorakten Stawa, PDF S. 193). Diese Aussagen widersprechen jedoch den Angaben, welche der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 machte. Demnach sei die Tasche nicht von einem Freier im Zimmer von C____ platziert, sondern von einem gewissen H____ dorthin gebracht worden, nachdem ihm der Salonbetreiber diese überreicht habe (act. 4, S. 3 und 5 der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 sowie S. 2 der Einvernahme vom 26. Oktober 2020). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lebt H____ in einer Wohnung in der gleichen Liegenschaft ([...]) wie der «Salon» (act. 4, S. 3 der Einvernahme vom 22. Oktober 2020). Auch sei dieser schon vom Beschwerdeführer in der Küche des «Salons» angetroffen worden (act. 4, S. 6 der Einvernahme vom 22. Oktober 2020). Entsprechend hätte er auch C____ bekannt gewesen sein müssen, wodurch sie gewusst hätte, dass es sich nicht um einen Freier handelte. C____ sagte jedoch aus, der Freier sei ihr nur als «Schatzi» bekannt gewesen (Vorakten Stawa, PDF S. 195).

 

Des Weiteren gab der Beschwerdeführer zuerst an, keine der Gegenstände, welche sich in der Tasche befanden, aus den Verpackungen genommen oder die Verpackungen geöffnet zu haben (act. 4, S. 5 der Einvernahme vom 26. Oktober 2020). Nur kurz darauf sagte er aus, dass er doch eine der Verpackungen, welche eine weisse, feuchte Paste enthalten habe, geöffnet habe, um daran zu riechen. Er habe den Sack geöffnet, daran gerochen und diesen sofort wieder verschlossen. Wiederum kurz darauf führte er aus, dass er auch den Klebestreifen entfernt habe, der den Beutel mit der weissen Paste umschlossen habe (act. 4, S. 6 der Einvernahme vom 26. Oktober 2020). Auffällig hierbei ist, dass der Beschwerdeführer zuerst immer eine Handlung verneinte, daraufhin aber doch diese Handlung zugestand, sobald ihm in der Einvernahme vorgehalten wurde, dass Beweise seinen Aussagen entgegenstünden. So gab der Beschwerdeführer erst zu, dass er das Klebeband auch entfernt habe, als ihm vorgehalten wurde, dass sein Fingerabdruck auf einer Plastikschicht gefunden worden sei, die sich unter einer anderen Plastikschicht sowie dem besagten Klebeband befunden habe (act. 4, S. 6 der Einvernahme vom 26. Oktober 2020). Aufgrund dieser Aussagetaktik und des Umstands, dass ein Fingerabdruck des Beschwerdeführers auf einem Vakuumbeutel, der mit Klebeband umwickelt war und sich innerhalb eines weiteren Kunststoffbeutels befand, sichergestellt werden konnte (vgl. act. 4, Anhang zu den Einvernahmen), hat sich der dringende Tatverdacht zwischenzeitlich sogar noch erhärtet, dass die Betäubungsmittel in der Tasche dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können. Überdies gab C____ im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer die Säcke nicht geöffnet habe (Vorakten Stawa, PDF S. 193). Entsprechend sind die Behauptungen des Beschwerdeführers jeweils als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch lässt die vorgefundene Situation – mit den zum Teil verkaufsfertig verpackten Betäubungsmitteln und die Anwesenheit des Betäubungsmittelkonsumenten B____, der kurz zuvor CHF 50.– auf den Tisch gelegt und dies nach Eintreffen der Polizei sofort wieder behändigt habe – den Verdacht entstehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Betäubungsmittelhandel tätig ist. Der Umstand, dass die Freundin des Beschwerdeführers C____ gemäss eigener Aussage selber Methamphetaminkonsumentin ist (Vorakten Stawa, PDF S. 199), verstärkt diesen Verdacht zusätzlich. Sofern der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung ausführt, er habe auf die in und um die Liegenschaft [...] montierten Überwachungskameras verwiesen, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer wohl bekannt gewesen sein dürfte, dass es sich dabei nur um Attrappen handelte. Dass dem Beschwerdeführer das Etablissement gut bekannt ist, belegt auch die Aussage von C____, wonach alle dort arbeitenden Frauen seine Telefonnummer kennen würden (Vorakten Stawa, PDF S. 200). Schliesslich sind Ausführungen zum Beziehungsleben des Beschwerdeführers durchaus relevant, da die Intimität zu der einen oder anderen Frau allenfalls nicht nur auf geschlechtlicher Anziehung, sondern auch auf deliktsbezogenen Gründen beruhen könnte.

 

Ob die Strafuntersuchung genügend Beweise und Indizien zu Tage fördern wird, um Anklage wegen der untersuchten Delikte erheben zu können und wie ein Gericht die erhobenen Beweise und Indizien würdigen wird, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht entscheidend. Aktuell kann jedenfalls festgestellt werden, dass das Strafverfahren zu Recht eröffnet wurde und ein für die Anordnung von Untersuchungshaft hinreichend dringender Tatverdacht besteht.

 

4.

4.1      Das ZMG bejaht das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Die Ermittlungen stünden noch ganz am Anfang. Der Beschwerdeführer streite die Tatvorwürfe ab und die Hintergründe des Betäubungsmittelhandels seien weitgehend unbekannt. Insbesondere betreffe dies auch die Rolle des Beschwerdeführers. Es bestehe daher die Gefahr, dass dieser bei einer Haftentlassung weitere Involvierte informieren und sich mit ihnen absprechen würde. Die Wahrheitsfindung und insbesondere die Aufklärung seiner Rolle würde damit massiv erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht werden.

 

4.2      Der Beschwerdeführer verneint demgegenüber das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Vorliegend sei von den im Zimmer von C____ im [...] anwesenden Personen lediglich der Beschwerdeführer in Haft genommen worden. C____ habe jedoch ausgesagt, dass sie wisse, wem die fragliche Tasche gehöre und habe ihren Kunden auch entsprechend beschrieben. Dass nun beim Beschwerdeführer, der sich im Gegensatz zu C____ in Haft befinde, eine Kollusionsgefahr angenommen werde, erscheine ziemlich abenteuerlich. Konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme würden gerade beim Beschwerdeführer nicht bestehen. Die Staatsanwaltschaft habe es sich durch das einseitige Fokussieren auf den Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, wenn durch sich in Freiheit befindende Personen Spuren oder gar Beweismittel weggeschafft worden seien. Unter diesen Umständen könne nicht ernsthaft das Vorliegen von Kollusionsgefahr angenommen werden. Die Staatsanwaltschaft blende zudem gänzlich aus, dass sowohl C____ als auch B____ und der Beschwerdeführer bereits einvernommen worden seien und sich ihre Aussagen im Wesentlichen nicht widersprechen würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass C____ für den Beschwerdeführer Betäubungsmittel in ihrem Studio aufbewahre. Diese Spekulation werde denn auch entschieden bestritten und sei durch nichts belegt. Selbst wenn die betroffenen Personen ihr Aussageverhalten ändern würden, so wäre es mit Blick auf die erstgemachten Aussagen Sache des urteilenden Gerichts, über die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu befinden. Absprachen seien aufgrund der nunmehr erfolgten Ersteinvernahme nicht möglich.

 

4.3      Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

 

4.4      Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch wenig über die effektiven Beziehungen und Abhängigkeiten der involvierten Personen bekannt. Auch ist weder bei C____ als ungarische Dienstleisterin im Rotlichtmilieu noch bei B____ als Person mit einer Suchtproblematik von einer grossen Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden auszugehen. Primär dürften bei ihnen die eigenen Interessen, insbesondere der Schutz der eigenen Person vor Strafverfolgung, im Vordergrund stehen. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer, da er bereits einschlägig vorbestraft ist und vor dem Abbruch des Vollzugs einer Freiheitsstrafe durch Electronic Monitoring steht. Inwieweit die Personen mit den sichergestellten Betäubungsmitteln in Verbindung stehen, wird sich erst noch im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens zeigen. Bei der aufgefundenen Menge von Betäubungsmitteln kann es sich jedoch kaum um ein Einmanngeschäft handeln. Solange Aussicht besteht, die im Hintergrund agierenden Personen ausfindig zu machen und Erkenntnisse über die Stellung des Beschwerdeführers im Handel zu gewinnen, besteht nicht nur zu C____ und B____ Kollusionsgefahr. Sollte sich der bestehende Verdacht erhärten, dass C____ in ihrem Studio die Betäubungsmittel für den Beschwerdeführer aufbewahrt und B____ zwecks Erwerb von Betäubungsmitteln am 1. Oktober 2020 mit dem Beschwerdeführer an die [...] gefahren ist, wird der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit alles unternehmen, um mit diesen Personen Absprachen zu treffen und sie so zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Wie bereits aufgezeigt werden konnte, verstricken sich die involvierten Personen in ihren Aussagen auch bereits in Widersprüche (s. oben E. 3.4), die es aufzuklären gilt. Gestützt auf diese Erwägungen ist Kollusionsgefahr als besonderer Haftgrund zu bejahen.

 

5.

Die Vorinstanz hat zusätzlich den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejaht. Das Vorliegen eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ausreichend, weshalb dieser Haftgrund im Moment noch offengelassen werden kann. Sofern der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, dass es sich bei der Vorstrafe vom 19. November 2019 um einen Strafbefehl handle, der nicht näher überprüft worden und über dessen Inhalt wenig bekannt sei, weshalb sich das Zurückgreifen auf Erkenntnisse dieses Strafverfahrens als nicht geeignet erweisen würden um vorliegend Rückschlüsse auf das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers zuzulassen, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein Strafbefehl gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO ein rechtskräftiges Urteil darstellt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die den Tatverdacht begründenden Delikte während des Vollzugs einer Vorstrafe begangen worden wären.

 

6.

6.1      Das ZMG bejaht schliesslich die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. Der Beschwerdeführer habe bei einer Verurteilung eine Sanktion zu erwarten, die von der Dauer oder der Anzahl Tagessätze her die beantragte Haftdauer von zwölf Wochen weit übersteigen werde. Die Ermittlungen stünden noch ganz am Anfang. Insbesondere müssten Abklärungen zu den Lieferanten, Auftraggebern und Abnehmern sowie zu den Bezugs- und Zielorten der Betäubungsmittel getätigt werden. Auch müsse die Rolle des Beschwerdeführers eingeordnet und er müsse zum Ergebnis der Hausdurchsuchung an der [...] einvernommen werden. Die Anordnung von zwölf Wochen Untersuchungshaft sei darüber hinaus notwendig, um die kriminaltechnischen Arbeiten der Spurensicherung und deren Auswertungen der Waffen, der Betäubungsmittel und der technischen Geräte sowie der Abklärung des Inhalts des Safes durchzuführen. Griffige Ersatzmassnahmen, insbesondere um der Kollusions- und Fortsetzungsgefahr wirkungsvoll zu begegnen, seien nicht ersichtlich.

 

6.2      Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer sei bereits zu den Vorwürfen befragt worden und habe Aussagen gemacht. Seine Aussagen würden sich mit denjenigen der während der Polizeikontrolle anwesenden Personen decken. Fallrelevante Gegenstände seien zudem bereits beschlagnahmt worden und könnten nunmehr ungestört untersucht werden. Gerade auch mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft noch erwähnten ausstehenden Arbeiten würden sich die zwölf Wochen Untersuchungshaft daher als unverhältnismässig erweisen, zumal es sich um externe Abklärungen handle, auf deren Vornahme der Beschwerdeführer keinen Einfluss habe. Der Beschwerdeführer arbeite zudem bei der [...] Käserei und sei auf seine Arbeitsstelle angewiesen. Er habe Aussicht auf den Beginn einer Lehrstelle im nächsten Sommer und keinerlei Interesse daran, zu delinquieren.

 

6.3      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

 

6.4      Vorliegend hat der Beschwerdeführer aufgrund der Rückfallsituation mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen, sofern sich der Tatverdacht bestätigen sollte. Entsprechend würde die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft von zwölf Wochen nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine angebliche Arbeit bei der Käserei [...] beruft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber I____ angab, dass der Beschwerdeführer nur einmal für wenige Stunden effektiv gearbeitet habe und dass sich nichts vom Beschwerdeführer bei der [...] AG befände. Er hätte dort auch keine Arbeitskleidung (Vorakten Stawa, PDF S. 237). Entsprechend ist nicht von einem gefestigten Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers auszugehen, womit auch keinerlei triftigen, persönlichen Gründe gegen die Haftanordnung sprechen. Auch sind keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich, um den besonderen Haftgründen zu begegnen. Die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung in persönlicher und zeitlicher Hinsicht ist somit gegeben.

 

7.

7.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt.

 

7.2      Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die vorgehenden Erwägungen zeigen auf, dass die Beschwerde über die Anordnung der Untersuchungshaft als aussichtslos zu bezeichnen sind. Da es sich bei der Haft aber um einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit handelt, wird dem Beschwerdeführer entgegen dieser Erkenntnis die Überprüfung der Haft mit Beigabe eines amtlichen Verteidigers gleichwohl zugestanden, wobei sich das Gericht vorbehält, die amtliche Verteidigung in allfälligen weiteren aussichtslosen Haftbeschwerdeverfahren nicht mehr zu gewähren. Dem amtlichen Verteidiger werden demnach ein Honorar und ein Auslagenersatz gemäss der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Haftbeschwerde von A____ wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'066.67 und ein Auslagenersatz von CHF 30.35, zuzüglich MWST von 7,7 % von insgesamt CHF 84.47, gesamthaft somit CHF 1'181.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Martin Seelmann

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).